VwGH 88/17/0231

VwGH88/17/023122.9.1989

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer und Dr. Wetzel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hadaier, in der Beschwerdesache 1, des Ing. HS, 2. der GS, beide in N, beide vertreten durch Dr. Bruno Binder und Dr. Helmut Blum, Rechtsanwälte in Linz, Wischerstraße 30, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 6. Oktober 1988, Zl. BauR-010021/3-1988 See/Ja, betreffend Beitrag zu den Kosten der Herstellung einer Fahrbahn (mitbeteiligte Partei: Landeshauptstadt Linz, vertreten durch den Bürgermeister), den Beschluss gefasst:

Normen

BauONov OÖ 1988 Art2;
VwGG §33 Abs1;
BauONov OÖ 1988 Art2;
VwGG §33 Abs1;

 

Spruch:

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kostenersatzbegehren der Beschwerdeführer, der belangten Behörde und der mitbeteiligten Partei werden abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 30. Juli 1987 wurde den Beschwerdeführern gemäß den §§ 20, 65 und 66 der O.Ö. Bauordnung sowie den §§ 69, 70 und 73 der O.Ö. LAO und den Bebauungsplänen Nr. 0 nnn/8 und Nr. 0 nnn ein Beitrag zu den Kosten der Herstellung der Fahrbahn der öffentlichen Verkehrsfläche "D-straße" in der Höhe von S 57.288,-- vorgeschrieben.

Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 14. Dezember 1987 gemäß § 211 Abs. 1 der O.Ö. LAO keine Folge gegeben.

Mit dem im vorliegenden Verfahren angefochtenen Bescheid vom 6. Oktober 1988 gab die Oberösterreichische Landesregierung der gegen den Bescheid des Stadtsenates vom 14. Dezember 1987 erhobenen Vorstellung keine Folge.

Am 5. Juli 1989 langte beim Verwaltungsgerichtshof eine vom Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz übermittelte Ausfertigung von dessen Bescheid ddto. 22. Juni 1989 ein, womit der Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz der Berufung der Beschwerdeführer gegen einen Bescheid des Magistrates Linz, Baurechtsamt, vom 2. März 1989, teilweise Folge gegeben und den Spruch dieses Bescheides wie folgt neu formuliert hatte:

"Über Antrag des Herrn Ing. H und der Frau G S, beide vertreten durch die Herren Rechtsanwälte Dr. Bruno Binder und Dr. Helmut Blum, vom 29.11.1988 wird der Bescheid des Magistrates Linz, Baurechtsamt, vom 30.7.1987, GZ 501/Gr-176/88, gemäß Art. II Abs. 1 O.Ö. Bauordnungsnovelle 1988, LGBl. Nr. 33/88, insofern aufgehoben, als dort ein Anliegerbeitrag in der Höhe von S 57.288,-

- vorgeschrieben wurde.

Gemäß Art. II Abs. 2 O.Ö. Bauordnungsnovelle 1988 wird der Anliegerbeitrag mit S 48.244,-- neu festgesetzt."

 

In der Begründung dieses Bescheides heißt es, mit dem Bescheid des Magistrates vom 2. März 1989 habe die Abgabenbehörde erster Instanz den Antrag der Beschwerdeführer vom 29. November 1988 auf Aufhebung des Bescheides des Magistrates Linz, Baurechtsamt, vom 30. Juli 1987 abgewiesen. Über die dagegen erhobene Berufung habe die Berufungsbehörde erwogen: Als Rechtsgrundlage für das Begehren der Beschwerdeführer komme die Bestimmung des Art. II der O.Ö. Bauordnungsnovelle 1988, LGBl. Nr. 33, in Betracht. Nach Abs. 1 dieser Novelle seien Bescheide über Anliegerleistungen gemäß §§ 20 und 21 O.Ö. Bauordnung, die nach dem 1. Jänner 1987 rechtskräftig geworden seien, von der Gemeinde über schriftlichen Antrag des Abgabepflichtigen aufzuheben, sofern die darin vorgeschriebenen Beiträge nach den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht oder nur in einem ermäßigten Ausmaß zu leisten gewesen wären. Der Antrag sei bei sonstigem Anspruchsverlust innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Gemeinde einzubringen. Gemäß Abs. 2 leg. cit. habe die Berechnung und Vorschreibung der Anliegerleistungen sodann nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erfolgen. Im gegenständlichen Fall komme ein Entfall des Anliegerbeitrages gemäß § 20 Abs. 9 der O.Ö. Bauordnung in der Fassung der O.Ö. Bauordnungsnovelle 1988 zwar nicht in Frage. Dennoch ergebe sich auf Grund der durch die genannte Novelle normierten Reduzierung der maximal zulässigen anrechenbaren Fahrbahnbreite von 6 m auf 4 m eine Ermäßigung des Anliegerbeitrages, da der Anliegerbeitragsvorschreibung vom 30. Juli 1987 eine anrechenbare Fahrbahnbreite von 4,75 m zugrunde liege. Dies habe letztlich dazu geführt, daß sich der Anliegerbeitrag von S 57.288,-- auf nunmehr S 48.244,-- reduziert habe.

