VwGH 2001/18/0065

VwGH2001/18/006518.5.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. iur. Mag. (FH) Schärf, über die Beschwerde des A S, geboren am 26. Dezember 1981, vertreten durch Dr. Wolfgang Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 12/1/27, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 16. Februar 2001, Zl. SD 815/00, betreffend Ausweisung gemäß § 34 Abs. 1 FrG, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1997 §34 Abs1;
FrG 1997 §37;
EMRK Art8;
FrG 1997 §34 Abs1;
FrG 1997 §37;
EMRK Art8;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 16. Februar 2001 wurde der Beschwerdeführer, ein ägyptischer Staatsangehöriger, gemäß § 34 Abs. 1 Z. 1 und Z. 2 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ausgewiesen.

Der Beschwerdeführer habe erstmals eine von 11. Dezember 1998 bis 30. April 1999 gültige Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums erhalten. Nach seinen Angaben im zu Grunde liegenden Antrag habe er an der Universität für angewandte Kunst in Wien studieren wollen. Am 7. Jänner 1999 sei er in das Bundesgebiet eingereist. Am 19. April 1999 habe er einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gestellt und eine Bestätigung der Universität für angewandte Kunst vorgelegt, wonach die Aufnahmeprüfung, welche zwischen 27. September 1999 und 1. Oktober 1999 stattfinde, die Anwesenheit des Beschwerdeführers erfordere. Aus diesem Grund sei dem Beschwerdeführer eine weitere Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums bis 30. Oktober 1999 erteilt worden. Am 28. Oktober 1999 habe der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zum Zweck der selbstständigen Erwerbstätigkeit als Zeitungsverkäufer eingebracht.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stelle es keinen Versagungsgrund dar, wenn ein Fremder einen weiteren Aufenthaltstitel für einen anderen als den bisherigen Aufenthaltszweck beantrage, dafür jedoch die Voraussetzungen nicht erfülle.

Der Beschwerdeführer habe im gegenständlichen Antrag behauptet, durch seine nunmehrige Tätigkeit als Zeitungsverkäufer S 8.000,-- zu verdienen, ohne jedoch auszuführen, ob es sich hiebei um einen Brutto- oder Nettobetrag handle. In der Stellungnahme vom 19. Jänner 2000 habe er angegeben, monatlich rund S 10.000,-- zu verdienen. Irgendwelche Bestätigungen oder Bescheinigungen habe er nicht vorgelegt. Durch diese - noch dazu unterschiedlichen - Behauptungen habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen können, im Besitz der erforderlichen Unterhaltsmittel zu sein. Bei seiner Antragstellung habe der Beschwerdeführer zwar eine Bestätigung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft über eine Krankenversicherung vorgewiesen. Dieses Versicherungsverhältnis bestehe jedoch seit 1. Dezember 2000 nicht mehr. Der Versagungsgrund gemäß § 10 Abs. 2 Z. 1 FrG sei verwirklicht.

Laut von ihm vorgelegten Bestätigungen sei der Beschwerdeführer seit 12. Oktober 1999 als Zeitungsverkäufer tätig. Die Aufenthaltserlaubnis für den alleinigen Zweck des Studiums habe den Beschwerdeführer nicht zu dieser Tätigkeit berechtigt. Eine Zweckänderung wäre im Hinblick auf die Bestimmung des § 13 Abs. 3 FrG nicht möglich gewesen. Der Beschwerdeführer übe somit eine Beschäftigung aus, die er mangels eines dafür erforderlichen Aufenthaltstitels aus fremdenrechtlicher Sicht nicht ausüben dürfe. Es liege somit der Versagungsgrund gemäß § 10 Abs. 2 Z. 3 FrG vor. Dieser Versagungsgrund sei erst nachträglich bekannt geworden bzw. eingetreten und wäre der Erteilung der zuletzt erteilten Aufenthaltserlaubnis (zum ausschließlichen Zweck des Studiums) entgegengestanden. Dies umso mehr, als nach der Mitteilung der Universität für angewandte Kunst der Beschwerdeführer dort nie wegen der abzulegenden Aufnahmeprüfung vorgesprochen oder sich für diese Prüfung angemeldet habe. Da somit der Versagungsgrund gemäß § 10 Abs. 2 Z. 3 FrG nachträglich eingetreten sei und der Versagungsgrund gemäß § 10 Abs. 2 Z. 1 leg. cit. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels entgegenstehe, sei die Ausweisung im Grund des § 34 Abs. 1 Z. 1 und Z. 2 FrG gerechtfertigt.

Der Beschwerdeführer sei ledig und habe keine Sorgepflichten. Familiäre Bindungen zum Bundesgebiet bestünden nicht. Ein mit der Ausweisung verbundener Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers sei jedenfalls zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) dringend geboten. Wer vorgebe, an einer österreichischen Hochschule studieren zu wollen, und auf diese Weise einen Aufenthaltstitel erlange, dann jedoch unerlaubt einer Beschäftigung nachgehe und die Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermöge, gefährde die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens nachhaltig. Die Ausweisung sei daher im Grund des § 37 Abs. 1 FrG zulässig. Auch eine Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 2 FrG müsse zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausfallen. Aus seinem kurzen Aufenthalt könne kein relevantes Maß an Integration abgeleitet werden. Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf das Fehlen familiärer und sonstiger Bindungen zum Bundesgebiet seien die Interessen am Verbleib in Österreich nur sehr gering und hätten gegenüber den öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens in der Hintergrund zu treten.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Der Beschwerdeführer hält sich während eines Verfahrens zur Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels im Bundesgebiet auf.

