Normen
FrG 1997 §35 Abs2;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z5;
FrG 1997 §37;
FrG 1997 §38 Abs1 Z2;
StGB §70;
FrG 1997 §35 Abs2;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z5;
FrG 1997 §37;
FrG 1997 §38 Abs1 Z2;
StGB §70;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 19. Jänner 2000 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen rumänischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 sowie Z. 5 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Der Beschwerdeführer sei laut eigenen, unüberprüfbaren Angaben am 1. Dezember 1989 nach Österreich eingereist und habe einen Asylantrag gestellt. Er habe eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz erhalten und am 17. Mai 1991 erstmals ein Ansuchen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt. Dieser sei ihm mit einer Gültigkeitsdauer vom 17. Mai 1991 bis 30. Juli 1991 erteilt worden. Nach Erhalt weiterer Aufenthaltstitel sei dem Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung eine unbefristete Niederlassungsbewilligung erteilt worden. Am 20. Jänner 1994 sei der Asylantrag rechtskräftig abgewiesen worden.
Der Beschwerdeführer sei mit Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 24. November 1998 rechtskräftig wegen gewerbsmäßiger Förderung der rechtswidrigen Einreise von elf rumänischen Staatsangehörigen gemäß § 105 Abs. 2 FrG zu einer zwölfmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. (Nach dem bei den Verwaltungsakten erliegenden Urteil wurden davon acht Monate bedingt nachgesehen.) Diesem Urteil liege zu Grunde, dass der Beschwerdeführer im Mai bzw. Juni 1998 im Zusammenwirken mit einer anderen Person die rechtswidrige Einreise von acht rumänischen Staatsangehörigen und am 30. Oktober 1998 die rechtswidrige Einreise weiterer drei rumänischer Staatsangehörigen gefördert habe. Die Tathandlungen seien gewerbsmäßig begangen worden.
Dadurch sei sowohl der in § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG als auch der in Z. 5 der genannten Bestimmung normierte Sachverhalt verwirklicht. Das den Verurteilungen zu Grunde liegende Fehlverhalten beeinträchtige die öffentliche Ordnung und Sicherheit in erheblichem Ausmaß, sodass die Voraussetzungen zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes - vorbehaltlich der Bestimmungen der § 37 und 38 FrG - gegeben (und die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt) sei.
Der Beschwerdeführer sei geschieden und für ein Kind sorgepflichtig, wobei die Ex-Gattin mit dem gemeinsamen Kind im Bundesgebiet lebe. Er gehe im Bundesgebiet einer legalen Erwerbstätigkeit nach. Sohin sei zweifelsfrei von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privat- bzw. Familienleben des Beschwerdeführers auszugehen. Dieser Eingriff sei jedoch gerechtfertigt, weil er zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, nämlich zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens sowie zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, dringend geboten sei. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes komme gerade den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch die Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein sehr hoher Stellenwert zu. Wer jedoch, wie der Beschwerdeführer, die illegale Einreise von Fremden tatkräftig fördere und sich darüber hinaus aus diesen kriminellen Handlungen eine fortlaufende Einnahme zu sichern versuche, offenbare nicht nur seine Geringschätzung der maßgeblichen fremdenrechtlichen Vorschriften, sondern stelle eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar. Darüber hinaus stehe die gewerbsmäßige Schlepperei in einem Naheverhältnis zur organisierten Kriminalität und gefährde in nicht unerheblichem Ausmaß die öffentliche Sicherheit. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes erweise sich daher zum Schutz der angeführten Rechtsgüter als dringend geboten und zulässig im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG.
Bei der gemäß § 37 Abs. 2 FrG durchzuführenden Interessenabwägung sei zunächst auf die aus der Dauer des Aufenthaltes ableitbare Integration des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen gewesen. Die einer jeglichen Integration zu Grunde liegende soziale Komponente werde jedoch durch das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers in ihrem Gewicht entsprechend gemindert. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer eine geschiedene Gattin und ein Kind im Bundesgebiet habe, sei zu berücksichtigen gewesen. Die belangte Behörde habe keinen Grund gesehen, der den Beschwerdeführer hindern könnte, den Kontakt zu seiner Familie - wenn auch eingeschränkt - dadurch aufrecht zu erhalten, dass er entweder von seinen Familienangehörigen im Ausland besucht oder von diesen dorthin begleitet werde. Auch sei die gewichtige berufliche Integration des Beschwerdeführers und die Tatsache berücksichtigt worden, dass auf Grund der wirtschaftlichen Situation im Heimatland des Beschwerdeführers eine Unterhaltsgewährung erschwert werde. Diesen insgesamt zwar gewichtigen, angesichts des dargestellten Fehlverhaltens jedoch in einem wesentlichen Punkt deutlich geschwächten privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers stünden die besonders hoch zu veranschlagenden öffentlichen Interessen an der Bekämpfung des Schlepperunwesens gegenüber.
Bei der Abwägung dieser Interessen sei die belangte Behörde zu der Ansicht gelangt, dass die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers nicht schwerer wögen als die gegenläufigen öffentlichen Interessen und damit die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von dieser Maßnahme.
