Normen
AVG §59 Abs1;
FSG 1997 §24 Abs3;
FSG 1997 §26 Abs2;
FSG 1997 §26 Abs8;
KDV 1967 §29a;
KDV 1967 §29b;
KFG 1967 §73 Abs1;
KFG 1967 §73 Abs2a;
KFG 1967 §74 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
AVG §59 Abs1;
FSG 1997 §24 Abs3;
FSG 1997 §26 Abs2;
FSG 1997 §26 Abs8;
KDV 1967 §29a;
KDV 1967 §29b;
KFG 1967 §73 Abs1;
KFG 1967 §73 Abs2a;
KFG 1967 §74 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
Spruch:
1. Der erstangefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
2. Die Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.282,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Dem Beschwerdeführer war in den Jahren 1993 und 1995 jeweils auf Grund von Alkoholdelikten die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B vorübergehend entzogen worden.
Am 27. August 1999 wurde der Beschwerdeführer auf Grund seiner auffälligen Fahrweise als Lenker eines Pkws angehalten. Die Messung des Alkoholgehaltes seiner Atemluft ergab einen Wert von 0,85 mg/l.
Mit Mandatsbescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 9. September 1999 wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klasse B für die Dauer von zwölf Monaten, gerechnet ab der (in der Folge mit Wirkung vom 16. September 1999 erfolgten) Zustellung des Mandatsbescheides, entzogen.
Die dagegen erhobene Vorstellung zog der Beschwerdeführer am 15. Oktober 1999 zurück.
Mit Bescheid vom 2. Mai 2000 ordnete die Bundespolizeidirektion Wien gemäß § 24 Abs. 3 Führerscheingesetz - FSG an, dass sich der Beschwerdeführer binnen vier Monaten einer begleitenden Maßnahme (Allgemeines Einstellungs- und Verhaltenstraining für alkoholauffällige Lenker) zu unterziehen habe.
Mit einem weiteren Bescheid vom 2. Mai 2000 (dieser trägt offenbar auf Grund eines Schreibfehlers das Datum "02.09.2000") ordnete die Bundespolizeidirektion Wien gemäß § 26 Abs. 8 FSG an, dass sich der Beschwerdeführer binnen acht Wochen einer amtsärztlichen Untersuchung zur Feststellung seiner gesundheitlichen Eignung zu unterziehen habe. Weiters wurde gemäß § 14 Abs. 2 FSG-GV ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer seine psychologische Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme nachzuweisen habe.
Gegen diese Bescheide erhob der Beschwerdeführer jeweils Berufung. In der Berufung gegen die Anordnung einer begleitenden Maßnahme machte er im Wesentlichen geltend, der Bescheid sei rechtswidrig, weil die begleitende Maßnahme nicht zugleich mit der Entziehung der Lenkberechtigung angeordnet worden sei. Es sei kein Ermittlungsverfahren durchgeführt worden. Das Entziehungsverfahren sei zudem mit dem rechtskräftigen Mandatsbescheid abgeschlossen worden, sodass entschiedene Sache vorliege. Schließlich sei die begleitende Maßnahme nicht konkretisiert worden. Im anhängigen Verwaltungsstrafverfahren wegen der Übertretung gemäß § 99 StVO sei noch keine Entscheidung ergangen.
In der Berufung gegen den Bescheid betreffend die amtsärztliche Untersuchung machte der Beschwerdeführer gleichfalls geltend, dass diese Anordnung verspätet getroffen worden sei, dem Bescheid kein Ermittlungsverfahren vorangegangen sei, rechtskräftig entschiedene Sache vorliege und bisher keine rechtskräftige Bestrafung erfolgt sei. Weiters bestreite er die Anwendbarkeit des § 26 Abs. 8 FSG, weil ihm die Lenkberechtigung nicht gemäß § 26 Abs. 1 oder 2 leg. cit., sondern gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. entzogen worden sei.
Mit dem erstangefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung gegen die Anordnung einer begleitenden Maßnahme keine Folge und ordnete an, dass sich der Beschwerdeführer binnen vier Monaten ab Zustellung des Bescheides einer begleitenden Maßnahme (Allgemeines Einstellungs- und Verhaltenstraining bzw. Allgemeines Einstellungs- und Verhaltenstraining für alkoholauffällige Lenker) zu unterziehen habe. In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, es sei als erwiesen anzunehmen, dass der Alkoholgehalt der Atemluft des Beschwerdeführers 0,85 mg/l betragen habe. Dies sei vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten worden. Die Anordnung einer begleitenden Maßnahme gemäß § 26 Abs. 8 FSG setze die Entziehung der Lenkberechtigung nach Abs. 1 Z. 3 oder Abs. 2 voraus. Dies sei beim Beschwerdeführer im Hinblick auf das festgestellte Ausmaß seiner Alkoholisierung der Fall gewesen. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme müsse nicht zugleich mit der Entziehung der Lenkberechtigung erfolgen. Im Hinblick darauf, dass die Anordnung einer begleitenden Maßnahme gemäß § 26 Abs. 8 FSG zwingend vorgesehen sei, sei eine Anhörung des Beschwerdeführers nicht erforderlich gewesen.
