Normen
BergG 1975 §1 Z2;
BergG 1975 §100 Abs1;
BergG 1975 §100 Abs2;
BergG 1975 §100 Abs6;
BergG 1975 §100;
BergG 1975 §197;
BergG 1975 §198 Abs1;
BergG 1975 §2 Abs1;
BergG 1975 §202 Abs1;
GewO 1994 §2 Abs1 Z2;
GewO 1994 §2 Abs4 Z3;
BergG 1975 §1 Z2;
BergG 1975 §100 Abs1;
BergG 1975 §100 Abs2;
BergG 1975 §100 Abs6;
BergG 1975 §100;
BergG 1975 §197;
BergG 1975 §198 Abs1;
BergG 1975 §2 Abs1;
BergG 1975 §202 Abs1;
GewO 1994 §2 Abs1 Z2;
GewO 1994 §2 Abs4 Z3;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 3. Oktober 1996 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 202 Abs. 1 i.V.m § 100 Berggesetz aufgetragen, ab sofort das Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe im - näher beschriebenen - Abbaufeld "P", insbesondere die Errichtung einer Zufahrtsstraße, bis zur Genehmigung eines Aufschluß- und Abbauplanes zu unterlassen. Hiezu wurde im wesentlichen ausgeführt, dem Beschwerdeführer sei mit Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 16. April 1996 eine Gewinnungsbewilligung für das genannte Abbaufeld im Ausmaß von 48.567 m2 erteilt worden. Im Verfahren zur Erteilung dieser Bewilligung sei vom Beschwerdeführer auch ein Arbeitsprogramm vorgelegt worden, dem u.a. zu entnehmen sei, daß im Zuge der Abbautätigkeit eine neue Zufahrt entlang der nördlichen Feldgrenze direkt zur Landesstraße L 123 angelegt werden solle. Dabei solle eine Verschmutzung der Straße durch die Befestigung der Oberfläche bzw. durch entsprechende Vorrichtungen hintangehalten werden. Der Abbau selbst werde in vier Abbauphasen gegliedert und schreite von Westen nach Osten fort. Vorgesehen sei eine Förderung von ca. 20.000 t pro Jahr; insgesamt sollten
ca. 200.000 m3 Gesteinsmaterial hereingewonnen werden. In diesem Verfahren sei auch festgestellt worden, daß der Beschwerdeführer angrenzend an das Abbaufeld eine Landwirtschaft mit überwiegend Rindermast betreibe und auf einem im Nordwesten gelegenen Teil des Abbaufeldes im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerbes Schotter in geringem Umfang entnommen habe. Aufgrund mehrerer Anzeigen, der Beschwerdeführer habe einen gesetzwidrigen Abbau vorgenommen, habe die Erstbehörde am 21. Juni 1996 eine örtliche Erhebung durchgeführt. Dabei sei festgestellt worden, daß der Beschwerdeführer im Nordosten des Abbaufeldes "P" eine näher beschriebene, in Ost-West-Richtung verlaufende Zufahrt in das Grundstück hergestellt habe. Am derzeit tiefsten Punkt sei eine etwa 3 m tiefe Grube ausgehoben worden, um eine Reifenwalkanlage einrichten zu können. Das bei der Herstellung der Zufahrt angefallene Material sei zum Teil zur Errichtung eines Walls an der nördlichen und östlichen Begrenzung des Abbaufeldes verwendet worden, ein großer Teil sei im Bereich der Zufahrt zu einer Deponie aufgeschoben worden. Wie auch in der gegen die erstbehördlich verfügte Einstellung der Aufschluß- und Abbauarbeiten vom 21. Juni 1996 erhobenen Berufung nicht bestritten werde, habe der Beschwerdeführer solcherart begonnen, im Nordosten des Abbaufeldes eine Zufahrtsstraße samt einer Grube für eine Reifenwalkanlage - diese diene dem Reinigen erdverschmutzter Reifen - herzustellen, die offensichtlich als Zufahrt zum Abbaubereich dienen solle. Ein anderer Verwendungszweck dieser Zufahrtsstraße sei (auch) im Berufungsverfahren weder hervorgekommen noch vom Beschwerdeführer behauptet worden. Da die Herstellung einer Zufahrtsstraße - abgesehen davon, daß sie als Bergbauanlage im Sinne des § 145 Berggesetz zu qualifizieren sei und die erforderlichen Bewilligungen nach § 146 Berggesetz eingeholt werden müßten - eine dem "Gewinnen" im Sinne des § 1 Z. 2 Berggesetz zuzurechnende Tätigkeit darstelle, dürfe ohne einen genehmigten Aufschluß- und Abbauplan damit nicht begonnen werden. Zum "Gewinnen" im Sinne des Berggesetzes zählten nämlich neben der Abbautätigkeit alle Tätigkeiten, die notwendig seien, um u.a. den Abbau und den Transport der abgebauten mineralischen Rohstoffe zur Aufbereitung oder zur Verladung zu ermöglichen. Es sei daher dem Beschwerdeführer aufzutragen gewesen, diese Gewinnungstätigkeit zu unterlassen. Dem