Normen
GGG 1984 §10;
GGG 1984 §11;
GGG 1984 §13;
GGG 1984 §8;
NEUFÖG 1999 §1 Z3;
NEUFÖG 1999 §4;
GGG 1984 §10;
GGG 1984 §11;
GGG 1984 §13;
GGG 1984 §8;
NEUFÖG 1999 §1 Z3;
NEUFÖG 1999 §4;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit einem am 13. Oktober 1999 beim Landesgericht Leoben als Firmenbuchgericht eingelangten Ansuchen begehrte G. die Eintragung der Beschwerdeführerin als Gesellschaft mit beschränkter Haftung; G. sollte Geschäftsführer sein. Das Gesuch war mit zur Entrichtung der Eingabengebühr mit ATS 400,-- gestempelt; es enthielt keinerlei gebührenrelevantes Vorbringen. Die begehrte Eintragung erfolgte mit Beschluss vom selben Tag. Gleichzeitig erging eine Zahlungsaufforderung mit einer Gebührenberechnung nach TP 10, wonach unter Bedachtnahme auf die entrichtete Eingabengebühr weitere ATS 6.300,-- zu zahlen waren.
Zu dieser Zahlungsaufforderung erklärte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. November 1999, dass sie die Aufhebung und die Gewährung einer Gerichtsgebührenbefreiung beantrage. Als Begründung gab sie an, dass es sich bei dieser Gründung um eine Neugründung im Sinne des § 4 Neugründungsförderungsgesetz 1999 (NEUFÖG) handle. Das entsprechende, von der Wirtschaftskammer Kärnten ausgefüllte Formblatt sei irrtümlich an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Graz übersandt worden, weil ein weiteres Formblatt bei der Gründung nicht vorgelegen sei. Das Formblatt werde dem Landesgericht Leoben unmittelbar vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Graz übermittelt werden.
Eine solche Übermittlung erfolgte nicht, worauf der Kostenbeamte am 15. Dezember 1999 über den genannten Betrag und die Einhebungsgebühr von ATS 100,-- einen Zahlungsauftrag erließ.
Mit Schreiben vom 19. Jänner 2000 beantragte die Beschwerdeführerin die Berichtigung des Zahlungsauftrages und legte das Formblatt "NeuFö 1" vor. In diesem Formblatt wird als Kalendermonat der Neugründung Oktober 1999 angeführt. Auf dem Formblatt ist eine Bestätigung der gesetzlichen Berufsvertretung (Wirtschaftskammer Kärnten, Bezirksstelle Wolfsberg) im Sinne des § 4 Abs. 3 NEUFÖG enthalten, die mit 5. Jänner 2000 datiert ist. Bei der auf dem Formblatt enthaltenen Paraphe des Betriebsinhabers ist kein Datum angegeben.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde diesem Berichtigungsantrag keine Folge. Der Antrag auf Firmenbucheintragung sei nach Auflage des NeuFö 1 beim Landesgericht Leoben eingereicht worden. Dabei sei weder eine Gebührenbefreiung beantragt, noch das ausgefüllte Formular vorgelegt worden. Da das Formular nicht gleichzeitig mit der Antragstellung vorgelegt worden sei, sei eine rückwirkende Befreiung von den Gerichtsgebühren nicht möglich.
In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht verletzt, gemäß § 1 ff NEUFÖG nicht mit Gerichtsgebühren belastet zu werden. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 2 Z. 4 GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Gerichtsgebühr hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher oder Register mit der Vornahme der Eintragung begründet. § 13 Abs. 1 GGG erlaubt sachliche Gebührenbefreiungen u. a. nach dem Neugründungsförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
(NEUFÖG).
Die §§ 1 und 4 NEUFÖG lauteten in dieser Stammfassung auszugsweise:
"§ 1. Zur Förderung der Neugründung von Betrieben werden nach Maßgabe der §§ 2 bis 6 nicht erhoben:
...
3. Gerichtsgebühren für die Eintragungen in das Firmenbuch (Tarifpost 10 Z I des Gerichtsgebührengesetzes) unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung des Betriebes;
...
§ 4. Die Wirkungen nach § 1 treten unter den Voraussetzungen der Abs. 1 bis 4 ein.
(1) Die Wirkungen nach § 1 Z 1 bis 6 treten nur dann ein, wenn der Betriebsinhaber bei den in Betracht kommenden Behörden einen amtlichen Vordruck vorlegt, in dem die Neugründung erklärt wird. Auf dem amtlichen Vordruck sind zu erklären:
- 1. das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2,
- 2. der Kalendermonat nach § 3,
- 3. jene Abgaben, Gebühren und Beiträge, bei denen die Wirkungen
nach § 1 Z 1 bis 6 eintreten sollen.
...
