VwGH 2000/18/0075

VwGH2000/18/007513.10.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Bayjones und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, über die Beschwerde des A I in Wien, geboren am 14. September 1965, vertreten durch Dr. Helge Doczekal, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Wickenburggasse 3, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 19. Jänner 2000, Zl. SD 108/99, betreffend Ausweisung gemäß § 34 Abs. 1 Fremdengesetz 1997, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1997 §10 Abs2 Z1;
FrG 1997 §34 Abs1 Z1;
FrG 1997 §34 Abs1 Z2;
FrG 1997 §34 Abs1;
FrG 1997 §37;
EMRK Art8;
FrG 1997 §10 Abs2 Z1;
FrG 1997 §34 Abs1 Z1;
FrG 1997 §34 Abs1 Z2;
FrG 1997 §34 Abs1;
FrG 1997 §37;
EMRK Art8;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 19. Jänner 2000 wurde der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bosnien - Herzegowina, gemäß § 34 Abs. 1 Z. 1 und 2 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ausgewiesen.

Der Beschwerdeführer befinde sich seit November 1992 in Österreich. Als bosnischem Flüchtling sei ihm ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht gemäß § 12 Aufenthaltsgesetz bis 31. Juli 1998 bescheinigt worden.

Am 4. August 1998 habe der Beschwerdeführer einen als "Antrag auf Verlängerung des Visums" bezeichneten Antrag gestellt. Dieser sei als Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Sinn des § 7 Abs. 4 Z. 1 FrG, der gemäß § 1 Abs. 2 des Bosniergesetzes, BGBl. I Nr. 85/1998, im Inland habe gestellt werden können, anzusehen gewesen. Dazu habe der Beschwerdeführer einen bis Oktober 1998 gültigen Studentenausweis sowie einen Kontoauszug vom 30. Juli 1998 mit einer Einlage von S 69.750,-- vorgelegt. Auf Grund seines Vorbringens, dass er seit 1993 als Student in Wien inskribiert wäre, sei er von der Erstbehörde aufgefordert worden, entsprechende Unterlagen und aktuelle Belege über seine Unterhaltsmittel vorzulegen. Daraufhin habe er lediglich Unterlagen bezüglich eines Vorstudienlehrgangs und seines derzeitigen Studiums der Arabistik, für welches er seit März 1998 inskribiert sei, vorgelegt.

Anlässlich einer am 21. September 1998 erfolgten niederschriftlichen Einvernahme bei der Erstbehörde habe der Beschwerdeführer auf die Frage, wovon er lebe, angegeben, dass er gelegentlich als Zettelverteiler tätig wäre, wobei er bis vor drei Monaten bei der Firma Feibra im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung S 5.000,-- bis S 6.000,-- monatlich verdient hätte. Derzeit lebe er jedoch von seinen Ersparnissen. Gleichzeitig habe er allerdings eine (undatierte) Bestätigung eines namentlich genannten Unternehmens vorgelegt, wonach er "im Jahre 1998/99 ein Stipendium von ÖS 7.000,-- p.M." erhalten werde. Einem Erhebungsbericht vom 3. Dezember 1999 zufolge befinde sich diese Firma allerdings in Liquidation.

Die über neuerliche Aufforderung vorgelegten Kontoauszüge hätten gezeigt, dass der Beschwerdeführer den Betrag von S 70.000,--, den er am 29. Juli 1998 eingelegt habe, bereits am 4. August 1998, also noch am Tag der Antragstellung, wieder abgehoben habe. Abermals zur Vorlage aktueller Kontoauszüge aufgefordert, habe er am 24. September 1998 wieder einen Betrag von S 75.000,-- eingezahlt. "Bei einer kürzlich erfolgten Nachschau" habe der Beschwerdeführer einen Barbetrag von S 100.000,-- in 5000-Schilling-Noten vorgewiesen. Zur Herkunft des Geldes befragt habe er angegeben, dass ihn sein Onkel aus Zagreb unterstützen würde, habe dies aber in keiner Weise belegen können. Sein Onkel würde ihm das Geld über Bekannte übermitteln. Angesichts der Tatsache, dass er dafür keinen vernünftigen Grund habe nennen können, und nicht zu erkennen sei, weshalb er das Bargeld nicht, solange er es nicht benötige, auf seinem Bankkonto belasse, sei die belangte Behörde zu der Überzeugung gelangt, dass es sich bei dem Bargeld nicht um Geld des Beschwerdeführers handle. In seiner Berufung vom 1. Februar 1999 habe der Beschwerdeführer behauptet, das nötige Geld für seinen Unterhalt von Verwandten aus Bosnien zu erhalten. Von einem Onkel in Zagreb sei hingegen keine Rede gewesen. Am 5. Jänner 2000 habe er allerdings sein Vorbringen, dass ihn sein Onkel unterstütze, wiederholt und dazu ergänzt, dass sein Onkel privater Schriftsteller sein würde und er nicht wüsste, wie viel dieser verdiene. Er wollte noch zwei Jahre lang in Österreich studieren und sein Onkel würde ihn in dieser Zeit weiterhin unterstützen. Zur Zeit habe er ein Konto, auf dem sich S 60.507,-- befänden.