Berufungsvorbringen, der Beschwerdeführer baue seit vielen Jahren im Rahmen seiner Land- und Forstwirtschaft eigene Bodensubstanz ab und es unterliege dieses Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft nicht den Bestimmungen des Berggesetzes, sei zu entgegnen, daß der Bergbau vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung 1994 ausgenommen sei und die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 betreffend die Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft keine Anwendung fänden. Unzutreffend sei auch die Auffassung des Beschwerdeführers, er habe die Abbautätigkeit nicht aufgenommen, weil er sie seit Jahren ohne Unterbrechung betreibe. Der Tatbestand der Aufnahme des Gewinnens mineralischer Rohstoffe nach § 100 Berggesetz sei auch dann erfüllt, wenn vorher eine Gewinnung mineralischer Rohstoffe nach anderen Rechtsvorschriften als dem Berggesetz - sehe man von dem im vorliegenden Fall nicht relevanten § 238 leg. cit. ab - erfolgt sei.
Die gegen diesen Bescheid an den Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde, nachdem dieser deren Behandlung mit Beschluß vom 11. Dezember 1996, B 4598/96, abgelehnt hatte, dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetreten.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich - seinem gesamten Vorbringen zufolge - durch den angefochtenen Bescheid im Recht auf Unterbleiben des bergbehördlichen Auftrages verletzt. Er bringt hiezu im wesentlichen vor, die Zuständigkeit der belangten Behörde sei im Gegenstande nicht gegeben, weil kein Sachverhalt vorliege, der dem Berggesetz zu subsumieren sei. Im Verfahren sei lediglich hervorgekommen, daß der Beschwerdeführer eine Zufahrtsstraße auf bzw. zu in seinem Eigentum stehenden Grundflächen errichtet habe. Dies sei unbestritten. Ein Nachweis, daß dadurch Tätigkeiten im Sinne des § 2 Berggesetz gesetzt worden seien, sei allerdings nicht erbracht worden. Das Verfahren zur Erlangung der Gewinnungsbewilligung sei nicht Bestandteil des Aktes geworden und könne im übrigen auch keinen Aufschluß darüber geben, ob die vom Beschwerdeführer vorgenommene Errichtung einer Zufahrtsstraße den bergrechtlichen Bestimmungen zu subsumieren sei. Vielmehr fehle jeder Anhaltspunkt dafür, daß die Zufahrtsstraße zwecks Ausübung der Gewinnungsbewilligung hergestellt worden sei. Es sei daher keineswegs bewiesen, ob die Herstellung dieser Straße bergrechtlich relevant oder ob sie nicht (allenfalls) nur im Rahmen des Nebengewerbes der Land- und Forstwirtschaft erfolgt sei. Die Entnahme eigener Bodensubstanz im Rahmen eines Nebengewerbes der Land- und Forstwirtschaft sei jedoch - wie die belangte Behörde in einem Schreiben an die Erstbehörde selbst eingeräumt habe - der "Aufsicht der Bergbehörden" entzogen bzw. seien diese Arbeiten "hievon ausgenommen". Unrichtig sei, daß ein anderer als der von der belangten Behörde angenommene Zweck der Zufahrtsstraße im Berufungsverfahren nicht hervorgekommen und auch vom Beschwerdeführer selbst nicht behauptet worden sei. Vielmehr habe der Beschwerdeführer in seiner Berufung ausgeführt, daß er auf seinen eigenen Grundstücken eine Zufahrt auf bzw. zu seinen Grundstücken herstelle, womit der in der Verkehrserschließung der (zahlreichen) Grundstücke des Beschwerdeführers bestehende Zweck der Zufahrt deutlich ausgedrückt worden sei. Überdies sei darauf hingewiesen worden, daß die Zufahrt keinem bergrechtlich relevanten Zweck dienen solle. Es sei auch tatsächlich so, daß die gegenständliche Zufahrt der Land- und Forstwirtschaft des Beschwerdeführers und zwar der Zufahrt zu seinen Grundstücken diene und keinerlei Erweiterung einer Abbautätigkeit über den Rahmen des Nebengewerbes der Land- und Forstwirtschaft hinaus darstelle. Im übrigen könne die laufende Fortführung einer Gewinnungstätigkeit niemals als "Aufnahme" einer Gewinnungstätigkeit im Sinne des § 100 Berggesetz verstanden werden. Aus diesem Grunde könne selbst die Fortführung der Entnahme eigener Bodensubstanz im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft nicht als "Aufnahme" des Gewinnens in diesem Sinne angesehen werden.