Mit dem zweitangefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gegen den Bescheid betreffend die amtsärztliche Untersuchung und die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme als unbegründet ab. In der Begründung wies die belangte Behörde darauf hin, dass bei einer Entziehung gemäß § 26 Abs. 2 FSG die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens zwingend vorgeschrieben sei. Grundlage für die Entziehung sei immer § 24 Abs. 1 FSG, § 26 Abs. 2 leg. cit. sehe nur bei bestimmten Übertretungen, dazu gehöre auch die vom Beschwerdeführer begangene, eine Mindestentziehungsdauer vor. Aus der Verwendung der gleichen Aktenzahl sei die Einwendung der entschiedenen Sache nicht abzuleiten. Die mit der Entziehung zusammenhängenden behördlichen Anordnungen könnten auch nach dem Entziehungsbescheid getroffen werden, sofern noch zeitlich ein Zusammenhang mit dem Entziehungsbescheid bestehe.
Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und beantragt in den Gegenschriften die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und über sie erwogen:
Gemäß § 24 Abs. 3 FSG kann die Behörde bei der Entziehung auch zusätzlich begleitende Maßnahmen (Nachschulung oder Driver Improvement mit oder ohne Fahrprobe, Einstellungs- und Verhaltenstraining oder Aufbauseminar) anordnen. Sie hat eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt.
Wird beim Lenken eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist gemäß § 26 Abs. 2 FSG die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen.
Gemäß § 26 Abs. 8 FSG hat die Behörde bei einer Entziehung nach Abs. 1 Z. 3 oder Abs. 2 begleitende Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 3 anzuordnen, bei einer Entziehung gemäß Abs. 2 zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8.
Gemäß § 14 Abs. 2 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung - FSG-GV haben Lenker von Kraftfahrzeugen, bei denen ein Alkoholgehalt des Blutes von 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Atemluft von 0,8 mg/l oder mehr festgestellt wurde, ihre psychologische Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische Stellungnahme nachzuweisen.
Der Beschwerdeführer wendet sich in der Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid gegen die Anwendung des § 26 Abs. 8 FSG mit der Begründung, die Entziehung der Lenkberechtigung gemäß § 26 Abs. 1 oder 2 FSG komme nur bei der erstmaligen Begehung der dort genannten Übertretungen in Betracht. Da er nicht erstmalig eine solche Übertretung begangen habe, sei ihm die Lenkberechtigung auch nicht gemäß § 26 Abs. 1 (Z. 3) oder 2 FSG entzogen worden, weshalb die Voraussetzungen für die Anwendung des § 26 Abs. 8 FSG nicht gegeben seien.
Diesem Vorbringen ist das hg. Erkenntnis vom 11. April 2000, Zl. 2000/11/0074, entgegenzuhalten, wonach auch im Falle einer Entziehung der Lenkberechtigung wegen wiederholter Begehung eines Alkoholdeliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 die im § 26 Abs. 8 FSG genannten Anordnungen zu treffen sind, weil sich ein Verständnis, dass diese Anordnungen nur beim Ersttäter zwingend geboten, beim Wiederholungstäter aber im Ermessen der Behörde gelegen seien, schon auf Grund eines Größenschlusses verbiete. Der Beschwerdefall bietet keinen Grund, von dieser Rechtsprechung abzugehen.
Der Beschwerdeführer hält die mit dem erstangefochtenen Bescheid getroffene Anordnung auch deshalb für rechtswidrig, weil sie nicht zugleich mit dem Entziehungsbescheid, sondern erst Monate später verfügt worden sei.
Dazu ist zunächst auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach das Gesetz kein Verbot der Anordnung von begleitenden Maßnahmen nach Erlassung des Entziehungsbescheides enthält, sodass der Umstand der nachträglichen Anordnung einer begleitenden Maßnahme für sich allein noch keine Rechtsverletzung des Betreffenden bewirkt. Aus dem Zweck der Regelung ergibt sich allerdings insofern eine Grenze für die nachträgliche Anordnung einer begleitenden Maßnahme, als die nachträgliche Anordnung nicht so spät erfolgen darf, dass daraus eine Verschlechterung der Rechtsstellung des Betreffenden gegenüber jener bei gleichzeitiger Anordnung resultiert (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 9. Februar 1999, Zl. 98/11/0137, mit Hinweis auf die zur vergleichbaren Rechtslage gemäß § 73 Abs. 2a KFG 1967 ergangene hg. Rechtsprechung). Der Verwaltungsgerichtshof hat daher in dem mit dem zitierten Erkenntnis vom 9. Februar 1999 erledigten Beschwerdefall die nachträgliche Anordnung einer Nachschulung nach Ablauf der Entziehungszeit für rechtswidrig erklärt. Steht dem Betreffenden jedoch bei Erlassung der Nachschulungsanordnung noch ausreichend Zeit zur Verfügung, dieser Anordnung bis zum Ende der Entziehungszeit nachzukommen, liegt in der erst nach der Erlassung des Entziehungsbescheides getroffenen Nachschulungsanordnung keine Rechtsverletzung (vgl. dazu das zu § 73 Abs. 2a KFG 1967 ergangene hg. Erkenntnis vom 28. November 1996, Zl. 94/11/0289). Im vorliegenden Fall endete die Entziehungszeit mit 16. September 2000, sodass dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der (mit Wirkung vom 6. Mai 2000 erfolgten) Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides betreffend die Anordnung der begleitenden Maßnahme genügend Zeit zur Verfügung stand, die Nachschulung noch innerhalb der Entziehungszeit zu absolvieren.
Der erstangefochtene Bescheid erweist sich jedoch deshalb als rechtswidrig, weil er gegen das aus § 59 Abs. 1 AVG sich ergebende Bestimmtheitserfordernis des Bescheidspruches verstößt. Der Beschwerdeführer macht mit Recht geltend, dass dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen sei, welcher Art von begleitender Maßnahme er sich zu unterziehen habe. Der angefochtene Bescheid enthält die Formulierung, dass sich der Beschwerdeführer "einer begleitenden Maßnahme (Allgemeines Einstellungs- und Verhaltenstraining bzw. Allgemeines Einstellungs- und Verhaltenstraining für alkoholauffällige Lenker) zu unterziehen" habe. Mangels Erlassung einer Durchführungsverordnung zum FSG betreffend die Durchführung von begleitenden Maßnahmen sind weiterhin die entsprechenden Bestimmungen der KDV 1967 anzuwenden (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 11. April 2000, Zl. 99/11/0338). Nun enthält die KDV 1967 einerseits in § 29a Bestimmungen über die Nachschulung (Allgemeines Einstellungs- und Verhaltenstraining) und andererseits in § 29b Bestimmungen über die Besondere Nachschulung (Einstellungs- und Verhaltenstraining für alkoholauffällig Lenker). Der erstangefochtene Bescheid lässt es an der notwendigen Deutlichkeit fehlen, welcher Art von Nachschulung sich der Beschwerdeführer zu unterziehen hat. Nach der Lage des Falles war es zwar nahe liegend, ausschließlich die Besondere Nachschulung gemäß § 29b KDV 1967 anzuordnen, die Formulierung des Bescheidspruches lässt es aber offen, ob sich der Beschwerdeführer wahlweise oder zusätzlich einer Nachschulung gemäß § 29a KDV 1967 zu unterziehen hat.
Der erstangefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Auch in der Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid bestreitet der Beschwerdeführer die Anwendbarkeit des § 26 Abs. 8 FSG und macht die Rechtswidrigkeit wegen verspäteter Anordnung geltend. Es genügt daher insoweit, auf das oben zu diesen Punkten Gesagte zu verweisen. Hinsichtlich der Anordnung, ein amtsärztliches Gutachten beizubringen, ist zudem zu berücksichtigen, dass dieses Gutachten es der Führerscheinbehörde ermöglichen soll, die gesundheitliche Eignung des Betreffenden vor der Ausfolgung des Führerscheines zu beurteilen (siehe § 28 Abs. 2 Z. 2 FSG), sodass es insbesondere bei langen Entziehungszeiten sinnvoll ist, dass ein erst kurz vor Ablauf der Entziehungszeit erstattetes Gutachten vorgelegt wird. Dies kann einerseits dadurch erreicht werden, dass eine entsprechende Anordnung bereits in den Entziehungsbescheid aufgenommen wird, andererseits aber auch durch die im vorliegenden Fall gepflogene Vorgangsweise, den Betreffenden einige Monate vor Ablauf der Entziehungszeit zur Vorlage des amtärztlichen Gutachtens aufzufordern. Klarzustellen ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer zwar mit dem Spruch des zweitangefochtenen Bescheides nicht zur Vorlage des amtsärztlichen Sachverständigengutachtens, sondern zur amtsärztlichen Untersuchung aufgefordert wurde, doch ist darin im Zusammenhang mit der Zitierung des § 26 Abs. 8 FSG im Spruch des Bescheides nur der Weg zu sehen, wie der Beschwerdeführer zu dem beizubringenden Gutachten kommt (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 10.November 1998, Zl.98/11/0120, und vom 24. März 1999, Zl. 98/11/0286), sodass in der Formulierung des Bescheidspruches keine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers gelegen ist. Die Beschwerde behauptet Derartiges auch nicht.
Die nachträgliche Anordnung der Beibringung des amtsärztlichen Gutachtens ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil der Beschwerdeführer gegen den erstinstanzlichen Bescheid Berufung erhoben hat, sodass die Anordnung erst mit der Zustellung des angefochtenen Bescheides, also immer noch mehr als eineinhalb Monate vor Ablauf der Entziehungszeit rechtswirksam geworden ist. Die im zweitangefochtenen Bescheid enthaltene Fristsetzung von acht Wochen entbehrt einer gesetzlichen Grundlage, verletzt aber keine Rechte des Beschwerdeführers. Selbst wenn infolge der Erhebung eines Rechtsmittels gegen die auf § 26 Abs. 8 FSG gestützte Anordnung der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens diese Anordnung erst nach dem Ende der Entziehungszeit wirksam würde - was insbesondere bei kurzen Entziehungszeiten leicht der Fall sein kann, wenn der Betreffende den Ausspruch über die Entziehung unbekämpft lässt und nur die auf § 26 Abs. 8 FSG gestützte Anordnung bekämpft -, wäre damit noch keine Rechtsverletzung gegeben, weil die Vorlage des amtsärztlichen Gutachtens in einem solchen Fall vor der Wiederausfolgung des Führerscheines notwendig ist.
Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen der Verfahrensrüge die Verletzung des Parteiengehörs geltend macht, ist seinem Vorbringen nicht zu entnehmen, was er im Falle des Parteiengehörs vorgebracht hätte und inwiefern die belangte Behörde dadurch zu einem anders lautenden Bescheid hätte kommen können. Die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels ist somit nicht dargetan. Im Übrigen folgt aus § 26 Abs. 8 FSG zwingend die Anordnung der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens. Die Frage, ob weitere Befunde erforderlich sind, hat nicht die Führerscheinbehörde vor der Erlassung der auf § 26 Abs. 8 FSG gestützten Anordnung zu prüfen. Die Notwendigkeit weiterer Befunde kann sich auf Grund des Ergebnisses der amtsärztlichen Untersuchung ergeben. Die Verpflichtung zur Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme hat die belangte Behörde zutreffend auf § 14 Abs. 2 FSG-GV gestützt.
Der Beschwerdeführer führt schließlich im Rahmen der Mängelrüge ins Treffen, die belangte Behörde habe zu Unrecht angenommen, dass er eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen habe. Die belangte Behörde hätte entweder das Verfahren bis zum Abschluss des Verwaltungsstrafverfahrens unterbrechen oder selbst entsprechende Feststellungen zum Ausmaß der Alkoholisierung, die er im Verwaltungsstrafverfahren bestritten habe, treffen müssen.
Diesen Ausführungen ist zu erwidern, dass die belangte Behörde im Hinblick auf den Inhalt der Anzeige und das Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren keinen Grund hatte, daran zu zweifeln, dass der Beschwerdeführer am 27. August 1999 als Lenker eines Kraftfahrzeuges eine Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 begangen hat, weil der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,85 mg/l betragen hat. Der Beschwerdeführer hat das Ausmaß der Alkoholbeeinträchtigung im Verwaltungsverfahren weder ausdrücklich noch durch Verweis auf ein allfälliges Vorbringen im Verwaltungsstrafverfahren bestritten. Die belangte Behörde war daher nicht gehalten, weitere Ermittlungen über das Ausmaß der Alkoholbeeinträchtigung des Beschwerdeführers durchzuführen.
Aus den dargelegten Erwägungen war die Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren der belangten Behörde für Vorlageaufwand war abzuweisen, weil die Verwaltungsakten gemeinsam zu beiden Beschwerdeverfahren vorgelegt wurden, sodass nur die Hälfte des Vorlageaufwandes auf das Verfahren Zl. 2000/11/0234, in welchem die belangte Behörde obsiegt hat, entfällt.
Wien, am 23. Jänner 2001
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