Normen
AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
AVG §63 Abs5;
AVG §71 Abs1 Z1;
AVG §71 Abs1;
AVG §71 Abs2;
ZustG §9 Abs1;
AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
AVG §63 Abs5;
AVG §71 Abs1 Z1;
AVG §71 Abs1;
AVG §71 Abs2;
ZustG §9 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen
Begründung
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14. Februar 2000 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers, eines pakistanischen Staatsangehörigen, gemäß § 7 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76 (AsylG), abgewiesen und die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan gemäß § 8 AsylG festgestellt. Dieser Bescheid wurde dem im schriftlichen Asylantrag namhaft gemachten Zustellungsbevollmächtigen Dr. D., einem Mitarbeiter des Flughafen-Sozialdienstes, am 18. Februar 2000 zugestellt.
Mit dem am 17. März 2000 zur Post gegebenen Schriftsatz brachte der Beschwerdeführer gegen die Versäumung der Berufungsfrist einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein, den er wie folgt begründete:
"Ich war durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis, nämlich eine schwere Erkrankung, an einer fristgerechten Einbringung einer Berufung gegen oben genannten Bescheid verhindert. Als Beweis liegt diesem Antrag eine Bestätigung meines Arztes Dr. G. bei, in dem er bei mir schweren grippalen Infekt diagnostiziert, der mich vom 29.2 - 9.3.2000 ans Bett fesselte."
Unter einem erhob der Beschwerdeführer Berufung gegen den eingangs erwähnten Bescheid des Bundesasylamtes.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24. März 2000 wurde der Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG abgewiesen. Das Bundesasylamt traf dazu die negative Sachverhaltsannahme, es könne nicht festgestellt werden, dass die behauptete Krankheit (grippaler Infekt) die Dispositionsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgeschlossen habe. Beweiswürdigend verwies es dazu auf die Arztbestätigung, aus der sich nur eine Bettlägrigkeit infolge grippalen Infekts ergebe, wobei von einer für diese Erkrankung untypischen Schwere nicht die Rede sei. Im Rahmen der rechtlichen Erwägungen wurde insbesondere ausgeführt, eine Erkrankung könne für sich genommen niemals einen Wiedereinsetzungsgrund bilden, sondern nur dann, wenn infolge der Krankheit die Dispositionsfähigkeit der Partei derart ausgeschlossen werde, dass nicht einmal mehr für eine Stellvertretung vorgesorgt werden könne. Bei einem grippalen Infekt ("allenfalls in Unterschied zu einer schweren Form der echten 'Grippe' ") könne davon - außer unter gar nicht behaupteten außergewöhnlichen Umständen - nicht gesprochen werden, zumal es sich dabei um eine zwar unter Umständen vorübergehende Bettlägrigkeit bewirkende, aber nicht objektiv schwere (etwa die geistige Aufnahmefähigkeit ausschließende) Beeinträchtigung handle. Somit wäre es selbst bei tatsächlichem Vorliegen eines grippalen Infektes und Bettlägrigkeit dem Beschwerdeführer und dem Zustellungsbevollmächtigten nach allgemeiner Lebenserfahrung zumutbar und möglich gewesen, bezüglich des Asylbescheides in wechselseitigen Kontakt, sei es postalisch, sei es telefonisch, zu treten oder Bekannte zwecks Verfassung eines Rechtsmittels zu kontaktieren. Es habe jedenfalls dem - mit den Abläufen des Verwaltungsverfahrens in besonderer Weise vertrauten - Zustellungsbevollmächtigten, dessen Verschulden sich der Beschwerdeführer zurechnen lassen müsse, die zentrale Bedeutung der Einhaltung einer Rechtsmittelfrist bewusst sein müssen. Auch der Beschwerdeführer selbst wäre gehalten gewesen, regelmäßige (zumindest telefonische) Erkundigungen bezüglich des Standes des Asylverfahrens einzuholen, respektive einholen zu lassen und in der Folge ein Rechtsmittel zu verfassen, bzw. einen Vertreter mit der Verfassung eines solchen zu betrauen. Das Unterlassen derartiger Handlungen sowohl durch den Beschwerdeführer als auch durch den Zustellungsbevollmächtigten über einen Zeitraum von mehr als einer Woche nach der Zustellung des Asylbescheides, als der Beschwerdeführer noch gesund gewesen sei, stelle "ohne Zweifel" keinen Fehler dar, der gelegentlich auch einem sorgfältigen Menschen unterlaufe. Es liege daher ein vom Beschwerdeführer zu vertretendes grobes Verschulden und kein minderer Grad des Versehens vor.
