Normen
AVG §7 Abs1 Z4;
AVG §7 Abs1;
BDG 1979 §124 Abs3;
BDG 1979 §95 Abs2;
B-VG Art7;
LDG 1984 §70 Abs1 Z4;
LDG 1984 §73 Abs2;
LDG 1984 §93 Abs3;
LDG 1984 §94a Abs1 idF 1998/I/046;
MRK Art2;
SchOG 1962 §2 Abs1;
SchUG 1986 §17 Abs1 idF 1993/514;
StV 1955 Art9;
VwGG §34 Abs1;
AVG §7 Abs1 Z4;
AVG §7 Abs1;
BDG 1979 §124 Abs3;
BDG 1979 §95 Abs2;
B-VG Art7;
LDG 1984 §70 Abs1 Z4;
LDG 1984 §73 Abs2;
LDG 1984 §93 Abs3;
LDG 1984 §94a Abs1 idF 1998/I/046;
MRK Art2;
SchOG 1962 §2 Abs1;
SchUG 1986 §17 Abs1 idF 1993/514;
StV 1955 Art9;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der im Jahr 1943 geborene Beschwerdeführer stand als Berufsschuloberlehrer (BOL) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Bundeshauptstadt Wien. Seine letzte Dienststelle war die Berufsschule für Sanitär- und Heizungstechnik in 1060 Wien, Mollardgasse 87. Der Beschwerdeführer unterrichtete an dieser Berufsschule den Unterrichtsgegenstand Elektrotechnik.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 4. September 1999 wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Stadtschulrat für Wien vom 24. März 1999 keine Folge gegeben und damit die mit dem erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnis gemäß § 70 Abs. 1 Z. 4 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 (LDG) über den Beschwerdeführer verhängte Disziplinarstrafe der Entlassung wegen schuldhafter Verletzung seiner Pflichten gemäß § 29 Abs. 1 und 2 LDG bestätigt.
Nach den übereinstimmenden Schuldsprüchen dieser Disziplinarerkenntnisse wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe
"am 3.10.1994 während des Unterrichtes in Laborübungen der ersten Klasse der Berufsschule für Elektrotechnik 1 in 1060 Wien, Mollardgasse 87, Äußerungen gemacht, die geeignet sind,
1. Verbrechen abzuschwächen, wobei er behauptete,
a) der Film 'Schindlers Liste' sei nur ein Spielfilm und entspräche nicht der Realität,
b) im Konzentrationslager Dachau sei nie jemand vergast worden, da die dortigen Gaskammern erst nach 1945 errichtet worden seien,
c) im Konzentrationslager Auschwitz seien nicht 4 Millionen, sondern nur 1,5 Millionen Insassen zu Tode gekommen und
2. Frauen zu diskriminieren,
a) aber auch verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte in Abrede zu stellen, indem er unter Hinweis auf das Wahlrecht in der Schweiz und das seiner Meinung nach nicht vorhandene politische Verständnis der Frauen sowie die biologische Nichteignung von Frauen für Politik das Frauenwahlrecht in Österreich in Frage stellte,
b) indem er den Schülerinnen das Gedankengut vermittelte, Frauen hätten am Arbeitsmarkt nichts zu suchen und gehörten nur an den Herd bzw. zu den Kindern."
Der Beschwerdeführer habe dadurch schuldhaft seine Pflichten gemäß § 29 Abs. 1 und 2 LDG verletzt.
Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen wie folgt aus:
"Folgender Sachverhalt wird als erwiesen angenommen:
Berufsschuloberlehrer Ing. R ist seit 13.2.1978 Lehrer an der Berufsschule für Elektrotechnik.
Bereits im Sommer und Herbst 1978 gab es die ersten Beschwerden hinsichtlich nationalsozialistischer Äußerungen des Beschuldigten. Im November 1978 gab der Beschuldigte dem Direktor sowie dessen Vorgesetzten Berufsschulinspektor Regierungsrat Reif per Handschlag das Versprechen, derartige Äußerungen in Zukunft zu unterlassen und sich nur mehr um sein Fachgebiet zu kümmern. Direktor Horner nahm eine entsprechende Belehrung vor und fertigte eine schriftliche Darstellung an. Im weiteren Verlauf kam es des Öfteren zu Differenzen zwischen BOl. Ing. R und dem übrigen Lehrkörper hinsichtlich dessen Einstellung. So wurden beispielsweise anlässlich der Aktion 'Lichtermeer' vom Lehrkörper Schriftstücke affichiert, die vom Beschuldigten mit schriftlichen Entgegnungen im Sinne einer Eskalation und Konfrontation kommentiert und mit Randbemerkungen versehen wurden. Der Beschuldigte weigerte sich auch in wiederholten Gesprächen mit Direktor Horner, sein auf Konfrontation gerichtetes Verhalten einzustellen. In der Folge wies Direktor Horner den Beschuldigten darauf hin, dass er unverzüglich mit disziplinären Folgen zu rechnen hätte, sollte er jemals derartige Äußerungen Schülern gegenüber machen und diesen sein Geschichtsbild auf diese Art und Weise nahe bringen.
Der Beschuldigte übernahm schließlich im Schuljahr 1994/95 eine erste Klasse in Elektrotechnik und äußerte sich mehrmals während des Unterrichtes im September bis einschließlich 3. Oktober 1994 abfällig und in diskriminierender Art und Weise über Frauen in der Demokratie bzw. Frauen im Berufsleben.
Danach sei die Schweiz eine bessere Form der Demokratie, da dort Frauen nicht wählen dürfen, weil Frauen biologisch für Wahlen nicht geeignet seien oder Politik zu betreiben. Weiters äußerte sich der Beschuldigte abschätzig über die damalige Frauenministerin Dohnal, da diese seiner Meinung zufolge durchsetzen wollte, dass auch Männer Kinder bekommen sollten. Der Schülerin K gegenüber äußerte sich der Beschuldigte dahingehend, dass er sie fragte, was sie eigentlich in der Berufsschule mache und dass Frauen eigentlich zu den Kindern und hinter den Herd gehörten.
Anlässlich eines Lehrausganges mit den Schülern seiner Klasse in den Film 'Schindlers Liste' kam es in weiterer Folge zu Anfragen der Schüler hinsichtlich des Inhaltes des Filmes im Unterricht des Beschuldigten. In der Unterrichtseinheit Laborübungen der ersten Klasse kam es am 3.10.1994 schließlich zu den übrigen inkriminierten Äußerungen des Beschuldigten hinsichtlich der Gräueltaten der Nationalsozialisten. Die damalige Schülerin K unterhielt sich mit einem Mitschüler über den Film und äußerte ihr Entsetzen ob der gezeigten Szenen. Daraufhin wurde der Beschuldigte heftig, brach den eigentlichen Unterricht 'Laborübungen' ab und widmete die weitere Unterrichtsstunde inhaltlich der Behandlung des Themas 'Schindlers Liste' und Nationalsozialismus. Dabei vertrat er sehr emotional die Meinung, dass 'Schindlers Liste' nicht der Realität entspräche und ein Spielfilm sei. In der weiteren Diskussion stellte der Beschuldigte fest, dass in Dachau nie Juden vergast worden seien, weil die Gaskammern erst nach Hitlers Tod erbaut worden seien und dass dort sicher nie ein Jude zu Tode gekommen sei.
Bezüglich des Konzentrationslagers Auschwitz vertrat der Beschuldigte die Auffassung, dass er es als absolut lächerlich empfände, dass man nach 50 Jahren die Opferzahl von 4 Millionen auf 1,2 oder 1,5 Millionen Juden reduziere, dass in Auschwitz nur so wenig Juden ums Leben gekommen seien und dass es für ihn keinen Beweis gäbe, dass dort jemals Juden vergast worden seien.
