Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 25. November 1999, Zl. 98/07/0190, verwiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit diesem Erkenntnis den damals angefochtenen Berufungsbescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 30. Oktober 1998 betreffend die Feststellung gemäß § 10 ALSAG wegen Vorliegens eines (sekundären) Verfahrensmangels aufgehoben. Dem Verfahren lag ein Antrag des Hauptzollamtes Innsbruck vom 11. Juni 1997 auf Feststellung gemäß § 10 des Altlastensanierungsgesetzes (ALSAG) zu Grunde, ob nämlich das als Zwischenabdeckung in der vom Beschwerdeführer betriebenen Deponie Roppen (R.) verwendete Material (Restmüllkompost) Abfall sei und dem Altlastenbeitrag unterliege. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 14. September 1998 war dies (für den Zeitraum 1. Jänner 1991 bis 31. März 1996) verneint worden; mit dem durch den Verwaltungsgerichtshof aufgehobenen Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 30. Oktober 1998 wurde die dagegen vom Hauptzollamt Innsbruck erhobene Berufung abgewiesen.
Entscheidungswesentlich war die Frage, ob der als Zwischenabdeckmaterial in der Deponie verwendete Restmüllkompost als Altstoff im Sinne des § 2 Abs. 5 Z. 1 ALSAG in der damals geltenden Fassung bezeichnet werden könne und diesfalls gemäß § 2 Abs. 5 ALSAG nicht als Abfall im Sinne dieses Bundesgesetzes zu gelten habe. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes habe diese entscheidungserhebliche Frage aber zum damaligen Zeitpunkt nicht abschließend beurteilt werden können. Im damals angefochtenen Bescheid sei die Annahme des hier zu beurteilenden Materials als Altstoff im Sinne des § 2 Abs. 5 Z. 1 ALSAG ausschließlich unter Hinweis auf das Vorliegen von in näher bezeichneten Ö-Normen geforderten Qualitätsanforderungen des in die Deponie R. eingebrachten Müllkompostes bejaht worden. Auch die Behörde erster Instanz habe sich in ihrer Entscheidung ausschließlich auf diese Ö-Normen bezogen, welche aber keine verbindlichen Rechtsgrundlagen darstellten, weil es sich dabei um "objektivierte", d.h. generelle Gutachten gehandelt habe. Die Behörde habe aber nicht dargetan, noch sei es offenkundig, dass die in diesen objektivierten Gutachten enthaltenen Aussagen auch auf den hier zu beurteilenden konkreten Einzelfall zugetroffen hätten.
Als weiteren Begründungsmangel erachtete der Verwaltungsgerichtshof den Umstand, dass das Gutachten des Amtssachverständigen vom 2. Juni 1998 Bedenken an der für eine zulässige Verwendung als Zwischenabdeckung einer Deponie erforderlichen Qualität dieses Materiales aufkommen habe lassen. Erst wenn feststehe, dass der in den Jahren 1991 bis März 1996 als Zwischenabdeckung für die Deponie R. verwendete Müllkompost in seiner Zusammensetzung und in der Art seiner Verwendung einem Produkt mit der Qualitätsanforderung entspreche, um zulässigerweise als Zwischenabdeckung für die Deponie R. verwendet werden zu können, könne von einer Wiederverwendung oder stofflichen Verwertung eines Abfallstoffes im Sinne des § 2 Abs. 5 Z. 1 ALSAG gesprochen werden. Die Klärung dieser Frage erfordere fachkundige Ausführungen eines Sachverständigen, welcher sich bei Heranziehung einschlägiger Ö-Normen in seinem Gutachten auch damit auseinander zu setzen haben werde, ob das als Zwischenabdeckung der Deponie R. verwendete Material im hier zu beurteilenden Zeitraum den geltenden Qualitätsanforderungen beim Deponiebau (Stand der Technik) entsprochen habe. Der von der Behörde beizuziehende Sachverständige werde sich in diesem Zusammenhang auch mit dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Privatgutachten des Gastprofessors Dr. R. vom 18. Juli 1998 auseinander zu setzen haben.
