Normen
31988R3719 Lizenzen Einfuhr Ausfuhr Art33 Abs2;
AMA-Gesetz 1992 §29 Abs1;
AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §62 Abs4;
HGB §17;
MOG 1985 §105 Abs1;
MOG 1985 §94 Abs1;
MOG 1985 §94 Abs2 Z3;
MOG 1985 §96 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
31988R3719 Lizenzen Einfuhr Ausfuhr Art33 Abs2;
AMA-Gesetz 1992 §29 Abs1;
AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §62 Abs4;
HGB §17;
MOG 1985 §105 Abs1;
MOG 1985 §94 Abs1;
MOG 1985 §94 Abs2 Z3;
MOG 1985 §96 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Zurückweisung der Berufung gegen die Erledigung der Agrarmarkt Austria vom 28. August 1996 richtet, als unbegründet abgewiesen.
In Ansehung der Zurückweisung des Antrages auf Erteilung einer Nachsicht wird der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, Ing. HD, ist Inhaber eines Handelsunternehmens mit der nicht protokollierten Bezeichnung "Fa. D".
Eine Rechtsperson mit der Bezeichnung "Fa. D HandelsgesmbH" oder mit der Bezeichnung "Ing. HD HandelsgesmbH" existiert nach der Aktenlage demgegenüber nicht.
Mit Erledigung des Vorstandes des Geschäftsbereiches II der AMA vom 30. Jänner 1996 wurde der "Ing. HD HandelsgesmbH" eine Einfuhrlizenz für den Import von 1000 t Basmatireis erteilt. Als Gesamtbetrag der zu leistenden Sicherheit wurden S 2,048.133,10 festgelegt. Die Dauer der Lizenz war bis 30. April 1996 befristet.
Mit einer an die "Ing. HD HandelsgesmbH" gerichteten Erledigung des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria vom 28. August 1996 wurde die für diese Lizenz erbrachte Sicherstellung entsprechend dem Ausmaß der Nichtausnützung der Bewilligung von 851.880 kg in einer Höhe von S 1,642.356.97 gemäß Art. 33 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 für verfallen erklärt. Gleichzeitig wurde die Adressatin aufgefordert, den verfallenen Betrag binnen einer Frist von höchstens 30 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides mittels beiliegendem Erlagschein zu zahlen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, auch unter der Bezeichnung "Firma D" (in einer auf dieser Eingabe angebrachten Firmenstampiglie) Berufung.
Am 7. Juni 1999 richtete der Beschwerdeführer an die belangte Behörde einen Antrag, welcher auszugsweise wie folgt lautet:
"Anlässlich meiner jüngst erfolgten Rückfrage bei den zuständigen Bundesstellen in Wien zu meinem Antrag von der Einziehung der Sicherheit im Zusammenhang mit einem Anfang 1996 erfolgten Reis Import abzusehen, erhielt ich einen Hinweis, meine seinerzeitige Eingabe könne nur als Berufung gewertet werden, die Gewährung einer Nachsicht würde jedoch einen eigenen Antrag voraussetzen. Um nun auch dieses Erfordernis zu erfüllen, stelle ich somit ergänzend zu meinen früheren Eingaben den formellen Antrag
auf Erteilung einer Nachsicht gem. §§ 235 und 236 der Bundesabgabenordnung, das heißt auf Einstellung bzw. Verzicht der Einziehung der mir Anfang 1996 auferlegten Sicherstellung. ..."
Sodann führte der Beschwerdeführer Billigkeitserwägungen als Gründe für seinen Antrag an.
Mit einer an die "Fa. D HandelsgesmbH" gerichteten Erledigung der belangten Behörde vom 1. Oktober 1999 wies diese die Berufung der "Firma D" gegen die Erledigung der erstinstanzlichen Behörde vom 28. August 1996 als unbegründet ab. Gleichzeitig wies sie den Antrag der "Firma D" vom 7. Juni 1999 auf Erteilung einer Nachsicht gemäß den §§ 235 und 236 BAO als unzulässig zurück.
