Normen
BAO §276 Abs1;
BAO §288 Abs1 litc;
BAO §288 Abs1 litd;
BAO §93 Abs2;
BAO §93 Abs3 lita;
VwRallg;
BAO §276 Abs1;
BAO §288 Abs1 litc;
BAO §288 Abs1 litd;
BAO §93 Abs2;
BAO §93 Abs3 lita;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin erzielte in den Jahren 1997 und 1998 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie solche aus Vermietung und Verpachtung und reichte beim Finanzamt Umsatz- und Einkommensteuererklärungen ein.
Das Finanzamt veranlagte die Beschwerdeführerin zur Umsatzsteuer und Einkommensteuer für die Jahre 1997 und 1998, wobei es teilweise von den eingereichten Erklärungen abwich.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die gegen die Umsatzsteuerbescheide erhobene Berufung ab und gab der gegen die Einkommensteuerbescheide erhobenen Berufung teilweise Folge.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:
1. Mietvorauszahlungen (Umsatzsteuer 1997 und 1998)
Im angefochtenen Bescheid ging die belangte Behörde davon aus, dass die in den Jahren 1984 bis 1987 geleisteten Mietvorauszahlungen (des Ehemannes der Beschwerdeführerin für die von ihm zum Betrieb einer Rechtsanwaltskanzlei gemieteten Räumlichkeiten) erst in den Zeiträumen der Umsatzsteuer unterlägen, in denen die Benutzung des Bestandobjektes möglich und geduldet werde. Dies sei entsprechend dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren betreffend die Jahre 1980 bis 1987 erst ab Oktober 1988 gewesen. Die belangte Behörde verwies diesbezüglich auf das hg. Erkenntnis vom 2. März 1993, Zl. 92/14/0182. Dem in eventu gestellten Begehren der Beschwerdeführerin, die der Umsatzsteuer unterworfenen Mietvorauszahlungen auf Grund des Umstandes, dass sich die vermietete Fläche seit dem Jahr 1994 um rund ein Drittel verkleinert habe, um ein Drittel zu reduzieren, folgte die belangte Behörde mit der Begründung nicht, dass die Höhe der vorausgezahlten Beträge keine Änderung erfahren habe. Es seien daher für 1997 Mietvorauszahlungen in Höhe von insgesamt S 180.000,-- (12 Monate zu je S 15.000,--) und für 1998 Mietvorauszahlungen in Höhe von S 135.000,-- (neun Monate zu je S 15.000,--) in die Bemessungsgrundlage zur Umsatzsteuer einzubeziehen.
In der Beschwerde wird diesbezüglich gerügt, dass sich die belangte Behörde unzulässigerweise auf "eine begründete Berufungsvorentscheidung" sowie auf eine nach ihrer Zahl näher bezeichnete Entscheidung der belangten Behörde vom 4. Februar 1992 bezogen habe, welche mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. März 1993, Zl. 92/14/0182, bestätigt worden sei. In weiterer Folge meint die Beschwerdeführerin, dass ein bloßer Verweis auf ein "Vorerkenntnis" nicht zulässig sei. Hinzu komme, dass dem zitierten Erkenntnis vom 2. März 1993 der weitere Sachverhalt, wonach die Kanzleiräumlichkeiten um 90 m2 mit Wirksamkeit ab 3. April 1994 eingeschränkt worden sei, nicht zugrunde gelegen sei. Auch der Sachverhalt, dass die abgetrennten Räumlichkeiten an andere Personen vermietet worden seien, diese Personen gesondert Miete bezahlten und die Beschwerdeführerin diese Mieterlöse in den Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärungen angegeben und die bezughabende Steuer abgeführt hätte, sei nicht berücksichtigt worden.
Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf. Verweist die Behörde im Rahmen einer Berufungsentscheidung begründend auf eine Berufungsvorentscheidung und/oder auf eine vorangegangene Berufungsentscheidung (unabhängig davon, ob sie allenfalls auch schon vom Verwaltungsgerichthof auf seine Rechtmäßigkeit geprüft worden war), so bringt sie damit zum Ausdruck, dass sie die dort angeführte Begründung zu der ihren erhebt. Der Verwaltungsgerichtshof vermag die nicht näher begründete Ansicht der Beschwerdeführerin, wonach ein solcher Verweis unzulässig wäre, nicht zu teilen. Auch der Beschwerdehinweis, dass die Kanzleiräumlichkeiten ab dem Jahr 1994 um 90 m2 verkleinert worden seien, die entsprechenden Räumlichkeiten an andere Personen vermietet und von diesen Personen gesondert Miete vereinnahmt wurde, zeigt eine rechtlich entscheidende Sachverhaltsabweichung gegenüber dem Sachverhalt, wie er der Entscheidung der Behörde vom 4. Februar 1992, zu Grunde gelegen war, schon deswegen nicht auf, weil die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren nicht konkret behauptet hat, dass das Mietentgelt für die nach wie vor gemieteten Räumlichkeiten im Hinblick auf die nicht mehr gemieteten Räumlichkeiten geringer geworden wäre. In der Berufung wird zwar darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf die Verringerung des Ausmaßes des Bestandgegenstandes "in wirtschaftlicher Betrachtungsweise" eine geringere Miete "anzusetzen ist", der Hinweis auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise enthält aber keine Anhaltspunkte dafür, dass zwischen den Vertragsparteien des Bestandvertrages eine tatsächliche Reduktion des Mietzinses vereinbart worden wäre. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die ab dem Jahr 1994 nicht mehr vom Ehemann der Beschwerdeführerin gemieteten Räumlichkeiten an andere Personen vermietet und dafür gesondert Mietzinse vereinnahmt wurden. Auch die Rüge, es fehlten Tatsachenfeststellungen zur Frage, ob es sich bei den Vorauszahlungen der Jahre 1983 bis 1987 um "echte Vorauszahlungen" oder um "Mietvorauszahlungen mit Darlehenscharakter" gehandelt hätte, ist verfehlt, weil die Beschwerdeführerin nicht behauptet, dass ihre Umsätze nach vereinnahmten Entgelten gemäß § 17 UStG 1994 zu besteuern seien. Dass der Mieter im Beschwerdefall den aliquoten Mietzins für die ab 1994 nicht mehr gemieteten Räumlichkeiten zurückgefordert hätte, wurde ebenfalls nicht vorgetragen. Im Beschwerdefall kann auch keine Rede davon sein, dass "für ein und denselben Bestandgegenstand eine fiktive Mehrwertsteuer" vorgeschrieben worden wäre.
2. Vorsteuer für Stiegenhausreinigung, Spesen und Reparaturkosten (Umsatzsteuer 1998)
Diesbezüglich wird im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass die entsprechenden Abrechnungen keine Anschrift des Leistungserbringers enthielten. Aktenkundig sei überdies, dass Silvia W. ihre Leistungen als umsatzsteuerbefreite Kleinunternehmerin erbracht habe. Im Falle einer Abrechnung der Gutschrift gelte im Geltungsbereich des UStG 1994, dass eine gegenüber einem Kleinunternehmer in einer Gutschrift ausgewiesene Umsatzsteuer vom Leistungsempfänger (= Aussteller der Gutschrift) nicht als Vorsteuer geltend gemacht werden könne und zwar auch dann nicht, wenn der Umsatzsteuerausweis im guten Glauben erfolgt sei.
In der Beschwerde wird gerügt, dass der angefochtene Bescheid gegen die Bestimmung des § 11 Abs. 6 UStG 1994 verstoße, weil die belangte Behörde berichtigte Rechnungen für die Stiegenhausreinigung für den Zeitraum 12/97 bis 11/98 nicht anerkannt habe, weil sie auch den Formerfordernissen der "Kleinbetragsrechnungen" nicht entsprächen. In den berichtigten Rechnungen sei die Anschrift des Unternehmers, die Menge der Leistung, der Tag der Lieferung sowie das Entgelt und der Steuersatz angeführt.
