VwGH 2000/17/0112

VwGH2000/17/011211.12.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der Z Gesellschaft mbH, vertreten durch D, Rechtsanwalt in F, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 17. April 2000, Zl. IIIa-212/54, betreffend Landschaftsschutzabgabe, zu Recht erkannt:

Normen

BergG 1975 §1 Z2;
LSchG Vlbg 1982 §13;
LSchG Vlbg 1982 §20 Abs1;
BergG 1975 §1 Z2;
LSchG Vlbg 1982 §13;
LSchG Vlbg 1982 §20 Abs1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Vorarlberg hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Landesabgabenamtes vom 7. Dezember 1999 wurde der Beschwerdeführerin für den Zeitraum April 1994 bis Mai 1996 gemäß § 20 und § 21 des Vorarlberger Landschaftsschutzgesetzes, LGBl. Nr. 1/1982 (im Folgenden: LSchG), nicht entrichtete Landschaftsschutzabgabe zuzüglich Säumniszuschlag und (10 %) Verspätungszuschlag vorgeschrieben und ausgesprochen, dass die sich aus dieser Vorschreibung ergebenden Abgabenrückstände insgesamt S 680.723,-- betragen würden. Diese Vorschreibung betraf ausschließlich den Materialabbau, welchen die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Errichtung einer Kiesförderband- und Wegtrasse vom Kieswerk bis zum Bruchkessel, in dem die Beschwerdeführerin einen Steinbruch betreibt, vorgenommen hatte. Die erstinstanzliche Behörde bezog bei dieser Vorschreibung demgegenüber die von der Beschwerdeführerin für diesen Zeitraum selbst bemessene und entrichtete Landschaftsschutzabgabe für den Materialabbau im Steinbruch selbst in die Abgabenbemessung nicht mit ein.

Die Beschwerdeführerin erhob Berufung. Sie brachte vor, für das Entstehen der Abgabenpflicht sei maßgebend, ob ein Abbau in einer bewilligungspflichtigen Bodenabbauanlage vorliege. Bewilligungspflichtig sei lediglich die Gewinnung durch bestimmte, auf das jeweilige Material bezogene Abbauanlagen.

Vorliegendenfalls sei das abgebaute Material aber im Zuge von Tunnel- und Wegbauarbeiten angefallen. Diese Arbeiten hätten ganz offensichtlich nicht der Materialgewinnung, sondern vielmehr der Errichtung der Förderbandtrasse und einer zugehörigen Straße gedient. Diese Baumaßnahmen stellten keine Bodenabbauanlage dar. Dementsprechend bestehe keine Abgabenpflicht. So habe der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29. September 1992, Zl. 89/17/0104, ausdrücklich ausgesprochen, dass der Anfall von Steinen im Zuge eines Tunnelbaues keine nach dem LSchG abgabepflichtige Materialgewinnung darstelle.

Das hier in Rede stehende Material sei im Zusammenhang mit der Errichtung eines Kiesförderbandes und der Baustraße in den Bauabschnitten III bis V angefallen. Dass die Bauabschnitte I und II des Förderbandes auch gemäß § 13 LSchG (als Abbauanlagen) genehmigt worden seien, sei für den gegenständlichen Fall bedeutungslos.