Abschließend führte der Verwaltungsgerichtshof aus, im Geltungsbereich des im Beschwerdefall anzuwendenden § 2 Abs. 5 Z. 1 ALSAG werde der Begriff der Altstoffe nicht eingeschränkt, wie dies durch die Novelle BGBl. Nr. 201/1996 in Bezug auf Baumaßnahmen des Deponiekörpers (z.B. Deponiezwischenabdeckungen, Fahrstraßen, Rand- und Stützwälle...) erfolgt sei. Daher sei - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - von einem Altstoff im Sinne des § 2 Abs. 5 Z. 1 ALSAG auch dann auszugehen, wenn dieser als Deponiezwischenabdeckung verwendet worden sei.
Der Landeshauptmann ergänzte daraufhin sein Ermittlungsverfahren und holte ein weiteres Gutachten des Amtssachverständigen Dipl. Ing. N. ein. Die Frage, ob unter Berücksichtigung der einschlägigen Ö-Normen der als Zwischenabdeckung für die Deponie R. verwendete Müllkompost den im Zeitraum 1991 bis März 1996 geltenden Qualitätsanforderungen beim Deponiebau entsprochen habe, beantwortete der Amtssachverständige dahingehend, im "Schreiben" (Gutachten) vom 2. Juni 1998 unter Punkt 1 "Qualitätsanforderungen" sei dezidiert festgehalten worden, dass die Untersuchungszeugnisse aus dem Jahr 1989 aufzeigt hätten, dass der hergestellte Müllkompost die Grenzwerte der Ö-Norm S 2022 "Gütekriterien für Müllkompost" ab 1. Juni 1989 eingehalten habe. Damit sei auch gewährleistet, dass dieses Material unter Berücksichtigung der Vorgaben der Ö-Norm S 2024 neben vielen anderen Anwendungsbereichen in der Landwirtschaft auch zur Rekultivierung im Deponiebau eingesetzt werden könne. Im vorliegenden Fall sei der Kompost jedoch nicht zur Rekultivierung, sondern als Zwischenabdeckmaterial verwendet worden. Anwendungsbedingungen habe es für diesen Zweck damals keine gegeben (derartige Vorgaben gebe es erst mit Erscheinen der Ö-Norm S 2202 "Anwendungsrichtlinien für Komposte" vom 1. April 1997). Trotzdem werde aus fachlicher Sicht der Einsatz von qualitativ entsprechendem Müllkompost im Deponiebau als Zwischenabdeckmaterial für zulässig angesehen.
Wenngleich "nur" Untersuchungszeugnisse aus den Jahren 1989 und 1990 vorlägen (mit beinahe identen Messwerten), könne jedoch davon ausgegangen werden, dass durch Öffentlichkeitsarbeit und effizientere Problemstoffsammlung die Qualität des erzeugten Müllkompostes für den Zeitraum 1991 bis März 1996 keinesfalls schlechter gewesen sei, als dies die Ergebnisse 1989/90 gezeigt hätten.
Der Sachverständige wurde auch aufgefordert, zum Privatgutachten von Gastprofessor Dr. R. eine Stellungnahme abzugeben; diesbezüglich verwies der Amtssachverständige auf seine Stellungnahme vom 2. Juni 1998 zu den Punkten 1 und 2 des Privatgutachtens und erklärte ergänzend zu Punkt 4 dieses Gutachtens, Müllkompost sei nicht als inertes Material zu bezeichnen. Gerade wegen der noch immer vorhandenen, geringen biologischen Aktivität seien derartige Abfälle gemäß Deponieverordnung zukünftig auf Massenabfalldeponien zu entsorgen, die über ein aktives Entgasungssystem verfügten.
Zusammenfassend stellte der Sachverständige fest, der im Zeitraum 1991 bis März 1996 erzeugte Müllkompost habe den Qualitätsanforderungen gemäß Ö-Norm S 2022 entsprochen und es werde die Verwendung dieses Müllkompostes als Zwischenabdeckmaterial im Deponiebau aus fachlicher Sicht begrüßt.
