VwGH 2000/17/0194

VwGH2000/17/019419.3.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerden der

R GmbH & Co in B, vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh und Dr. Hanno Lecher, Rechtsanwälte in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen die Bescheide der Vorarlberger Landesregierung 1. vom 8. Juni 1999, Zl. IIIa-212/46, betreffend Naturschutzabgabe für Juli bis September 1998 (hg. Verfahren Zl. 2000/17/0194), 2. vom 15. Juni 1999, Zlen. IIIa-212/38 und IIIa-212/40, betreffend Naturschutzabgabe für April bis Dezember 1997 (hg. Verfahren Zl. 2000/17/0195), 3. vom 14. Juni 1999, Zlen. IIIa-212/14, IIIa- 212/15, IIIa-212/17, IIIa-212/19, IIIa-212/24, IIIa-212/28, IIIa- 212/30, IIIa-212/33, IIIa-212/35 und IIIa-212/38, betreffend Landschaftsschutzabgabe für Juni 1993 bis Mai 1996 und für Dezember 1996 bis März 1997 (hg. Verfahren Zl. 2000/17/0196), und

4. vom 9. Juni 1999, Zl. IIIa-212/44, betreffend Naturschutzabgabe für Jänner bis Juni 1998 (hg. Verfahren Zl. 2000/17/0197), zu Recht erkannt:

Normen

AbgVG Vlbg 1971 §3 Abs1;
BAO §4 Abs1;
EMRK Art6;
NatSchG Vlbg 1997 §13 Abs1;
NatSchG Vlbg 1997 §33 Abs1 litj;
NatSchG Vlbg 1997 §59 Abs10;
NatSchG Vlbg 1997 §60 Abs1;
VwGG §39 Abs2 Z6;
VwRallg;
AbgVG Vlbg 1971 §3 Abs1;
BAO §4 Abs1;
EMRK Art6;
NatSchG Vlbg 1997 §13 Abs1;
NatSchG Vlbg 1997 §33 Abs1 litj;
NatSchG Vlbg 1997 §59 Abs10;
NatSchG Vlbg 1997 §60 Abs1;
VwGG §39 Abs2 Z6;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 16.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit den vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheiden vom 8. Juni 1999 (hg. Verfahren Zl. 2000/17/0194), 15. Juni 1999 (hg. Verfahren Zl. 2000/17/0195), und vom 9. Juni 1999 (hg. Verfahren Zl. 2000/17/0197), setzte die belangte Behörde in Abweisung der diesbezüglichen Berufungen der beschwerdeführenden Partei gegen näher angeführte erstinstanzliche Bescheide Naturschutzabgabe für Juli 1998 bis Dezember 1998 (Bescheid vom 8. Juni 1999), für April bis Dezember (richtig:) 1997 (Bescheid vom 15. Juni 1999) und vom Jänner bis Juni 1998 (Bescheid vom 9. Juni 1999) fest.

1.2. Mit dem weiteren vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid vom 14. Juni 1999 (hg. Verfahren Zl. 2000/17/0196) wies die belangte Behörde die Berufungen der beschwerdeführenden Partei gegen näher bezeichnete Bescheide des Landesabgabenamtes als unbegründet ab, mit denen Landschaftsschutzabgabe für den Zeitraum (insgesamt) von Juni 1993 bis März 1997 (ausgenommen Juni 1996 bis November 1996) festgesetzt worden war.

1.3. Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 13. Juni 2000, Zlen. B 1265/99-6, B 1280/99-6, B 1281/99-6 und B 1282/99-6, die Behandlung der gegen die unter 1.1. und 1.2. erwähnten Bescheide der belangten Behörde erhobenen Beschwerden ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG mit Beschluss vom 25. September 2000 ab.

1.4. Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die beschwerdeführende Partei jeweils "auch in nachstehenden einfachgesetzlichen Rechten" verletzt: Recht, nicht ohne Vorliegen der rechtlichen Voraussetzung einer Naturschutzabgabe (im Verfahren zu hg. Zl. 2000/17/0196: einer Landschaftsschutzabgabe) zahlen zu müssen; Recht auf ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren; Recht auf Beachtung der Unzuständigkeit der belangten Behörde und "Heranziehung einer verfassungswidrigen Abgabennorm". Sie bekämpft die jeweils angefochtenen Bescheide wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat (gemeinsam) die Akten der Abgabenverfahren vorgelegt und jeweils Gegenschriften mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres persönlichen, rechtlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbundenen Beschwerden erwogen:

2.1. Die beschwerdeführende Partei führt vor dem Verwaltungsgerichtshof - auch unter Einbeziehung der nicht verwiesenen Teile der an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerden - nicht näher aus, worin sie die Rechtswidrigkeit der jeweils bekämpften Bescheide infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erblickt. Auch der Verwaltungsgerichtshof vermag eine solche nicht zu erkennen.