Maßgeblich sei vielmehr, dass die landschaftsschutzrechtliche Bewilligung der hier in Rede stehenden Abschnitte III bis V (Kiesförderband und Baustraße) mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 9. Mai 1994 ausdrücklich (nur) gemäß § 4 Abs. 3, § 9 und § 10 LSchG erfolgt sei. Offenbar habe die Bezirkshauptmannschaft Bludenz damit die Auffassung vertreten, dass diese Einrichtungen nicht gemäß § 13 LSchG als Abbauanlagen bewilligungspflichtig wären. An die Rechtskraft dieser Entscheidung seien aber die Abgabenbehörden jedenfalls gebunden. Sie hätten daher schon auf Grund des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 9. Mai 1994 nicht davon ausgehen dürfen, dass die Abschnitte III bis V (Kiesförderband und Baustraße) nach § 13 LSchG genehmigungspflichtige Anlagen seien.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17. April 2000 gab die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführerin teilweise (in Ansehung des Verspätungszuschlages) Folge und setzte die in Rede stehenden Abgaben mit S 2,390.476,-- (ohne Säumniszuschläge und ohne Verspätungszuschläge) fest. Bei dieser Abgabenfestsetzung berücksichtigte die belangte Behörde auch die von der Beschwerdeführerin selbst bemessenen und entrichteten Abgaben. Weiters setzte sie Säumniszuschläge sowie (teilweise) Verspätungszuschläge, letztere in der Höhe von nunmehr nur 5 %, für die jeweiligen Abgabenperioden (Monate) fest. Schließlich sprach die belangte Behörde aus, dass die noch offenen Abgabenrückstände einschließlich der nunmehr festgesetzten Säumniszuschläge sowie Verspätungszuschläge zusammen S 640.565,-- betragen würden.

Die belangte Behörde vertrat die Auffassung, die erstinstanzliche Behörde habe den im Zusammenhang mit der Errichtung der Kiesförderband- und Wegtrasse vom Kieswerk bis zum Bruchkessel erfolgten Materialabbau zu Recht der Abgabenbemessung unterzogen. Diese Auffassung begründete die belangte Behörde wie folgt:

Gemäß § 20 LSchG sei derjenige zur Entrichtung der Landschaftsschutzabgabe verpflichtet, der Steine, Sand, Kies oder Schuttmaterial aller Art in einer bewilligungspflichtigen Bodenabbauanlage (§ 13) abbaue. Nach der letztgenannten Bestimmung seien die Einrichtung und der Betrieb von Steinbrüchen, Entnahmestellen von Schuttmaterial aller Art sowie von Sand und Kies, Lehm- und Ziegeleitongruben sowie Torfgewinnungsstätten, im Folgenden Bodenabbauanlagen genannt, bewilligungspflichtig. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 21. Dezember 1981, Zl. 17/2603/80, klargestellt, dass der in Rede stehende Abgabentatbestand des LSchG nicht im Abbau, sondern vielmehr in der an anderer Stelle dieses Gesetzes erwähnten Gewinnung der abgabengegenständlichen Materialien zu erblicken sei. Hinsichtlich des Begriffes "Gewinnung" habe der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang auch auf § 1 Z. 2 des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259 (im Folgenden: BergG), verwiesen, wonach "Gewinnen" als das Lösen oder Freisetzen mineralischer Rohstoffe und die damit zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten definiert sei.

In seinen Erkenntnissen vom 29. September 1992, Zl. 89/17/0104, und vom 21. Dezember 1998, Zl. 94/17/0112, habe der Verwaltungsgerichtshof jeweils klargestellt, dass eine bewilligungspflichtige Bodenabbauanlage vorliege, wenn damit eine zweckorientierte und damit in Zusammenhang stehende organisierte Gewinnung von Abbaumaterialien verbunden sei. Es müsse sich bei diesen Bodenabbauanlagen daher um Einrichtungen handeln, die dem Zweck der Gewinnung des jeweiligen Materials zu dienen bestimmt seien. Maßgeblich hiefür sei jeweils der primäre Zweck des Materialabbaues, also der "bestimmende Zweck" einer Maßnahme. Liege dieser etwa im Hervorbringen positiver flussbautechnischer Wirkungen, so liege kein Abgabentatbestand vor, würden aber im Zusammenhang mit der organisierten Gewinnung von Sand auch positive flussbautechnische Wirkungen erzielt werden, so bestehe Abgabenpflicht.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei der maßgebliche Abgabentatbestand daher in der Gewinnung der abgabengegenständlichen Materialien zu erblicken. Unter "Gewinnung" sei aber nach § 1 Z. 2 BergG das Freisetzen von (abgabenpflichtigen) Rohstoffen und die damit zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten zu verstehen. Dieser Begriff sei auch für das LSchG maßgeblich. Er gehe über jenen des Abbauens hinaus, der Abbau sei lediglich ein Teil des Gewinnens. So habe der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 17. April 1998, Zl. 96/04/0293, die Rechtsauffassung vertreten, dass auch die Verkehrserschließung eines Grundstückes, welche einem Abbau diene und mit diesem in einem räumlichen Zusammenhang stehe, durch Errichtung einer Zufahrtsstrafe als eine mit dem Gewinnen dieser Rohstoffe zusammenhängende vorbereitende bzw. begleitende Tätigkeit im Sinne des § 1 Z. 2 BergG anzusehen sei. Auch die hier in Rede stehenden Transporteinrichtungen seien solcherart als zur Gewinnung von Abbaumaterialien dienende Anlagen zu qualifizieren, stünden sie doch im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit dieser Bodenabbauanlage und seien sie dazu bestimmt, das in dieser Bodenabbauanlage gewonnene abgabepflichtige Material zur Verarbeitung zum Kieswerk zu befördern. Der im Zuge der Errichtung der Zufahrtsstraße, des Tunnels und der Förderbandtrasse erfolgte Materialabbau sei daher Teil einer im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der Bodenabbauanlage stehenden Verkehrserschließung und solcherart abgabenpflichtig, zumal das dabei freigesetzte Material auch wirtschaftlich verwertet und (Gewinn bringend) veräußert habe werden können.

