VwGH 2000/08/0178

VwGH2000/08/017814.3.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Strohmayer und Mag. Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde der M in Wien, vertreten durch Dr. Stefan Wurst, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Stadiongasse 2, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten nicht näher datierten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom Juni 2000, Zl. LGSW/Abt. 10- AlV/1218/56/2000-2933, betreffend Widerruf der Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Normen

AlVG 1977 §24 Abs1;
AlVG 1977 §24 Abs2;
AlVG 1977 §24;
AlVG 1977 §25 Abs1;
AlVG 1977 §47;
AVG §56;
AVG §68 Abs1;
AVG §69;
VwRallg;
AlVG 1977 §24 Abs1;
AlVG 1977 §24 Abs2;
AlVG 1977 §24;
AlVG 1977 §25 Abs1;
AlVG 1977 §47;
AVG §56;
AVG §68 Abs1;
AVG §69;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich des Widerrufes der Zuerkennung der Notstandshilfe vom 13. Mai 1999 bis 16. November 1999 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben, im Übrigen, also hinsichtlich des Widerrufes der Zuerkennung der Notstandshilfe vom 1. Jänner 1999 bis 5. Mai 1999, als unbegründet abgewiesen.

Der Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin stellte am 8. Oktober 1996 bei der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten den Antrag auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension gemäß § 273 Abs. 1 ASVG. Die gegen den abweisenden Bescheid eingebrachte Klage wurde in allen Instanzen mit der hier wesentlichen Begründung abgewiesen, die Beschwerdeführerin sei nie arbeitsfähig gewesen, eine Besserung in den nächsten Jahren und Jahrzehnten sei nicht zu erwarten. Bei der Beschäftigung der Beschwerdeführerin vom 20. September 1993 bis 31. März 1994 habe es sich um einen gescheiterten Arbeitsversuch gehandelt. Die Beschwerdeführerin übermittelte der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice unter anderem die in dieser Rechtssache ergangenen Urteile des Oberlandesgerichtes Wien und des Obersten Gerichtshofes am 9. April 1988 und am 12. August 1988.

Der Beschwerdeführerin wurde auf Grund ihres Antrages vom 3. Juni 1998 (offensichtlich) Notstandshilfe als Pensionsvorschuss gemäß § 23 AlVG und über Antrag vom 17. Mai 1999 Notstandshilfe gewährt.

Mit Bescheid vom 21. Dezember 1999 (Bl. 99) sprach die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice aus, dass gemäß § 38 i.V.m. § 24 Abs. 2 AlVG der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 1. Jänner 1999 bis 5. Mai 1999 und vom 13. Mai 1999 bis 16. November 1999 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt werde. In der Begründung wurde hiezu ausgeführt, die Beschwerdeführerin beziehe ab 1. Jänner 1999 eine Dauerleistung vom Sozialamt und stehe ab diesem Zeitpunkt dem Arbeitsmarktservice mangels Arbeitsfähigkeit nicht mehr zur Verfügung. Von einer Rückforderung werde abgesehen.

Mit weiterem Bescheid vom 21. Dezember 1999 (Blatt 100 des Verwaltungsaktes) stellte die Behörde erster Rechtsstufe gemäß § 33 Abs. 2 i.V.m. den §§ 7 Abs. 2 und 3, 24 Abs. 1 und 38 AlVG die Notstandshilfe mangels Verfügbarkeit am Arbeitsplatz ab 1. Jänner 1999 ein. In der Begründung wird hiezu ausgeführt, die Beschwerdeführerin beziehe ab 1. Jänner 1999 eine Dauerleistung vom Sozialamt. Sie sei arbeitsunfähig und könne auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr vermittelt werden.

Die Beschwerdeführerin erhob Berufung "gegen die rückwirkende Aberkennung der Notstandshilfe". Darin führte sie aus, sie habe sich während der Betreuung durch das AMS keinerlei terminliche oder inhaltliche Verfehlungen zu Schulden kommen lassen. Sie habe sich immer termingerecht gemeldet und habe alle Unterlagen umgehend vorgelegt sowie alle Änderungen sofort gemeldet. Es könne sein, dass das AMS berechtigt sei, den Bezug "vorlaufend" einzustellen, keinesfalls aber rückwirkend für die Vergangenheit.

Die belangte Behörde nahm mit der Mutter als Vertreterin der Beschwerdeführerin am 24. Mai 2000 zur Berufung vom 14. Jänner 2000 folgende Niederschrift auf:

"Die Berufung richtet sich ausschließlich gegen den Widerruf der Notstandshilfe und nicht gegen die Einstellung ab 1.1.1999. Wie in der Berufung dargestellt, hat meine Tochter alles ordnungsgemäß gemeldet. Die rückwirkende Bezugsberichtigung ist durch die Behörde verschuldet und hat daher nicht zu erfolgen."