2.2. Unbestritten ist, dass die beschwerdeführende Partei einen Steinbruch betreibt. Nicht bekämpft wird weiters die Höhe der vorgeschriebenen Naturschutzabgabe bzw. Landschaftsschutzabgabe.

2.3. Die beschwerdeführende Partei vertritt die Ansicht, dass die Abgabenpflicht nach dem Landschaftsschutzgesetz bzw. nach dem Naturschutzgesetz jeweils an die Bewilligungspflicht der Bodenabbauanlage anknüpfe; liege keine Bewilligungspflicht vor - dies werde von der beschwerdeführenden Partei vertreten -, dann fehle es auch an einer Abgabenpflicht.

2.4. Zum hg. Verfahren zu Zl. 2000/17/0196 (betreffend Landschaftsschutzabgabe):

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem die beschwerdeführende Partei betreffenden Erkenntnis vom 22. März 1999, Zl. 96/17/0004, dargelegt, warum der nach § 13 des Vorarlberger Landschaftsschutzgesetzes, BGBl. Nr. 1/1982, bewilligungspflichtige Betrieb der beschwerdeführenden Partei deren Abgabepflicht nach § 20 leg. cit. auslöst. Auf dieses Erkenntnis wird daher gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen, zumal eine Änderung der maßgeblichen Sach- oder Rechtslage nicht behauptet wird und auch nicht ersichtlich ist.

Soweit die beschwerdeführende Partei unter Berufung auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25. Juni 1999, G 256/98, Slg. Nr. 15.552, (neuerlich) verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der Kompetenz des Landesgesetzgebers äußert, sieht sich der Verwaltungsgerichtshof dadurch nicht veranlasst, von seiner im erwähnten Erkenntnis vom 22. März 1999 ausgeführten Rechtsansicht abzugehen. Auch der Verfassungsgerichtshof ist der gleich gelagerten Argumentation der beschwerdeführenden Partei in seinem Ablehnungsbeschluss nicht gefolgt.

Soweit die beschwerdeführende Partei unter Hinweis auf § 59 Abs. 10 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, Vorarlberger Landesgesetzblatt Nr. 22/1997 (in der Folge: NSchG), wonach im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in zweiter Instanz anhängige Verfahren nach den bisherigen Rechtsvorschriften zu erledigen sind, die Ansicht vertritt, im Beschwerdefall wären bereits die Bestimmungen des NSchG aus 1997 anzuwenden gewesen, kann ihr nicht gefolgt werden. Die beschwerdeführende Partei verweist zwar hinsichtlich des unter Punkt 10 für den Zeitraum Dezember 1996 bis März 1997 erfolgten Abspruches im angefochtenen Bescheid zutreffend darauf, dass der erstinstanzliche Bescheid des Landesabgabenamtes für Vorarlberg vom 31. Juli 1997 nach Inkrafttreten des NSchG (das ist gemäß § 60 Abs. 1 leg. cit. einen Monat nach seiner Kundmachung am 4. März 1997) erlassen wurde, somit das Verfahren im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes (noch) nicht in zweiter Instanz anhängig war, doch übersieht die beschwerdeführende Partei dabei, dass im Abgabenrecht allgemein der sogenannte Grundsatz der "Zeitbezogenheit" herrscht. Danach haben die Abgabenbehörden - sofern nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist - die Frage, ob ein Sachverhalt einen Abgabentatbestand verwirklicht hat und welche abgabenrechtlichen Folgen damit verknüpft sind, nach jener Rechtslage zu beurteilen, die in dem Zeitpunkt oder Zeitraum gegolten hat, in dem sich der Sachverhalt ereignet hat. In einem Besteuerungsfall sind demnach - in Ermangelung ausdrücklicher anderer Anordnungen - jene materiell-rechtlichen Bestimmungen anzuwenden, die im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches in Kraft standen. Es liegt damit einer jener Fälle vor, deren der Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 4. Mai 1977, Slg. NF Nr. 9315/A, gedacht hat, wenn er ausführte, eine "andere Betrachtungsweise" (nämlich eine andere als das Abstellen auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung) werde "auch dann Platz zu greifen haben, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum Rechtens war". Der so genannte Grundsatz der Zeitbezogenheit der Abgaben stellt eine solche aus der Systematik der Abgabengesetze gewonnene rechtliche Regel dar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. September 1996, Zl. 93/17/0261). Durch die Anknüpfung an die Rechtslage, welche im Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes herrschte, wird erreicht, dass alle steuerrechtlich bedeutsamen Ereignisse, Gegebenheiten und Verhältnisse, wie sie zu einem bestimmten Stichtag oder in einem bestimmten Zeitraum bestanden haben, nach gleichen rechtlichen Maßstäben erfasst und besteuert werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. November 1999, Zl. 98/17/0351, mwN).