Sodann begründete die belangte Behörde, weshalb bei der Abgabenbemessung auch die von der Beschwerdeführerin selbst bemessenen und auch entrichteten Abgaben mit zu berücksichtigen gewesen seien. Weiters begründete die belangte Behörde, weshalb ihres Erachtens die Vorschreibung eines Verspätungszuschlages bezüglich des Abgabenzeitraumes April 1994 bis Mai 1995 dem Grunde nach gerechtfertigt erscheine, jedoch das Ausmaß des Verspätungszuschlages auf 5 % zu reduzieren sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem subjektiven Recht auf Unterbleiben der Vorschreibung der Landschaftsschutzabgabe bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Abgabenpflicht verletzt. Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 3 Abs. 1 des Vorarlberger Abgabenverfahrensgesetzes, LGBl. Nr. 23/1984 (im Folgenden: AbgVerfG), entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschrift die Abgabenpflicht knüpft.

Für die hier in Rede stehenden, im Zeitraum April 1994 bis Mai 1996 erfolgten Materialfreisetzungen sind daher die Bestimmungen des erst 1997 außer Kraft getretenen LSchG maßgeblich.

§ 13, § 20 und § 21 Abs. 2 LSchG lauteten:

"§ 13

Bewilligungspflichtige Anlagen

Steinbrüche, Entnahmestellen von Schuttmaterial aller Art sowie von Sand und Kies, Lehm- und Ziegeleitongruben sowie Torfgewinnungsstätten - im Folgenden Bodenabbauanlagen genannt - dürfen nur mit Bewilligung der Behörde eingerichtet und betrieben werden.

...

§ 20

Abgabenschuldner, Ausmaß

(1) Zur Entrichtung der Landschaftsschutzabgabe ist verpflichtet, wer Steine, Sand, Kies oder Schuttmaterial aller Art in einer bewilligungspflichtigen Bodenabbauanlage (§ 13) abbaut.

...

§ 21

Anzeigepflicht,

Fälligkeit der Abgabe

...

(2) Die Abgabepflichtigen haben die in einem Kalendermonat entstandene und von ihnen selbst auf Grund geeigneter Unterlagen ermittelte Abgabenschuld jeweils bis zum 10. des übernächsten Monats beim Landesabgabenamt anzumelden und die Abgabe bis zum selben Termin an die vom Landesabgabenamt bestimmte Zahlstelle zu entrichten."

§ 1 Z. 2 BergG lautete:

"§ 1. Im Sinn dieses Bundesgesetzes ist

...

