VwGH 2000/18/0014

VwGH2000/18/001411.10.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Bayjones und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bazil, über die Beschwerde des H K, (geb. 10. Jänner 1978), vertreten durch Dr. Wolfgang Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 12/1/27, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 25. November 1999, Zl. SD 460/99, betreffend Ausweisung gemäß § 34 Abs. 1 des Fremdengesetzes, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1997 §10 Abs2 Z3;
FrG 1997 §13 Abs3;
FrG 1997 §34 Abs1 Z2;
FrG 1997 §7 Abs3 Z2;
FrG 1997 §7 Abs4 Z1;
FrG 1997 §7 Abs4;
FrG 1997 §10 Abs2 Z3;
FrG 1997 §13 Abs3;
FrG 1997 §34 Abs1 Z2;
FrG 1997 §7 Abs3 Z2;
FrG 1997 §7 Abs4 Z1;
FrG 1997 §7 Abs4;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 25. November 1999 wurde der Beschwerdeführer, ein ägyptischer Staatsangehöriger, gemäß § 34 Abs. 1 Z. 2 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ausgewiesen. Die Gründe des Erstbescheides seien im Ergebnis auch für die Entscheidung der belangten Behörde maßgebend gewesen. Zu den Ausführungen in der Berufung werde ergänzend Folgendes festgestellt:

Der Beschwerdeführer habe am 27. Mai 1998 über die österreichische Botschaft in Kairo die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für den Zweck eines Studiums an der Technischen Universität in Wien beantragt. Diesem Antrag habe er einen Bescheid der Technischen Universität Wien vom 15. Mai 1998 beigelegt, wonach er zum ordentlichen Studium der Studienrichtung Maschinenbau zugelassen würde, wenn er vorher die Ergänzungsprüfung in Deutsch, Mathematik und Physik ablegte. Zur Vorbereitung auf diese vorgeschriebenen Ergänzungsprüfungen sei dem Beschwerdeführer empfohlen worden, die im Rahmen des Vorstudienlehrganges vorgesehenen Kurse im Wintersemester 1998/99 bzw. im Sommersemester 1999 als außerordentlicher Studierender zu besuchen. Weiters habe der Beschwerdeführer eine Bestätigung einer näher genannten Bank vom 14. Mai 1998 vorgelegt, wonach er ein Sparbuch, lautend auf seinen Namen, mit einer Einlage von S 150.000,-- besitze. Daraufhin sei dem Beschwerdeführer eine Erstaufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums, gültig vom 23. Juli 1998 bis zum 31. Jänner 1999, erteilt worden, welche er am 10. August 1998 in der österreichischen Botschaft in Kairo entgegen genommen habe. Kurze Zeit später, und zwar bereits am 16. Oktober 1998, sei der Beschwerdeführer im Rahmen einer Kontrolle bei der Firma Feibra bei der Entgegennahme von Werbematerialien zur entgeltlichen Verteilung angetroffen und diesbezüglich zur Anzeige gebracht worden. Anlässlich einer am selben Tag erfolgten Einvernahme habe er lediglich zu Protokoll gegeben, in Wien an einer näher genannten Adresse (wo er seit 20. August 1998 polizeilich gemeldet gewesen sei) zu wohnen, er habe jedoch weitere Angaben verweigert. Am 25. Jänner 1999 habe er einen Verlängerungsantrag für seine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck eines Studiums bei der Erstbehörde eingebracht. Diesem Antrag habe er bloß den bereits anlässlich seines Erstantrags abgegebenen Zulassungsbescheid der Technischen Universität Wien vom 15. Mai 1998 beigelegt, jedoch keine Inskriptionsbestätigung als außerordentlicher Hörer an dieser Universität. Weiters habe er die Kopie eines auf seinen Namen lautenden Sparbuches vorgelegt, wonach er mit 19. Jänner 1999 einen Guthabensstand von S 99.722,-- aufweisen würde.

