Normen
SHG Slbg 1975 §11;
SHG Slbg 1975 §14 Abs1 Z3;
SHG Slbg 1975 §17 Abs1;
SHG Slbg 1975 §17 Abs2;
SHG Slbg 1975 §11;
SHG Slbg 1975 §14 Abs1 Z3;
SHG Slbg 1975 §17 Abs1;
SHG Slbg 1975 §17 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 6. März 2000 wurde der Beschwerdeführerin über ihren Antrag vom 15. Februar 2000 Sozialhilfe für die Zeit von 1. Februar 2000 bis 31. Juli 2000 durch monatliche Geldleistungen für Mietrückstand, Miete März bis Juli 2000, Stromrückstand sowie Strom März bis Juli 2000 und insbesondere Taschengeld in der Höhe von monatlich S 991,-- für Februar bis Juli 2000 gewährt. Als Rechtsgrundlage wurden die §§ 6, 14 und 29 des Salzburger Sozialhilfegesetzes (SSHG) genannt.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung der Beschwerdeführerin nicht Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt. Als Rechtsgrundlage nannte die belangte Behörde die §§ 6, 10, 11, 12 und 17 SSHG und führte begründend aus, mit dem erstinstanzlichen Bescheid sei der Beschwerdeführerin von 1. Februar 2000 bis 31. Juli 2000 unter anderem monatlich ein Taschengeld in der Höhe von S 991,-- gewährt worden. Gegen diesen Spruchteil habe die Beschwerdeführerin in ihrer Berufung vorgebracht, die Höhe des zugesprochenen Taschengeldes stehe im Widerspruch zu § 17 SSHG. Dort sei in Abs. 2 ein Taschengeld in Höhe von 20 von 100 des Ausgleichszulagenrichtsatzes laut ASVG normiert. Die Beschwerdeführerin habe sich von 11. Februar bis 17. März 2000 auf Kosten des Sozialversicherungsträgers in einer näher bezeichneten Klinik befunden. Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 28. März 2000 sei der Beschwerdeführerin von 1. März 2000 bis 31. Juli 2000 Sozialhilfe (Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes) gewährt worden, wobei für März eine Aliquotierung des Richtsatzes für Alleinunterstützte vorgenommen worden sei. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin, im Hinblick auf die Unterbringung in der Klinik stehe ihr ein Mindesttaschengeld gemäß § 17 Abs. 2 SSHG zu, sei ihr mit dem erstinstanzlichen Bescheid nicht der Aufenthalt in der Klinik finanziert worden, sondern unter anderem lediglich ein "Taschengeld" als Teil des Richtsatzes für den Lebensunterhalt nach den §§ 11 ff SSHG und nicht im Sinne von § 17 SSHG zugesprochen worden. Die Beschwerdeführerin erfahre durch die Kostenübernahme in der Klinik durch den Sozialversicherungsträger zumindest bezüglich der Kostentragung des Ernährungsanteiles am Lebensunterhalt eine finanzielle Deckung. Der von der Erstinstanz zugesprochene Taschengeldbetrag sei angemessen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben. Die Beschwerdeführerin erklärt, in ihrem Recht auf Zuerkennung eines Taschengeldes in Höhe von 20 % des Ausgleichszulagen-Richtsatzes für den Zeitraum vom 11. Februar bis 17. März 2000 verletzt worden zu sein.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
§ 11 und § 12 Abs. 3 sowie § 14 SSHG lauten:
"§ 11 Der Lebensunterhalt umfasst die nötige Unterkunft, Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Beheizung und andere notwendige persönliche Bedürfnisse sowie in angemessenem Umfang die Pflege der Beziehungen zur Umwelt und Teilnahme am kulturellen Leben.
§ 12 ...
(3) Der Richtsatz ist so zu bemessen, dass er den monatlichen Bedarf an Nahrung, Instandsetzung der Bekleidung, Körperpflege, Wäschereinigung sowie den Aufwand für die Pflege der Beziehungen zur Umwelt und die Teilnahme am kulturellen Leben deckt.
§ 14 (1) Die Krankenhilfe umfasst:
- 1. Heilbehandlung einschließlich Zahnbehandlung;
- 2. Versorgung mit Heilmitteln, Heilbehelfen, Körperersatzstücken und Zahnersatz;
3. Untersuchung, Behandlung, Unterbringen und Pflege in Krankenanstalten;
4. Krankentransport.
(2) Zur Wiederherstellung oder Besserung der Gesundheit kann auch die Behandlung in Kuranstalten und Heilbädern gewährt werden.
(3) Die stationäre und ambulante Krankenhausbehandlung wird in jenen Krankenanstalten erbracht, die Mittel des Salzburger Krankenanstalten-Finanzierungsfonds erhalten. Die stationäre Behandlung wird durch einen Pauschalbetrag abgegolten, den das Land an diesen Fonds leistet (§ 9 des Krankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetzes)."
§ 17 Abs. 1 und 2 SSHG lautet:
"§ 17 (1) Der Lebensbedarf kann mit Zustimmung des Hilfesuchenden durch Unterbringung in Anstalten oder Heimen gesichert werden, wenn der Hilfesuchende auf Grund seines körperlichen oder geistig-seelischen Zustandes oder auf Grund der familiären und häuslichen Verhältnisse nicht im Stande ist, ein selbständiges und unabhängiges Leben zu führen oder wenn er besonderer Pflege bedarf. ...