2. 'Gewinnen' das Lösen oder Freisetzen mineralischer Rohstoffe und die damit zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten;"

§ 82 AbgVerfG lautet (auszugsweise):

"§ 82

Besondere Fälle der Abgabenfestsetzung

(1) Wenn die Abgabenvorschriften die Selbstbemessung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne behördliche Festsetzung der Abgabe zulassen, gilt die Abgabe durch die Einreichung der Erklärung über die Selbstbemessung festgesetzt.

(2) Die Abgabe ist mit Bescheid festzusetzen, wenn der Abgabepflichtige die Einreichung der Erklärung, zu der er verpflichtet ist, unterlässt oder wenn sich die Erklärung als unvollständig oder die Selbstbemessung als nicht richtig erweist. Innerhalb derselben Abgabenart kann die Festsetzung mehrerer Abgaben in einem Bescheid zusammengefasst erfolgen."

Auch vor dem Verwaltungsgerichtshof vertritt die Beschwerdeführerin die Auffassung, die im Zuge der Errichtung der Kiesförderband- und Wegtrasse vom Kieswerk bis zum Bruchkessel erfolgten Materialfreisetzungen seien nicht abgabenpflichtig. Mit dieser Auffassung ist die Beschwerdeführerin aus folgenden Erwägungen im Recht:

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem bereits zitierten Erkenntnis vom 29. September 1992, Zl. 89/17/0104, zum Abgabentatbestand für die Landschaftsschutzabgabe Folgendes ausgeführt:

"Nach § 20 Abs. 1 LSchG ist zur Entrichtung der Landschaftsschutzabgabe verpflichtet, wer Steine, Sand, Kies oder Schuttmaterial aller Art in einer bewilligungspflichtigen Bodenabbauanlage (§ 13) abbaut.

...

Der nicht eigens umschriebene Abgabentatbestand knüpft bei der Bestimmung des Abgabenschuldners im § 20 Abs. 1 LSchG daran an, dass bestimmte Materialien - nämlich Steine, Sand, Kies oder Schuttmaterial aller Art - in einer bewilligungspflichtigen Bodenabbauanlage abgebaut werden. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 21. Dezember 1981, Zl. 17/2603/80, näher dargelegt hat, ist unter 'Abbau' die 'Gewinnung' der abgabengegenständlichen Materialien zu erblicken.

Voraussetzung der Entstehung der Abgabenschuld für den Abbau der abgabengegenständlichen Materialien ist deren Gewinnung in einer an anderer Stelle des LSchG (§ 13) geregelten bewilligungspflichtigen Bodenabbauanlage. § 13 LSchG macht nun die Gewinnung der dort aufgezählten Materialien (und zwar die im § 20 Abs. 1 LSchG genannten sowie auch weitere) durch bestimmte Bodenabbauanlagen von einer Bewilligung abhängig. Nicht jeglicher 'Abbau' von Materialien - im Sinne des Loslösens vom Mutterboden - ist bewilligungspflichtig, sondern nur dessen Gewinnung durch bestimmte, auf das jeweilige Material bezogene Abbauanlagen; so etwa die Gewinnung von Steinen durch Steinbrüche oder von Sand durch 'Entnahmestellen'. In diesem Sinne ist daher z.B. der Anfall von Steinen im Zuge eines Tunnelbaues keine bewilligungspflichtige Gewinnung dieses Materials durch Bodenabbauanlagen nach § 13 LSchG."

Die hier erfolgte Loslösung von Materialien vom Mutterboden im Zuge der Errichtung von Trassen für eine Zufahrtsstraße zu einem Steinbruch bzw. für die Errichtung eines Kiesförderbandes stellt aber keine Gewinnung dieser Materialien durch eine bestimmte, auf dieses jeweilige Material bezogene Abbauanlage im Verständnis des vorzitierten Erkenntnisses dar, weil diese Baumaßnahmen nicht in erster Linie die Gewinnung der dabei anfallenden Materialien bezweckten. An dieser Beurteilung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die in Rede stehende Weg- bzw. Förderbandtrasse dem Abbau gleichartiger Materialien, freilich an anderer Stelle, nämlich in den Abbauanlagen des Steinbruches, dienen sollte.