Die Schüler der Klasse diskutierten zum Großteil mit und versuchten dem Beschuldigten klar zu machen, dass sie es in der Schule bisher anders gelernt hätten. Die Schüler K, C und A fühlten sich dadurch veranlasst, sich an Direktor Horner zu wenden. Direktor Horner wies die beschwerdeführenden Schüler auf den Ernst der Lage und die Bedeutung der Vorwürfe hin. Gemeinsam gingen sie zur 6 Gehminuten entfernten Inspektionskanzlei und übermittelten dem zuständigen BSI Hubert Prigl die Beschwerde. Dieser veranlasste eine sofortige schriftliche Protokollierung durch die Schüler und hielt im Anschluss daran eine fragebogenähnliche, anonyme und ebenfalls schriftliche Befragung der übrigen Schüler ab. Die Ergebnisse waren im Wesentlichen die gleichen und stimmten mit den Aussagen der 3 beschwerdeführenden Schüler überein.
Noch am selben Tag informierte Landesschulinspektor Prigl telefonisch die Leiterin der Rechtsabteilung im Stadtschulrat für Wien und übergab dieser am darauf folgenden Tag die Unterlagen. Im weiteren Verlauf wurde gegen den Beschuldigten Disziplinaranzeige erstattet.
...
In rechtlicher Hinsicht ergibt sich folgendes Bild:
Gemäß § 29 Abs. 1 und 2 LDG 1984 ist der Landeslehrer verpflichtet, die ihm obliegenden Unterrichts-, Erziehungs- und Verwaltungsaufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus Eigenem zu besorgen. Er hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
Gemäß § 2 des Schulorganisationsgesetzes 'hat die österreichische Schule die Aufgabe, an der Entwicklung der Anlagen der Jugend nach den sittlichen, religiösen und sozialen Werten sowie nach den Werten des Wahren, Guten und Schönen durch einen ihrer Entwicklungsstufe und ihrem Bildungsweg entsprechenden Unterricht mitzuwirken. Sie hat die Jugend mit dem für das Leben und den künftigen Beruf erforderlichen Wissen und Können auszustatten und zum selbsttätigen Bildungserwerb zu erziehen.
Die jungen Menschen sollen zu gesunden, arbeitstüchtigen, pflichttreuen und verantwortungsbewussten Gliedern der Gesellschaft und Bürgern der demokratischen und bundesstaatlichen Republik Österreich herangebildet werden. Sie sollen zu selbstständigem Urteil und sozialem Verständnis geführt, dem politischen und weltanschaulichen Denken anderer aufgeschlossen sowie befähigt werden, am Wirtschafts- und Kulturleben Österreichs, Europas und der Welt Anteil zu nehmen und in Freiheits- und Friedensliebe an den gemeinsamen Aufgaben der Menschheit mitzuwirken.'
Gemäß § 17 Schulunterrichtsgesetz 'hat der Lehrer in eigenständiger und verantwortlicher Unterrichts- und Erziehungsarbeit die Aufgabe der österreichischen Schule (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes) zu erfüllen. In diesem Sinne und entsprechend dem Lehrplan der betreffenden Schulart hat er unter Berücksichtigung der Entwicklung der Schüler und der äußeren Gegebenheiten den Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes dem Stand der Wissenschaft entsprechend zu vermitteln, eine gemeinsame Bildungswirkung aller Unterrichtsgegenstände anzustreben, den Unterricht anschaulich und gegenwartsbezogen zu gestalten, die Schüler zur Selbsttätigkeit und zur Mitarbeit in der Gemeinschaft anzuleiten, jeden Schüler nach Möglichkeit zu den seinen Anlagen entsprechenden besten Leistungen zu führen, durch geeignete Methoden und durch zweckmäßigen Einsatz von Unterrichtsmitteln den Ertrag des Unterrichtes als Grundlage weiterer Bildung zu sichern und durch entsprechende Übungen zu festigen.'
Im Grundsatzerlass 'Politische Bildung in den Schulen', Wiederverlautbarung 1994, RS Nr. 15/1994 des BMUkA, wurden ebenfalls wesentliche Prinzipien verankert: 'Der Lehrer hat Politische Bildung (gerade angesichts der oft starken Bindungen zwischen Lehrer und Schüler) keinesfalls zum Anlass einer Werbung für seine persönlichen Ansichten und politischen Auffassungen zu machen. Erfordert es die Situation, dass der Lehrer seine persönlichen Ansichten darlegt, so wird er streng darauf zu achten haben, dass durch seine Stellungnahme abweichende Meinungen nicht diskreditiert werden und dass die Schüler eine kritisch-abwägende Distanz zu dieser persönlichen Stellungnahme des Lehrers aufrechterhalten können.'
Weiters sehen die allgemeinen didaktischen Grundsätze und Unterrichtsprinzipien der Lehrpläne für Berufsschulen, Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst, BGBl. Nr. 430/1976, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 352/1998, vor, dass die Berufsschule zu mitmenschlichen Verhaltensweisen erziehen, die Bereitschaft für eine verantwortungsbewusste Zusammenarbeit im Betrieb, in der Gesellschaft und im Staat fördern und dadurch das kritische Verständnis für Gesellschaft und Wirtschaft wecken soll. Der Abschnitt III. Bildungs- und Lehraufgaben, Lehrstoff, didaktische Grundsätze der einzelnen gemeinsamen Unterrichtsgegenstände legt unter Punkt A. 'Politische Bildung' die Bildungs- und Lehraufgabe fest. Demnach soll der Schüler zur Mitwirkung am öffentlichen Leben bereit sein, nach Objektivität streben und anderen mit Achtung und Toleranz begegnen. Er soll für humane Grundwerte eintreten, sich für die Belange Benachteiligter einsetzen und in jeder Gemeinschaftsform zwischenmenschliche Beziehungen partnerschaftlich gestalten. Er soll Konflikte gewaltfrei bewältigen können und für Frieden und Gleichberechtigung eintreten. Er soll das Wirken der Kräfte in Staat und Gesellschaft im Zusammenhang mit der zeitgeschichtlichen Entwicklung verstehen und die Mitwirkungsmöglichkeiten erkennen und nützen.
Die didaktischen Grundsätze sehen vor, dass Zeitgeschichte insoweit zu behandeln ist, als entsprechende Kenntnisse für das Verständnis der Gegenwart notwendig sind. Die Lehrer müssen sich ihrer Wirkung im Umgang mit Schülern bewusst sein. Unabhängig von ihrer eigenen Meinung haben sie auch andere Standpunkte und Wertvorstellungen darzustellen, um den Schülern eine selbstständige Meinungsbildung zu ermöglichen.
Gegen diese Prinzipien hat der Beschuldigte durch sein Verhalten massiv verstoßen, da - wie zeugenschaftlich belegt ist - seine Ausführungen im Unterricht dazu angelegt und in hohem Maße geeignet waren, die Schüler in ihrer Einstellung zu beeinflussen und gezielt zu manipulieren. Erschwerend ist zu berücksichtigen, dass er in dieser Form 15-jährigen Schülern pädagogisch gegenübergetreten ist, die überwiegend aus dem Hauptschulbereich kommen und in der Regel über geringeres historisches Fachwissen verfügen und sich ihr politisches Weltbild erst selbst erarbeiten müssen. Er hat, statt diese Schüler in besonderem Maße zu unterstützen ein kritisches Urteil in politischen Belangen zu entwickeln, die Schüler in der Form zu beeinflussen versucht, dass sie den Eindruck gewinnen, dass es Erschießungen und Vergasungen nicht gegeben habe bzw. dass es dafür keine Beweise gebe.