(2) Den in Anstalten oder Heimen untergebrachten Personen über 15 Jahren ist ein Taschengeld in der Höhe von 20 v.H. des Ausgleichszulagenrichtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, vermindert um die davon zu leistenden Abgaben und sonstigen gesetzlichen Abzüge, zu gewähren, soweit ihnen nicht auf Grund des § 8 Abs. 5 ein solcher Betrag ihres Einkommens verbleibt. Das Taschengeld gebührt in den Monaten März, Juni, September und Dezember in 1½-facher Höhe. Die Bestimmung des § 12 Abs. 7 ist sinngemäß anzuwenden. ...."
Die Beschwerdeführerin bringt gegen den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen vor, die belangte Behörde verkenne die Rechtslage nach § 17 Abs. 2 SSHG dadurch, dass sie ihr für den Zeitraum von 11. Februar bis 17. März 2000, in dem sie sich in einer näher bezeichneten Klinik befunden habe, kein Taschengeld in der Höhe von 20 % des Ausgleichszulagenrichtsatzes sondern nur ein Taschengeld in der Höhe von 20 % des Alleinunterstütztenrichtsatzes nach § 12 Abs. 2 SSHG zugesprochen habe. Nach der Bestimmung des § 17 Abs. 2 SSHG sei den in Anstalten oder Heimen untergebrachten Personen über 15 Jahren ein Taschengeld in der Höhe von 20 % des Ausgleichszulagenrichtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG zu gewähren. Tatbestandsvoraussetzung für die Gewährung eines derartigen Taschengeldes sei somit ausschließlich, dass eine Person über 15 Jahren in einer Anstalt oder in einem Heim untergebracht worden sei. Die Beschwerdeführerin sei vom 11. Februar bis 17. März 2000 in der Klinik untergebracht gewesen, für diesen Zeitraum stehe ihr jedenfalls ein Taschengeld in der Höhe von 20 % des Ausgleichszulagenrichtsatzes zu. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hallein sei ausdrücklich über die Höhe des Taschengeldes abgesprochen worden, weshalb das Argument der belangten Behörde, wonach mit dem Bescheid der Behörde erster Instanz nicht der Aufenthalt in der Klinik finanziert worden sei, ins Leere gehe.
Dieses Vorbringen ist jedoch nicht zielführend:
§ 6 Abs. 1 SSHG bestimmt, dass ein Hilfesuchender, der sich im Land Salzburg aufhält, Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes hat, wenn er den Lebensbedarf für sich und die mit ihm in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält. Nach § 10 Abs. 1 SSHG gehören zum Lebensbedarf der Lebensunterhalt, die Pflege, die Krankenhilfe, Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen und die Hilfe zur Erziehung und Erwerbsbefähigung. Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung kann der Lebensbedarf in Form von Geldleistungen, Sachleistungen oder persönlicher Hilfe gesichert werden. Empfänger, Form und Weise der Leistungen oder Hilfe sind unter Bedachtnahme auf ihre bestmögliche Wirksamkeit zu bestimmen, wobei diesbezüglich kein Rechtsanspruch besteht. Die §§ 11 bis 16 SSHG enthalten nähere Bestimmungen über die den Lebensbedarf gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. darstellenden Hilfeleistungen.
Gemäß § 17 Abs. 1 SSHG kann der Lebensbedarf mit Zustimmung des Hilfesuchenden auch durch Unterbringung in Anstalten oder Heimen gesichert werden, wenn der Hilfesuchende auf Grund seines körperlichen oder geistig-seelischen Zustandes oder auf Grund der familiären und häuslichen Verhältnisse nicht im Stande ist, ein selbständiges und unabhängiges Leben zu führen oder wenn er besonderer Pflege bedarf. Nach dem Salzburger Sozialhilfegesetz gibt es folglich die Möglichkeit, den Lebensbedarf des Hilfesuchenden mit seiner Zustimmung auch durch Unterbringung in Anstalten oder Heimen gemäß § 17 SSHG zu sichern. Dem gemäß § 17 Abs. 1 SSHG in Anstalten oder Heimen Untergebrachten steht gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung ein Taschengeld in der Höhe von 20 % des Ausgleichszulagenrichtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG zu.
Die Beschwerdebehauptungen gehen von der unzutreffenden Annahme aus, die Beschwerdeführerin sei in der hier in Rede stehenden Klinik "untergebracht" worden. Der vorübergehende ca. fünfwöchige Klinikaufenthalt der Beschwerdeführerin auf Kosten des Sozialversicherungsträgers stellt jedoch keine Unterbringung in Anstalten oder Heimen im Sinne des § 17 SSHG dar. Eine "Unterbringung" im Sinne des § 17 Abs. 1 leg. cit. ist nicht gleichzuhalten der Gewährung von Krankenhilfe im Sinne des § 14 Abs. 1 Z. 3 leg. cit. Dass die Beschwerdeführerin zu den Hilfesuchenden gehört, die gemäß § 17 SSHG in Anstalten oder Heimen untergebracht worden sind, weil sie nicht im Stande sind, ein selbständiges und unabhängiges Leben zu führen oder besonderer Pflege bedürfen, bringt sie selbst nicht vor, und sie bestreitet im Konkreten auch nicht die Feststellung im angefochtenen Bescheid, sie sei auf Kosten des Sozialversicherungsträgers in der Klinik gewesen. Von einer "Unterbringung" im Sinne des § 17 SSHG kann nicht die Rede sein, zumal weder ein darauf abzielender Antrag noch ein diesbezüglicher Gewährungsbescheid aktenkundig sind. Da ein Taschengeld gemäß § 17 Abs. 2 SSHG jedoch nur den in Anstalten oder Heimen gemäß Abs. 1 dieser Bestimmung untergebrachten Personen zu gewähren ist, kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie der Beschwerdeführerin während der Zeit des Klinikaufenthaltes ein Taschengeld auf Grund der Bestimmungen der §§ 11 ff SSHG zugesprochen hat.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Wien, am 4. Juli 2002
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