Unmittelbar nach der Antragstellung sei bei der Erstbehörde eine Anzeige des Bezirkspolizeikommissariates Ottakring eingelangt, wonach der Beschwerdeführer am 8. Jänner 1999 an einer näher genannten Adresse in Wien abermals von Sicherheitswachebeamten bei der Verteilung von Prospekten für die Firma Feibra betreten worden sei. Gegenüber den Beamten habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er für das genannte Unternehmen seit ca. einer Woche als Prospektverteiler arbeitete und ca. S 400,-- pro Tag verdiente. Mittlerweile habe die Erstbehörde bereits das Verfahren zur Versagung eines weiteren Aufenthaltstitels, "uzw. Aufenthaltsbeendigung", eingeleitet. In einer Stellungnahme vom 3. März 1999 habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass er am 12. September 1998 nach Wien gekommen wäre, um hier zu studieren. Da er ohne Nachweis der Deutschkenntnisse kein Seminar hätte belegen können, hätte er einen Deutschkurs, der am 4. März 1999 beginnen würde, belegt. Um nicht sein gesamtes Studiengeld aus Ägypten zu verbrauchen, wäre er gelegentlich einer Arbeit nachgegangen, in der Annahme, dass dies erlaubt wäre. Aus diesem Vorbringen ergebe sich also zunächst schon, dass der Beschwerdeführer im Wintersemester 1998/99 nicht einmal einen Deutschkurs besucht habe. Sein derzeitiger Kontostand auf dem Sparbuch, so führe der Beschwerdeführer weiters aus, würde S 100.000,-- betragen. Gleichzeitig hätte er ein Girokonto bei einer anderen näher genannten Bank eröffnet, damit ihm seine Eltern regelmäßig $ 1.000 überweisen könnten. Gleichzeitig habe der Beschwerdeführer eine Inskriptionsbestätigung für das Sommersemster 1999 als außerordentlicher Hörer vorgelegt.

In der Berufung bestreite der Beschwerdeführer nicht, sowohl am 16. Oktober 1998 als auch am 20. Jänner 1999 wegen illegaler Beschäftigung als Werbemittelverteiler zur Anzeige gebracht worden zu sein. Er hätte dies nur gemacht, weil er nicht sein gesamtes Studiengeld hätte verbrauchen wollen und nicht geglaubt hätte, dass dies unzulässig wäre. Zwar hätte er gewusst, dass er keiner beschäftigungsbewilligungspflichtigen Tätigkeit nachgehen dürfte, jedoch wäre er der Meinung gewesen, dass er zur Aufbesserung seines Studiengeldes berechtigt wäre, fallweise und aushilfsweise einer Tätigkeit nachzugehen.

Grundsätzlich sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auf Grund der ihm erteilten Aufenthaltserlaubnis ausschließlich berechtigt sei, sich im Bundesgebiet zu Studienzwecken aufzuhalten. Für eine allfällige (selbstständige oder unselbstständige) Erwerbstätigkeit, wie etwa der Aufnahme einer Tätigkeit als Werbemittelverteiler, hätte der Beschwerdeführer jedoch einer Niederlassungsbewilligung bedurft. Der Beschwerdeführer könne sich in diesem Zusammenhang auch nicht mit Erfolg auf einen entschuldbaren Rechtsirrtum berufen, zumal es in seiner Verantwortung gelegen sei, sich über die einschlägige Gesetzeslage in seinem Gastland zu informieren. Abgesehen davon habe der Beschwerdeführer doch bereits anlässlich seiner ersten Anhaltung und Anzeige am 16. Oktober 1998 davon Kenntnis erlangt, dass er mit einem Aufenthaltstitel zum Zweck eines Studiums nicht berechtigt sei, in irgendeiner Form einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Zudem sei der Umstand bezeichnend, dass der Beschwerdeführer erst am 4. März 1999 einen Deutschkurs belegt habe, zumal er, wie er selbst ausführe, ohne Nachweis der notwendigen Deutschkenntnisse kein Seminar auf der Technischen Universität belegen könnte. Gerade dieser Umstand habe dem Beschwerdeführer jedoch bereits bei seiner Einreise im Herbst 1998 bewusst gewesen sein müssen. Bemerkenswert sei jedoch, dass er diesen Deutschkurs erst nach zweimaligem Betreten bei einer unzulässigen Arbeitsausübung belegt habe. Es erscheine angesichts dieser Umstände nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer tatsächlich von vornherein nur die Absolvierung eines Studiums in Österreich beabsichtigt habe, da er ansonsten zumindest sein Hauptaugenmerk auf die Perfektionierung seiner Deutschkenntnisse gelegt hätte und nicht darauf, für sich nebenbei Geld zu verdienen, zumal er ohnedies laut seinen eigenen Angaben monatlich von seinen Eltern unterstützt würde.