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Versicherungsdienste vom 21. Dezember 1999 betreffend Widerruf der Zuerkennung der Notstandshilfe vom 1. Jänner 1999 bis 5. Mai 1999 und vom 13. Mai 1999 bis 16. November 1999 keine Folge. In der Begründung wurde hiezu nach Gesetzeszitaten und nach kurzer Darstellung des Verwaltungsgeschehens ausgeführt, das Verfahren vor dem Sozialgericht habe ergeben, dass bei der Beschwerdeführerin Arbeitsfähigkeit nie bestanden habe. Diese Feststellungen seien von der Behörde zu übernehmen gewesen und es sei damit davon auszugehen, dass die Anspruchsvoraussetzung des § 8 AlVG niemals vorgelegen sei. Die Zuerkennung der Leistung aus der Arbeitslosenversicherung sei zumindest ab 1. Jänner 1999 zu widerrufen gewesen. Der Widerruf einer zu Unrecht zuerkannten Leistung aus der Arbeitslosenversicherung sei auch dann vorzunehmen, wenn die ungerechtfertigte Zuerkennung durch die Behörde verursacht worden sei. Ein etwaiges Verschulden des Leistungsbeziehers sei dafür nicht Voraussetzung.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht, "dass die Zuerkennung der Notstandshilfe nicht aberkannt werde", verletzt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Vorweg ist festzuhalten, dass zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht strittig ist, dass die Beschwerdeführerin im maßgeblichen Widerrufszeitraum vom 1. Jänner bis 16. November 1999 nicht arbeitsfähig im Sinne des § 8 AlVG gewesen ist.

Weiters ist davon auszugehen, dass sowohl die Behörde erster Rechtsstufe als auch die belangte Behörde lediglich über den Widerruf der Zuerkennung der Leistung entschieden haben und somit eine Rückforderung der empfangenen Leistung nicht Gegenstand des Verfahrens ist. Die Behörde erster Rechtsstufe hat hiezu in der Begründung ihres Bescheides über den Widerruf ausgeführt, dass von einer Rückforderung abgesehen wird.

Auf die breiten Raum einnehmenden Ausführungen in der Beschwerde über die allenfalls mögliche und drohende Rückforderung der ausbezahlten Notstandshilfe ist daher nicht einzugehen.

Schließlich ist noch Folgendes vorauszuschicken:

Gegenstand des erstinstanzlichen Bescheides vom 21. Dezember 1999 zu Blatt 99 des Verwaltungsaktes war der Widerruf der Zuerkennung der Notstandshilfe für den Zeitraum 1. Jänner 1999 bis 5. Mai 1999 und vom 13. Mai 1999 bis 16. November 1999. Dieser Bescheid betraf sohin Zeiträume sowohl der Zuerkennung der Leistung auf Grund des Antrages vom 3. Juni 1998 als auch des Antrages vom 17. Mai 1999 mit Wirkung ab 13. Mai 1999.

Der weitere Bescheid der Behörde erster Instanz vom 21. Dezember 1999 zu Blatt 100 des Verwaltungsaktes spricht die Einstellung der Notstandshilfe ab 1. Jänner 1999 aus. Weder aus dem Spruch noch aus der Begründung ist eine Zuordnung zur Leistung auf Grund des Antrages vom 3. Juni 1998 klar erkennbar.

In der Berufung vom 14. Jänner 2000 wandte sich die Beschwerdeführerin gegen die "rückwirkende Aberkennung der Notstandshilfe" und führte u.a. aus, "dass Ihr Amt berechtigt ist, diesen Bezug einzustellen, doch kann dies nur vorlaufend, aber keinesfalls rückwirkend passieren". Daraus ergibt sich die Auffassung der Beschwerdeführerin, dass die Behörde zwar mit Bescheid für die Zukunft eine Einstellung der laufenden Leistung aussprechen könne, keinesfalls jedoch für die Vergangenheit. Das Rechtsmittel richtete sich somit eindeutig gegen beide Bescheide der Behörde erster Instanz.

Die belangte Behörde deutete die Berufung jedoch nicht in diesem Sinne und nahm daher mit der Beschwerdeführerin (ihrer Vertreterin) zur Klärung dieser Frage eine Niederschrift auf. Wie der angefochtene Bescheid zeigt, deutet die belangte Behörde auf Grund der Niederschrift die Berufung als nur gegen den Widerrufsbescheid erhoben, nicht aber gegen den Einstellungsbescheid. Für eine derartige Deutung spricht aber weder der Inhalt der schriftlichen Berufung vom 14. Jänner 2000 und der Niederschrift vom 24. Mai 2000 noch der Zweck des Rechtsmittels. Ordnet man nämlich die Berufung dem Widerrufsbescheid zu, wäre der Einstellungsbescheid in Rechtskraft erwachsen, d.h. im Sinne der obigen Deutung des Einspruchsbescheides wäre die Einstellung der Leistung vom 1. Jänner 1999 bis 13. Mai 1999 und vom 13. Mai 1999 bis 16. November 1999 in Rechtskraft erwachsen. Dies wäre einer inhaltlichen Entscheidung über die Berufung betreffend den Zeitraum 1. Jänner bis 5. Mai 1999 entgegengestanden. Diese hätte daher insoweit wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden müssen.