Schließlich liege auch ein Sachverhalt gemäß § 38 FrG, der das Aufenthaltsverbot unzulässig machen würde, nicht vor.
Da keine besonderen, zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Umstände vorlägen, habe auch nicht im Rahmen des der Behörde eingeräumten Ermessens von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes Abstand genommen werden können.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. In der Beschwerde bleibt die Auffassung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer durch die von ihm begangene Schlepperei und die deswegen erfolgte Verurteilung die Tatbestände des § 36 Abs. 2 Z. 1 und Z. 5 FrG verwirklicht habe, unbekämpft. Auf Grund der unbestrittenen maßgeblichen Sachverhaltsfeststellungen besteht gegen diese Beurteilung kein Einwand.
1.2. Der Beschwerdeführer hat unstrittig gewerbsmäßig, somit in der Absicht, sich durch wiederkehrende Begehung der Schlepperei eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (§ 70 StGB), im Mai oder Juni 1998 acht Personen und im Oktober 1998 drei weitere Personen geschleppt. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich bei der vorliegenden um die erste Verurteilung des Beschwerdeführers handelt, kann auf Grund der mehrfachen - gewerbsmäßigen - Tatbegehung die Ansicht der belangten Behörde, der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers stelle eine Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar, nicht als rechtswidrig erkannt werden. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die belangte Behörde habe sein Wohlverhalten seit der Tatbegehung nicht ausreichend berücksichtigt, ist ihm zu entgegnen, dass der seit der Begehung der letzten Straftat verstrichene Zeitraum von etwa eineinviertel Jahren viel zu kurz ist, um aus dem Wohlverhalten während dieses Zeitraumes auf einen Wegfall oder auch nur eine erhebliche Minderung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung der maßgeblichen öffentlichen Interessen schließen zu können, zumal der Beschwerdeführer während dieses Zeitraumes auch den unbedingten Teil der über ihn verhängten Freiheitsstrafe verbüßt hat.
Die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme ist daher gerechtfertigt.
2. Bei der Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 FrG hat die belangte Behörde den inländischen Aufenthalt der geschiedenen Gattin des Beschwerdeführers und des gemeinsamen Kindes berücksichtigt. Auch seine legale Erwerbstätigkeit - und die daraus ableitbare "gewichtige berufliche Integration" - hat sie ihm zugute gehalten. Sie kam deshalb zu dem Ergebnis, dass das Aufenthaltsverbot mit einem Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers verbunden sei. Entgegen der Beschwerdemeinung hat sie diese Umstände damit "ausreichend berücksichtigt und gewürdigt".
Anders als die Beschwerde meint, hat die belangte Behörde somit auch nicht in aktenwidriger Weise festgestellt, dass der Beschwerdeführer keiner Beschäftigung nachgehe. Die aus der Aufenthaltsdauer ableitbare Integration des Beschwerdeführers wird in ihrer sozialen Komponente - von der belangten Behörde richtig erkannt - durch die Straftaten des Beschwerdeführers erheblich gemindert.
Den dennoch gewichtigen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet steht die aus den Straftaten des Beschwerdeführers resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber. Im Hinblick auf das besonders große öffentliche Interesse an der Bekämpfung des Schlepperunwesens (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2000, Zl. 2000/18/0232) kann die Ansicht der belangten Behörde, die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sei zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Verhinderung strafbarer Handlungen, Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (auf dem Gebiet des Fremdenwesens)) dringend geboten (§ 37 Abs. 1 FrG) und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie wögen nicht schwerer als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 37 Abs. 2 FrG), nicht als rechtswidrig erkannt werden.
3. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass § 35 Abs. 2 FrG der Erlassung des Aufenthaltsverbotes entgegenstehe, und führt dazu ins Treffen, dass er sich seit Dezember 1989 im Bundesgebiet aufhalte und daher bereits acht Jahre vor Begehung der ersten Straftat im Bundesgebiet niedergelassen gewesen sei.
Dem ist zu entgegnen, dass § 38 Abs. 1 Z. 2 iVm § 35 Abs. 2 FrG dem Aufenthaltsverbot vorliegend schon deshalb nicht entgegensteht, weil der Beschwerdeführer von einem inländischen Gericht wegen Begehung einer strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden ist und sein weiterer Aufenthalt deshalb - wie dargestellt - die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährden würde.
4. Schließlich bestand für die belangte Behörde auch keine Veranlassung, von ihrem Ermessen im Grund des § 36 Abs. 1 FrG zugunsten des Beschwerdeführers Gebrauch zu machen, sind doch weder aus dem angefochtenen Bescheid im Zusammenhalt mit den Verwaltungsakten noch aus der Beschwerde besondere Umstände ersichtlich, die für eine derartige Ermessensübung sprächen.
5. Der geltend gemachte Verfahrensmangel, die belangte Behörde habe "das rechtliche Gehör gem. § 45 Abs. 3 AVG nicht gewährt", liegt nicht vor, hat doch die belangte Behörde kein eigenes Ermittlungsverfahren durchgeführt.
6. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
7. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 13. März 2001
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