Abgesehen davon, dass dieses Beschwerdevorbringen nicht der Aktenlage entspricht (selbst die von der Beschwerdeführerin der Beschwerde beigelegte Kopie einer Berichtigung weist die Anschrift eines "liefernden oder leistenden Unternehmers" nicht auf), tritt die Beschwerdeführerin der Sachverhaltsannahme der belangten Behörde, dass Silvia W ihre Leistungen als umsatzsteuerbefreite Kleinunternehmerin erbracht hat, nicht entgegen. Solcherart ist es aber schon aus den im hg., den Ehemann der Beschwerdeführerin betreffenden Erkenntnis vom 7. Juni 2005, 2001/14/0187, angeführten Gründen, nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde davon ausgegangen ist, dass eine Berechtigung der leistungsempfangenden Beschwerdeführerin zum Vorsteuerabzug nicht bestand.
3. Buchhaltungsarbeiten (Einkommensteuer 1997 und 1998)
Unter diesem Punkt wies die belangte Behörde darauf hin, dass sie das vom Sohn der Beschwerdeführerin in Rechnung gestellte Honorar für von ihm geleistete Buchhaltungsarbeiten in Anlehnung an eine nach ihrer Zahl näher bezeichnete Berufungsentscheidung vom 9. Dezember 1998, für überhöht halte.
Die Beschwerdeführerin rügt, dass die belangte Behörde trotz ihres konkreten Antrages keine Vergleichsberechnung darüber vorgenommen habe, auf welche Höhe sich die Kosten für entsprechende Arbeiten, wären sie durch einen Steuerberater durchgeführt worden, belaufen hätten, wiewohl sie vorgebracht habe, dass ein solcher für dieselbe Tätigkeit einen Betrag von S 50.000,-- bis 60.000,-- (gegenüber S 30.000,-- durch Peter R) in Rechnung gestellt hätte.
Bereits in seinem ebenfalls die Beschwerdeführerin betreffenden Erkenntnis vom 2. Juni 2004, Zl. 2003/13/0146, hat der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf das ebenfalls gegenüber der Beschwerdeführerin ergangene Erkenntnis vom 31. März 2003, Zl. 98/14/0164, zum Ausdruck gebracht, dass unter dem Gesichtspunkt der steuerrechtlichen Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen der von der belangten Behörde erfolgten Kürzung geltend gemachter Werbungskosten (Zahlungen an den Sohn Peter) von S 30.000,-- auf S 6.000,-- nicht mit Erfolg entgegengetreten werden könne. Auch im vorliegenden Fall erweist sich in diesem Punkt die vorliegende Beschwerde aus dem im Erkenntnis vom 31. März 2003, Zl. 98/14/0164, dargestellten Gründen, auf welche gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, als unbegründet, zumal die Beschwerdeführerin auch in dem dem angefochtenen Bescheid vorangegangenen Verwaltungsverfahren nicht behauptet hat, dass ihr Sohn die entsprechende Berufsbefugnis gehabt hätte. Die belangte Behörde musste daher keine Feststellungen treffen, welche Beträge ein Steuerberater in Rechnung gestellt hätte.
4. Absetzung für Abnutzung (Einkommensteuer 1997 und 1998)
Auch in diesem Punkt folgte die belangte Behörde ihrer nach der Zahl näher bestimmten Entscheidung vom 9. Dezember 1998 und verwies auf die entsprechende Begründung.
Die in diesem Zusammenhang vorgetragenen Beschwerdegründe erweisen sich deshalb als nicht zielführend, weil der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 2. Juni 2004, Zl. 2003/13/0146, zur Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die im angefochtenen Bescheid zitierte Berufungsentscheidung zum Ausdruck gebracht hat, dass der angefochtene Bescheid aus den dort genannten Gründen nicht als rechtswidrig zu erkennen ist. Der in Verweisung auf die zitierte Entscheidung vom 9. Dezember 1998 angeführten Begründung der belangten Behörde hält die Beschwerdeführerin lediglich entgegen, dass die Begründung der Berufungsentscheidung "vom 8. Oktober 1998, RV 544/1-7/98, nicht in Rechtskraft erwachsen und nicht verbindlich" sei. Damit zeigt die Beschwerdeführerin abgesehen davon, dass die nach der betreffenden Zahl bezeichnete Berufungsentscheidung das Datum 9. Dezember 1998 (und nicht 8. Oktober 1998 trägt), eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides schon aus den unter Punkt 1) genannten Gründen nicht auf. Ungeachtet des Umstandes, dass nur der Spruch eines Bescheides und nicht dessen Begründung in Rechtskraft erwächst, ist es der Behörde nicht verwehrt, in ihrer Entscheidung auf eine andere Erledigung zu verweisen und damit zum Ausdruck zu bringen, dass sie die Begründung dieser Erledigung auch in der späteren Entscheidung für zutreffend und zweckentsprechend hält. Einer allfälligen Rechtskraft bedarf es im gegebenen Zusammenhang nicht.