Nach Wahrung des Parteiengehörs zu diesem Gutachten, auf das keine Reaktion erfolgte, wies der Landeshauptmann von Tirol mit Bescheid 16. Mai 2000 (neuerlich) die Berufung des Hauptzollamtes gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 14. September 1998 als unbegründet ab. Die Berufungsbehörde stellte fest, in der Zeit vom 1. Jänner 1991 bis einschließlich 31. März 1996 habe der Beschwerdeführer auch eine Müllkompostierung durchgeführt. Hausmüll und geringe Mengen an Klärschlamm habe man einer mechanisch-biologischen Behandlung unterzogen. Zu diesem Zweck sei zunächst eine Zwischenspeicherung und anschließend eine Zerkleinerung erfolgt. Danach seien die Abfälle nach einer Magnetabscheidung in eine Rottetrommel gelangt. Am Ende dieser Rottetrommel sei das Material gesiebt worden, die Siebreste seien in Ballenform direkt auf die Deponie gelangt, der Siebdurchgang sei in die Rottehalle transportiert und dort einem mehrmonatigen Rotteprozess unterzogen worden. Das auf diese Weise gewonnene Endprodukt sei als Zwischenabdeckung auf der mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 18. September 1987 wasserrechtlich bewilligten Deponie verwendet worden, um insbesondere Geruchsbelästigungen zu unterbinden.
Das beschriebene Endprodukt habe den Qualitätsanforderungen gemäß Ö-Norm S 2022 "Gütekriterien für Müllkompost" entsprochen und sei damit als Zwischenabdeckung für die Deponie R. geeignet gewesen.
Diese Feststellungen stützten sich auf folgende Beweiswürdigung:
Der abfalltechnische Amtssachverständige habe in seiner Stellungnahme vom 15. Februar 2000 auf Untersuchungsergebnisse vom 28. August 1989 sowie vom 4. Dezember 1990 jeweils der landwirtschaftlich-chemischen Versuchs- und Untersuchungsstelle an der landwirtschaftlichen Landeslehranstalt in Rotholz verwiesen. Sie hätten gezeigt, dass der gegenständliche Müllkompost die Grenzwerte der Ö-Norm S 2022 "Gütekritierien für Müllkompost" eingehalten habe. Damit sei nach den schlüssigen Ausführungen des abfalltechnischen Amtssachverständigen gewährleistet gewesen, dass dieses Material neben vielen anderen Anwendungsbereichen in der Landwirtschaft auch zur Rekultivierung im Deponiebau eingesetzt habe werden können. Zwar sei im gegenständlichen Fall eine Verwendung des Müllkompostes nicht zur Rekultivierung, sondern zur Zwischenabdeckung erfolgt. Der abfalltechnische Amtssachverständige habe das Material auch für diesen Zweck als geeignet beurteilt.
Die Ausführungen des abfalltechnischen Amtssachverständigen stünden im Einklang mit den Ausführungen des Privatgutachters in seinen Stellungnahmen vom März 1998 und vom Juli 1998. Im Kapitel 3 der gutachterlichen Stellungnahme vom März 1998 werde ausdrücklich die Heranziehung des den Gütekriterien der Ö-Norm S 2022 entsprechenden Müllkomposts als Zwischenabdeckung auf Deponien als aus fachlicher Sicht geeignete Verwendung angeführt. Die gleiche Aussage wiederhole er im Kapitel 2 der Stellungnahme vom 18. Juli 1998. Gemäß den vorliegenden fachlichen Stellungnahmen habe der vom Beschwerdeführer in den Jahren 1991 bis März 1996 hergestellte Müllkompost qualitativ jene Eigenschaften aufgewiesen, die für die Verwendung als Zwischenabdeckung für die Deponie R. erforderlich gewesen seien.