Auch im Grundsatzerlass zum Unterrichtsprinzip 'Erziehung zur Gleichstellung von Frauen und Männern', Rundschreiben Nr. 7711995 des BMUkA, wurden klare Richtlinien zur Umsetzung vorgegeben. So soll etwa das Unterrichtsprinzip 'Erziehung zur Gleichstellung von Frauen und Männern' dazu beitragen, alle im Bildungsbereich tätigen Personen zu motivieren, Fragen der Gleichstellung der Geschlechter verstärkt in den Lehrinhalten der Lehrpläne, im Unterricht, in den Schulbüchern und sonstigen in Verwendung stehenden Unterrichtsmitteln zu berücksichtigen sowie die Diskussion an den Schulen über diese Themen zu intensivieren. Das Unterrichtsprinzip soll zu einem Verhalten im täglichen Umgang mit den Mitmenschen, das vom Grundsatz der gleichrangigen Partnerschaft von Frauen und Männern getragen ist, erziehen. Weiters sollen die Schülerinnen und Schüler zur Bereitschaft hingeführt werden, Ursachen und Auswirkungen tradierter geschlechtsspezifischer Benachteiligungen zu reflektieren und aus der gewonnenen Erkenntnis ein Verhalten zu entwickeln, mit dem ein Beitrag zur Gleichstellung von Frauen und Männern geleistet werden kann.
Im Hinblick darauf, dass die Berufsschule für Elektroinstallateure in der Praxis nur außerordentlich wenig Mädchen besuchen, ergibt sich im besonderem Maße die Aufgabe für den Lehrer, hier in sensibler Form mit geschlechtsspezifischen Fragen umzugehen und die geschlechtsspezifische Zuordnung von Berufsbildern zu hinterfragen beziehungsweise zu relativieren. Stattdessen hat der Beschuldigte in der ersten Klasse, die bis auf 2 Mädchen ausschließlich von Burschen besucht wurde, unter Berufung auf die spezielle Schweizer Praxis, die gesellschaftliche Position und Rolle von Mädchen und Frauen tendenziös diskriminierend dargestellt.
Durch sein Verhalten hat BOl. Ing. R in schwer wiegendster Weise seine ihm obliegenden Erziehungsaufgaben, seine Dienstpflichten als Lehrer und die Interessen des Dienstes in schwer wiegendster Weise verletzt.
Auch durch den Umstand, dass die gegenständlichen Äußerungen sowohl im Schulbereich als auch in weiterer Folge in der Öffentlichkeit größte Beachtung gefunden haben, wurden die Interessen des Dienstes und das Vertrauen der Allgemeinheit in einen korrekten und qualitätvollen Unterricht schwer wiegend untergraben.
Zu den Ausführungen vom 14.3.1999 hinsichtlich einer Bindung der Disziplinarkommission an den Freispruch vom 25.9.1996 und an die Tatsachenfeststellung des Landesgerichtes Wien wird ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Strafgericht über die Frage der nationalsozialistischen Wiederbetätigung abgesprochen wurde. Im Disziplinarverfahren wurden hingegen ausschließlich die dem Beschuldigten zu Last gelegten Dienstpflichtverletzungen verhandelt. Sohin war der Gegenstand des strafgerichtlichen Verfahrens wesentlich enger gefasst als das Verfahren vor der Disziplinarkommission. Ein disziplinärer Überhang besteht dann, wenn die begangenen Dienstpflichtverletzungen über die Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes hinausgehen. Daher kann die Disziplinarbehörde den Beamten wegen der konkurrierenden Dienstpflichtverletzungen ohne weiteres verfolgen, auch wenn der Beamte vom Gericht wegen einer strafbaren Handlung mit rechtskräftigem Urteil freigesprochen hat (Kucsko-Stadlmayer, 1996). Gerade das war im gegenständlichen Disziplinarverfahren der Fall. Die spezialpräventiven Gründe (insbesondere die Vorbildwirkung eines Lehrers) machen eine Bestrafung unerlässlich.
Nach der oben dargelegten Sachverhaltsfeststellung musste dem Beschuldigten bewusst sein, dass er durch seine Äußerungen seine Stellung als Lehrer insofern missbrauchte, als er die Schüler durch seine tendenziösen Meinungsäußerungen zu beeinflussen versuchte. Damit musste sich der Beschuldigte auch bewusst sein, dass er die im § 29 Abs. 1 und 2 LDG 1984 verankerten Dienstpflichten eines Landeslehrers verletzte. Ein Umstand, dass er zur Beachtung eines pflichtgemäßen Verhaltens nicht befähigt oder ihm ein solches nicht zumutbar gewesen wäre, ist nicht hervorgekommen. Die Dienstpflichtverletzungen wurden daher schuldhaft begangen.
Bei der Strafbemessung waren als erschwerend die Begehung unter Missbrauch des Vertrauensverhältnisses und der Position als Lehrer, die Wiederholung der gegenständlichen Vorgangsweise sowie das Zusammentreffen mehrerer Dienstpflichtverletzungen anzusehen. Insbesondere deshalb und weil sich der Beschuldigte durchwegs uneinsichtig zeigte, fällt der Milderungsgrund der formellen disziplinären Unbescholtenheit nicht ins Gewicht. Die vom Beschuldigten vorgebrachten Bedenken, es könne nicht von einer vorsätzlichen Einstellung ausgegangen werden, unterliegen der Beweiswürdigung. Der erkennende Senat der Disziplinaroberkommission hat sich den Ausführungen der ersten Instanz angeschlossen und das Verhalten des Beschuldigten schon aus diesem Grunde als vorsätzlich gewertet, als er trotz der von den Zeugen Prigl und Horner bestätigten Verwarnungen sein dienstpflichtverletzendes Verhalten fortgesetzt hat.
Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wurden berücksichtigt.
Auch dem Einwand des Beschuldigten, er habe zum Ergebnis des Beweisverfahrens in erster Instanz nicht Stellung nehmen können, kann nicht gefolgt werden. Schon im Verfahren vor der Disziplinarkommission wurde ihm vorschriftsmäßig (§ 94a Abs. 3 LDG) das Protokoll der Verhandlung als Ergebnis der Beweisaufnahme zur Stellungnahme übermittelt.
Darüber hinaus wird festgestellt, dass - obwohl der Beschuldigte ordnungsgemäß zu allen Verhandlungsterminen geladen wurde - er diese nicht wahrgenommen hat und somit auf eine unmittelbare Aussage vor der Kommission verzichtete. Gemäß § 94a LDG wird ein Verfahren auf Grund der vorliegenden schriftlichen Unterlagen fortgesetzt, wenn der Beschuldigte trotz ordnungsgemäß zugestellter Ladung nicht zur Verhandlung erscheint.
Was eine behauptete Verjährung des Verfahrens betrifft, wird auf die Bestimmungen der §§ 72 und 82 LDG verwiesen, wonach '... für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof ...' ein Disziplinarverfahren zu unterbrechen ist. Auch tritt eine Unterbrechung des Verfahrens ein
'... sofern der der Dienstpflichtverletzung zu Grunde liegende
Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist.'
Zum Vorbringen des Beschuldigten in der Berufung vom 20.4.99 hinsichtlich einer Verletzung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit wird festgestellt, dass die Unmittelbarkeit im Zuge der Verhandlung am 31.8.1999 durch die neuerliche Einvernahme der Zeugin K und die ausdrückliche Zustimmung seitens des Rechtsvertreters des Beschuldigten, die früheren Zeugenaussagen als verlesen anzunehmen, gewährleistet wurde.
Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes war davon auszugehen, dass der Beschuldigte im Falle einer weiteren Belassung im Dienst sein Verhalten nicht ändern würde und jederzeit neuerliche einschlägige Dienstpflichtverletzungen begehen könnte. Somit konnte ausschließlich die Disziplinarstrafe der Entlassung für angemessen erachtet werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichtete und von diesem mit Beschluss vom 16. Dezember 1999, Zl. B 1709/99-5, abgelehnte und dem Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde, in der beantragt wird, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes - LDG 1984, BGBl. Nr. 302 in der
jeweils maßgeblichen Fassung, lauten:
"Allgemeine Dienstpflichten
§ 29. (1) Der Landeslehrer ist verpflichtet, die ihm obliegenden Unterrichts-, Erziehungs- und Verwaltungsaufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2) Der Landeslehrer hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
(3) Der Landeslehrer hat um seine berufliche Fortbildung bestrebt zu sein.