(3) Auf dem amtlichen Vordruck muss in den Fällen des Abs. 1 und 2 bestätigt sein, dass die Erklärung der Neugründung unter Inanspruchnahme der Beratung jener gesetzlichen Berufsvertretung, der der Betriebsinhaber zuzurechnen ist, erstellt worden ist. Kann der Betriebsinhaber keiner gesetzlichen Berufsvertretung zugerechnet werden, ist eine Beratung durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in Anspruch zu nehmen. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, das Verfahren der Bestätigung sowie die Voraussetzungen, unter denen in Bagatellfällen ein solches Verfahren unterbleiben kann, mit Verordnung festzulegen.
(4) Konnten die Wirkungen des § 1 zunächst nur deshalb nicht eintreten, weil der amtliche Vordruck zur Erklärung der Neugründung noch nicht aufgelegt war, so treten bei nachträglicher Vorlage (Abs. 1) oder bei Ausstellung (Abs. 2) des amtlichen Vordrucks die Wirkungen des § 1 nachträglich (rückwirkend) ein. Abgaben und Gebühren im Sinne des § 1 Z 1 bis 6 sind in einem solchen Fall zu erstatten."
Nach § 4 Abs. 1 erster und zweiter Satz der Verordnung zum Neugründungs- Förderungsgesetz, BGBl. II Nr. 278/1999, wird der amtliche Vordruck über die Erklärung der Neugründung mit 1. September 1999 aufgelegt (Anhang zur Verordnung). Ab 1. September 1999 treten die Wirkungen des § 1 Z 1 bis 6 NEUFÖG nur dann ein, wenn der Betriebsinhaber bei den in Betracht kommenden Behörden den amtlichen Vordruck, in dem die Neugründung erklärt wird, vorlegt. Für Zeiträume vor dem 1. September 1999 treten die Wirkungen des § 1 NEUFÖG nachträglich (rückwirkend) ein.
Im Erkenntnis vom 26. April 2001, Zl. 2000/16/0314, hat der Verwaltungsgerichtshof zu einer begehrten Befreiung von der Gesellschaftsteuer nach den Bestimmungen des NEUFÖG ausgeführt, dass die Erklärung der Neugründung nach § 4 NEUFÖG formgebunden sei. Es ist ein bestimmter amtlicher Vordruck zu verwenden und überdies eine Bestätigung einzuholen. Die Vorlage dieses formgebundenen Antrages ist materielle Voraussetzung für die Begünstigung.
Während im damaligen Beschwerdeverfahren dieses Formular im verwaltungsbehördlichen Verfahren überhaupt nicht vorgelegt wurde, hat die Beschwerdeführerin hier das Formular mit dem Berichtigungsantrag vorgelegt.
Aus der Bestimmung des § 4 Abs. 4 NEUFÖG ergibt sich, dass nur bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen eine rückwirkende Befreiung in Betracht kommt; dass im Zeitpunkt des vorliegenden Firmenbuchgesuches das Formular bereits aufgelegt worden war, wird aber nicht bestritten. Außer im Fall des § 4 Abs. 4 NEUFÖG muss der amtliche Vordruck "bei der Behörde" vorgelegt werden; das ist aber jene Behörde, die die Amtshandlung im Sinne des § 1 Abs. 1 bis 7 vollzieht bzw. bei der die dort beschriebenen Abgaben anfallen. Diese Behörde war hier das Firmenbuchgericht; spätestens in dem gemäß § 4 Z. 4 GGG maßgebenden Zeitpunkt muss diese materielle Befreiungsvoraussetzung vorliegen.
Wohl hat der Verwaltungsgerichtshof, wie die Beschwerdeführerin aufzeigt, mehrfach ausgesprochen, dass die persönliche und sachliche Gebührenfreiheit auch noch innerhalb der für den Berichtigungsantrag offen stehenden Frist in Anspruch genommen werden kann (siehe die Nachweise bei Tschugguell-Pötscher, Gerichtsgebühren7, E 1 zu § 13 GGG). Hier geht es aber nicht darum, dass die Beschwerdeführerin die beanspruchte Gebührenbefreiung anlässlich der Eintragung in das Firmenbuch noch nicht geltend gemacht hat, sondern darum, dass die materiellen Voraussetzungen damals nicht vorgelegen sind. Eine erst nach dem für die Entstehung der Gebührenschuld maßgeblichen Zeitpunkt geschaffene Voraussetzung einer Gebührenbefreiung bringt die bereits entstandene Gebührenschuld nicht zum Erlöschen (Tschugguell-Pötscher a.a.O., E 8 zu § 13 GGG). Die spätere Schaffung der Voraussetzungen wäre aber nur in dem im § 4 Abs. 4 NEUFÖG beschriebenen Fall zulässig gewesen.
Damit erwies sich die Beschwerde als unbegründet, sodass sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 26. Juni 2003
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