Soweit der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde geltend macht, ist ihm zunächst zu entgegnen, daß die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid aufgrund einer Berufung des Beschwerdeführers gegen den bergbehördlichen Auftrag der Erstbehörde, begonnene Aufschluß- und Abbauarbeiten unverzüglich einzustellen, erlassen hat. Wäre daher - wie der Beschwerdeführer behauptet - die Zuständigkeit der Erstbehörde zur Erlassung des bergbehördlichen Auftrages nicht gegeben, so hätte die belangte Behörde diesen Mangel aufzugreifen gehabt; gleichwohl wäre ihre Zuständigkeit zur Erlassung einer Berufungsentscheidung - auch in diesem Fall - gegeben gewesen. Ihre Entscheidung wäre jedoch mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, wäre eine erstbehördliche Unzuständigkeit von ihr nicht aufgegriffen worden (vgl. dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3 (1987), 576, referierte hg. Judikatur).
Es trifft aber auch der Vorwurf des Beschwerdeführers, der ihm erteilte bergbehördliche Auftrag entbehre der dafür erforderlichen sachverhaltsmäßigen Grundlage bzw. eine solche sei nicht erwiesen, nicht zu:
Gemäß § 2 Abs. 1 Berggesetz gilt dieses Gesetz u.a. für das Aufsuchen und Gewinnen der bergfreien, bundeseigenen und grundeigenen mineralischen Rohstoffe, wobei unter "Gewinnen" das Lösen und Freisetzen mineralischer Rohstoffe und die damit zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten zu verstehen ist (vgl. § 1 Z. 2 Berggesetz).
Gemäß § 100 Abs. 1 Berggesetz ist die Aufnahme sowie nach einer länger als fünf Jahre dauernden Unterbrechung die Wiederaufnahme des Gewinnens grundeigener mineralischer Rohstoffe in einem Abbaufeld der Berghauptmannschaft spätestens drei Monate vorher anzuzeigen. Der Anzeige ist ein Aufschluß- und Abbauplan beizufügen, der alle wesentlichen Einzelheiten des beabsichtigten Aufschlusses und Abbaues enthalten muß.
Der Aufschluß- und Abbauplan bedarf gemäß § 100 Abs. 2 Berggesetz hinsichtlich der beabsichtigten Arbeiten und vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen der Genehmigung der Berghauptmannschaft. Die Genehmigung ist erforderlichenfalls unter Festsetzung von geeigneten Bedingungen und Auflagen, wenn nötig auch nur befristet, zu erteilen, wenn
- 1. die im Aufschluß- und Abbauplan angeführten Arbeiten durch Gewinnungsbewilligungen gedeckt sind,
- 2. glaubhaft gemacht wird, daß über die für die Ausführung des Aufschluß- und Abbauplanes erforderlichen technischen und finanziellen Mittel verfügt wird, sowie
- 3. die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen, ferner zum Schutz von fremden, nicht zur Benützung überlassenen Sachen, der Umwelt, von Lagerstätten und der Oberfläche vorgesehenen Maßnahmen (§ 134) als ausreichend anzusehen sind.
Gemäß § 100 Abs. 6 Berggesetz darf vor Genehmigung des Aufschluß- und Abbauplanes mit dem Gewinnen der grundeigenen mineralischen Rohstoffe im Abbaufeld nicht begonnen werden.
Gemäß § 197 Berggesetz unterliegt der Bergbau, soweit hiefür nicht die Gerichte zuständig sind, der Aufsicht der Bergbehörden, und zwar unabhängig davon, ob die im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten durch den Bergbauberechtigten selbst oder in dessen Auftrag durch einen Fremdunternehmer ausgeübt werden.
In Ausübung ihres Aufsichtsrechtes haben die Bergbehörden gemäß § 198 Abs. 1 Berggesetz die Einhaltung dieses Bundesgesetzes, der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen und der sonstigen von den Bergbehörden anzuwendenden Rechtsvorschriften sowie der darauf beruhenden Verfügungen zu überwachen.
