VwGH 83/11/0296

VwGH83/11/029626.4.1985

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Knell und Dr. Waldner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Gerscha, in der Beschwerdesache des A in B, vertreten durch C, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 14. November 1983, Zl. 8 V‑3904/3/83, betreffend Aussetzung eines Verfahrens in Angelegenheit Entziehung der Lenkerberechtigung, den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §33 Abs1
VwGG §56
VwGG §58

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1985:1983110296.X00

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Die Anträge auf Zuerkennung von Verfahrenskosten werden abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 14. November 1983 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 21. Oktober 1983 abgewiesen; mit letzterem Bescheid war das bei der genannten Behörde gegen den Beschwerdeführer anhängige Verfahren zur Entziehung der Lenkerberechtigung gemäß § 38 AVG 1950 ausgesetzt worden. Die vorliegende Beschwerde begehrt die kostenpflichtige Aufhebung des erstgenannten Bescheides.

Die belangte Behörde hat in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

In der Folge hat die Bezirkshauptmannschaft das ausgesetzte Verfahren zur Entziehung der Lenkerberechtigung fortgesetzt und mit Bescheid vom 26. Jänner 1984 - er sprach die vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung für die Dauer von zwölf Monaten aus - abgeschlossen; die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 21. Februar 1984, Zl. 8 V‑1419/4/84, abgewiesen.

In seiner Äußerung vom 22. Februar 1985 zur hg. Klaglosstellungsanfrage gemäß § 33 Abs. 1 VwGG führte der Beschwerdeführer aus, die „Lenkerberechtigung“ (gemeint: der Führerschein) sei ihm bisher noch nicht ausgefolgt worden. Der Beschwerdeführer zieht daraus den Schluß, er sei „bei der Beurteilung des Ersatzes des Schriftsatzaufwandes daher als obsiegende Partei anzusehen“.

Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, daß der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde, nach dessen Einvernahme die Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Nach der Anordnung des § 56 erster Satz VwGG ist, wenn der Beschwerdeführer hinsichtlich einzelner oder aller Beschwerdepunkte klaglos gestellt wurde, die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz so zu beurteilen, wie wenn er obsiegende Partei im Sinne des § 47 Abs. 1 wäre. Gemäß § 58 VwGG hat jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden Aufwand selbst zu tragen, soweit die §§ 47 bis 56 nicht anderes bestimmen.

Ein Fall der - materiellen - Klaglosstellung im Sinne des § 33 VwGG liegt auch dann vor, wenn durch einen behördlichen Akt dasselbe Ergebnis herbeigeführt wird, das der Beschwerdeführer mit der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes anstrebt (vgl. in diesem Sinne die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Dezember 1949, Slg. Nr. 1150/A, vom 29. Mai 1951, Zl. 1075/49, vom 8. Jänner 1952, Zl. 1928/50, und vom 21. Oktober 1968, Slg. Nr. 7425/A).

Mit der Fortführung des in erster Instanz ausgesetzten Verfahrens zur Entziehung der Lenkerberechtigung nach Vorliegen der Entscheidung des Strafgerichtes haben die Behörden die gleiche Rechtslage hergestellt, wie wenn dem Antrag auf Nichtaussetzung des Verfahrens entsprochen worden wäre. Aus diesem Grunde war die Beschwerde gemäß § 33 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Da jedoch unter einer Klaglosstellung nach § 56 VwGG nur eine formelle Klaglosstellung zu verstehen ist (Beschluß eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. April 1980, Slg. Nr. 10.092/A), demnach im Beschwerdefall nicht diese Bestimmung, sondern § 58 VwGG bei der Kostenentscheidung anzuwenden ist, waren die Anträge auf Zuerkennung von Verfahrenskosten abzuweisen.

Wien, am 26. April 1985

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