Normen
AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §9 Abs1;
AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §9 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht seit Jahren im Bezug von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Sein letztes längeres Dienstverhältnis dauerte von Mai 1984 bis März 1986. Zahlreiche Vermittlungsvorschläge blieben seither ergebnislos. Es kam nur gelegentlich zu Dienstverhältnissen von maximal zwei Monaten Dauer. Angebote betreffend Kursmaßnahmen wurden vom Beschwerdeführer abgelehnt oder diese wurden vom Beschwerdeführer wegen Krankenstandes nicht angetreten.
Am 16. April 1999 wurde dem Beschwerdeführer das Antragsformular für die Gewährung von Notstandshilfe ausgefolgt.
Im Akt ist die anlässlich der Ausfolgung des Antragsformulars am 16. April 1999 erfolgte Unterredung mit dem Beschwerdeführer u. a. wie folgt festgehalten:
"... Kunde wurde gefragt, ob er gesundheitliche Probleme hat, weil er so viel in den Krankenstand geht. Kunde teilt mit, dass er voll arbeitsfähig ist. Auf die Frage, warum er dann seit 1993 mit AHS-Matura und abgebrochenem Studium noch immer zu Hause ist, kann er keine Antwort geben. Kunde wurde über die NH-Bestimmungen informiert. Es wurde nun Folgendes vereinbart: Kunde wurde zu BO-Maßnahme Job-Now zugebucht. Sollte er diese aus irgendeinem Grund nicht antreten, wird NS § 10 aufgenommen. Weiters bekommt Kunde nur mehr Tagestermine und erhält 1-2 VKs mit, aus dem Hilfsbereich, welche er bestätigt vorlegen muss. Kunde hat ein derartiges gepflegtes und gebildetes Auftreten, dass er ohne Probleme am Arbeitsmarkt unterkommen müsste."
In der Niederschrift vom 4. Mai 1999 vor der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer am 3. Mai 1999 die Wiedereingliederungsmaßnahme "Job Now" Berufsorientierung vorzeitig beendet habe.
Dazu führte der Beschwerdeführer in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 4. Mai 1999 im Wesentlichen aus, er habe keine Maßnahme vorzeitig beendet. Richtig sei, dass er vom BFI in diesen Kurs nicht aufgenommen worden sei.
Mit Bescheid vom 21. Mai 1999 sprach die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice aus, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 i.V.m.
§ 10 AlVG für den Zeitraum 4. Mai bis 14. Juni 1999 verloren habe; der angeführte Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen werde. Eine Nachsicht werde nicht erteilt. In der Begründung wurde hiezu ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die angebotene Wiedereingliederungsmaßnahme "Job Now" Berufsorientierung ohne triftigen Grund vorzeitig beendet.
In seiner Berufung vom 30. Mai 1999 hielt der Beschwerdeführer seinen bereits in der schriftlichen Stellungnahme vom 4. Mai 1999 eingenommenen Standpunkt, wonach er in den Kurs nicht aufgenommen worden sei, aufrecht. Die belangte Behörde nahm mit dem Beschwerdeführer eine Niederschrift vom 28. Juli 1999 auf und ersuchte das BFI um Stellungnahme zum Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers. Das BFI führte in dieser Stellungnahme vom 24. August 1999 Folgendes aus:
"Das Aufnahmeverfahren bei Herrn ... (Beschwerdeführer):
Herr (Beschwerdeführer) war am Infotag am 26.4.99 anwesend und hat sich in die Liste der Kurskandidaten eingetragen. Er hat sich weiters am Infotag in die Liste Aufnahmegespräche eingetragen und sich für ein Interview am Dienstag, 27.4.99, 11 Uhr angemeldet. Allerdings ist Herr (Beschwerdeführer) zu dem von ihm gewählten Interviewtermin nicht erschienen und hat sich auch bei uns TrainerInnen des Kurses telefonisch keinen Ersatztermin geben lassen. Da Herr (Beschwerdeführer) also am Aufnahmeverfahren für den geplanten Kurs nicht teilgenommen hat, konnte er auch nicht in den Kurs aufgenommen werden.