...
Disziplinarstrafen
§ 70. (1) Disziplinarstrafen sind
- 1. der Verweis,
- 2. die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges unter Ausschluss der Kinderzulage,
3. die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Monatsbezügen unter Ausschluss der Kinderzulage,
4. die Entlassung.
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Landeslehrer auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses bzw. im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.
...
Verjährung
§ 72. (1) Ein Landeslehrer darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht
1. innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem die Dienstpflichtverletzung der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufenen Behörde zur Kenntnis gelangt ist, oder
2. innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine Disziplinarverfügung (§ 100) erlassen oder ein Disziplinarverfahren eingeleitet (§ 92) wurde. Sind von der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarkommission notwendige Ermittlungen durchzuführen (§ 92 Abs. 1 zweiter Satz), verlängert sich die unter Z 1 genannte Frist um sechs Monate.
(1a) Drei Jahre nach der an den beschuldigten Landeslehrer erfolgten Zustellung der Entscheidung, gegen ihn ein Disziplinarverfahren durchzuführen, darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden.
(2) Der Lauf der in Abs. 1 und 1a genannten Fristen wird - sofern der der Dienstpflichtverletzung zu Grunde liegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist - gehemmt
1. für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof,
2. für die Dauer eines bei einem Gericht, bei einem unabhängigen Verwaltungssenat oder einer Verwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrens,
3. für die Dauer eines Verfahrens vor einem unabhängigen Verwaltungssenat über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder auf andere Weise in ihren Rechten verletzt worden zu sein,
4. für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Beendigung oder, wenn auch nur vorläufigen, Einstellung eines Strafverfahrens und dem Einlangen einer diesbezüglichen Mitteilung bei der landesgesetzlich zuständigen Behörde und
5. für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige und dem Einlangen der Mitteilung
a) über die Beendigung des verwaltungsbehördlichen oder des gerichtlichen Verfahrens bzw. des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat,
- b) des Staatsanwaltes über die Zurücklegung der Anzeige oder
- c) der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens bei der landesgesetzlich zuständigen Behörde.
(3) Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zu Grunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Abs. 1 Z 2 genannte Frist, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist.
Zusammentreffen von gerichtlich oder verwaltungsbehördlich
strafbaren
Handlungen mit Dienstpflichtverletzungen
§ 73. (1) Wurde der Landeslehrer wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, so ist von der Verfolgung abzusehen, wenn anzunehmen ist, dass die Verhängung einer Disziplinarstrafe nicht erforderlich ist, um den Landeslehrer von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.
(2) Die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufene Behörde ist an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zu Grunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes (Straferkenntnis eines unabhängigen Verwaltungssenates) gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht (der unabhängige Verwaltungssenat) als nicht erweisbar angenommen hat.
(3) Wird von der Verfolgung nicht abgesehen, dann ist, wenn sich eine strafgerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verurteilung auf denselben Sachverhalt bezieht, eine Strafe nur auszusprechen, wenn und soweit dies zusätzlich erforderlich ist, um den Landeslehrer von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.
...
Strafanzeige und Unterbrechung des Disziplinarverfahrens
§ 82. (1) Kommt die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufene Behörde während des Disziplinarverfahrens zur Ansicht, dass eine von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, so hat sie gemäß § 84 StPO vorzugehen.
(2) Hat die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufene Behörde Anzeige an die Staatsanwaltschaft, die Sicherheitsbehörde oder die Verwaltungsbehörde erstattet oder hat sie sonst Kenntnis von einem anhängigen gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahren, so hat sie das Disziplinarverfahren zu unterbrechen.
(3) Das Disziplinarverfahren ist weiterzuführen und binnen sechs Monaten abzuschließen, nachdem
1. die Mitteilung
a) der Staatsanwaltschaft über die Zurücklegung der Anzeige oder
b) der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens bei der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufenen Behörde eingelangt ist oder
2. das gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen oder, wenn auch nur vorläufig, eingestellt worden ist. Sofern die Landesgesetzgebung mehrere Instanzen vorsieht, gilt dies für die erste Instanz. (In der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 97/1999) Verhandlungsbeschluss und mündliche Verhandlung
§ 93. (1) Ist nach Durchführung der notwendigen Ermittlungen der Sachverhalt ausreichend geklärt, so hat die Disziplinarkommission die mündliche Verhandlung anzuberaumen (Verhandlungsbeschluss) und zu dieser die Parteien sowie die in Betracht kommenden Zeugen und Sachverständigen zu laden. Die mündliche Verhandlung ist so anzuberaumen, dass zwischen ihr und der Zustellung des Beschlusses ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegt.
(2) Im Verhandlungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen. Gegen den Verhandlungsbeschluss ist kein Rechtsmittel zulässig.
(3) Im Verhandlungsbeschluss ist dem Beschuldigten die Zusammensetzung des Senates einschließlich allfälliger Ersatzmitglieder bekannt zu geben. Der Beschuldigte hat das Recht, binnen einer Woche nach Zustellung des Verhandlungsbeschlusses ein Mitglied des Senates ohne Angabe von Gründen abzulehnen; sofern der Senat aus mehr als drei Mitgliedern besteht, dürfen jedoch zwei Mitglieder des Senats abgelehnt werden. Auf Verlangen des Beschuldigten dürfen bei der mündlichen Verhandlung bis zu drei Landeslehrer als Vertrauenspersonen anwesend sein. Die mündliche Verhandlung ist ansonsten nicht öffentlich.
(4) Die Beratungen und Abstimmungen des Senates sind vertraulich.
(5) Die mündliche Verhandlung hat mit der Verlesung des Verhandlungsbeschlusses zu beginnen. Sodann ist der Beschuldigte zu vernehmen.
(6) Nach der Vernehmung des Beschuldigten sind die Beweise in der vom Vorsitzenden bestimmten Reihenfolge aufzunehmen. Die Parteien haben das Recht, Beweisanträge zu stellen. Über die Berücksichtigung dieser Anträge hat der Vorsitzende zu entscheiden; die übrigen Mitglieder des Senates haben jedoch das Recht, eine Beschlussfassung des Senates über die Berücksichtigung der Beweisanträge zu verlangen. Gegen die Entscheidung des Vorsitzenden und die des Senates ist kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig.
(7) Der Beschuldigte darf zur Beantwortung der an ihn gestellten Fragen nicht gezwungen werden.
(8) Erfordert der Gang der Beweisaufnahme eine Unterbrechung der mündlichen Verhandlung, so hat hierüber der Senat nach Beratung zu beschließen.
(9) Nach Abschluss des Beweisverfahrens ist dem Disziplinaranwalt das Wort zu erteilen. Der Disziplinaranwalt hat hierauf die Ergebnisse der Beweisführung zusammenzufassen sowie seine Anträge zu stellen und zu begründen.
(10) Nach dem Disziplinaranwalt ist dem Beschuldigten das Wort zu erteilen. Findet der Disziplinaranwalt hierauf etwas zu erwidern, so hat der Beschuldigte jedenfalls das Schlusswort.
(11) Nach Schluss der mündlichen Verhandlung hat sich der Senat zur Beratung zurückzuziehen.
(12) Unmittelbar nach dem Beschluss des Senates ist das Erkenntnis samt den wesentlichen Gründen mündlich zu verkünden.
(13) Über die mündliche Verhandlung ist eine vom Vorsitzenden zu unterfertigende Verhandlungsschrift aufzunehmen. Sie ist vor der Beratung des Senates zu verlesen, wenn die Parteien nicht darauf verzichtet haben. Wird gegen die Aufnahme der Verhandlungsschrift in Kurzschrift oder auf Schallträger kein Einwand erhoben, so ist dies zulässig. Vor der Beratung des Senates ist die in Kurzschrift aufgenommene Verhandlungsschrift zu verlesen oder es ist die Aufnahme des Schallträgers wiederzugeben, wenn die Parteien nicht darauf verzichtet haben. Aufnahmen in Kurzschrift oder auf Schallträger sind spätestens binnen einer Woche in Vollschrift zu übertragen. Der Schallträger ist mindestens drei Monate ab der Übertragung aufzubewahren.
