Normen
FinStrG §136;
FinStrG §89 Abs1;
FinStrG §91 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
FinStrG §136;
FinStrG §89 Abs1;
FinStrG §91 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit der an den Beschwerdeführer nach § 89 Abs. 1 FinStrG ergangenen Beschlagnahmeanordnung vom 1. März 1995 beschlagnahmte das Hauptzollamt Wien als Finanzstrafbehörde I. Instanz "1 Stück Panzerfahrzeug T 24".
Mit Schriftsatz vom 16. März 1999 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Beschlagnahme des mit der Beschwerdeentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland als Finanzstrafbehörde II. Instanz vom 22. September 1995 auf "eine Wanne eines Panzerfahrzeuges T 34" reduzierten Beschlagnahmegegenstandes.
Das Hauptzollamt Wien als Finanzstrafbehörde I. Instanz wies den Antrag auf Aufhebung der Beschlagnahme einer "T 34- Panzerfahrzeugwanne" mit Bescheid vom 1. April 1999 ab. Dies mit der Begründung, der Beschlagnahmegegenstand sei als Tatgegenstand eines vorsätzlichen Finanzdeliktes mit Verfall bedroht und außerdem Beweismittel.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Administrativbeschwerde wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet ab. In der Begründung heißt es, die Beschlagnahme sei aufrechtzuerhalten, weil von einem verfallsbedrohten Gegenstand auszugehen sei und die Sicherungsmaßnahme auch im Hinblick auf Verkehrsbeschränkungen (Kriegsmaterialgesetz) weiterhin aufrecht zu erhalten sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Ausfolgung des beschlagnahmten Gegenstandes verletzt. Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Mit dem in der Zwischenzeit ergangenen Erkenntnis des Spruchsenates beim Hauptzollamt Wien als Finanzstrafbehörde I. Instanz vom 24. November 2000 wurde das Finanzstrafverfahren gegen die verdächtigen Personen gemäß § 136 FinStrG eingestellt.
Mit Telefax vom 22. März 2001 teilte das Hauptzollamt Wien als Finanzstrafbehörde I. Instanz mit, dass die beschlagnahmte Ware auf Grund der rechtskräftig gewordenen Entscheidung des Spruchsenates freigestellt sei und aus der Sicht des Zollamtes über diese Ware frei verfügt werden könne.
Der Rechtsvertreter erachtet sich nach Anfrage materiell klaglos gestellt.
Gemäß § 33 Abs. 1 VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde, nach dessen Einvernahme die Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Eine derartige Klaglosstellung (im engeren Sinne) setzt allerdings eine Beseitigung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides durch wen und aus welchem Titel auch immer, insbesondere eine formelle Aufhebung durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof voraus (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 307, angeführte hg. Rechtsprechung).
Eine zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde kann jedoch auch dann eintreten, wenn durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt (vgl. hiezu etwa die hg. Beschlüsse vom 9. April 1980, Slg. Nr. 10.092/A - verstärkter Senat -, vom 10. Dezember 1980, Slg. Nr. 10.322/A, vom 29. Oktober 1984, Zl. 83/11/0011, vom 2. Oktober 1991, Zl. 88/07/0061, und vom 27. Februar 1992, Zl. 91/17/0149). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn durch einen behördlichen Akt dasselbe Ergebnis herbeigeführt wird, das der Beschwerdeführer mit der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes anstrebt; in einem so gelagerten Fall wird auch von einer "materiellen" Klaglosstellung gesprochen (vgl. die hg. Beschlüsse vom 26. April 1985, Zl. 83/11/0296, vom 19. Jänner 1988, Zl. 87/11/0051, und vom 22. September 1989, Zl. 88/17/0231).
Ein solcher Fall ist hier gegeben.
Bei dem Rechtsinstitut der Beschlagnahme durch die Finanzstrafbehörde nach § 89 Abs. 1 FinStrG handelt es sich um ein vorläufiges Verfahren, das der zwangsweisen Entziehung der Gewahrsame an einer Sache (Wegnahme) zum Zweck der Verwahrung dient und in dem Entscheidungen im Verdachtsbereich und keine abschließenden Lösungen zu treffen sind. Als vorläufige Maßnahme endet sie entweder durch die Freigabe bzw. Rückgabe des beschlagnahmten Gegenstandes oder durch den rechtskräftigen Ausspruch des Verfalls (vgl. hg. Erkenntnis vom 4. September 1986, Zl. 86/16/0103).
Gemäß § 91 Abs. 2 FinStrG sind beschlagnahmte Gegenstände unverzüglich zurückzugeben, wenn die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme nicht gerechtfertigt ist. Demnach sind beschlagnahmte Gegenstände zurückzustellen, wenn die Voraussetzungen für die Beschlagnahme weggefallen sind. Über die Rückgabepflicht ist kein Bescheid zu erlassen. Vielmehr tritt diese Pflicht unmittelbar kraft Gesetzes ein, wenn die Voraussetzungen gegeben sind. Dies unabhängig davon, ob ein Antrag gestellt wurde oder nicht (vgl. Fellner, Finanzstrafgesetz, Rz 38a zu §§ 89 bis 92 FinStrG).
Durch die mit dem Erkenntnis des Spruchsenates des Hauptzollamtes Wien als Finanzstrafbehörde II. Instanz erfolgte Einstellung des Finanzstrafverfahrens gegen die Tatverdächtigen gemäß § 136 FinStrG sind die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme nach dem FinStrG weggefallen. Damit wurde der angefochtene Bescheid zwar nicht formell aus dem Rechtsbestand genommen, durch die Freistellung des ursprünglich beschlagnahmten Gegenstandes ist jedoch dem vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Aufhebung der Beschlagnahme entsprochen und der angefochtene Bescheid ohne weitere Wirkung.
Das Interesse des Beschwerdeführers an einer meritorischen Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid, mit dem der Antrag über die Aufhebung der Beschlagnahme abgewiesen wurde, ist daher weggefallen. Die Beschwerde ist somit unter Bedachtnahme auf die prozessuale Überholung des Beschwerdegegenstandes gegenstandslos geworden.
Die Beschwerde war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos zu erklären und das Beschwerdeverfahren einzustellen.
Da keine formelle Klaglosstellung eingetreten ist, war bei der Kostenentscheidung nicht § 56 erster Satz VwGG, sondern § 58 VwGG anzuwenden. Bei der Entscheidung über die Kosten nach § 58 Abs. 2 VwGG ist nicht zuletzt das Ergebnis des Finanzstrafverfahrens und die lange Dauer des Verfahrens zu berücksichtigen. Nach der Sachlage erscheint es daher angemessen, dass der im Ergebnis obsiegende Beschwerdeführer den Kostenzuspruch erhält.
Wien, am 26. April 2001
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