Aus rechtlicher Sicht ergebe sich, dass die für den betreffenden Zeitraum in Geltung stehende Begriffsbestimmung des Abfalls nach § 2 Abs. 4 und 5 ALSAG in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 201/1996 maßgeblich sei. Zum Einwand des Hauptzollamtes, zur Zwischenabdeckung herangezogene Materialien seien als Abfall zu qualifizieren, wobei zwar nicht die grundsätzliche Eignung des Restmüllkompostes zum Abbau von Geruchsstoffen bezweifelt werde, es sich jedoch nicht um die Erstellung eines Biofilters im Sinne der Ö-Norm S 2020 gehandelt habe, sei festzuhalten, dass das zur Zwischenabdeckung herangezogene Material das Ergebnis einer mechanisch-biologischen Behandlung von Hausmüll und geringen Mengen an Klärschlamm sei. Dieser Müllkompost sei im Zeitraum von 1991 bis März 1996 auf der Deponie R. als Zwischenabdeckung verwendet worden. Der Müllkompost habe auch in qualitativer Hinsicht den Anforderungen für ein Zwischenabdeckungsmaterial entsprochen. Im gegenständlichen Fall sei daher von einem Altstoff im Sinne des § 2 Abs. 5 Z. 1 ALSAG auszugehen; der gegenständliche Müllkompost sei nicht beitragspflichtig im Sinn des § 3 Abs. 1 Z. 1 ALSAG.
Dieser Bescheid wurde am 24. Mai 2000 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft vorgelegt. Mit dem erstangefochtenen Bescheid vom 30. Juli 2000 (in seiner durch den zweit- und drittangefochtenen Bescheid berichtigten Fassung) wurde der Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 16. Mai 2000, eingelangt im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft am 24. Mai 2000, gemäß § 10 Abs. 2 ALSAG i.V.m. dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz ersatzlos aufgehoben, weil der Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt worden und der Inhalt des Bescheides somit rechtswidrig sei.
Nach Darstellung des Verfahrensganges und der Rechtslage wird dies zum einen damit begründet, dass der Landeshauptmann von Tirol von falschen Beurteilungsgrundlagen ausgegangen sei, weil aus der Vorbemerkung zur Ö-Norm S 2022 "Gütekriterien für Müllkompost" eindeutig hervorgehe, dass diese Ö-Norm für den gegenständlichen Fall (Verwendung als Biofilter) nicht anwendbar sei. Dort heiße es: "Das Ziel der Kompostierung ist die Rückführung biogener Abfallstoffe in den natürlichen Stoffkreislauf (stoffliche Verwertung). Der Einsatz von Müllkompost ist vorwiegend dazu bestimmt, eine Bodenverbesserung zu erzielen ..." Die Qualitätsanforderungen dieser Ö-Norm könnten sich also nicht auf das Zwischenabdeckmaterial einer Deponie beziehen, welches angeblich den Zweck des Abbaues von Geruchsstoffen erfülle. Es gehe in diesem Fall weder um die Rückführung biogener Abfallstoffe in den natürlichen Stoffkreislauf noch um eine Bodenverbesserung. Bei Verwendung von Materialien als Biofilter sei es nicht ausreichend, das Material einfach auf die Geruchsquelle aufzubringen. Für eine optimale Funktionsweise müssten zum Einen allgemeine, mechanische und mikrobiologische Anforderungen (vgl. auch Ö-Norm S 2020 "Biofiltermaterialien auf Kompostbasis") und zum Anderen bestimmte Betriebsparameter, wie beispielsweise Wassergehalt und Temperatur eingehalten werden. Einerseits könne Restmüllkompost, der als Zwischenschicht in einer Deponie aufgebracht werde, zwar zu einer Geruchsminderung beitragen, andererseits aber auch neue, zum Teil geruchslose Emissionen verursachen.
Weil der Landeshauptmann von Tirol von falschen Beurteilungsgrundlagen ausgegangen sei, hätte er bei Nichtberücksichtigung der Ö-Norm S 2022 (auch im Hinblick darauf, dass die Ö-Norm als generelles Gutachten anzusehen sei) zu einem anderen Ergebnis kommen können. Der Bescheid sei daher wegen unrichtiger Sachverhaltsfeststellung aufzuheben. Der Landeshauptmann werde das Ermittlungsverfahren unter Berücksichtigung der richtigen Beurteilungsgrundlagen fortzusetzen haben.