5. Studienkosten für den Sohn Peter (Einkommensteuer 1997 und 1998)
Unter diesem Punkt verweigerte die belangte Behörde die Anerkennung eines über die Hälfte des Pauschbetrages des § 34 Abs. 8 EStG 1988 hinausgehenden Betrages an Studienkosten als außergewöhnliche Belastung. Die belangte Behörde brachte begründend zum Ausdruck, dass die Ansicht der Beschwerdeführerin, wonach die für den "Anlassfall" geltenden Rechtsfolgen sich auch auf spätere Zeiträume erstreckten, verfehlt sei.
In der Beschwerde wird demgegenüber die Ansicht vertreten, dass die Beschwerdeführerin - welche in Ansehung vorangegangener Jahre Anlassfall im Zusammenhang mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. Oktober 1997, G 168/96, G 285/96, war - auch für die nunmehr strittigen Jahre 1997 und 1998 einem Anlassfall gleichzuhalten sei. Zutreffend hat die belangte Behörde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin in Ansehung der Streitjahre nicht Anlassfall war (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. Juni 2004, Zl. 2003/13/0146).
Verfehlt ist auch die Rüge, die belangte Behörde sei ohne Ermittlungsverfahren davon ausgegangen, dass die Unterhaltslasten durch die unterhaltsverpflichteten Eltern zu gleichen Teilen getragen worden wären. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer Berufungsvorentscheidung Vorhaltscharakter zu (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 30. April 2003, 99/13/0251). Dass die Beschwerdeführerin gegen die entsprechende, in der Berufungsvorentscheidung zum Ausdruck gebrachte Sachverhaltsannahme keine Einwendungen erhoben hat, wird in der Beschwerde selbst eingeräumt. Dass der Ehemann der Beschwerdeführerin eine entsprechende außergewöhnliche Belastung nicht geltend gemacht hätte und sie nicht anerkannt worden wäre, ist nach den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten aktenwidrig.
6. Dienstverhältnis mit dem Sohn Peter (Einkommensteuer 1998)
In diesem Punkt folgte die belangte Behörde dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren und anerkannte die geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von S 48.808,50.
In der Beschwerde wird demgegenüber darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin ihrem Sohn Peter für die Monate Oktober, November und Dezember 1997 insgesamt S 39.000,-- und für Jänner und Februar 1998 insgesamt S 26.000,-- bezahlt habe. Dem Grunde nach habe die belangte Behörde diese Kosten zwar als Werbungskosten berücksichtigt, "aber nur zum Teil angesetzt und auch den jeweiligen Wirtschaftsjahren nicht zugeordnet".
Mit dem entsprechenden Beschwerdevorbringen setzt sich die Beschwerdeführerin in einen Widerspruch zu ihrem Berufungsvorbringen, worin ausdrücklich darauf hingewiesen worden war, dass die Behörde erster Instanz das Gehalt für den Sohn Peter für 11 und 12/1998 in Höhe von S 30.798,60, die dazugehörigen Lohnabgaben im Betrag von S 3.072,90 und die Beiträge an die Kärntner Gebietskrankenkasse im Betrag von S 14.937,--, insgesamt S 48.808,50 nicht als Werbungskosten anerkannt habe. Dass von der Abgabenbehörde erster Instanz auch hinsichtlich des Jahres 1997 entsprechende Beträge nicht als Werbungskosten anerkannt worden wären, ist der entsprechenden Berufung nicht zu entnehmen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 29. Juni 2005
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