Es könne sohin kein Zweifel bestehen, dass das aufgezeigte Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung gefährde und sohin der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels der Versagungsgrund des § 10 Abs. 2 Z. 3 FrG entgegenstehe. Die Erstbehörde sei demnach zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. gegeben seien.

Was die Zulässigkeit der Ausweisung im Grund des § 37 Abs. 1 FrG betreffe, so sei zunächst festzuhalten, dass ein mit dieser Maßnahme verbundener Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers nicht vorliege. Zum einen halte er sich (nur) etwas mehr als ein Jahr im Bundesgebiet auf, zum anderen verfüge er über keine familiären Bindungen im Bundesgebiet. Doch selbst wenn man auf Grund seines bisherigen Aufenthaltes von einem mit der Ausweisung verbundenen Eingriff in sein Privatleben ausgehen würde, so wäre damit für den Beschwerdeführer nichts gewonnen. Denn diesfalls wäre die Zulässigkeit der Ausweisung auf Grund des Dringend-Geboten-Seins dieser Maßnahme nach § 37 Abs. 1 FrG zu bejahen. Wer, wie der Beschwerdeführer, ohne behördliche Berechtigung einer Erwerbstätigkeit nachgehe und dadurch wesentliche Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes übertrete, verstoße gegen gewichtige öffentliche Interessen, die die Erlassung einer Ausweisung als dringend geboten erscheinen ließen. Auch bei Annahme eines Eingriffs in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers und der demnach auch erforderlichen Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 2 FrG wäre die Zulässigkeit nach dieser Bestimmung zu bejahen. Der Beschwerdeführer habe auf Grund seines inländischen Aufenthalts in der Dauer von etwas mehr als einem Jahr keinesfalls einen relevanten Grad an Integration erreicht. Hinzu komme, dass die von ihm ausgeübte Tätigkeit nicht von dem ihm erteilten Aufenthaltstitel erfasst gewesen sei und sein inländischer Aufenthalt offensichtlich nicht ausschließlich dem Zweck eines Studiums gedient habe. Im Wesentlichen bestehe also der Eingriff nur darin, dass der Beschwerdeführer sein Studium nicht fortsetzen könne. Diesen - ohnehin kaum ausgeprägten - privaten Interessen des Beschwerdeführers stünden die hoch zu veranschlagenden öffentlichen Interessen an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens und an der Aufrechterhaltung eines geordneten Arbeitsmarktes gegenüber. Bei Abwägung dieser Interessenlage sei die belangte Behörde zu der Auffassung gelangt, dass die Auswirkungen der vorliegenden Ausweisung auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers keinesfalls schwerer wögen, als die gegenläufigen öffentlichen Interessen und damit die Abstandnahme von dieser Maßnahme.

Vor diesem Hintergrund und im Hinblick darauf, dass auch keine besonderen, zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechenden Umstände gegeben seien, könne ein weiterer Aufenthalt seiner Person im Bundesgebiet auch nicht im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessens in Kauf genommen werden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er die beiden zur Anzeige gelangten Vorfälle wegen illegaler Beschäftigung von allem Anfang nicht bestritten und sofort zugestanden habe, und dass er (nur) kurzfristig tätig gewesen sei, um sich etwas zum Studium dazu zu verdienen. Er sei der Meinung gewesen, dass eine derartige ausnahmsweise und auch nur aushilfsweise Tätigkeit zulässig sei, eben um kleinere Beträge zur Finanzierung des Studiums zu erwirtschaften. Er sei diesbezüglich in einem Irrtum gewesen, der ihm aber nicht vorzuwerfen sei. Es könne keine Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer von vornherein nicht die Absicht gehabt habe, in Österreich zu studieren. Da es ohne Deutschkenntnisse nicht möglich sei, ein Seminar an der Technischen Universität Wien zu belegen, hätte er am 4. März 1999 einen Deutschkurs belegt und sei dabei, Deutsch zu lernen, um dann ein Studium beginnen zu können.