(14) Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Verhandlungsschrift sind bis spätestens unmittelbar nach der Verlesung (Wiedergabe) zu erheben. Wenn den Einwendungen nicht Rechnung getragen wird, sind diese in die Verhandlungsschrift als Nachtrag aufzunehmen. Die Verkündung des Erkenntnisses gemäß Abs. 12 ist am Ende der Verhandlungsschrift zu protokollieren. Auf die Verhandlungsschrift ist § 14 Abs. 3, 4 letzter Satz und 5 AVG nicht anzuwenden.
(15) Über die Beratungen des Senates ist ein Beratungsprotokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterfertigen ist.
...
Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten und Absehen von der
mündlichen Verhandlung
§ 94a. (1) Die mündliche Verhandlung kann ungeachtet eines Parteienantrages in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführt werden, wenn
1. der Beschuldigte trotz ordnungsgemäß zugestellter Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, sofern er nachweislich auf diese Säumnisfolge hingewiesen worden ist, oder
2. der Sachverhalt nach der Aktenlage oder infolge Bindung an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils eines Strafgerichtes oder eines Straferkenntnisses eines unabhängigen Verwaltungssenates zu Grunde gelegte Tatsachenfeststellung hinreichend geklärt ist.
(2) Sofern die Landesgesetzgebung eine Disziplinaroberkommission vorsieht, kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dieser ungeachtet eines Parteienantrages Abstand genommen werden, wenn
- 1. die Berufung zurückzuweisen ist,
- 2. die Angelegenheit an die erste Instanz zu verweisen ist,
- 3. ausschließlich über eine Berufung gegen die Auferlegung eines Kostenersatzes zu entscheiden ist oder
4. sich die Berufung ausschließlich gegen die Strafbemessung richtet.
(3) In den Fällen des Abs. 1 ist vor schriftlicher Erlassung des Disziplinarerkenntnisses dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, von dem Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. (In der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 97/1999)
(4) In den Fällen des Abs. 1 ist vor schriftlicher Erlassung des Disziplinarerkenntnisses dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, von dem Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. (In der Fassung nach der Novelle BGBl. I Nr. 97/1999)
Disziplinarerkenntnis
§ 95. (1) Wenn eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, hat die Disziplinarkommission bei der Beschlussfassung über das Disziplinarerkenntnis nur auf das, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist, sowie auf eine allfällige Stellungnahme des Beschuldigten gemäß § 94a Abs. 4 Rücksicht zu nehmen. Dies gilt auch für eine allfällig durch die Landesgesetzgebung eingerichtete Disziplinaroberkommission, wenn eine mündliche Verhandlung durchgeführt worden ist.
(2) Das Disziplinarerkenntnis hat auf Schuldspruch oder auf Freispruch zu lauten und im Falle eines Schuldspruches, sofern nicht nach § 73 Abs. 3 oder § 83 von einem Strafausspruch abgesehen wird, die Strafe festzusetzen.
(3) Eine schriftliche Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses ist den Parteien längstens innerhalb von zwei Wochen zuzustellen und der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde unverzüglich zu übermitteln.
(4) Das Disziplinarerkenntnis einer allfällig durch die Landesgesetzgebung eingerichteten Disziplinaroberkommission wird für jede Partei mit der mündlichen Verkündung, wenn aber von einer mündlichen Verhandlung abgesehen wurde oder das Disziplinarerkenntnis gemäß § 94a Abs. 4 schriftlich zu erlassen war, mit der an die Partei erfolgten Zustellung rechtswirksam. (In der Fassung nach der Novelle BGBl. I Nr. 97/1999)"
Artikel 9 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955, lautet:
"Artikel 9.
Auflösung nazistischer Organisationen
1. Österreich wird die bereits durch die Erlassung entsprechender und von der Alliierten Kommission für Österreich genehmigter Gesetze begonnenen Maßnahmen zur Auflösung der nationalsozialistischen Partei und der ihr angegliederten und von ihr kontrollierten Organisationen einschließlich der politischen, militärischen und paramilitärischen auf österreichischem Gebiet vollenden. Österreich wird auch die Bemühungen fortsetzen, aus dem österreichischen politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben alle Spuren des Nazismus zu entfernen, um zu gewährleisten, dass die obgenannten Organisationen nicht in irgendeiner Form wieder ins Leben gerufen werden, und um alle nazistische oder militärische Tätigkeit und Propaganda in Österreich zu verhindern.
2. Österreich verpflichtet sich, alle Organisationen faschistischen Charakters aufzulösen, die auf seinem Gebiete bestehen, und zwar sowohl politische, militärische und paramilitärische, als auch alle anderen Organisationen, welche eine irgendeiner der Vereinten Nationen feindliche Tätigkeit entfalten oder welche die Bevölkerung ihrer demokratischen Rechte zu berauben bestrebt sind.
3. Österreich verpflichtet sich, unter der Androhung von Strafsanktionen, die umgehend in Übereinstimmung mit den österreichischen Rechtsvorschriften festzulegen sind, das Bestehen und die Tätigkeit der obgenannten Organisationen auf österreichischem Gebiete zu untersagen."
§ 11 des Wiener Landesgesetzes betreffend die Zuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über die Wiener Landeslehrer für Volks-, Haupt-, Sonderschulen und Polytechnische Lehrgänge sowie für Berufsschulen (Wiener Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1978), LGBl. Nr. 04/1979, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 28/1991 lautet:
"§ 11. (1) Der Disziplinaroberkommission gehören an:
a) der Präsident des Stadtschulrates für Wien als Vorsitzender und der Leiter des inneren Dienstes des Stadtschulrates für Wien als sein Stellvertreter,
- b) die erforderliche Anzahl von rechtskundigen Beamten,
- c) die Landesschulinspektoren für die Pflichtschulen,
- d) gewählte Vertreter (Stellvertreter) der Landeslehrer (§ 13 Abs. 1 und 2).
(2) Die Disziplinaroberkommission verhandelt und entscheidet in Senaten. Jeder Senat besteht aus
a) einer der im Abs. 1 lit. a angeführten Personen als Vorsitzender,
b) einer der im Abs. 1 lit. b angeführten Personen als rechtskundigen Beisitzer,
c) einem nach den schulbehördlichen Vorschriften für den beschuldigten Landeslehrer nicht zuständigen Landesschulinspektor,
d) zwei gewählten Vertretern (Stellvertretern) der Landeslehrer jener im § 13 Abs. 1 oder 2 angeführten Gruppe, der der Berufungswerber angehört."
§ 2 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 512/1993, lautet:
"§ 2. Aufgabe der österreichischen Schule
(1) Die österreichische Schule hat die Aufgabe, an der Entwicklung der Anlagen der Jugend nach den sittlichen, religiösen und sozialen Werten sowie nach den Werten des Wahren, Guten und Schönen durch einen ihrer Entwicklungsstufe und ihrem Bildungsweg entsprechenden Unterricht mitzuwirken. Sie hat die Jugend mit dem für das Leben und den künftigen Beruf erforderlichen Wissen und Können auszustatten und zum selbsttätigen Bildungserwerb zu erziehen.
Die jungen Menschen sollen zu gesunden, arbeitstüchtigen, pflichttreuen und verantwortungsbewussten Gliedern der Gesellschaft und Bürgern der demokratischen und bundesstaatlichen Republik Österreich herangebildet werden. Sie sollen zu selbstständigem Urteil und sozialem Verständnis geführt, dem politischen und weltanschaulichen Denken anderer aufgeschlossen sowie befähigt werden, am Wirtschafts- und Kulturleben Österreichs, Europas und der Welt Anteil zu nehmen und in Freiheits- und Friedensliebe an den gemeinsamen Aufgaben der Menschheit mitzuwirken."