Es sei für die belangte Behörde in keiner Weise zu ersehen, woher der Beschwerdeführer das Geld, von dem er tatsächlich lebe, beziehe. Demnach sei der Schluss gerechtfertigt, dass der Beschwerdeführer nicht über eigene Mittel für seinen Unterhalt verfüge. Daran habe auch der vom Beschwerdeführer zuletzt vorgelegte Kontoauszug nichts ändern können. Abgesehen davon, dass sich der Geldfluss vom Onkel zum Beschwerdeführer nicht nachvollziehen bzw. überprüfen lasse, habe der Beschwerdeführer keine Verpflichtungserklärung einer Person mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet (§ 10 Abs. 3 FrG) oder auch nur seines Onkels im Ausland oder sonst schriftliche Unterlagen, wonach ihn der Onkel während seines Studiums in Österreich unterstütze, vorgelegt. Da somit ein Versagungsgrund für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vorliege, könne auch die Ausweisung gemäß § 34 Abs. 1 Z. 2 FrG verfügt werden, sofern dem nicht § 37 leg. cit. entgegenstehe.

Der Beschwerdeführer habe keine familiären Bindungen in Österreich. Auf Grund seiner bisherigen Aufenthaltsdauer sei jedoch von einem mit der Ausweisung verbundenen Eingriff in sein Privatleben auszugehen. Dieser Eingriff sei gerechtfertigt, weil er zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens - dringend geboten sei. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes komme gerade den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein besonderes hoher Stellenwert zu. Der Beschwerdeführer verfüge jedoch nicht über die maßgeblichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels. Es könne daher kein Zweifel bestehen, dass die gegenständliche Maßnahme zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiete des Fremdenwesens dringend geboten und sohin zulässig im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG sei.

Bei der nach § 37 Abs. 2 FrG durchzuführenden Interessenabwägung sei zunächst auf die aus der Dauer des Aufenthaltes ableitbare Integration des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen gewesen. Allerdings sei dabei zu berücksichtigen, dass der vom Beschwerdeführer angestrebte Aufenthalt zum Zweck seines Studiums offenbar nur vorgeschoben sei, zumal er immerhin seit 1993 an der Universität immatrikuliert sei und bislang, außer einer Ergänzungsprüfung in Deutsch im Juni 1997 keine weiteren Prüfungen abgelegt habe. Dass er nicht tatsächlich die Absolvierung eines Studiums in Österreich vor habe, ergebe sich auch daraus, dass der Beschwerdeführer vor der Erstbehörde am 5. Jänner 2000 niederschriftlich zu Protokoll gegeben habe, nur noch zwei Jahre in Österreich studieren zu wollen. Diesen zwar nicht geringen, an Gewicht jedoch deutlich geminderten privaten Interessen des Beschwerdeführers stehe das hoch zu veranschlagende maßgebliche öffentliche Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens gegenüber. Die Auswirkungen der Ausweisung auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers wögen daher nicht schwerer als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von dieser Maßnahme.

Da sonst keine besonderen, zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechenden Umstände vorlägen, habe angesichts des vorliegenden Sachverhaltes von der Erlassung der Ausweisung auch nicht im Rahmen des Ermessens Abstand genommen werden können.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Da der Aufenthalt des Beschwerdeführers nach dessen Vorbringen im Verwaltungsverfahren ausschließlich dem Zweck eines Studiums dient, benötigt er dafür gemäß § 7 Abs. 4 Z. 1 FrG eine Aufenthaltserlaubnis.