2. Die vorliegend maßgeblichen Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 lauten (zum Teil auszugsweise) wie folgt:

"§ 7. (1) Die Aufenthaltstitel werden als

  1. 1. Aufenthaltserlaubnis oder
  2. 2.

    Niederlassungsbewilligung

    erteilt.

(2) Aufenthaltstitel berechtigen zum Aufenthalt für einen bestimmten Zweck oder zum dauernden Aufenthalt sowie zu den mit diesen Aufenthalten verbundenen Einreisen.

(3) Auf Dauer niedergelassene Drittstaatsangehörige, das sind jene, die

1. in Österreich einen Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen haben oder

2. in Österreich zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit an einem Wohnsitz niedergelassen sind,

brauchen außer in den in Abs. 4 genannten Fällen eine Niederlassungsbewilligung.

(4) Drittstaatsangehörige brauchen eine Aufenthaltserlaubnis, wenn

1. ihr Aufenthalt ausschließlich dem Zweck eines Studiums oder einer Schulausbildung dient;

2. sie unselbstständig erwerbstätig sind und ihr Arbeitsvertrag mit einem international tätigen Dienstgeber sie entweder

...

3. sie Ehegatten oder minderjährige unverheiratete Kinder der in Z 1 und 2 genannten Fremden sind, sofern sie nicht erwerbstätig sein wollen;

4. sie in Österreich erwerbstätig sind, ohne an einem Wohnsitz niedergelassen zu sein."

"§ 10. (1) ...

(2) Die Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels kann wegen Gefährdung öffentlicher Interessen (§ 8 Abs. 3 Z 2) insbesondere versagt werden, wenn

...

3. der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde; ... ."

"Aufenthaltszweck und Änderung des Aufenthaltszweckes

§ 13. (1) ...

(2) ...

(3) Fremde können während der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels den Zweck ihres Aufenthalts ohneweiters ändern, wenn der ihnen erteilte Aufenthaltstitel auch für den nunmehrigen Aufenthaltszweck erteilt hätte werden können. Eine solche Änderung ist der Behörde ohne unnötigen Aufschub bekannt zu geben; hiebei ist die Zulässigkeit dieser Änderung nach den hiefür maßgeblichen Gesetzen darzulegen."

"§ 34. (1) Fremde, die sich auf Grund eines Aufenthaltstitels oder während eines Verfahrens zur Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels im Bundesgebiet aufhalten, können mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn

...

2. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund entgegen steht ... ."

2.2. Nach den unbestrittenen Feststellungen übte der Beschwerdeführer im Oktober 1998 und im Jänner 1999 während der Geltungsdauer einer ihm bis 31. Jänner 1999 gemäß § 7 Abs. 4 Z. 1 FrG erteilten Aufenthaltserlaubnis für den Zweck eines Studiums eine Tätigkeit als Prospektverteiler aus, für die er - der unbestritten an einer Adresse in Wien wohnte und dort auch polizeilich gemeldet war, und damit dort an einem Wohnsitz niedergelassen war - gemäß § 7 Abs. 3 Z. 2 FrG einer Niederlassungsbewilligung bedurft hätte. Weiters ist vorliegend kein Fall einer gemäß § 13 Abs. 3 leg. cit. zulässigen Änderung des Aufenthaltszweckes gegeben, weil eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 7 Abs. 4 FrG die Erwerbstätigkeit eines im Inland niedergelassenen Fremden als Prospektverteiler nicht zulässt (vgl. in diesem Sinn das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 2001, Zl. 2001/18/0065). Vor diesem Hintergrund ist der belangten Behörde zuzustimmen, dass das besagte Verhalten des Beschwerdeführers eine Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens darstellt und somit den Tatbestand des § 10 Abs. 2 Z. 3 FrG erfüllt. Da somit der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels der Versagungsgrund gemäß § 10 Abs. 2 Z. 3 FrG entgegensteht, hat die belangte Behörde die Ausweisung zu Recht auf § 34 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. gestützt.

3. Die - nicht bekämpfte - Auffassung der belangten Behörde, § 37 Abs. 1 und Abs. 2 FrG stünden der Ausweisung nicht entgegen, kann aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Bescheides nicht als rechtswidrig erkannt werden.

4. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 11. Oktober 2001

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