In der dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, er habe regelmäßig die Postliste im Büro des Flughafen-Sozialdienstes kontrolliert. Am 29. Februar 2000 sei er krank geworden und an das Bett gebunden gewesen. Aus diesem Grund sei es ihm nicht möglich gewesen, sich in das Büro des Flughafen-Sozialdienstes zu begeben und den bereits an ihn zugestellten Bescheid zu beheben. Ein ärztliches Gutachten, das er seinem Wiedereinsetzungsantrag beigelegt habe, bestätige unzweifelhaft seine Krankheit. Nach seiner Gesundung am 9. März 2000 habe er sich unverzüglich zum Flughafen-Sozialdienst begeben, wo ihm mitgeteilt worden sei, dass der Bescheid des Bundesasylamtes zugestellt worden, nunmehr (jedoch) die (Berufungs)Frist versäumt sei. Er sei somit durch ein unvorhersehbares und nicht von ihm verschuldetes Ereignis, nämlich Krankheit, an der fristgerechten Einbringung der Berufung gehindert gewesen.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde diese Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24. März 2000 gemäß § 71 AVG abgewiesen (Spruchpunkt 1.) und die Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14. Februar 2000 gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen (Spruchpunkt 2.).
Nach Darstellung des bisherigen Verwaltungsgeschehens, Wiedergabe der maßgeblichen Gesetzesbestimmung und der bereits von der erstinstanzlichen Behörde zitierten, in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Rechtssätze, wonach nur eine die Dispositionsfähigkeit völlig ausschließende Krankheit einen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund bilde, schloss sich die belangte Behörde der Auffassung des Bundesasylamtes an, bei einem grippalen Infekt könne nicht davon gesprochen werden, man sei hiedurch außer Stande, als notwendig erkannte Handlungen fristgerecht zu setzen. Auch wenn man davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer das Bett habe hüten müssen und sich infolge dessen nicht zum Zustellbevollmächtigten habe begeben können, sei nicht ersichtlich, dass es ihm unmöglich gewesen wäre, durch andere geeignete Maßnahmen, etwa durch einen Boten, mittels Telefon oder durch Bestellung eines Vertreters, vom Zustellvorgang Kenntnis zu erlangen und letztlich fristgerecht Berufung zu erheben. Dass ihm selbst dies unmöglich gewesen wäre, habe der Antragsteller nicht dargetan, weshalb nicht angenommen werden könne, dass ein tauglicher Wiedereinsetzungsgrund im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG vorliege. Da sich dem Vorbringen des Berufungswerbers auch nicht entnehmen lasse, er habe diesbezüglich überhaupt einen Versuch unternommen, der jedoch vergeblich gewesen wäre, habe der Berufungswerber jedenfalls nicht glaubhaft gemacht, dass ihn an der Versäumung der Frist kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens treffe. Die Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung lägen sohin nicht vor. Die erst am 17. März 2000 im Postwege übermittelte Berufung gegen den den Asylantrag abweisenden Bescheid, der am 18. Februar 2000 zugestellt worden war, sei sohin verspätet und daher zurückzuweisen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
I. Zur Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist:
1.1. Vorweg ist auf die Argumentation in der Beschwerde einzugehen, wonach die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides an den Zustellungsbevollmächtigten nicht rechtwirksam gewesen sei. Die Beschwerde bestreitet zwar nicht die wirksame Einräumung einer Zustellvollmacht an Dr. D., doch sie meint (unter anderem) die Erstbehörde hätte, auf Grund der durch den vorgelegten Meldezettel gegebenen Kenntnis der "eigentlichen" Wohnanschrift des Beschwerdeführers eine "im Zustellgesetz vorgesehene Mehrfachzustellung" vornehmen können.
1.2. Gemäß § 9 Abs. 1 ZustG hat die Behörde (sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist) den namhaft gemachten Zustellungsbevollmächtigten als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung in dem Zeitpunkt als vollzogen, in dem das Schriftstück dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist. Die Behörde erster Instanz war daher nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, ihren Bescheid dem Zustellungsbevollmächtigten als Vertreter des Beschwerdeführers zuzustellen. Der Beschwerdeführer muss die solcherart wirksam vorgenommene Zustellung gegen sich gelten lassen, auch wenn ihm der Bescheid persönlich erst am 9. März 2000 zugekommen sein sollte (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 2000, Zl. 2000/20/0180). Bei dieser Rechtslage bestand für die Behörde aber kein Anlass, eine zusätzliche Zustellung an den Beschwerdeführer selbst vorzunehmen, mag ihr auch dessen Wohnadresse bekannt gewesen sein. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach betont, dass der bloßen Vorlage eines Meldezettels und einer Adressbekanntgabe dann, wenn ein Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht worden ist, für sich keine Bedeutung zukommt, insbesondere nicht unterstellt werden kann, der Beschwerdeführer wolle dadurch die Zustellvollmacht (schlüssig) widerrufen (vgl. zuletzt den hg. Beschluss vom 29. Juni 2000, Zl. 2000/20/0135).