Gegen diese Erledigung erhob der Beschwerdeführer Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof.
Diese Beschwerde wurde mit hg. Beschluss vom 20. Dezember 1999, Zl. 99/17/0433-3, zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, die angefochtene Erledigung sei an die "Fa. D HandelsgesmbH" gerichtet. Nach dem Beschwerdevorbringen sei der Beschwerdeführer Einzelkaufmann. Die in der angefochtenen Erledigung als Empfänger bezeichnete Gesellschaft mit beschränkter Haftung existiere nicht. Daraus folge aber, dass ein Bescheid gegenüber dem Beschwerdeführer nicht erlassen worden sei. Die Zustellung der Erledigung an das nach dem Beschwerdevorbringen nicht existierende rechtliche Gebilde "Fa. D HandelsgesmbH" entfalte keine Rechtswirkungen. Dem Beschwerdeführer mangle es daher an der Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde gegen diese Erledigung.
Daraufhin erließ die belangte Behörde am 6. Juni 2000 den nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid. Die Adressierung dieses Bescheides erfolgte an die "Fa. D".
Im Spruch dieses Bescheides wurde einerseits die Berufung der "Fa. D" gegen "den erstinstanzlichen Bescheid" vom 28. August 1996 und der Antrag der "Fa. D" vom 7. Juni 1999 auf Erteilung einer Nachsicht gemäß den §§ 235 und 236 BAO als unzulässig zurückgewiesen.
In der Bescheidbegründung gab die belangte Behörde zunächst das Verwaltungsgeschehen bis zur Erlassung dieses Bescheides wieder. Sodann vertrat sie die Meinung, ausgehend von der vom Verwaltungsgerichtshof in dem bereits zitierten Beschluss vom 20. Dezember 1999 vertretenen Rechtsauffassung sei (auch) die mit Berufung bekämpfte Erledigung der erstinstanzlichen Behörde vom 28. August 1996 ins Leere gegangen, weil sie an das nicht existente Gebilde "Ing. HD HandelsgesmbH" gerichtet gewesen sei.
Die gegen diese Erledigung von der "Fa. D" erhobene Berufung sei daher zurückzuweisen gewesen.
Sodann äußerte die belangte Behörde in der Bescheidbegründung die Rechtsansicht, die beantragte Einfuhrlizenz wäre durch die erstinstanzliche Behörde gemäß § 103 Abs. 1 Z. 1 MOG dahingehend abzuändern, dass als Antragstellerin und Lizenzinhaberin die "Fa. D" aufscheine. Dieser Bescheid "sowie der bekämpfte Bescheid der AMA betreffend Sicherstellungsverfall und Zahlungsaufforderung" wären in weiterer Folge auch an "diese Firma" rechtswirksam zuzustellen.
In Ansehung des am 7. Juni 1999 gestellten Antrages sei zu bemerken, dass gegenüber der antragstellenden Partei der Verfall einer Sicherstellung nicht ausgesprochen worden sei. Schon deshalb erweise sich der Nachsichtsantrag als unzulässig. Überdies handle es sich bei dem Verfall einer Sicherheitsleistung für eine Importlizenz nicht um eine Angelegenheit der Abgaben auf Marktordnungswaren. Die Anwendbarkeit der BAO sei daher nicht gegeben. Das vorliegendenfalls anzuwendende AVG sehe eine vergleichbare Regelung für Härtefälle nicht vor.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde des Ing. HD vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes mit dem Antrag geltend, den angefochtenen Bescheid aus diesem Grunde aufzuheben.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 94, § 96 und § 105 MOG lauten (auszugsweise):
"§ 94. (1) Gemeinsame Marktorganisationen im Sinne dieses Abschnittes sind Regelungen zur Schaffung und Durchführung der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte für die in Anhang II des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) angeführten Erzeugnisse sowie sonstige Handelsregelungen (im Folgenden: gemeinschaftliches Marktordnungsrecht).