Die Berufung samt Niederschrift ist sohin dahingehend aufzufassen, dass sie sich gegen beide Bescheide der Behörde erster Instanz richtet.

Die Beschwerdeführerin meint, richtigerweise seien lediglich die Voraussetzungen für eine Einstellung ex nunc gegeben gewesen, keinesfalls aber jene für eine rückwirkende Neuberechnung und einen Widerruf der zuerkannten Leistungen. Diesen Ausführungen ist nicht zu folgen, weil der Widerruf einer Leistung nach § 24 Abs. 2 AlVG rückwirkend ab der Zuerkennung auszusprechen ist, wenn diese sich nachträglich als gesetzlich nicht begründet herausstellt. Dies ist nach Wortlaut und Sinn der Regelung insbesonders in ihrem Verhältnis zu § 24 Abs. 1 AlVG eindeutig. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 31. Mai 2000, Zl. 96/08/0258, mit den Voraussetzungen für die Einstellung einer Leistung gemäß § 24 Abs. 1 AlVG einerseits und den Widerruf einer Leistung gemäß § 24 Abs. 2 AlVG andererseits befasst und ist dabei in Auseinandersetzung mit der Vorjudikatur zu dem Ergebnis gekommen, Leistungen seien auch für in der Vergangenheit liegende Zeiträume - und zwar unabhängig davon, ob die tatsächliche Auszahlung schon erfolgt sei - einzustellen und nicht zu widerrufen, wenn der Grund für die Einstellung nicht auf die Zuerkennung der Leistung zurückwirkt, sondern im nachträglichen Wegfall einer Leistungsvoraussetzung besteht. Die Einstellung der Leistung für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum sei somit weder "begrifflich unmöglich" noch vom Unterbleiben einer tatsächlichen Auszahlung abhängig, wobei der Leistungsbezieher durch den Ausspruch einer Einstellung statt eines Widerrufes oder umgekehrt nicht in seinen Rechten verletzt werde. Damit wurde klargestellt, dass der inhaltliche und auch zeitliche Bezugspunkt der Formulierungen des § 24 Abs. 1 und 2 AlVG "die Entscheidung über den Antrag" ist, d.h. § 24 Abs. 1 AlVG ist dahin zu ergänzen, dass es auf den "Wegfall" bzw. die "Änderung" nach der "Entscheidung" ankommt; waren hingegen die die Zuerkennung ausschließenden Fakten schon vor der Entscheidung eingetreten, stellen sie sich aber erst nach ihr heraus, so liegt ein Anwendungsfall des § 24 Abs. 2 AlVG vor. "Nachträglich" im § 24 Abs. 2 bedeutet im Sinne von nach der Zuerkennung. "Herausstellt" im § 24 Abs. 2 bedeutet: der Behörde - nach der Zuerkennung - erstmals bekannt geworden.

Der Schutz, welchen § 24 AlVG der Partei vor einem willkürlichen Widerruf gewährter Geldleistungen gewähren soll, ersetzt in jenen Fällen, in denen eine Leistung ohne Erlassung eines Bescheides (§ 47 AlVG) antragsgemäß zuerkannt wurde, einerseits bis zu einem gewissen Grad die fehlende Rechtskraft, durchbricht aber auch diesen Schutz (und auch die Rechtskraft im Falle der bescheidmäßigen Zuerkennung) insoweit, als andererseits eine auch rückwirkende Korrektur der Leistung ohne Bindung an die strengen Voraussetzungen des § 69 AVG zulässig ist. Als Minimum an Voraussetzungen für eine rückwirkende Korrektur der Leistung muss aber - im Sinne des Gesetzeswortlautes - gelten, dass sich der Widerrufsgrund - aus welchen Gründen immer - erst nachträglich herausgestellt hat. Von dieser Voraussetzung ist zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen nur dann abzusehen, wenn zugleich ein Rückforderungsgrund i.S. des § 25 Abs. 1 AlVG vorliegt: in jenen Fällen, in denen der Gesetzgeber sogar die Rückforderung zuerkannter Leistungen erlaubt (also den Schutz des guten Glaubens nicht gewährt), und § 25 Abs. 1 AlVG für die Rückforderung des Überbezuges die Richtigstellung der Leistung (bis hin zum Widerruf) voraussetzt, muss nämlich der Widerruf immer jedenfalls dann zulässig sein, wenn auch ein Rückforderungsgrund vorliegt. Dies ist z.B. dann denkbar, wenn zwar die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Leistung von Anfang an nicht vorlagen, zugleich aber der Empfänger der Leistung erkennen musste, dass die Leistung nicht gebührte.

Der Wortlaut des § 24 Abs. 2 AlVG (in Zusammenschau mit § 25 Abs. 1 AlVG) schließt aber eine Auslegung aus, nach welcher es der Behörde möglich wäre, eine von ihr ohne Erlassung eines Bescheides (§ 47 AlVG) gewährte Leistung auch dann nach Belieben rückwirkend zu widerrufen, wenn die Gewährung der Leistung erfolgte, obwohl deren Voraussetzungen nach der Aktenlage im Gewährungszeitpunkt offenkundig nicht vorlagen, sich deren Fehlen also nicht erst nachträglich herausgestellt hat und auch ein Rückforderungsgrund nach § 25 AlVG nicht vorliegt.

Im vorliegenden Fall waren der Beschwerdeführerin Leistungen auf Grund ihres Antrages vom 3. Juni 1998 und ihres Antrages vom 17. Mai 1999 zuerkannt worden. Vom gegenständlichen Widerruf sind somit Zeiträume beider Zuerkennungen erfasst, weil der Widerruf ab 1. Jänner 1999 - mit Unterbrechungen - bis 16. November 1999 ausgesprochen wurde. Im Fall der Zuerkennung (des Pensionsvorschusses) auf Grund des Antrages vom 3. Juni 1998 liegt somit ab 1. Jänner 1999 (richtigerweise) die Einstellung der Leistung vor, hinsichtlich der Notstandshilfegewährung auf Grund des Antrages vom 17. Mai 1999 ein Widerruf. Bei Zuerkennung der Leistung auf Grund des Antrages vom 3. Juni 1998 war unter anderem der Umstand, dass "im Hinblick auf die vorliegenden Umstände mit der Zuerkennung der Leistung aus der Sozialversicherung gerechnet werden konnte" maßgeblich. Diese Voraussetzung ist spätestens durch das Urteil des Obersten Gerichtshofes, eingelangt bei der regionalen Geschäftsstelle am 12. August 1998 weggefallen. Frühestens ab diesem Zeitpunkt hätte die auf Grund des Antrages vom 3. Juni 1998 zuerkannte Leistung eingestellt werden können. Dass die Einstellung erst mit 1. Jänner 1999 ausgesprochen wird, verletzte die Beschwerdeführerin jedoch nicht in ihren Rechten.

Voraussetzung der Zuerkennung der Notstandshilfe ab 17. Mai 1999 war unter anderem die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin gemäß § 8 AlVG.

Die Beschwerdeführerin hat hiezu im gegenständlichen Antrag die Frage 4 (Ich habe einen Antrag auf Gewährung einer Pension gestellt) bejaht und ergänzend ausgeführt, "siehe Akten - Berufsunfähigkeit - PVANG - siehe Akten - abgelehnt in 3. Instanz". Der Prüfer hat hiezu vermerkt (mit Rotstift), "kein lfd PV-Verfahren". Auf Grund dieses Hinweises und der Begründung der der Behörde vorgelegten Urteile bzw. die diesen Urteilen zu Grunde liegenden medizinischen Gutachten war aktenkundig, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin gemäß § 8 AlVG nicht vorlag. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Notstandshilfe vom 17. Mai 1999 hätte daher abgewiesen werden müssen. Die Behörde erster Rechtsstufe hat hingegen offenbar durch eine Mitteilung im Sinne des § 47 Abs. 1 AlVG den Antrag einer positiven Erledigung zugeführt.

Wenn die belangte Behörde meint, dieser irrtümlichen Zuerkennung nach Entdecken des Irrtums durch einen Widerruf der Zuerkennung gemäß § 24 Abs. 2 AlVG begegnen zu können, so kann dieser Auffassung nicht beigetreten werden. Die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 im Sinne der obigen Darlegungen liegen nämlich nicht vor. Die von der belangten Behörde als Widerrufsgrund angesehene fehlende Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin lag nicht nur bereits im Zeitpunkt der Antragstellung und somit der Zuerkennung vor, sondern war überdies auch der Behörde erster Rechtsstufe nach der Aktenlage bekannt. Von einem "nachträglichen Herausstellen" im Sinne des § 24 Abs. 2 AlVG kann sohin keine Rede sein. Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie ihren Bescheid soweit sie über den Widerruf der Zuerkennung der Leistung vom 13. Mai 1999 bis 16. November 1999 absprach, mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Der Bescheid war daher insoweit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 14. März 2001

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