Am ersten Kurstag, Montag, 3.5.99, 8.30 Uhr erschien Herr (Beschwerdeführer) unangemeldet im Kursraum und sagte, dass er am Kurs teilnehmen möchte. Obwohl Herr (Beschwerdeführer) nicht am Aufnahmeverfahren teilgenommen hatte, wollten wir ihm die Kursteilnahme aus rein menschlichen Gründen ermöglichen. Daher nahmen wir ihn handschriftlich in die Anwesenheitsliste auf und vereinbarten mit ihm, nach Abschluss des ersten Kursprogrammpunktes, gewöhnlich um ca. 10 Uhr, das von ihm versäumte Aufnahmeinterview in unserem Büro nachzuholen. Als wir allerdings das Gespräch mit Herrn (Beschwerdeführer) beginnen wollten, stellte sich heraus, dass er den Aufnahmefragebogen nicht ausgefüllt hatte und er sich in weiterer Folge auch weigerte, unsere Fragen nach seiner bisherigen beruflichen Laufbahn zu beantworten, ja auch nur seine Sozialversicherungsnummer zu sagen. Wir wiesen Herrn (Beschwerdeführer), mehrmals darauf hin, dass er so nicht am Kurs teilnehmen könnte. Abgesehen von der Aussage Herrn (Beschwerdeführer), dass er Medizin studieren wolle, gelang uns jedoch nicht, ein sinnvolles Gespräch in Gang zu setzen. Nachdem unsere Bemühungen nichts fruchteten, brachen wir schließlich das Gespräch ab und empfahlen Herrn (Beschwerdeführer), sich bei seiner Beraterin zu melden.
Am nächsten Tag, Dienstag 5.4.99, erschien Herr (Beschwerdeführer) bei Kursbeginn wieder vor der Tür des Kursraumes und sagte, dass er am Kurs teilnehmen müsse. Ich erklärte ihm jedoch, dass er nicht im Kurs aufgenommen sei und er daher auch nicht teilnehmen könne."
Die belangte Behörde übermittelte diese Stellungnahme dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme und räumte ihm eine Frist für allfällige Ausführungen ein.
In seinem Schreiben vom 15. September 1999 führte der Beschwerdeführer zur Stellungnahme des BFI aus, es stimme sicher nicht, dass am ersten Kurstag um 10 Uhr ein Aufnahmeinterview vereinbart worden wäre.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge.
In der Begründung zitierte die belangte Behörde zunächst die anzuwendenden Gesetzesstellen und gab sodann das Verwaltungsgeschehen, insbesondere die Ermittlungen des Berufungsverfahrens, wieder. Auf Grund der Ermittlungen im Berufungsverfahren sei von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Dem Beschwerdeführer sei eine Berufsorientierungs- und Jobfinding-Maßnahme "Job-Now" beim BFI angeboten worden. Er habe am 26. April 1999 am diesbezüglichen Infotag teilgenommen und sich - wie vorgesehen - in eine Liste für das zu absolvierende Einzelgespräch für den 27. April 1999 eingetragen. Diesen Termin habe er allerdings nicht einhalten können, weil er Vorstellungsgespräche absolviert habe.
Am 3. Mai 1999 sei er zu Beginn des Kurses erschienen. Auf sein Betreiben hin sei er einstweilig zugelassen worden, obwohl er mangels Absolvierung des Einzelgespräches in der Teilnehmerliste nicht aufgeschienen sei. Nach Beendigung des ersten Kursprogrammpunktes habe die Trainerin versucht, mit ihm das Einzelgespräch, das Voraussetzung für eine Teilnahme an der Kursmaßnahme sei, nachzuholen. Auf Grund der Weigerung des Beschwerdeführers, persönliche Daten bekannt zu geben, sei das Gespräch allerdings vorzeitig abgebrochen worden. Als der Beschwerdeführer am nächsten Tag wieder zum Kurs gekommen sei, sei ihm eine weitere Teilnahme daran nicht gestattet worden.
Im Rahmen der Beweiswürdigung hielt die belangte Behörde fest, dass sich die Feststellungen auf Grund der Stellungnahme des BFI vom 24. August 1999, der schriftlichen Aussage des Beschwerdeführers vor der Berufungsbehörde am 28. Juli 1999 sowie der schriftlichen Stellungnahme des Beschwerdeführers zu den Ausführungen des BFI vom 15. September 1999 ergäben. Die belangte Behörde folge bei ihrer Entscheidung den Angaben des BFI, dem Beschwerdeführer sei am ersten Kurstag nachträglich die Möglichkeit zur Absolvierung des Einzelgespräches geboten worden. Er habe allerdings diese Möglichkeit nicht in zufrieden stellender Weise wahrgenommen. Der Beschwerdeführer habe sich geweigert, die erforderlichen Informationen persönlicher Art zu geben. Diese Darstellung erscheine deswegen glaubhafter, weil dem Beschwerdeführer die einstweilige Teilnahme an der Maßnahme gestattet worden sei, obwohl er die formalen Voraussetzungen noch nicht erfüllt habe. Das BFI habe nachvollziehbar erklärt, dass dieses Einzelgespräch unabdingbare Voraussetzung für die Teilnahme sei. Die Tatsache, dass man dem Beschwerdeführer die einstweilige Teilnahme gestattet habe und ihm nicht sofort unter dem Hinweis, er stehe nicht auf der Teilnehmerliste, ein Weiterverbleiben untersagt habe, spreche dafür, dass dem Beschwerdeführer von Seiten des BFI doch die Teilnahme am Kurs habe ermöglicht werden wollen.