(2) Regelungen im Sinne dieses Abschnittes, ausgenommen Regelungen im Rahmen der Zuständigkeit nach § 96 Abs. 3, sind
- 1. die Bestimmungen des EG-Vertrages samt Protokollen,
- 2. die Bestimmungen in Verträgen, einschließlich der zu ihnen gehörigen Akte mit Protokollen, die auf Grund des EG-Vertrages zu Stande gekommen sind oder zu dessen Erweiterung, Ergänzung oder Durchführung oder zur Begründung einer Assoziation, Präferenz oder Freihandelszone abgeschlossen und rechtswirksam sind,
3. Rechtsakte des Rates oder der Kommission der Europäischen Union auf Grund oder im Rahmen der unter den Z 1 und 2 genannten Verträge sowie rechtsverbindliche Entscheidungen des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften.
...
§ 96. (1) Zuständige Marktordnungs- und Interventionsstelle im Sinne dieses Abschnittes ist die AMA, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung gemeinsamer Marktorganisationen vorbehält. ...
...
§ 105. (1) Auf Abgaben auf Marktordnungswaren, die im Rahmen von Regelungen im Sinne des § 94 Abs. 2 erhoben werden, sind die Vorschriften der Bundesabgabenordnung anzuwenden, soweit durch diesen Abschnitt oder durch Verordnung auf Grund dieses Abschnittes nicht anderes bestimmt ist. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und die jeweils zuständige Marktordnungsstelle sind, soweit die Vorschriften der Bundesabgabenordnung anzuwenden sind, bei der Vollziehung dieser Bestimmung Abgabenbehörden im Sinne des § 49 Abs. 1 BAO; ..."
§ 29 Abs. 1 AMA-G lautet (auszugsweise):
"§ 29. (1) Die AMA hat bei der Durchführung von Verwaltungsverfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz anzuwenden, soweit nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist."
§ 4 Abs. 1 und § 17 HGB lauten:
"§ 4. (1) Die Vorschriften über die Firma, die Prokura und die Rechnungslegung sind auf Personen nicht anzuwenden, deren Gewerbebetrieb nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.
...
§ 17. (1) Die Firma eines Kaufmanns ist der Name, unter dem er im Handel seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt.
(2) Ein Kaufmann kann in Verfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden seine Firma als Parteibezeichnung führen und mit seiner Firma als Partei bezeichnet werden. Dies gilt nicht in Strafverfahren."
Der Ausspruch des Verfalles einer Sicherstellung für eine Einfuhrlizenz gemäß Art. 33 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 (und die damit verbundene Frage, ob von einem solchen Verfall aus Billigkeitsgründen abgesehen werden soll) stellt eine Maßnahme zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen im Sinne des Abschnittes F des MOG dar (vgl. § 94 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 3 MOG). Zuständige Marktordnungsstelle erster Instanz für derartige Maßnahmen ist gemäß § 96 Abs. 1 erster Satz MOG die AMA. Diese hat gemäß § 29 Abs. 1 AMA-Gesetz das AVG anzuwenden, soweit nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist. Eine ausdrückliche andere Anordnung enthält zwar § 105 Abs. 1 MOG für "Abgaben auf Marktordnungswaren". Der Ausspruch des Verfalles einer Sicherheitsleistung für eine Einfuhrlizenz (und die Frage, ob davon aus Billigkeitsgründen abgesehen werden soll) ist aber keine Angelegenheit der "Abgaben auf Marktordnungswaren" (vgl. die auf Einfuhrlizenzen übertragbaren Aussagen für Exportlizenzen im hg. Erkenntnis vom 17. Mai 1999, Zl. 98/17/0214). Demnach war vorliegendenfalls das AVG anzuwenden.