Zum anderen begründete die belangte Behörde die Aufhebung des Berufungsbescheides damit, dass weder die gutachterlichen Stellungnahmen des Amtssachverständigen zum Bescheidinhalt gemacht noch im Volltext wiedergegeben worden seien. Es sei überhaupt nur eine sehr kursorische Erwähnung der gutachterlichen Stellungnahme vom 15. Februar 2000 erfolgt. Hier handle es sich nach Auffassung der Berufungsbehörde (gemeint wohl: der Aufsichtsbehörde) um einen Verfahrensmangel, insbesondere im Hinblick auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 25. November 1999, der ausdrücklich auf das Erfordernis einer Auseinandersetzung des Amtssachverständigen damit, ob das als Zwischenabdeckung der Deponie R. verwendete Material im hier zu beurteilenden Zeitraum den geltenden Qualitätsanforderungen beim Deponiebau entsprochen habe, hinweise. Eine Auseinandersetzung mit dem Stand der Technik zum Beurteilungszeitraum sei überhaupt nicht erfolgt. Der Bescheid sei daher aufzuheben gewesen.
Mit dem nunmehr zweitangefochtenen Bescheid vom 7. Juli 2000 wurde der erstangefochtene Bescheid hinsichtlich des Datums und der Geschäftszahl des aufzuhebenden Bescheides sowie hinsichtlich des Datums des Einlangens bei der belangten Behörde korrigiert. In der Begründung dieses Bescheides wird auf § 62 Abs. 4 AVG und darauf verwiesen, dass es sich hier um eine einem Schreibfehler gleichzuhaltende Unrichtigkeit des erstangefochtenen Bescheides gehandelt habe.
Mit dem drittangefochtenen Bescheid wurde der erstangefochtene Bescheid schließlich neuerlich korrigiert, indem die ursprünglich im Spruch enthaltene Wortfolge "der Bezirkshauptmann (gemeint wohl: der Bezirkshauptmannschaft) Imst" durch die Wortfolge "des Landeshauptmannes von Tirol" ersetzt wurde.
Auch dieser Bescheid stützt sich in seiner Begründung auf das Vorliegen eines Tatbestandes nach § 62 Abs. 4 AVG.
Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der (jeweils) Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Zur Beschwerde gegen die zweit- und drittangefochtenen
Bescheide:
Nach § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.
Die Anwendung des § 62 Abs. 4 AVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist. Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es allerdings ausreichend ist, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides hätten erkennen können und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das hg. Erkenntnis vom 23. April 1996, Zl. 96/04/0018, u.a.). Bei der Beurteilung einer Unrichtigkeit als offenkundig im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG kommt es letztlich auch auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile (z.B. Begründung) bzw. auf den Akteninhalt an (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. September 1993, Zl. 90/07/0152).
Wenn der Beschwerdeführer nun vorbringt, die Berichtigungsbefugnis des § 62 Abs. 4 AVG umfasse nicht die Befugnis zur Änderung des Spruches, so übersieht er, dass zwar eine Berichtigung überall dort ausgeschlossen ist, wo sie eine nachträgliche Änderung des Spruchinhaltes des berichtigten Bescheides bewirkt, dass es aber hingegen geradezu ihr Zweck ist, den Wortlaut des Bescheides (auch im Spruch) von jenen textlichen Unstimmigkeiten zu reinigen, die den wahren Sinn des Bescheides nicht in Frage stellen können, weil sie aus dem inhaltlichen Zusammenhang heraus als ein bloßes Versehen bei der Textgestaltung in die Augen springen.
Aus der Begründung des erstangefochtenen Bescheides geht nun unzweifelhaft hervor, welchen Bescheid die belangte Behörde ihrer Prüfung unterzog und nach § 10 Abs. 2 ALSAG beheben wollte. Die falsche Bezeichnung des aufzuhebenden Bescheides im Spruch des erstangefochtenen Bescheides in dessen ursprünglicher Fassung stellt somit eine offenkundige, auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit dar und war daher einer Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG zugänglich.