§ 17 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung zuletzt BGBl. Nr. 514/1993, lautet:
"Unterrichtsarbeit
§ 17. (1) Der Lehrer hat in eigenständiger und verantwortlicher Unterrichts- und Erziehungsarbeit die Aufgabe der österreichischen Schule (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes) zu erfüllen. In diesem Sinne und entsprechend dem Lehrplan der betreffenden Schulart hat er unter Berücksichtigung der Entwicklung der Schüler und der äußeren Gegebenheiten den Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes dem Stand der Wissenschaft entsprechend zu vermitteln, eine gemeinsame Bildungswirkung aller Unterrichtsgegenstände anzustreben, den Unterricht anschaulich und gegenwartsbezogen zu gestalten, die Schüler zur Selbsttätigkeit und zur Mitarbeit in der Gemeinschaft anzuleiten, jeden Schüler nach Möglichkeit zu den seinen Anlagen entsprechenden besten Leistungen zu führen, durch geeignete Methoden und durch zweckmäßigen Einsatz von Unterrichtsmitteln den Ertrag des Unterrichtes als Grundlage weiterer Bildung zu sichern und durch entsprechende Übungen zu festigen."
Der Beschwerdeführer bestreitet die im angefochtenen Bescheid enthaltene Sachverhaltsfeststellung hinsichtlich seines Verhaltens in seiner Beschwerde nicht.
Er hält den angefochtenen Bescheid jedoch deswegen für rechtswidrig, weil die belangte Behörde als Kollegialorgan insofern unrichtig zusammengesetzt gewesen sei, als ihr entgegen § 11 Abs. 1 lit. a des Wiener Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1978 nicht der Leiter des inneren Dienstes des Stadtschulrates für Wien angehört habe.
Dieser Vorwurf trifft angesichts des Umstandes, dass es sich beim Vorsitzenden des tätig gewordenen Senates der belangten Behörde um den nach der vom Beschwerdeführer unbestrittenen Mitteilung der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift mit Entschließung des Bundespräsidenten vom 1. Juli 1989 ernannten Leiter des inneren Dienstes des Stadtschulrates für Wien handelt, nicht zu.
Auch der Vorwurf des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe seiner auf § 93 Abs. 3 LDG 1984 gegründeten Ablehnung des Vorsitzenden (des entscheidenden Senates) der Disziplinaroberkommission zu Unrecht keine Rechnung getragen, führt nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Nach der Aktenlage wurden dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Juni 1999 als Mitglieder des entscheidenden Senates der belangten Behörde als Senatsvorsitzende amtsführender Präsident Dr. Kurt Scholz sowie als weitere Mitglieder OSR Dr. Klaus Göller, LSI HR Dr. Wilhelm Beranek, BOI Edgar Deisl und BOI Inge Ullrich-Seebauer sowie als Ersatzmitglieder SR Dr. Wolfgang Reiter, SR Dr. Adelheid Bretterbauer, LSI Mag. Walter Grafinger, BOI Ing. Peter Meier und BOI Peter Ladner bekannt gegeben. Daraufhin erklärte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Juni 1999 "die Ablehnung" von LSI HR Dr. Wilhelm Beranek und SR Dr. Wolfgang Reiter und stellte "den Antrag", der amtsführende Präsident Dr. Kurt Scholz möge sich wegen Befangenheit der Ausübung seines Amtes enthalten und seine Vertretung veranlassen. Dem Senat der belangten Behörde, welcher den angefochtenen Bescheid erließ, gehörte
SR Dr. Wolfgang Reiter als Vorsitzender, nicht jedoch der amtsführende Präsident Dr. Kurt Scholz und LSI HR Dr. Wilhelm Beranek an. Diese - im angefochtenen Bescheid nicht näher begründete - Zusammensetzung des entscheidenden Senates der belangten Behörde entsprach im Ergebnis aus folgenden Gründen dem Gesetz:
Das Recht des Beschuldigten, gemäß § 93 Abs. 3 zweiter Satz, zweiter Halbsatz, zwei Mitglieder des Senates abzulehnen, bezieht sich zwar grundsätzlich auch auf die dem Beschwerdeführer vor der Verhandlung bekannt gegebenen Ersatzmitglieder (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. Februar 1999, Zl. 98/09/0064, zu der dem § 93 Abs. 3 LDG 1984 insofern entsprechenden Bestimmung des § 124 Abs. 3 BDG 1979). Im vorliegenden Fall hatte der Beschwerdeführer sohin die Möglichkeit, aus dem Kreis der ihm bekannt gegebenen Mitglieder und Ersatzmitglieder insgesamt zwei Personen abzulehnen.
Als Ablehnung im Sinn des § 93 Abs. 3 zweiter Satz LDG 1984 ist jedoch die an die Disziplinarkommission gerichtete Willenserklärung zu verstehen, eine dem Beschuldigten als Mitglied des erkennenden Senates der Disziplinarkommission bzw. Disziplinaroberkommission bekannt gegebene Person möge dem Senat nicht angehören. Eine solche Erklärung hat von Gesetzes wegen zur Folge, dass die derart genannte Person von der Zugehörigkeit zum erkennenden Senat der Disziplinarkommission bzw. Disziplinaroberkommission ausgeschlossen ist. Eine nähere Bezeichnung einer derartigen Willenserklärung ist nicht erforderlich, vielmehr kommt es ausschließlich auf den erklärten Willen des Beschuldigten an, die genannte Person möge dem erkennenden Senat nicht angehören.
Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Beschwerdeführer in seinem an die Disziplinaroberkommission gerichteten Schreiben vom 22. Juni 1999 nicht nur LSI HR Dr. Wilhelm Beranek und SR Dr. Wolfgang Reiter, sondern auch mit seinem "Antrag, der Vorsitzende der Disziplinaroberkommission möge sich der Ausübung seines Amtes enthalten und seine Vertretung veranlassen", den ihm als Vorsitzenden bekannt gegebenen amtsführenden Präsidenten Dr. Kurt Scholz gemäß § 93 Abs. 3 zweiter Satz LDG 1984 abgelehnt hat.
Somit lag im Beschwerdefall die Ablehnung von insgesamt drei Personen als Mitglieder des erkennenden Senates der Disziplinaroberkommission vor, und zwar von zwei als Mitglied des erkennenden Senates bekannt gegebenen und einer weiteren als Ersatzmitglied des erkennenden Senates dem Beschwerdeführer bekannt gegebenen Person. Bei dieser Sachlage kam die Ablehnung der beiden als Mitglieder des erkennenden Senates bekannt gegebenen Personen zum Tragen und blieb die Ablehnung des bloß als Ersatzmitglied bekannt gegebenen SR Dr. Wolfgang Reiter ohne rechtliche Wirkung.
Soweit der Beschwerdeführer meint, die Disziplinaroberkommission habe sich bereits am 16. Juni 1999 mit SR Dr. Reiter als Vorsitzendem konstituiert, sodass dessen Ablehnung zum Tragen hätte kommen müssen, übersieht der Beschwerdeführer, dass sich das Ablehnungsrecht gemäß § 93 Abs. 3 zweiter Satz LDG 1984 auf die Disziplinaroberkommission in der dem Beschuldigten nach dieser Gesetzesstelle bekannt gegebenen Zusammensetzung bezieht, nicht aber auf jene nach einer vom Beschwerdeführer angesprochenen "Konstituierung".
Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid weiter deswegen für rechtswidrig, weil der als Vorsitzender des erkennenden Senates der belangten Behörde einschreitende SR Dr. Wolfgang Reiter die (an die Staatsanwaltschaft Wien gerichtete) Anzeige des Stadtschulrates für Wien wegen des dem Disziplinarverfahren zu Grunde liegenden Vorwurfes gegen den Beschwerdeführer vom 6. Oktober 1994 unterfertigt habe.
Die belangte Behörde bestreitet nicht, dass der Vorsitzende des erkennenden Senates das angeführte, an die Staatsanwaltschaft Wien gerichtete Schriftstück namens der Dienstbehörde des Beschwerdeführers unterfertigt hat, sie meint jedoch, dass keine inhaltliche Bearbeitung des Schriftstückes durch den Vorsitzenden erfolgt sei und lediglich die durch die zuständige Fachabteilung erstellte Erledigung entsprechend der Geschäftsverteilung vor der Abfertigung durch den Amtsdirektor unterzeichnet worden wäre. Eine Befangenheit wird seitens der belangten Behörde nicht als gegeben erachtet.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwSlg. 6772/A) besteht das Wesen der Befangenheit in der Hemmung einer unparteiischen Entschließung durch unsachliche psychologische Motive durch eine bestimmte, in die Entscheidungsfindung eingebundene physische Person. Derartiges kann der Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Beschwerdefall nicht erkennen. Aus der von einem Verwaltungsorgan innerhalb seiner Zuständigkeit geübten Tätigkeit muss aber nicht zwingend die Annahme seiner Befangenheit in anderer Funktion abgeleitet werden. Den Organwaltern kann grundsätzlich zugebilligt werden, dass sie ungeachtet der jeweiligen Interessenlage ihres Dienstgebers ihre Entscheidung in behördlichen Angelegenheiten dem Gesetz entsprechend treffen (vgl. VwSlg. 10.549/A). Abgesehen von seinem Hinweis darauf, dass der Vorsitzende der belangten Behörde die gegen den Beschwerdeführer erstattete Anzeige an die Staatsanwaltschaft für die Dienstbehörde unterfertigt hat, ist in der Beschwerde kein weiterer Hinweis auf die tatsächliche Befangenheit von SR Dr. Wolfgang Reiter enthalten, auch aus den Akten des Verwaltungsverfahrens vermag der Verwaltungsgerichtshof einen solchen nicht zu erkennen. Sohin ist auch im Hinblick darauf, dass das Gesetz für diesen Fall keinen ausdrücklichen Ausschließungsgrund vorsieht, der Vorwurf der Befangenheit des Vorsitzenden des erkennenden Senates der belangten Behörde nicht berechtigt.
Soweit in der Beschwerde die Befangenheit der Vorsitzenden des erkennenden Senates der Behörde erster Instanz deswegen behauptet wird, weil diese eine ärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers angeordnet habe, ist nicht erfindlich, inwiefern dies zu einer Befangenheit der genannten Vorsitzenden und gegebenenfalls zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen könnte.
Soweit der Beschwerdeführer meint, der angefochtene Bescheid sei deswegen rechtswidrig, weil der Schriftführer befangen gewesen wäre, führt dies schon deswegen nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, weil ein Schriftführer mangels seiner Eigenschaft als Mitglied der Disziplinaroberkommission nicht an der Erzeugung des Bescheides teilnimmt und daher auch keine Rechtsverletzungsmöglichkeit durch seine Mitwirkung eintritt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. April 1991, Zl. 89/09/0167).
Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid auch deswegen für rechtswidrig, weil wegen eines im Beschwerdeverfahren (offensichtlich gegen den Einleitungs- und Verhandlungsbeschluss) anhängigen Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof geführten Beschwerdeverfahrens Verjährung eingetreten sei, und die belangte Behörde "in unhaltbarer Weise eine Hemmung mit einer Unterbrechung gleichgesetzt" habe. Auch sei der Ablauf der Verjährungsfrist durch das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren mangels identen Sachverhaltes nicht gehemmt gewesen und auch insoferne Verjährung eingetreten.
Auch diese Beschwerdevorwürfe treffen indes nicht zu. Im vorliegenden Fall ist der Dienstbehörde die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung (seine Äußerungen vor Schülern der Laborgruppe der 1A-Klasse am 3. Oktober 1994, der Berufsschule für Sanitär- und Heizungstechnik in 1060 Wien, Mollardgasse 87) am 4. Oktober 1994 zur Kenntnis gelangt. Am 6. Oktober 1994 erstattete diese Behörde gegen den Beschwerdeführer wegen dieses Verhaltens des Beschwerdeführers die am 7. Oktober 1994 eingelangte Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft Wien. Am 7. Oktober 1994 erstattete der Stadtschulrat für Wien als Dienstbehörde wegen desselben Verhaltens gegen den Beschwerdeführer die Disziplinaranzeige an die Disziplinarkommission. Beide Anzeigen haben die Äußerungen des Beschwerdeführers vor Schülern der Laborgruppe der 1A-Klasse am 3. Oktober 1994 zum Gegenstand. Wenn auch diese Äußerungen in Strafanzeige und Disziplinaranzeige mit etwas unterschiedlichen Worten umschrieben sind, so besteht doch kein Zweifel daran, dass es sich bei dem der Strafanzeige einerseits und dem Disziplinarverfahren anderseits zu Grunde liegenden Sachverhalt um ein- und denselben, nämlich seine Äußerungen am 3. Oktober 1994 vor Schülern der Laborgruppe der 1A-Klasse der Berufsschule für Sanitär- und Heizungstechnik in 1060 Wien, Mollardgasse 87, gehandelt hat.
Am 24. Jänner 1997 teilte das Landesgericht für Strafsachen Wien dem Stadtschulrat für Wien mit, dass die von der Staatsanwaltschaft Wien gegen das freisprechende Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 23. September 1996 erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zurückgezogen worden war. Sohin war der Ablauf der in § 72 Abs. 1 Z. 1 und 2 LDG 1984 vorgesehenen Fristen im Beschwerdefall gemäß § 72 Abs. 2 lit. a LDG 1984 in der Zeit vom 7. Oktober 1994 bis zum 24. Jänner 1997 gehemmt. Das Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer wurde im vorliegenden Fall mit Bescheid der Disziplinarkommission beim Stadtschulrat für Wien vom 7. April 1997 (dem Beschwerdeführer zugestellt am 21. April 1997) eingeleitet. Bei dieser Sachlage kann keine Rede davon sein, der dem Beschwerdeführer am 9. September 1999 zugestellte angefochtene Bescheid wäre außerhalb der Fristen der § 72 Abs. 1 oder 1a LDG 1984 erlassen worden. Inwiefern wegen des gegen den Einleitungs- und Verhandlungsbeschluss vom Beschwerdeführer geführten Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof Verjährung eingetreten wäre, ist nicht ersichtlich.
Auch der Beschwerdevorwurf, die disziplinäre Verfolgung des Beschwerdeführers wegen seiner am 3. Oktober 1994 getätigten Äußerungen vor Schülern der Laborgruppe der 1A-Klasse der Berufsschule für Sanitär- und Heizungstechnik in 1060 Wien, Mollardgasse 87, sei deswegen unzulässig gewesen, weil er von der Anklage, dadurch das Verbrechen nach § 3g des Verbotsgesetzes begangen zu haben, mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen vom 23. September 1996 rechtskräftig freigesprochen worden sei, führt nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Es ist nämlich ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Bindungswirkung gemäß § 95 Abs. 2 BDG 1979 (inhaltsgleich mit jener gemäß § 73 Abs. 2 LDG 1984) nicht bedeutet, dass ein bestimmtes Verhalten, das zu keiner gerichtlichen Verurteilung geführt hat, nicht zum Gegenstand eines Disziplinarverfahrens gemacht werden dürfte. Auch ein gerichtlicher Freispruch wegen eines bestimmten Verhaltens steht nämlich der rechtlichen Würdigung desselben Verhaltens unter disziplinarrechtlichen Gesichtspunkten nicht entgegen. So kann auch das einem Freispruch zu Grunde liegende Verhalten wegen der unterschiedlichen Maßstäbe des Straf- bzw. Disziplinarrechts zur Durchführung eines Disziplinarverfahrens führen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 24. Februar 1995, Zl. 93/09/0418, vom 16. November 1995, Zl. 93/09/0054, und vom 25. Juni 1996, Zlen. 93/09/0463 und 93/09/0495, m. w. N.).
Im Beschwerdefall war der Beschwerdeführer wegen des Vorwurfes, am 3. Oktober 1994 während des Laborunterrichts "die Massenvernichtung von Menschen durch Giftgas während der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft generell in Abrede" gestellt zu haben, freigesprochen worden. Dieser Freispruch hinderte die belangte Behörde aber nicht an der Beurteilung, ob er mit seinen am 3. Oktober 1994 im Laborunterricht getätigten Äußerungen Dienstpflichten verletzt hatte, sowie daran, deswegen über ihn eine Disziplinarstrafe zu verhängen.
Soweit sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Entscheidung über seinen an die Disziplinarkommission beim Stadtschulrat für Wien gerichteten Antrag vom 14. September 1998 auf Aufhebung seiner Suspendierung für verletzt erachtet, ist er darauf zu verweisen, dass seine gegen das angefochtene Disziplinarerkenntnis gerichtete Beschwerde jedenfalls nicht das geeignete Mittel zur Durchsetzung dieses Begehrens ist.
Soweit der Beschwerdeführer meint, der angefochtene Bescheid sei deswegen rechtswidrig, weil sich die belangte Behörde mit den aktenkundigen Unterlagen betreffend seine Dienstunfähigkeit nicht auseinander gesetzt hätte, ist er darauf hinzuweisen, dass die diesbezüglichen Unterlagen jedenfalls nicht seinen Gesundheitszustand zum Zeitpunkt der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung, sondern zu einer mehrere Jahre später gelegenen Zeit zum Gegenstand haben.
Der Beschwerdeführer wirft der belangten Behörde weiter vor, sie hätte die Disziplinarstrafe der Entlassung nach einer trotz seiner entschuldigten Abwesenheit durchgeführten Verhandlung nicht aussprechen dürfen. Insofern ist beachtlich, dass nach der Aktenlage sowohl der Beschwerdeführer als auch sein ausgewiesener Rechtsvertreter die Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 6. Juli 1999 am 21. Juni 1999 bzw. am 22. Juni 1999 erhielten. Jedenfalls dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurde namens des Beschwerdeführers weiters am 24. Juni 1999 ein Nachtrag zu dieser Ladung zugestellt, in welcher ausgeführt wurde, dass die Verhandlung gemäß § 94a LDG 1984 auch in Abwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführt werde. Auch zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung am 31. August 1999 wurde nach der Aktenlage jedenfalls der Rechtsbeistand des Beschwerdeführers namens des Beschwerdeführers auf eine dem § 94a LDG 1984 entsprechende Weise geladen. Eine ordnungsgemäße Ladung des Beschwerdeführers zu den Verhandlungsterminen vor der belangten Behörde lag sohin vor.
Zwar hat der Beschwerdeführer sein persönliches Erscheinen bei der mündlichen Verhandlung durch die Vorlage von ärztlichen Zeugnissen entschuldigt, die belangte Behörde durfte diese jedoch ungeachtet der Abwesenheit des Beschwerdeführers im Grunde des § 94a Abs. 1 LDG 1984, in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 46/1998, durchführen. (Mit dieser wurde "unter Wahrung der
Parteienrechte" ... "im Interesse der Verfahrenskonzentration" die
Möglichkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten gegenüber der vorher geltenden Rechtslage erweitert und damit der Grundsatz der Unmittelbarkeit des Verfahrens eingeschränkt, vgl. dazu die Regierungsvorlage zu dieser Gesetzesnovelle, 950 BlgNR, 20. GP, 6). Im vorliegenden Fall war der Beschwerdeführer aber während der gesamten Verhandlung vor der belangten Behörde durch seinen Rechtsbeistand vertreten; der in seinem Namen Ausführungen zu Sach- und Rechtsfragen erstattet und Anträge gestellt hat. Durch die Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit des Beschwerdeführers wurde sohin im Ergebnis das Gesetz nicht verletzt.
Soweit in der Beschwerde gerügt wird, die belangte Behörde habe dem Beschwerdeführer mit der Einräumung einer Frist von im Ergebnis nur zwei Tagen gegeben, um eine Stellungnahme gemäß § 94a Abs. 4 LDG 1984 zu erstatten, kann im vorliegenden Fall dahinstehen, ob damit den Erfordernissen dieser Gesetzesstelle Genüge getan wurde. Insofern zeigt der Beschwerdeführer nämlich nicht auf, welches zu einem für ihn günstigeren Bescheid führendes Vorbringen er in einer solchen Stellungnahme erstattet hätte, weshalb es der Beschwerde insoferne der Relevanz ermangelt.
Die Obliegenheiten des Lehrers sind im Schulrecht (vgl. die oben wiedergegebenen Bestimmungen des SchUG und SchOG) geregelt. Danach muss einem Lehrer im Unterricht regelmäßig der Spielraum verbleiben, den er braucht, um seiner pädagogischen Verantwortung gerecht werden zu können, ist für die Ausübung seines Amtes doch eine schöpferische Tätigkeit unter Einsatz seiner Persönlichkeit unentbehrlich. Zur sachgerechten Erfüllung seiner gesetzlichen Erziehungsaufgabe und Unterrichtsarbeit ist dem Lehrer deshalb eine eigenständige und eigenverantwortliche Konkretisierung übertragen. Diese pädagogische Freiheit ist dem Lehrer aber um der ihm zur Erziehung anvertrauten Schüler willen eingeräumt. Diese besondere Verantwortung gebietet dem Lehrer daher bei seiner Tätigkeit, die in § 2 SchOG normierte Aufgabe der Schule in seinem gesamten Verhalten zu wahren und von Handlungen und Vorgangsweisen Abstand zu nehmen, die diese Ziele gefährden oder in Frage stellen, kann ein schulpflichtiger minderjähriger Schüler doch der geistigen Einflussnahme durch den Lehrer in der Regel nicht ausweichen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. März 2000, Zl. 97/09/0182). Solcherart stellen die unbestrittenen Äußerungen des Beschwerdeführers, mit denen er einerseits die Verbrechen des Nationalsozialismus verharmlost und anderseits den Grundsatz der Gleichheit von Mann und Frau verneint hat, einen schwer wiegenden Vertrauensbruch gegenüber dem Dienstgeber dar, der geeignet ist, diesen Lehrer des Vertrauens des Dienstgebers unwürdig erscheinen zu lassen. Der Beschwerdeführer hat mit seinem Verhalten gerade jene - auch verfassungsgesetzlich geschützten (vgl. Art. 9 des Staatsvertrages von Wien betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, und Art. 2 EMRK, Art. 7 B-VG) - Werte der Achtung vor dem menschlichen Leben und der Gleichheit aller Menschen, auf denen die in § 2 Abs. 1 SchOG angeführten Werte "des Wahren, Guten und Schönen" beruhen, als unrichtig hingestellt und in diesem Sinn auf die ihm anvertrauten Schüler eingewirkt. Er lässt in seiner Beschwerde auch unbestritten, dass es sich bei dem ihm vorgeworfenen Verhalten nicht um eine einmalige Entgleisung, sondern um die offensichtliche Kulmination eines wiederholten derartigen Fehlverhaltens gegenüber Schülern handelt. Damit durfte die belangte Behörde von der Vertrauensunwürdigkeit des Beschwerdeführers als Lehrer ausgehen und zu Recht die Weiterbeschäftigung dieses Lehrers als unzumutbar erachten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. März 2000, Zl. 97/09/0182). Zu diesem Ergebnis durfte die belangte Behörde nach der am Maß der - vor dem Hintergrund der besonderen Pflichten eines Lehrers zu beurteilenden - Schwere der Dienstpflichtverletzung gelangen, weshalb die Festsetzung der Disziplinarstrafe der Entlassung dem Gesetz entsprach.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 3. Juli 2000
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