Aus Art. II Abs. 4 EGVG folgt, dass die belangte Behörde auch insoweit sie in dieser Angelegenheit als Berufungsbehörde befasst war, nach dem AVG vorzugehen hatte.
Es war daher nach den Bestimmungen des AVG zu prüfen, ob - was der Beschwerdeführer in Zweifel zieht - der hier angefochtenen, an die "Fa. D" gerichteten Erledigung Bescheidqualität zukommt.
Unstrittig ist in diesem Zusammenhang, dass "Fa. D" die Bezeichnung des vom Beschwerdeführer betriebenen Handelsunternehmens ist. Insoweit es sich dabei um eine Handelsfirma im Verständnis des § 17 HGB handeln sollte, ergäbe sich die Adressierung der Erledigung an den Beschwerdeführer bereits aus § 17 Abs. 2 HGB. Ansonsten würde Folgendes gelten:
In einem Fall, in welchem unter Berücksichtigung der Rechtslage und der Begründung des Bescheides eindeutig und offenkundig bloß ein Fehler in der Bezeichnung des Bescheidadressaten, also ein Vergreifen im Ausdruck und damit eine berichtigungsfähige (wenn auch allenfalls noch nicht bescheidmäßig berichtigte) Unrichtigkeit gegeben ist, kann nicht von einem (unzulässigen) Umdeuten, sondern von einem (zulässigen und gebotenen) "Deuten" des bloß fehlerhaft bezeichneten Bescheidadressaten gesprochen werden, bzw. steht die Anführung eines unrichtigen Bescheidadressaten einer derartigen Deutung nicht entgegen (vgl. hiezu das zur niederösterreichischen Landesabgabenordnung ergangene hg. Erkenntnis vom 25. Juni 1996, Zl. 94/17/0419). Ein solcher Fall liegt insbesondere auch dann vor, wenn ein Bescheid an eine Verfahrenspartei unter der Bezeichnung ihres nicht protokollierten Unternehmens adressiert wird. Dies gilt auch dann, wenn in dieser gewählten Bezeichnung zwar der Vorname der Partei nicht aufscheint, aber insbesondere auf Grund der von der Partei benützten Geschäftsstampiglie zumindest für sie selbst nicht zweifelhaft sein konnte, wer der Adressat der ihr zugestellten Erledigung war (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. Mai 2000, Zl. 97/08/0586).
Angesichts der vom Beschwerdeführer (vgl. seine Berufung vom 9. September 1996) auch verwendeten Geschäftsstampiglie "Firma D" liegen diese Voraussetzungen hier vor. Es ist daher jedenfalls vermeidbar, die angefochtene Erledigung als Nichtbescheid zu werten. Sie ist vielmehr unter Berücksichtigung des § 62 Abs. 4 AVG als ein gegenüber dem Beschwerdeführer erlassener Bescheid zu werten. Seine dagegen gerichtete Beschwerde ist daher zulässig.
Der Beschwerdeführer erklärt den angefochtenen Bescheid in seinem gesamten Umfang anzufechten.
Was nun die in diesem Bescheid erfolgte Zurückweisung der nach dem Vorgesagten dem Beschwerdeführer ebenfalls zuzurechnenden Berufung gegen die Erledigung der erstinstanzlichen Behörde vom 28. August 1996 angeht, enthält die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde keine Argumente für die Unrichtigkeit dieser Zurückweisung. Da die von der erstinstanzlichen Behörde gewählte Adressierung ihrer Erledigung an die "Ing. HD HandelsgesmbH", anders als die von der belangten Behörde im nunmehr angefochtenen Bescheid gewählte Adressierung "Fa. D", nicht bloß eine unrichtige Bezeichnung des Beschwerdeführers darstellt (vgl. hiezu den hg. Beschluss vom 20. Dezember 1999, Zl. 99/17/0433), war diese an ein nicht existentes Gebilde gerichtete Erledigung ein Nichtbescheid und entfaltete auch gegen den Beschwerdeführer keine Rechtswirkungen. Damit war aber die gegen diesen Bescheid gerichtete Berufung als unzulässig zurückzuweisen (vgl. die bei Walter-Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E. 62 zu § 66 AVG zitierte Judikatur). Für die Zurückweisung derselben war die belangte Behörde als Berufungsbehörde zuständig (vgl. Walter/Thienel, a.a.O., S. 1241).