In ihrer Äußerung zur hierauf gemäß § 33 Abs. 1 VwGG ergangenen Klaglosstellungsanfrage vom 17. Juli 1989 brachten die Beschwerdeführer vor, ihre Beschwerde sei durch den genannten Bescheid des Stadtsenates nicht gegenstandslos geworden. Ihre Beschwerde gegen den Bescheid der O.Ö. Landesregierung vom 6. Oktober 1988 richte sich gegen die gesamte Anliegerbeitragsvorschreibung. Durch den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 22. Juni 1989 sei die den Beschwerdeführern auferlegte Anliegerleistung jedoch lediglich geringfügig reduziert worden.

Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, daß der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde, nach dessen Einvernahme die Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Eine derartige Klaglosstellung setzt jedoch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof voraus (vgl. den hg. Beschluß eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Slg. Nr. 10.092/A). Ein derartiger Fall ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht gegeben, weil die in Beschwerde gezogene Erledigung bislang durch keinen formellen Akt aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde.

Dennoch ist die vorliegende Beschwerde gegenstandslos geworden: Dies tritt nämlich u.a. dann ein, wenn durch einen behördlichen Akt dasselbe Ergebnis herbeigeführt wird, das der Beschwerdeführer mit der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes anstrebt; in einem so gelagerten Fall wird auch von einer "materiellen" Klaglosstellung gesprochen (vgl. den hg. Beschluß vom 26. April 1985, Zl. 83/11/0296, und die dort angeführte weitere Rechtsprechung).

Im vorliegenden Fall haben die Beschwerdeführer beantragt, den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 6. Oktober 1988 insbesondere wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben, weil eine Beitragsvorschreibung rechtens nicht hätte erfolgen dürfen. Eine solche Aufhebung hätte jedoch zur Folge, daß im weiteren Verfahrensverlauf auch der Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 14. Dezember 1987 und weiters der Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 30. Juli 1987 aufgehoben würden. Genau letzteres ist jedoch mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 22. Juni 1989 bereits geschehen. Damit ist aber die gleiche Rechtslage hergestellt, wie wenn die Beschwerde zum Erfolg geführt hätte.

Der Auffassung der Beschwerdeführer, durch den Bescheid des Stadtsenates vom 22. Juni 1989 sei die Anliegerleistung lediglich geringfügig reduziert worden, kann nur vom Ergebnis her gefolgt werden. In formeller Hinsicht wurde jedoch der Bescheid des Magistrates Linz, Baurechtsamt, vom 30. Juli 1987 zur Gänze aufgehoben und im Anschluß daran der Anliegerbeitrag neu festgesetzt. Dies entsprach auch der Vorschrift des Art. II Abs. 2 zweiter Satz O.Ö. Bauordnungsnovelle 1988, der ausdrücklich vom "Ausmaß der Neufestsetzung" spricht. Grundlage der Abgabenschuldigkeit der beiden Beschwerdeführer ist daher nunmehr der Bescheid des Stadtsenates vom 22. Juni 1989 und nicht mehr jener des Magistrates vom 30. Juli 1987.

Da sohin im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Beschwer der Beschwerdeführer weggefallen (vgl. hiezu auch den hg. Beschluß vom 3. September 1987, Zl. 86/16/0125) und damit die Beschwerde auf andere Weise als durch Klaglosstellung im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG gegenstandslos geworden ist, war das Verfahren einzustellen.

Dies hatte nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. hiezu auch den hg. Beschluß vom 8. März 1989, Zl. 87/17/0160, und die dort angeführte weitere Rechtsprechung) zur Folge, daß die Kostenersatzbegehren der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abzuweisen waren.

Wien, am 22. September 1989

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte