VwGH 2000/11/0126

VwGH2000/11/012611.7.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Bernard und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des Mag. D in W, vertreten durch Mag. Martin Kranich und Mag. Andreas Fehringer, Rechtsanwälte in 1070 Wien, Neubaugasse 68, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 24. März 2000, Zl. MA 65-8/42/2000, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §68 Abs1;
FSG 1997 §24 Abs1 Z1;
FSG 1997 §26 Abs3;
FSG 1997 §7 Abs3 Z4;
StVO 1960 §52 lita Z10a;
StVO 1960 §99 Abs3 lita;
AVG §68 Abs1;
FSG 1997 §24 Abs1 Z1;
FSG 1997 §26 Abs3;
FSG 1997 §7 Abs3 Z4;
StVO 1960 §52 lita Z10a;
StVO 1960 §99 Abs3 lita;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 24. März 2000 wurde die dem Beschwerdeführer für die Klassen A und B erteilte Lenkberechtigung gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 FSG entzogen und gemäß § 26 Abs. 3 FSG ausgesprochen, dass die Entziehungszeit mit sechs Wochen, gerechnet ab Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides (20. Dezember 1999), somit bis 31. Jänner 2000, festgesetzt wird.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Anlass für die bekämpfte Entziehungsmaßnahme war, dass der Beschwerdeführer am 4. August 1999 um 19.49 Uhr auf der A 2 an einer näher bezeichneten Örtlichkeit als Lenker eines nach dem Kennzeichen bestimmten Kraftfahrzeuges außerhalb des Ortsgebietes die auf Grund eines angebrachten Vorschriftszeichens erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h überschritten hatte. Die Geschwindigkeitsmessung mittels einer näher bezeichneten Radar-Box, somit mit einem technischen Hilfsmittel im Sinne des § 7 Abs. 3 Z. 4 FSG, habe eine Überschreitung um 59 km/h ergeben. Unter Berücksichtigung der Messtoleranz sei daher von einer tatsächlichen Überschreitung der festgesetzten Höchstgeschwindigkeit um 51 km/h auszugehen. Wegen dieser Verwaltungsübertretung sei der Beschwerdeführer mit rechtskräftiger Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 17. September 1999 wegen Übertretung nach § 99 Abs. 3 lit. a in Verbindung mit § 52 lit. a Z. 10a StVO 1960 bestraft worden. Es sei dem Beschwerdeführer bereits mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 10. Dezember 1999 gemäß § 26 Abs. 2 FSG die Lenkberechtigung wegen eines Geschwindigkeitsdeliktes vom 18. Jänner 1999 für die Zeit von zwei Wochen entzogen worden. Im Hinblick auf die zwingende gesetzliche Bestimmung des § 26 Abs. 3 FSG, wonach bei der zweiten Begehung einer Übertretung im Sinne des § 7 Abs. 3 Z. 4 FSG, sofern die Übertretung nicht geeignet gewesen sei, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen worden sei, die Entziehungsdauer mit sechs Wochen festzusetzen sei, sei der belangten Behörde, die an die rechtskräftige Strafverfügung gebunden sei, kein Ermessensspielraum hinsichtlich der Dauer der Entziehung eingeräumt.

Gemäß § 7 Abs. 1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen und ihrer Wertung angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit gefährden wird, insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr, durch Trunkenheit oder einen durch Suchtgift oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand. Als bestimmte Tatsache im Sinne dieser Gesetzesstelle hat gemäß § 7 Abs. 3 Z. 4 FSG zu gelten, wenn jemand die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h und außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde. Gemäß § 26 Abs. 3 FSG hat die Entziehungsdauer bei der zweiten Begehung einer im § 7 Abs. 3 Z. 4 genannten Übertretung - sofern diese nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde oder auch eine Übertretung gemäß Abs. 1, 2 oder 4 vorliegt - innerhalb von zwei Jahren ab der ersten Begehung sechs Wochen zu betragen.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die rechtskräftige Bestrafung wegen Übertretung des § 99 Abs. 3 lit. a in Verbindung mit § 52 lit. a Z. 10a StVO 1960 (er weist auch darauf hin, dass er die Geldstrafe in der Höhe von S 3.000,-- bezahlt habe), dennoch seien die Voraussetzungen für die Entziehung der Lenkberechtigung nicht gegeben, weil die Kundmachung der Geschwindigkeitsbeschränkung mangelhaft gewesen sei und deshalb keine Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h zum Tatzeitpunkt an der Tatörtlichkeit gegolten habe. Die belangte Behörde hätte daher selbständig prüfen müssen, ob die Geschwindigkeitsbeschränkung ordnungsgemäß kundgemacht gewesen sei und der Beschwerdeführer daher die ihm angelastete Übertretung begangen habe.

Dieses Vorbringen vermag jedoch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. Auf Grund der rechtskräftigen Bestrafung war die belangte Behörde in der Frage, ob der Beschwerdeführer die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h überschritten habe, gebunden. Eine selbständige Beurteilung dieser Frage war der belangten Behörde verwehrt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Kraftfahrbehörde in gleicher Weise auch an rechtskräftige Strafverfügungen gebunden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. April 1999, Zl. 98/11/0255, mit weiteren Judikaturhinweisen). Die dem Beschwerdeführer angelastete Geschwindigkeit wird nicht bestritten, ebenso wird vom Beschwerdeführer nicht bekämpft, dass ihm wegen eines gleichartigen Geschwindigkeitsdeliktes bereits zuvor die Lenkberechtigung für die Dauer von zwei Wochen entzogen worden war. Die Auffassung der belangten Behörde, dass eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 Z. 4 FSG vorliegt und die Voraussetzungen des § 26 Abs. 3 letzter Halbsatz leg. cit.

erfüllt sind, kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie war

daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in

Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 11. Juli 2000

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