Soweit sich die Beschwerde gegen die zweit- und drittangefochtenen Bescheide richtet, war sie daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
2. Zur Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid:
Der erstangefochtene Bescheid war in seiner berichtigten Fassung einer Prüfung auf seine Rechtmäßigkeit zu unterziehen. Einem Berichtigungsbescheid kommt nämlich nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes des Inhaltes, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid im Sinne des Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 14. September 1993, Zl. 90/07/0152, sowie vom 21. Februar 1995, Zl. 95/07/0010).
Unter Zugrundelegung dieses Verständnisses erweisen sich aber die Beschwerdeausführungen unter Punkt 1. der Beschwerde, soweit sie sich auf den erstangefochtenen Bescheid beziehen, als verfehlt, liegt doch der vom Beschwerdeführer aufgezeigte Widerspruch zwischen dem Spruch und der Begründung des erstangefochtenen Bescheides in dessen berichtigter Fassung gerade wegen der erfolgten Berichtigungen nicht vor.
Nach § 10 ALSAG hat die Behörde in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des Hauptzollamtes des Bundes durch Bescheid festzustellen:
- 1. ob eine Sache Abfall ist,
- 2. ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt,
- 3. welche Abfallkategorie gemäß § 6 Abs. 1 oder 5 oder welcher Deponietyp gemäß § 5 Abs. 4 vorliegt,
4. ob die Voraussetzungen vorliegen, die Zuschläge gemäß § 6 Abs. 2 oder 3 nicht anzuwenden.
§ 10 Abs. 2 ALSAG sieht vor, dass ein solcher Bescheid unverzüglich an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie (nunmehr: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) zu übermitteln ist. Unbeschadet des § 68 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, kann ein Bescheid gemäß Abs. 1 vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie (nunmehr:
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) innerhalb von sechs Wochen nach Einlangen abgeändert oder aufgehoben werden, wenn
1. der dem Bescheid zu Grunde liegende Sachverhalt unrichtig festgestellt oder aktenwidrig angenommen wurde oder
2. der Inhalt des Bescheides rechtswidrig ist.
Im vorliegenden Beschwerdefall hatte der Verwaltungsgerichtshof zu prüfen, ob die belangte Behörde von der ihr durch § 10 Abs. 2 ALSAG eröffneten Möglichkeit zu Recht Gebrauch gemacht hat oder nicht. Der Beschwerdeführer macht geltend, die belangte Behörde sei zu Unrecht von einer unrichtigen Feststellung des dem Bescheid zu Grunde liegenden Sachverhaltes bzw. vom Vorliegen eines Begründungsmangels ausgegangen.
Welche Ermittlungen und Feststellungen im gegenständlichen Fall (noch) notwendig waren, um zu einer rechtskonformen Beurteilung des Antrages nach § 10 ALSAG zu gelangen, hat der Verwaltungsgerichtshof im zitierten hg. Erkenntnis vom 25. November 1999 klar umschrieben. Nach Ansicht der belangten Behörde ist der Landeshauptmann von Tirol dieser Verpflichtung nicht nachgekommen.
Gegenstand des (fortgesetzten) Verfahrens war die Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 5 Z. 1 ALSAG (in der damals geltenden Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 201/1996). Danach galten nicht als Abfälle im Sinne des ALSAG Abfallstoffe, die als Sekundärrohstoffe einer Wiederverwendung oder stofflichen Verwertung zugeführt wurden (Altstoffe). Nach der im zitierten hg. Erkenntnis vom 25. November 1999 geäußerten Ansicht wäre von einem Altstoff im Sinne dieser Bestimmung auch dann auszugehen, wenn dieser als Deponiezwischenabdeckung verwendet worden und diese Verwendung nach dem damaligen Stand der Deponietechnik zulässig gewesen wäre. Demnach war im fortgesetzten Verfahren der damalige (1991 bis März 1996) Stand der Deponietechnik zu erheben und auf dieser Grundlage zu prüfen, ob das als Zwischenabdeckung der Deponie verwendete Material den damals geltenden Qualitätsanforderungen beim Deponiebau (Stand der Technik) entsprochen hat.