2.1. In diesem Zusammenhang führt die Beschwerde weiter aus, es sei bei der Erstbehörde amtsbekannt, dass der konkrete Zustellbevollmächtigte die Zustellung der Bescheide lediglich annehme und für den Vertretenen nur zur Abholung bereithalte, ohne - wie von einem Vertreter zu erwarten - die zugestellten Bescheide zur allfälligen fristgerechten Wahrung seiner Rechte an den Vertretenen weiterzuleiten. Da der Erstbehörde bekannt gewesen sei, dass durch die Zustellung an diesen Zustellbevollmächtigten in Gang gesetzte Rechtsmittelfristen bereits des Öfteren vor einer tatsächlichen Kenntnisnahme durch die Vertretenen abgelaufen gewesen seien, und vom Zustellbevollmächtigten keine inhaltliche Prüfung des Bescheides vorgenommen werde, hätte die Erstbehörde den Beschwerdeführer explizit auf diesen Umstand aufmerksam machen müssen, um ihrer Aufklärungs- und Anleitungspflicht im Asylverfahren zu entsprechen. Das sei nicht geschehen. Hätte die Erstbehörde den Beschwerdeführer entsprechend dieser Verpflichtung aufgeklärt, hätte dieser "wohl" dessen Vollmacht umgehend widerrufen.
2.2. Abgesehen davon, dass diese Ausführungen gegen das Neuerungsverbot verstoßen, entbehren sie schon deshalb einer Berechtigung, weil sich weder die Anleitungspflicht nach § 13a AVG (iVm § 23 AsylG), noch die Belehrungspflicht nach § 26 AsylG auf mögliche Verhaltensweisen eines vom Asylwerber frei gewählten Bevollmächtigten bezieht. Im Übrigen ist in keiner Weise erkennbar, welche Rechtsfolgen aus der behaupteten Anleitungspflichtverletzung resultieren sollen. Selbst wenn der Behörde bekannt sein sollte, dass ein Zustellungsbevollmächtigter ihm zugestellte Bescheide (oder Ladungen) nicht an die Vertretenen weiterleitet, besteht keine Verpflichtung der Behörde, eine weitere Zustellung an die Partei vorzunehmen oder der Partei davon abzuraten, sich dieses Bevollmächtigten (weiterhin) zu bedienen. Es ist Sache des Zustellungsbevollmächtigten und des von ihm Vertretenen auf geeignete Weise sicherzustellen, dass Letzterer rechtzeitig von Zustellungen Kenntnis erlangt, um Fristen wahren und Termine einhalten zu können.
3.1. Die weiteren Beschwerdeausführungen lassen sich dahin zusammenfassen, dass die belangte Behörde die durch ein ärztliches Attest bestätigte, nach Ansicht des Beschwerdeführers jedenfalls die Dispositionsfähigkeit ausschließende Erkrankung des Beschwerdeführers als Wiedereinsetzungsgrund werten hätte müssen. Hinsichtlich der Dispositionsfähigkeit dürfe kein allzu strenger Maßstab angelegt werden. Der Asylwerber sei auch bei einer nur leichten Erkrankung tatsächlich dispositionsunfähig, weil er über keinerlei sozialen Anschluss oder familiäre Bindung in Österreich verfüge, welche zur Wahrung seiner Rechte grundsätzlich notwendig seien. In diesem Sinn bemängelt der Beschwerdeführer auch, die Behörde habe nicht erhoben, ob er überhaupt über ein Telefon verfüge oder ob er an seiner Wohnanschrift mit anderen Personen gemeinsam wohne, welche für ihn die von der Behörde als zumutbar angesehenen Erledigungen - wie erforderliche Telefonate mit dem Zustellbevollmächtigen, Einsicht in die dortige Postliste oder die Verfassung eines Rechtsmittels - hätten vornehmen können. Bei ordnungsgemäßer Prüfung des Sachverhalts hätte sie feststellen müssen, dass ihm diese Kommunikationsmöglichkeiten nicht zur Verfügung gestanden seien.