Es sei durchaus möglich, dass der konkrete Kurs für den Beschwerdeführer nicht in Frage gekommen wäre, allerdings wäre es Aufgabe des Einzelgespräches gewesen, diesen Umstand festzustellen. Da ein solches Gespräch unabdingbare Voraussetzung für die Teilnahme an der Maßnahme sei, erscheine es unlogisch, warum es nicht zu diesem Gespräch, wenigstens zum Versuch eines solchen Gespräches, gekommen sein solle. Der Beschwerdeführer habe mit seinem Besuch des Kurses am 3. Mai 1999 zwar seine grundsätzliche Bereitschaft bekundet, diesen zu besuchen, habe aber durch sein unkooperatives Verhalten beim Versuch des BFI, formale Mängel zu beheben, seinen vorzeitigen Ausschluss aus der Maßnahme selbst verschuldet.
Gründe für eine Nachsicht, wie Aufnahme einer Beschäftigung oder Besuch einer anderen Maßnahme innerhalb der Sperrfrist, seien nicht gegeben.
Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht, Notstandshilfe zu beziehen, verletzt. Er begehrt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 9 Abs. 1 AlVG ist arbeitswillig, wer u.a. bereit ist, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- bzw. umschulen zu lassen oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen.
§ 10 Abs. 1 AlVG bestimmt (u.a.), dass der Arbeitslose für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld verliert, wenn er ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt.
Diese Bestimmungen sind nach § 38 AlVG auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2000, Zl. 99/03/0132) ausgeführt, es könne aus den §§ 9 Abs. 1 und 10 Abs. 1 AlVG nicht abgeleitet werden, dass es im freien Belieben des Arbeitsmarktservice stünde, einem Arbeitslosen (auch einem Langzeitarbeitslosen) entweder eine Arbeitsstelle zu vermitteln oder ihn einer Nach- oder Umschulung zuzuweisen. Eine solche Zuweisung vermöge sich insbesondere nicht auf die vom Arbeitslosen auch wiederholt an den Tag gelegte Unwilligkeit, eine ihm durch das Arbeitsmarktservice zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, zu stützen. Für eine solche Maßnahme sei vielmehr Voraussetzung, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitslosen für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend seien. Das Arbeitsmarktservice habe diese Voraussetzung zu ermitteln und das Ergebnis ihres Ermittlungsverfahrens dem Arbeitslosen - unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerung - zur Kenntnis zu bringen. Von einer den Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld nach sich ziehenden ungerechtfertigten Weigerung des Arbeitslosen, an einer ihm zugewiesenen Nach- oder Umschulungsmaßnahme teilzunehmen, könne dem gemäß nur dann gesprochen werden, wenn diese Zuweisung sich konkret auf eine solche Maßnahme beziehe und die Weigerung in objektiver Kenntnis des Inhaltes und der Zumutbarkeit sowie Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme erfolge.
Diese Subsidiarität gilt - angesichts des nach wie vor bestehenden Vorranges der Eingliederung bzw. Vermittlung einer dem Arbeitslosen zumutbaren Beschäftigung durch seine eigenen, von ihm zu entfaltenden Bemühungen oder durch das Arbeitsmarktservice - in entsprechender Weise auch im Verhältnis zu einer Maßnahme der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt. Demgemäß liegt eine ungerechtfertigte Weigerung eines Arbeitslosen, an einer solchen Maßnahme teilzunehmen, nur dann vor, wenn es sich überhaupt um eine solche Maßnahme handelt, wenn feststeht, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitslosen für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind und es daher solcher Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bedarf, und wenn schließlich das Arbeitsmarktservice das Ergebnis des diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens dem Arbeitslosen - unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerung - zur Kenntnis gebracht hat und der Arbeitslose dennoch ohne wichtigen Grund die Teilnahme an dieser Maßnahme ablehnt (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 2002, 2002/08/0036).
Der Beschwerdeführer macht unter Berufung auf diese Rechtsprechung geltend, im Bescheid werde überhaupt nicht erörtert, ob der gegenständliche Kurs erforderlich gewesen sei, um ihm eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu ermöglichen.
Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass nach der Judikatur die Voraussetzungen für die Zuweisung zu einer Maßnahme nicht notwendigerweise im Bescheid über die Verhängung einer Sperrfrist genannt werden müssen. Es ist ausreichend, wenn dem Beschwerdeführer die objektive Notwendigkeit der in Rede stehenden Maßnahme anlässlich der Zuweisung zu der selben, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Ansehung seiner fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes und die Notwendigkeit gerade dieser Maßnahme zur Wiedereingliederung dargelegt werden und er auf die Rechtsfolgen einer Weigerung aktenkundig hingewiesen wird (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 26. Jänner 2000, 98/08/0306, vom 3. April 2001, 2000/08/0076, und vom 13. November 2002, 99/03/0417). Diese Voraussetzungen sind im Beschwerdefall gegeben.
Die Zuweisung des Beschwerdeführers zu einem Kurs über Berufsorientierung bzw. Jobfinding erfolgte mit seiner Zustimmung. Es ist nicht unschlüssig, wenn die belangte Behörde vorläufig davon ausgegangen ist, dass eine solche Maßnahme angesichts des Berufsverlaufes des Beschwerdeführers als erforderlich und zweckmäßig in Betracht zu ziehen war, weil es ihm seit Beendigung eines längerfristigen Dienstverhältnisses im Jahre 1986 nicht gelungen ist, in einem Dienstverhältnis länger als zwei Monate zu verbleiben. Ist aber die Zuweisung zu dieser Maßnahme rechtens, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen des oben zitierten § 10 Abs. 1 AlVG vorliegen. Unter einer "Verweigerung" der Teilnahme an einer Maßnahme ist nach der sprachlichen Bedeutung dieses Tatbestandsmerkmals die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung zu verstehen, an der Maßnahme nicht teilnehmen zu wollen. Zum "Vereiteln" des Erfolges einer Maßnahme ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach als Vereitelung der Annahme einer Beschäftigung nur ein für deren Nichtzustandekommen ursächliches und auf den Eintritt dieser Wirkung gerichtetes oder zumindest in Kauf nehmendes, somit vorsätzliches Verhalten gilt (vgl. auch hiezu das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 2002, 2002/08/0036). Diese Aussagen sind auf die Vereitelung des Erfolges sinngemäß anzuwenden.
Nach der Begründung des angefochtenen Bescheides verweigerte der Beschwerdeführer die Mitwirkung am Einzelgespräch mit der Kursleiterin. Dieses Einzelgespräch sei zur endgültigen Klärung der Eignung dieser Maßnahme für den Beschwerdeführer und somit an seiner weiteren Teilnahme unbedingt erforderlich gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich bei diesem Gespräch unkooperativ verhalten, sich geweigert, Fragen nach seiner bisherigen beruflichen Laufbahn zu beantworten. Durch dieses Verhalten habe der Beschwerdeführer den vorzeitigen Ausschluss aus dieser Maßnahme verschuldet.
Der Beschwerdeführer bekämpft diese Ausführungen im angefochtenen Bescheid mit dem lapidaren Hinweis, es sei mit ihm kein Einzelgespräch geführt worden.
Die belangte Behörde kam auf Grund ihrer Beweiswürdigung zur Feststellung, dass ein Einzelgespräch mit dem Beschwerdeführer angeordnet und begonnen wurde, und stellte den Inhalt dieses Versuches dar. Diesbezüglich obliegt dem Verwaltungsgerichtshof die Prüfung, ob die Tatsachenfeststellungen nicht etwa auf aktenwidrigen oder unschlüssigen Annahmen beruhen oder in einem mangelhaften Verfahren zu Stande gekommen sind. Dieser Prüfung hält die Beweiswürdigung der belangten Behörde stand. Die belangte Behörde würdigte die Angaben der Kursleiterin sowie die dazu abgegebene Stellungnahme des Beschwerdeführers und stellte ihre Erwägungen im Bescheid nachvollziehbar dar. Wenn sie der auch im Verwaltungsverfahren behaupteten Version des Beschwerdeführers über die Durchführung eines solchen Einzelgespräches, die freilich nur in einer Bestreitung der Richtigkeit der Ermittlungsergebnisse bestanden hat und über den nach Auffassung des Beschwerdeführers tatsächlichen Ablauf der Ereignisse keinen Aufschluss gibt, nicht gefolgt ist, kann dies nicht als unschlüssig erkannt werden.
Schließlich geht auch die Berufung des Beschwerdeführers auf das hg. Erkenntnis vom 5. September 1995, 94/08/0246, fehl. In diesem Erkenntnis wurde ausgesprochen, dass nicht von einer ungerechtfertigten Verweigerung der weiteren Teilnahme an einer Maßnahme gesprochen werden kann, wenn dem Arbeitslosen vom Kursleiter freigestellt wurde, den Kurs abzubrechen. Ein derartiger Sachverhalt liegt hier nicht vor.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 22. Jänner 2003
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