Gemäß § 34 Abs. 1 FrG können Fremde, die sich auf Grund eines Aufenthaltstitels oder während eines Verfahrens zur Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels im Bundesgebiet aufhalten, mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn (Z. 1) nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, oder (Z. 2) der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund entgegensteht.

Gemäß § 10 Abs. 2 FrG kann die Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels wegen Gefährdung öffentlicher Interessen (§ 8 Abs. 3 Z. 2 leg. cit.) insbesondere versagt werden, wenn (Z. 1) der Fremde nicht über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt oder nicht über ausreichende eigene Mittel zu seinem Unterhalt oder - bei der Erteilung eines Einreise- oder befristeten Aufenthaltstitels - für die Wiederausreise verfügt oder (Z. 3) der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.

2.1. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel nachzuweisen, dass sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gesichert erscheint (vgl. etwa das zu § 10 Abs. 1 Z. 2 des Fremdengesetzes aus 1992 ergangene, auch hier maßgebliche hg. Erkenntnis vom 25. April 1997, Zl. 95/19/1955).

Nach den Feststellungen der belangten Behörde hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren lediglich vorgebracht, S 8.000,-- bzw. etwa S 10.000,-- zu verdienen, ohne dies in irgendeiner Weise zu bescheinigen. Davon ausgehend kann die Ansicht der belangten Behörde, der Beschwerdeführer sei seiner Verpflichtung zum Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel nicht nachgekommen, nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Mit dem Vorbringen, er habe "die Unterlagen bezüglich meines Einkommens vorgelegt", tut der Beschwerdeführer die Relevanz des damit geltend gemachten Verfahrensmangels nicht dar, bringt er doch nicht vor, welche "Unterlagen", er vorgelegt habe und welcher konkrete Sachverhalt dadurch bewiesen werde.

Die Feststellung der belangten Behörde, dass die vom Beschwerdeführer nachgewiesene Krankenversicherung ab 1. Dezember 2000 nicht mehr bestehe, bleibt in der Beschwerde unbestritten.

Auf dieser Grundlage begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 10 Abs. 2 Z. 1 FrG erfüllt sei, keinen Bedenken.

2.2. Die Aufenthaltserlaubnis des Beschwerdeführers zum Zweck des von ihm beabsichtigten Studiums an der Universität für angewandte Kunst wurde zuletzt bis 30. Oktober 1999 verlängert, weil er eine Bestätigung dieser Universität vorgelegt hat, wonach seine persönliche Anwesenheit bei der Aufnahmeprüfung erforderlich sei.

In der Folge hat sich der Beschwerdeführer unstrittig für diese Aufnahmeprüfung nicht angemeldet. Er übt bereits seit 12. Oktober 1999 eine Tätigkeit als Zeitungsverkäufer aus, für die er gemäß § 7 Abs. 3 Z. 2 FrG einer Niederlassungsbewilligung bedürfte. Diese Umstände stellen eine Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens dar und erfüllen somit den Tatbestand des § 10 Abs. 2 Z. 3 FrG.

Der belangten Behörde ist zuzustimmen, dass vorliegend kein Fall einer gemäß § 13 Abs. 3 FrG zulässigen Änderung des Aufenthaltszweckes vorliegt, weil eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 7 Abs. 4 leg. cit. die Erwerbstätigkeit eines im Inland an einem Wohnsitz niedergelassenen Fremden als Zeitungsverkäufer nicht zulässt.

2.3. Der Beschwerdeführer erfüllt somit die Tatbestände des § 10 Abs. 2 Z. 1 und Z. 3 FrG. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist in Fällen, in denen - wie vorliegend (siehe unten 3.) - eine Prüfung der Zulässigkeit der Ausweisung gemäß § 37 FrG durchzuführen ist, eine zusätzliche Bedachtnahme auf Art. 8 EMRK im Rahmen der Beurteilung des Vorliegens eines Versagungsgrundes nicht erforderlich (vgl. etwa das Erkenntnis vom 17. Februar 2000, Zl. 99/18/0457, mwN).

2.4. Da somit der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels die Versagungsgründe gemäß § 10 Abs. 2 Z. 1 und Z. 3 FrG entgegenstehen, hat die belangte Behörde die Ausweisung zu Recht auf § 34 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. gestützt. Im Hinblick darauf kann es dahinstehen, ob sie die Ausweisung auch auf § 34 Abs. 1 Z. 1 FrG stützen durfte.

3. Die - nicht bekämpfte - Ansicht der belangten Behörde, § 37 Abs. 1 und Abs. 2 FrG stehe der Ausweisung nicht entgegen, kann aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Bescheides nicht als rechtswidrig erkannt werden.

4. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 18. Mai 2001

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