Hat ein Bergbauberechtigter im § 198 Abs. 1 Berggesetz angeführte Rechtsvorschriften außer acht gelassen, so hat ihm die Berghauptmannschaft gemäß § 202 Abs. 1 leg. cit. aufzutragen, den vorschriftwidrigen Zustand binnen angemessener Frist zu beheben.
Der Beschwerdeführer bestreitet die Errichtung der in Rede stehenden Zufahrtsstraße nicht, wohl aber, daß es sich dabei um eine die Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe - gemäß der ihm erteilten Gewinnungsbewilligung - vorbereitende oder begleitende Tätigkeit im Sinne des § 1 Z. 2 Berggesetz handle. Der Zweck dieser Zufahrtsstraße liege vielmehr in der Verkehrserschließung u.a. des in Rede stehenden Grundstücks, auf dem der Beschwerdeführer den Abbau der eigenen Bodensubstanz im Rahmen eines Nebengewerbes der Land- und Forstwirtschaft ausübe. Dieses Gewerbe werde - so der Beschwerdeführer in seiner Berufung - wie bisher im gleichen Umfang ausgeübt, "aber nun durch die Gewinnungsbewilligung, als Bergbauberechtigter". Die Entnahme der eigenen Bodensubstanz im Rahmen des Nebengewerbes der Land- und Forstwirtschaft sei allerdings der Aufsicht der Bergbehörden entzogen.
Der Beschwerdeführer übersieht bei seiner Argumentation, daß zwar die Gewerbeordnung 1994 auf die Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft, zu denen auch der Abbau der eigenen Bodensubstanz zählt, nicht anzuwenden ist (vgl. § 2 Abs. 1 Z. 2 i. V.m. Abs. 4 Z. 3 GewO 1994), daß aber das Berggesetz eine entsprechende Ausnahme für ein im Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Produktion und in Unterordnung dieser gegenüber erfolgendes Gewinnen von grundeigenen mineralischen Rohstoffen nicht vorsieht. Auch ein über den Umfang eines Nebengewerbes der Land- und Forstwirtschaft nicht hinausgehender Abbau grundeigener mineralischer Rohstoffe (im vorliegenden Fall laut Begründung der Gewinnungsbewilligung Quarzit und Quarzsand, der die Voraussetzungen des § 5 Berggesetz erfüllt) unterliegt daher den für das "Gewinnen" dieser Rohstoffe bestehenden bergrechtlichen Bestimmungen, bedarf also neben einer Gewinnungsbewilligung u.a. eines genehmigten Aufschluß- und Abbauplanes.
Ist der vom Beschwerdeführer unbestrittenermaßen betriebene Abbau der eigenen Bodensubstanz aber als Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe zu qualifizieren, so ist die (auch) diesem Abbau dienende und mit diesem in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang stehende "Verkehrserschließung" des betreffenden Grundstückes durch Errichtung der beschriebenen Zufahrtsstraße als eine mit dem Gewinnen dieser Rohstoffe zusammenhängende vorbereitende bzw. begleitende Tätigkeit im Sinne des § 1 Z. 2 Berggesetz anzusehen.
Da jedoch - ebenfalls unbestrittenermaßen - ein diese Tätigkeiten vorsehender, genehmigter Aufschluß- und Abbauplan nicht vorliegt, kann der Auffassung der belangten Behörde, es seien die Voraussetzungen für die Erteilung des angefochtenen bergbehördlichen Auftrages erfüllt, schon aus diesem Grunde nicht mit Erfolg entgegengetreten werden.
Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, die Fortführung der Entnahmetätigkeit eigener Bodensubstanz sei nicht als "Aufnahme" des Gewinnens im Sinne des § 100 Berggesetz anzusehen, verkennt er, daß in den Voraussetzungen des § 100 BergG für die "Aufnahme des Gewinnens" die Zulässigkeit des Gewinnens grundeigener mineralischer Rohstoffe geregelt wird. War daher die erste, als "Gewinnen" anzusehende Tätigkeit des Beschwerdeführers nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 100 BergG zulässig - Umstände, denen zufolge dies (in tatsächlicher Hinsicht) nicht der Fall gewesen wäre, werden vom Beschwerdeführer nicht konkret behauptet -, so trifft das auch auf die nachfolgenden (Gewinnungs-)Tätigkeiten zu; nicht nur die erste, sondern auch die nachfolgenden Gewinnungstätigkeiten müssen durch einen genehmigten Aufschluß- und Abbauplan gedeckt sein.
Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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