Da die vorliegende Übergangsregelung des § 59 Abs. 10 NSchG (iVm § 60 Abs. 1 leg. cit.) - der zu Folge im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in zweiter Instanz anhängige Verfahren nach den bisherigen Rechtsvorschriften zu erledigen sind - eine ausdrückliche Erfassung auch der abgabenrechtlichen Verfahren nicht enthält, ist sie dahin zu verstehen, dass der erwähnte Grundsatz der Zeitbezogenheit der Abgabenvorschriften für die Festsetzung der Naturschutzabgabe nicht außer Kraft gesetzt werden sollte. Aus der Übergangsvorschrift des § 59 Abs. 10 NSchG (1997) ist somit für Abgabenverfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes noch nicht in zweiter Instanz anhängig waren, nicht der Umkehrschluss zu ziehen, dass für sie nicht der so genannte Grundsatz der Zeitbezogenheit der Abgabenvorschriften, sondern jedenfalls (auch für alte Bemessungszeiträume) die neue Rechtslage zu gelten hätte. Eine solche Auslegung vermeidet es im Übrigen hinsichtlich der Abgabe, dem Gesetzgeber zu unterstellen, er hätte an den (zufälligen) Verfahrensstand unterschiedliche Rechtsfolgen knüpfen wollen. Die Abgabenbehörden haben daher zu Recht für alle der Abgabenbemessung in diesem Beschwerdefall zu Grunde liegenden Zeiträume noch nicht das NSchG angewendet (vgl. etwa zu der rechtsähnlichen Übergangsvorschrift des § 58 Abs. 1 Oö Bauordnung 1994 das hg. Erkenntnis vom 29. September 1997, Zl. 97/17/0116; eine andere Sicht war im Falle der Übergangsvorschrift des Art. II Abs. 2 der 6. Novelle LGBl. 8200-6 zur NÖ BauO 1976 geboten, welche bestimmte, dass die am 1. Jänner 1989 anhängigen Verfahren nach den neuen Vorschriften zu Ende zu führen waren, und in der der Verwaltungsgerichtshof - damals hinsichtlich der im selben Gesetz geregelten Aufschließungsabgaben - eine ausdrückliche Abweichung vom Grundsatz der Zeitbezogenheit der Abgaben und sohin die Anordnung erblickte, dass auch die Abgabenverfahren nach den neuen Abgabenvorschriften zu Ende zu führen waren - vgl. die hg. Erkenntnisse vom 23. Juni 1994, Zl. 94/17/0002, vom 14. Juli 1994, Zl. 90/17/0434, und vom 15. Dezember 1995, Zl. 95/17/0150).

Aus den im bereits erwähnten hg. Erkenntnis vom 22. März 1999, Zl. 96/17/0004, und den oben dargelegten Erwägungen war daher die zur hg. Zl. 2000/17/0196 protokollierte Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.5. Zu den übrigen Verfahren (betreffend Naturschutzabgabe):

Gemäß § 1 NSchG trifft dieses Gesetz Regelungen über den Umgang des Menschen mit Natur und Landschaft (Abs. 1) und gilt nicht für Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung Bundessache ist (Abs. 2). Zur Förderung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung ist nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes dieses Gesetzes eine Naturschutzabgabe zu erheben (§ 12 Abs. 1 leg. cit.). Vom Ertrag dieser Naturschutzabgabe fallen 35 v.H. der jeweiligen Gemeinde zu, in deren Gebiet der Bodenabbau oder die Entnahme im Sinne des § 13 Abs. 1 erfolgt, der Rest fällt dem Naturschutzfonds (§ 10) zu (§ 12 Abs. 2 leg. cit.), wobei die der Gemeinde gemäß Abs. 2 zufallenden Mittel für Angelegenheiten des NSchG einschließlich der Förderung von Forschungsvorhaben und der Öffentlichkeitsarbeit auf diesem Gebiet zu verwenden sind (§ 12 Abs. 3 leg. cit.).

Der Abgabentatbestand des § 13 Abs. 1 NSchG lautet:

"(1) Zur Entrichtung der Naturschutzabgabe ist verpflichtet, wer Steine, Sand, Kies sowie Schuttmaterial aller Art in einer Bodenabbauanlage (§ 33 Abs. 1 lit. j) abbaut oder aus Gewässern entnimmt."