Unabhängig von der Frage, ob diese Trassen Teile des Steinbruches darstellen und als solche gemäß § 13 LSchG bewilligungspflichtig wären, liegt in Ansehung des bei ihrer Errichtung freigesetzten Materiales kein "Abbau" in dem durch die vorzitierte Judikatur geprägten Verständnis des § 20 Abs. 1 LSchG als "Gewinnung durch bestimmte, auf das jeweilige Material bezogene Abbauanlagen" vor.

An dieser Beurteilung vermag auch der Hinweis der belangten Behörde auf § 1 Z. 2 BergG sowie auf das hg. Erkenntnis vom 17. April 1998, Zl. 96/04/0293, wonach zum "Gewinnen" mineralischer Rohstoffe im Sinne dieser Gesetzesbestimmung auch die Verkehrserschließung durch eine Zufahrtstraße zur Abbaustelle gehöre, nichts zu ändern. Der Begriff des "Gewinnens" im Verständnis des § 1 Z. 2 BergG ist nämlich mit dem Begriff des "Abbauens" im Verständnis des § 20 Abs. 1 LSchG nicht ident. Andernfalls wäre nämlich der Abgabentatbestand für die Landschaftsschutzabgabe nicht erst im Falle des Lösens oder Freisetzens mineralischer Rohstoffe verwirklicht, sondern schon mit der Vornahme damit zusammenhängender vorbereitender Tätigkeiten. Solches war aber durch § 20 Abs. 1 LSchG nicht intendiert. Im Zusammenhang mit dem dort umschriebenen Abgabentatbestand spielen die mit dem Lösen oder Freisetzen mineralischer Rohstoffe zusammenhängenden vorbereitenden Tätigkeiten, wie die Errichtung von Trassen zum Steinbruch, keine Rolle. Ausdrückliche gegenteilige Aussagen sind dem hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 1981, Zl. 17/2603/80, nicht zu entnehmen.

Auch aus der von der erstinstanzlichen Behörde zur Begründung ihrer Abgabenvorschreibung herangezogenen, durch § 8a AbgVerfG gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise ergibt sich nichts Gegenteiliges. Gemäß § 8a Abs. 1 AbgVerfG ist für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Auch nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt bezweckten die von der Beschwerdeführerin gesetzten Maßnahmen (Errichtung der Trassen für die Zufahrt und das Kiesförderband) nicht primär die Gewinnung der hier der Besteuerung unterzogenen Rohstoffe, sondern vielmehr die Ermöglichung der Gewinnung gleichartiger Rohstoffe an anderer Stelle.

Nach dem Vorgesagten lag der Abgabentatbestand für die Entrichtung der Landschaftsschutzabgabe in Ansehung der Materialfreisetzungen aus Anlass der Trassenerrichtung nicht vor. Die von der Beschwerdeführerin weiters erörterte Frage, ob es der belangten Behörde schon auf Grund des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 9. Mai 1994 verwehrt gewesen wäre, in Ansehung der Trasse für die Zufahrt und das Kiesförderband von einem gemäß § 13 LSchG bewilligungspflichtigen Projekt auszugehen, kann daher dahingestellt bleiben.

Damit bestehen aber keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin unter Verletzung des § 21 Abs. 2 LSchG die Einreichung einer gebotenen Erklärung unterlassen oder eine unvollständige oder eine unrichtige Selbstbemessung vorgenommen hätte. Die Zulässigkeit der Abgabenfestsetzung gemäß § 82 Abs. 2 AbgVerfG war daher nicht gegeben.

Ebenso wenig lagen die Voraussetzungen für die Vorschreibung eines Säumnis- oder Verspätungszuschlages vor, weil die Beschwerdeführerin weder die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung noch die Entrichtung der Abgabe bei Fälligkeit versäumt hatte (vgl. § 58 Abs. 1 und § 90 Abs. 1 AbgVerfG).

Aus diesen Erwägungen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 11. Dezember 2000

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