Normen
SHG Wr 1973 §13 Abs6;
SHG Wr 1973 §13 Abs6;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 7. April 1999 auf Gewährung einer Geldaushilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes nach dem Wiener Sozialhilfegesetz (WSHG) abgewiesen.
In ihrer an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und mitgeteilt, dass von der Erstattung einer Gegenschrift abgesehen wird; sie beantragt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der angefochtene Bescheid wurde damit begründet, dass die Beschwerdeführerin Studentin an der Universität Wien sei, und die finanzielle Unterstützung von Studenten in die Kompetenz des Bundes fiele.
Mit dieser Argumentation irrt die belangte Behörde insoferne, als es im WSHG keine Bestimmung gibt, die Studenten von vornherein vom Bezug von Sozialhilfe ausschlösse. Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht, dass ein Hochschulstudium der Gewährung von Sozialhilfe unter dem Aspekt entgegenstehen kann, dass der Hilfesuchende auf Grund der Absolvierung des Studiums als nicht bereit anzusehen ist, seine Arbeitskraft zur Bestreitung seines Lebensbedarfes einzusetzen (vgl. das Erkenntnis vom 26. September 1995, Zl. 94/08/0130 und die dort angeführte Vorjudikatur). Davon ist aber bei der Beschwerdeführerin keine Rede. Sie bezieht nämlich - wie sich aus den Akten ergibt - Notstandshilfe nach dem AlVG. Dieser Bezug setzt voraus, dass die Beschwerdeführerin arbeitsfähig und -willig ist. Ist dies aber der Fall, so kann es ihr nicht zum Schaden gereichen, dass sie an einer Universität inskribiert ist und einem Studium nachgeht.
Dass die Notstandshilfe den für die Beschwerdeführerin in Betracht kommenden Richtsatz übersteigt und ihr nur unter Berücksichtigung ihres Bedarfes für Unterkunft u.ä. im Sinne des § 13 Abs. 6 WSHG eine Sozialhilfeleistung zuzusprechen wäre, ändert nichts an ihrem Anspruch auf Gewährung von Sozialhilfe, der ungeachtet des Umstandes, dass sie an einer Universität immatrikuliert ist, besteht.
Der angefochtene Bescheid beruht auf einer Verkennung der Rechtslage durch die belangte Behörde. Er war gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 27. Juni 2000
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)