Ebenso wenig wie bei der Entnahme der genannten Materialien aus Gewässern (zweiter Tatbestand) ist beim ersten Tatbestand der soeben zitierten Bestimmung auf eine Bewilligungspflicht oder gar eine erteilte Bewilligung der Bodenabbauanlage abgestellt. Der Abgabengesetzgeber erfasst unabhängig davon, ob jemand eine Bewilligung hat oder bewilligungslos abbaut, die Tatsache des Abbauens als Abgabentatbestand und knüpft daran die Abgabenpflicht (vgl. die RV, 68. Blg. zu den Sitzungsberichten des XXVI. VlbgLT, 38, wo es zu § 13 unter anderem wie folgt heißt: "Die Abgabepflicht soll nunmehr für nicht bewilligungspflichtige Abbaumaßnahmen oder Entnahmen bestehen."). Es handelt sich bei der Verweisung auf § 33 Abs. 1 lit. j leg. cit. somit nur um eine legistische Technik zur Umschreibung des verwendeten Begriffes der "Bodenabbauanlage". "Bodenabbauanlagen" sind demnach die im § 33 Abs. 1 lit. j NSchG aufgezählten Anlagen, nämlich Steinbrüche und Entnahmestellen von Schuttmaterial aller Art sowie von Sand und Kies, Lehm- und Ziegeleitongruben sowie Torfgewinnungsstätten und sonstige Bodenabbauanlagen. Der Abgabentatbestand ist bereits durch das Faktum des Abbauens der aufgezählten Materialien in einer Bodenabbauanlage verwirklicht, ohne dass es - wie erwähnt - auf das Vorliegen einer diesbezüglichen Bewilligung ankäme. Der Abgabentatbestand des faktischen Abbauens in einer Bodenabbauanlage wäre auch verwirklicht, wenn für diese im administrativ-rechtlichen Teil der Regelung nicht eine Bewilligung, sondern bloß eine Anzeige oder gar keine rechtliche Voraussetzung, also (landesrechtliche) Abbaufreiheit, vorgesehen wäre.

2.6. Die beschwerdeführende Partei vertritt - zusammengefasst - die Ansicht, die von ihr betriebene Bodenabbauanlage (im Sinne des NSchG) unterliege nicht der Bewilligungspflicht nach dem NSchG, weil die Anlage kompetenzrechtlich in die Zuständigkeit des Bundes falle.

Sie verkennt damit die - oben dargelegte - Rechtslage.

Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit des vom Landesgesetzgeber hier gewählten Abgabentatbestandes orientiert sich ausschließlich an der Finanzverfassung und an dem für den Landesgesetzgeber zur Verfügung stehenden Freiraum zur Abgaben(er)findung, ferner am Verbot der Auferlegung einer Erdrosselungssteuer sowie am Gebot der Sachgerechtigkeit.

Knüpft der Landesgesetzgeber in einer Weise wie hier die Abgabenpflicht an einen tatsächlichen Vorgang, dann ist es auch gleichgültig, ob das als Anknüpfungspunkt gewählte Tun allenfalls einer nach der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung zulässigen bundesrechtlichen oder landesrechtlichen Regelung (Bewilligung) unterworfen wurde oder unterworfen werden könnte. Bedenken wegen eines allfälligen Missbrauchs bei der Wahl der abgabenrechtlichen Anknüpfung an den Tatbestand der hier erfassten Bodenabbaumaßnahmen sind beim Verwaltungsgerichtshof nicht entstanden, zumal solche Bedenken begründende faktische Umstände und Auswirkungen der in Rede stehenden Abgabe weder von den Parteien des Verfahrens vorgebracht wurden noch sonst hervorgekommen sind (vgl. auch die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes in seinem die gegenständlichen Beschwerdefälle betreffenden Ablehnungsbeschluss vom 13. Juni 2000: "(Das) Vorbringen lässt vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur so genannten Kompetenzneutralität des Abgabenwesens (vgl. VfSlg. 4205/1962, 5847/1968) die behaupteten Rechtsverletzungen oder die Verletzung eines nicht geltend gemachten, verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass (die Beschwerde) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.")

3.0. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei auch durch die erst-, zweit- und viertangefochtenen Bescheide in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerden waren infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

3.1. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, wobei zu berücksichtigen war, dass die Akten der Verwaltungsverfahren gemeinsam vorgelegt wurden.

3.2. Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte jeweils gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war auch nicht unter dem Aspekt des Art. 6 MRK erforderlich, da Abgabenangelegenheiten nicht zu den "civil rights" gehören (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Oktober 1997, Zlen. 91/17/0098, 0099, m.w.N.).

3.3. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am 19. März 2001

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