3.2. Das einleitend wiedergegebene Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag beschränkte sich darauf, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner Erkrankung vom 29. Februar bis 9. März 2000 an der rechtzeitigen Einbringung der Berufung gehindert gewesen sei. Im weiteren Verfahren stellte sich heraus, dass der Beschwerdeführer überhaupt erst am 9. März 2000 von der bereits am 18. Februar 2000 erfolgten Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes an den Zustellungsbevollmächtigten Kenntnis erlangte. Der Beschwerdeführer hätte daher schon deshalb keine fristgerechte Berufung erheben können, weil er bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist am 3. März 2000 keine Kenntnis von der Zustellung (und vom Inhalt) des anzufechtenden Bescheides hatte. Dass er durch die erwähnte Krankheit nicht an der fristwahrenden Handlung als solcher gehindert worden sei, sondern von der fristauslösenden Zustellung nicht rechtzeitig Kenntnis erlangt habe, lässt sich erstmals dem Berufungsvorbringen entnehmen. Erst im Berufungsverfahren - außerhalb der Frist des § 71 Abs. 2 AVG - nachgetragene Behauptungen können einen Wiedereinsetzungsantrag aber nicht mehr begründen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 10. Juli 1997, Zl. 97/20/0299, mwN).
3.3. Aber selbst wenn man das Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag auch in diese Richtung verstehen wollte, wäre daraus für den Beschwerdeführer nichts gewonnen. In diesem Zusammenhang ist zunächst hervorzuheben, dass es - jedenfalls mangels andersartiger Vereinbarung - zu den Pflichten des (bloßen) Zustellungsbevollmächtigten gehört, den Vertretenen von der Zustellung, in der Regel durch Weiterleitung des Schriftstückes, zu verständigen. Dem Zustellungsbevollmächtigten dabei unterlaufende Sorgfaltswidrigkeiten sind dem Vertretenen wie eigenes Verhalten zuzurechnen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. November 2000, Zl. 99/20/0543, mwN, insbesondere die hg. Erkenntnisse vom 8. September 1999, Zl. 99/01/0350, und vom 22. März 2000, Zl. 99/01/0268; vgl. aber auch schon das hg. Erkenntnis vom 3. September 1997, Zl. 97/01/0266). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren freilich nicht geltend gemacht, dass eine von ihm erwartete Weiterleitung des Schriftstücks oder eine Verständigung von dessen Zustellung seitens des Zustellungsbevollmächtigten unterblieben sei. Seiner Darstellung war vielmehr zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer bewusst war, dass die Verständigung von der Zustellung durch Eintragung in eine beim Zustellungsbevollmächtigten aufliegende Postliste erfolgen und es dem Beschwerdeführer selbst überlassen bleiben würde, sich über deren Inhalt mit der erforderlichen Regelmäßigkeit auf dem Laufenden zu halten und das Schriftstück rechtzeitig abzuholen. Nur seine krankheitsbedingte Unfähigkeit hiezu war - bei entsprechend weiter, im Sinne des späteren Berufungsvorbringens auch die Unkenntnis von der Zustellung einbeziehender Auslegung des Vorbringens im Wiedereinsetzungsantrag - der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund.
Schon die Behörde erster Instanz verstand das Vorbringen - noch ohne Bezugnahme auf die erst in der Berufung klar geltend gemachte Unkenntnis von der Zustellung - dahingehend, dass der Beschwerdeführer sich daran gehindert gesehen habe, den Bescheid bei Dr. D. "abzuholen und ein Rechtsmittel zu ergreifen". Sie hielt ihm unter Hinweis auf die hg. Rechtsprechung vor, nur eine die "Dispositionsfähigkeit" ausschließende Erkrankung könne einen Wiedereinsetzungsgrund bilden und dem Beschwerdeführer wäre "selbst bei tatsächlichem Vorliegen eines grippalen Infektes und Bettlägrigkeit eine (telefonische) Kontaktaufnahme" mit dem Zustellungsbevollmächtigten "oder die Kontaktierung von Bekannten zwecks Verfassung eines Rechtsmittels nach allgemeiner Lebenserfahrung zumutbar und möglich gewesen".
Auch die belangte Behörde ging - unter Bedachtnahme auf das Berufungsvorbringen - davon aus, der Beschwerdeführer habe im Zusammenhang mit seiner Behauptung, bettlägrig gewesen zu sein, nicht dargetan, dass es ihm auch nicht möglich gewesen wäre, "durch andere geeignete Maßnahmen, etwa durch einen Boten, mittels Telefon oder durch Bestellung eines Vertreters, vom Zustellvorgang Kenntnis zu erlangen und letztlich fristgerecht Berufung zu erheben". Hiezu verwies die belangte Behörde auf das hg. Erkenntnis vom 6. Februar 1989, Zl. 88/10/0132, wonach "nur eine die Dispositionsfähigkeit völlig ausschließende Krankheit einen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund" bilde.