Der Beschwerdeführer war unstrittig bis 31. August 1997 auf Grund der jeweils geltenden Verordnung der Bundesregierung über das Aufenthaltsrecht von kriegsvertriebenen Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina, zuletzt somit jener vom 28. Juni 1996, BGBl. Nr. 299, zum vorübergehenden Aufenthalt berechtigt. Solche Fremde können gemäß § 1 Abs. 2 iVm Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem integrierten Vertriebenen aus Bosnien und Herzegowina das weitere Aufenthaltsrecht gesichert wird, BGBl. I Nr. 85/1998 (Bosniergesetz), - sofern sie vor dem 1. Oktober 1997 nach Österreich eingereist sind, sich hier ständig aufhalten und die Voraussetzungen der §§ 5 bis 16 FrG bei ihnen bis auf weiteres gesichert scheinen - den Antrag auf Erteilung einer für den weiteren Aufenthalt gemäß § 7 Abs. 4 FrG erforderlichen Aufenthaltserlaubnis vom Inland aus stellen. Die belangte Behörde hat daher den vom Beschwerdeführer am 4. August 1998 gestellten "Antrag auf Verlängerung des Visums" zu Recht als Antrag auf Erteilung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis behandelt.

2.1. Da sich der Beschwerdeführer während eines Verfahrens zur Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels im Bundesgebiet aufhält, kann er gemäß § 34 Abs. 1 Z. 2 FrG mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund entgegensteht.

Gemäß § 10 Abs. 2 FrG kann die Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels wegen Gefährdung öffentlicher Interessen (§ 8 Abs. 3 Z. 2 leg. cit.) insbesondere versagt werden, wenn (Z. 1) der Fremde nicht über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt oder nicht über ausreichende eigene Mittel zu seinem Unterhalt oder - bei der Erteilung eines Einreise- oder befristeten Aufenthaltstitels - für die Wiederausreise verfügt.

Nach § 10 Abs. 3 leg. cit. kann trotz des Vorliegens eines Versagungsgrundes gemäß § 10 Abs. 2 Z. 1 oder 2 leg. cit. ein Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn eine im öffentlichen Interesse eingegangene Verpflichtung eines Rechtsträgers oder eine - näher

umschriebene - "Verpflichtungserklärung" eines Dritten vorliegt.

Die belangte Behörde kam zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer nicht über eigene Mittel zu seinem Unterhalt verfüge und deshalb ein Versagungsgrund gegeben sei, zumal auch keine "Verpflichtungserklärung" vorgelegt worden sei. Daraus ergibt sich eindeutig, dass die belangte Behörde den Versagungsgrund gemäß § 10 Abs. 2 Z. 1 FrG herangezogen hat.

2.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die von ihm jeweils der Behörde vorgewiesenen Geldmittel ausreichten, die Sicherung seines Unterhaltes darzutun. Zur Erbringung eines Nachweises, woher diese Mittel stammten, sei er nicht verpflichtet. Bei seinem Onkel handle es sich "um einen berühmten bosnisch-herzegowinischen Schriftsteller, der im gesamten 'jugoslawischen Raum' publiziert". Darüber hinaus habe die Behörde nicht berücksichtigt, dass er "mehrmals" als Werbemittelverteiler tätig gewesen sei und dabei S 5.000,-- bis S 6.000,-- pro Monate verdient habe.

2.3. Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren zum Nachweis seiner Unterhaltsmittel jeweils einen auf einem Konto erliegenden Geldbetrag bzw. einen Bargeldbetrag vorgewiesen. Der von ihm zuletzt vorgewiesene Geldbetrag von S 60.507,-- ist für sich allein nicht geeignet, die Unterhaltsmittel für die nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren angestrebte weitere Aufenthaltsdauer von zwei Jahren zu sichern.

Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers besteht für einen Fremden insoweit die Verpflichtung, die Herkunft der ihm für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch auf Erhalt der - für die beabsichtigte Aufenthaltsdauer erforderlichen - Unterhaltsmittel hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen. Nach der hg. Judikatur sind nämlich weder freiwillige Leistungen seitens Dritter (vgl. das Erkenntnis vom 21. September 2000, Zl. 2000/18/0048) noch illegal beschaffte Mittel (vgl. das zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 36 Abs. 2 Z. 7 FrG ergangene, auch hier maßgebliche Erkenntnis vom 18. Jänner 2000, Zl. 99/18/0437) geeignet, ausreichende eigene Unterhaltsmittel im Sinn von § 10 Abs. 2 Z. 1 FrG darzutun. Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, dass es sich bei dem in seinen Händen bzw. auf seinem Konto befindlichen Geld um eine Unterstützung vom seinem Onkel aus Zagreb (bzw. von Verwandten aus Bosnien) handle. Damit hat er nicht dargetan, einen Rechtsanspruch auf ausreichende Unterhaltsleistungen zu haben. Daran kann auch das - im Übrigen dem Neuerungsverbot (vgl. § 41 Abs. 1 VwGG) unterliegende - Beschwerdevorbringen, sein Onkel sei ein berühmter Schriftsteller, der im gesamten "jugoslawischen Raum" publiziere, nichts ändern.

Die Rechtsansicht der belangten Behörde, dass die vom Beschwerdeführer vorgewiesenen Geldbeträge nicht geeignet seien, ausreichende eigene Unterhaltsmittel darzutun, begegnet schon aus diesen Gründen keinen Bedenken. Es braucht daher nicht darauf eingegangen zu werden, ob die Beweiswürdigung der belangten Behörde, dass es sich "bei dem Bargeld" nicht um Geld des Beschwerdeführers handle und "erhebliche Zweifel" daran bestünden, dass "das Geld" vom Onkel des Beschwerdeführers stamme, einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof - im Rahmen der insoweit bestehenden Kontrollbefugnis (vgl. insbesondere das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) - standhält.

Soweit die Beschwerde auf die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Werbemittelverteiler verweist, ist ihr entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht behauptet hat, seinen Unterhalt in Zukunft durch diese - nach dem Berufungsvorbringen in der Vergangenheit nur zwei Wochen ausgeübte - Tätigkeit zu finanzieren.

Die Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 10 Abs. 2 Z. 1 FrG erfüllt sei, begegnet somit keinen Bedenken.

2.4. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist in Fällen, in denen - wie vorliegend (siehe unten 3.) - eine Prüfung der Zulässigkeit der Ausweisung gemäß § 37 leg. cit. durchzuführen ist, eine zusätzliche Bedachtnahme auf Art. 8 EMRK im Rahmen der Beurteilung des Vorliegens eines Versagungsgrundes nicht erforderlich (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis, Zl. 2000/18/0048).

3. Da sich der Beschwerdeführer, der unstrittig keine familiären Bindungen im Bundesgebiet hat, seit November 1992 in Österreich befindet, ist die belangte Behörde zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass durch die vorliegende Ausweisung in dessen Privatleben eingegriffen wird. Die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet werden dadurch relativiert, dass der Beschwerdeführer bisher nur zum vorübergehenden Aufenthalt als kriegsvertriebener Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina zum Aufenthalt berechtigt war (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. September 1999, Zl. 99/18/0088). Eine Verstärkung der persönlichen Interessen durch das Studium ergibt sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht, hat er doch nahezu keinen Studienerfolg aufzuweisen.

Den somit insgesamt nur gering ausgeprägten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Inland steht die aus der mangelnden Unterhaltssicherung und der damit verbundenen Gefahr der illegalen Mittelbeschaffung resultierende Beeinträchtigung öffentlicher Interessen gegenüber. Unter Berücksichtigung dieser Umstände begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass die Erlassung der Ausweisung zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei (§ 37 Abs. 1 FrG) und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 37 Abs. 2 FrG), keinen Bedenken.

4. Unter Zugrundelegung dieser Erwägungen bestand auch keine Veranlassung für die belangte Behörde, von dem ihr durch § 34 Abs. 1 FrG eingeräumten Ermessen, von der Erlassung der Ausweisung abzusehen, Gebrauch zu machen.

5. Da somit die behauptete Rechtswidrigkeit nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 13. Oktober 2000

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