Insoweit sich die vorliegende Beschwerde daher gegen die Zurückweisung der Berufung des Beschwerdeführers gegen die Erledigung der erstinstanzlichen Behörde vom 28. August 1996 richtete, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Beschwerdeführer legt weiters dar, weshalb seines Erachtens die in der Begründung des angefochtenen Bescheides geäußerte Rechtsansicht der belangten Behörde, die erstinstanzliche Behörde werde gemäß § 103 Abs. 1 Z. 1 MOG den Adressaten der Einfuhrlizenz zu berichtigen und dieselbe sowie die Erledigung vom 28. August 1996 der "Fa. D" zuzustellen haben, unzutreffend sei.
Die Frage der Richtigkeit dieser Ausführungen in der Bescheidbegründung kann aber dahingestellt bleiben, weil damit über das weitere Vorgehen der erstinstanzlichen Behörde nicht in rechtskraftfähiger Weise abgesprochen wurde. Die Begründung eines Bescheides hat nämlich (von Fällen des § 66 Abs. 2 AVG abgesehen) keine normative Kraft; eine unrichtige Begründung kann daher einen Bescheid, dessen Spruch rechtmäßig ist, nicht rechtswidrig machen (vgl. Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7, Rz 419).
In Ansehung der Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers vom 7. Juni 1999 rügt dieser insbesondere die Unzuständigkeit der belangten Behörde. Über die Zulässigkeit des in Rede stehenden Antrages hätte vielmehr als erstinstanzliche Behörde die AMA zu entscheiden gehabt. Der bei der unzuständigen belangten Behörde eingebrachte Antrag hätte von dieser daher an die erstinstanzliche Behörde zur Entscheidung weitergeleitet werden müssen.
Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides in dem genannten Umfang auf:
Zutreffend ist zwar die Auffassung der belangten Behörde, dass die zur Begründung des Antrages des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Nachsicht bzw. auf Verzicht der Einziehung der ihm auferlegten Sicherstellung herangezogenen Bestimmungen des § 235 und des § 236 BAO nicht anwendbar waren, weil - wie oben ausgeführt - ein Anwendungsfall des § 105 Abs. 1 MOG nicht vorlag.
Dessen ungeachtet handelt es sich, wie schon eingangs dargelegt, unbeschadet der Frage der Zulässigkeit eines solchen Antrages bei dem Begehren der Beschwerdeführerin, von der Einziehung der Sicherheitsleistung aus Billigkeitsgründen Abstand zu nehmen, um eine Angelegenheit der gemeinsamen Marktorganisationen im Sinne des § 94 MOG. Zur Entscheidung über ein solches Anbringen (auch über dessen Zulässigkeit) war daher die AMA als Marktordnungs- und Interventionsstelle gemäß § 96 Abs. 1 erster Satz MOG in erster Instanz zuständig.
Die belangte Behörde wäre daher gehalten gewesen, den bei ihr als unzuständiger Behörde eingebrachten Antrag gemäß § 6 Abs. 1 AVG an die AMA zur Entscheidung weiterzuleiten.
Indem die belangte Behörde dessen ungeachtet eine Zurückweisung dieses Antrages aussprach, belastete sie den angefochtenen Bescheid in diesem Umfang mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit. Der diesbezügliche Spruchpunkt war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 50 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Kostenmehrbegehren war abzuweisen, weil der Ersatz von Umsatzsteuer neben dem Pauschalbetrag für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes nicht zuerkannt werden kann (vgl. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 687).
Wien, am 27. November 2000
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