Beim - direkten oder indirekten - Rückgriff auf ältere Entscheidungen zur Frage der "Dispositionsunfähigkeit" ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes zu beachten, dass es das geltende Recht, anders als die Gesetzeslage zur Zeit der Entstehung dieser Judikatur, für die Bewilligung der Wiedereinsetzung ausreichen lässt, wenn die Partei durch den geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrund so weitgehend beeinträchtigt war, dass ihr das Unterbleiben der für die Fristwahrung erforderlichen Schritte nicht mehr als ein einen minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden vorgeworfen werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2001, Zl. 2000/20/0495; aus der Rechtsprechung zu § 146 ZPO im Zusammenhang mit Erkrankungen etwa die Entscheidung des HG Wien vom 25. August 1993, WR 613). Das Erfordernis völliger Dispositionsunfähigkeit im Sinne des von der belangten Behörde zitierten und anderer zur früheren Rechtslage ergangener, zum Teil aber auch neuerer Erkenntnisse kann nach dem geltenden Gesetz - anders als nach der früheren Rechtslage - nicht dahingehend verstanden werden, dass der Grad der Beeinträchtigung das Unterbleiben der fristwahrenden Handlung als unverschuldet erscheinen lassen müsse. Der nach wie vor gültige Kern der in der Annahme eines solchen Erfordernisses liegenden Aussage ist darin zu sehen, dass es für die Wiedereinsetzung nicht ausreicht, wenn die Partei daran gehindert war, die fristwahrende Handlung selbst zu setzen oder sich etwa - wie im vorliegenden Fall - durch persönliche Einsicht in die beim Zustellungsbevollmächtigten geführten Postlisten Kenntnis von der Zustellung zu verschaffen. Ein Wiedereinsetzungsgrund liegt nur vor, wenn die Partei auch daran gehindert war, der Fristversäumung durch andere geeignete Dispositionen - im Besonderen durch Beauftragung eines Vertreters -
entgegen zu wirken.
In dieser Hinsicht kann der belangten Behörde im vorliegenden Fall nicht entgegen getreten werden, wenn sie das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht als ausreichend erachtete, um darzutun, dass der Beschwerdeführer durch die behauptete Erkrankung nicht nur an einer persönlichen Vorsprache beim Zustellungsbevollmächtigten, sondern auch daran gehindert war, die im Falle der - zu erwartenden - Zustellung drohende Fristversäumung durch andere geeignete Dispositionen abzuwenden. Das kann nach den - in unbedenklicher Weise auf den Inhalt der vom Beschwerdeführer vorgelegten ärztlichen Bestätigung gestützten - Sachverhaltsannahmen im angefochtenen Bescheid über die Schwere der Erkrankung auch nicht unterstellt werden. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang in der Beschwerde geltend macht, die ihm unterstellten Kommunikationsmöglichkeiten wie etwa ein Telefon seien ihm nicht zur Verfügung gestanden, so unterliegt er mit diesem Vorbringen - schon angesichts des Umstandes, dass er den entsprechenden Ausführungen im erstinstanzlichen Bescheid in der Berufung nicht widersprochen hat - dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbot. Nichts anderes gilt auch für das Beschwerdevorbringen, wonach nunmehr erstmals ein unverschuldeter Irrtum des Beschwerdeführers dahin behauptet wird, dass er "als Durchschnittsmensch wohl" davon ausgehen habe können, durch eine "derartige" Erkrankung würden die Fristen gehemmt.
4. Zusammenfassend ergibt sich sohin, dass die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen die Abweisung seines Wiedereinsetzungsantrages im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich daher als unbegründet (§ 42 Abs. 1 VwGG).
II. Zur Zurückweisung der Berufung als verspätet:
Zur Rechtswirksamkeit der Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes an den Zustellungsbevollmächtigten kann auf die obigen Ausführungen zu 1.2. und 2.2. verwiesen werden. Ausgehend von der Zustellung dieses Bescheides am 18. Februar 2000 hat die belangte Behörde die erst am 17. März 2000 zur Post gegebene Berufung aber zu Recht als verspätet zurückgewiesen.
Der Beschwerde, die dieser zutreffenden Rechtsauffassung im Übrigen gar nichts entgegenhält, musste sohin auch in diesem Punkt ein Erfolg versagt bleiben.
III. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 26. April 2001
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