Der Amtssachverständige, auf dessen ergänzendes Gutachten sich der durch den angefochtenen Bescheid behobene Bescheid wesentlich stützt, hat nun zwar neuerlich dargestellt, dass das Material den Grenzwerten der Ö-Norm 2022 (Gütekriterien für Müllkompost) und den Anforderungen der damals gültigen Ö-Norm 2024 (Anwendungsrichtlinien für Müllkompost) entsprochen habe, das Material aber nicht zu den in diesen Ö-Normen genannten Rekultivierungszwecken genutzt werde, dennoch seine Einbringung als Zwischenschicht der Deponie "für zulässig" angesehen bzw. "begrüßt" werde.
Ausführungen zum Stand der Technik beim Deponiebau, insbesondere bezüglich der Qualitätsanforderungen bei Zwischenabdeckungen, im damaligen Zeitraum finden sich jedoch ebenso wenig wie eine fachlich fundierte Aussage dazu, ob das im Gegenstand verwendete Material und die Art seiner Verwendung diesen Anforderungen entsprochen hat. Davon dass die vom Sachverständigen genannten Ö-Normen den damaligen Stand der Deponietechnik repräsentierten, ist schon auf Grund ihrer Thematik nicht auszugehen, anderes geht auch aus dem Gutachten nicht hervor. Wenn vielmehr davon die Rede ist, dass es damals keine Anwendungsbedingungen für die Verwendung von Müllkompost als Zwischenschicht einer Deponie gegeben hat, für andere Anwendungsgebiete (z.B. für die Verwendung zur Rekultivierung) hingegen schon, lässt dies eher darauf schließen, dass diese Art des Einsatzes von Müllkompost nicht üblich war. Umso wichtiger wäre vor diesem Hintergrund die Darstellung der dem damaligen technischen Stand entsprechenden Art der Zwischenschichteinbringung bzw. des dafür verwendeten Materials. Die Bemerkung im Gutachten, die Einbringung des Müllkomposts als Zwischenschicht sei "zulässig" bzw. "werde begrüßt" beinhaltet demgegenüber keine Aussage darüber, ob diese Maßnahme auch dem damaligen Stand der Deponietechnik entsprach.
Durch die Beurteilung der Frage der Zulässigkeit der Verwendung des Müllkompostes als Deponiezwischenabdeckung ohne jegliche Bezugnahme auf den Stand der Deponietechnik wies der durch den angefochtenen Bescheid aufgehobene Berufungsbescheid des Landeshauptmannes von Tirol aber neben einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung auch eine inhaltliche Rechtswidrigkeit auf; schon aus diesem Grund erfolgte die Behebung des Berufungsbescheides des Landeshauptmannes von Tirol durch den angefochtenen Bescheid zu Recht.
Dazu kommt im vorliegenden Fall noch ein weiterer, vom Landeshauptmann von Tirol vernachlässigter Umstand. Der Verwaltungsgerichtshof hat im zitierten hg. Erkenntnis auch darauf hingewiesen, dass der Amtssachverständige in seinem Gutachten vom 2. Juni 1998 Bedenken an der qualitativen Eignung des Müllkomposts geäußert habe. Diese Bedenken hat der Amtssachverständige in Hinblick auf eine Auflage des - nicht im Akt erliegenden - wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides vom 18. September 1987 geäußert. In dieser Auflage soll vorgeschrieben sein, dass "die Abdeckung von bereits geschütteten Teilflächen mit inertem Material zu erfolgen" habe. Hinsichtlich der Auslegung dieses Begriffes weisen die Gutachten des Amtssachverständigen und des Privatsachverständigen Differenzen auf. So betonte der Amtssachverständige im Gutachten vom 2. Juni 1998 und im Ergänzungsgutachten, dass Müllkompost keinesfalls als inertes Material zu bezeichnen sei, wohingegen der Privatsachverständige von "(weitgehend) inertem" Material spricht.
Träfe es aber zu, dass der wasserrechtliche Bewilligungsbescheid eine solche Auflage enthält und dass der damals aufgebrachte Müllkompost nicht als inertes Material zu bezeichnen ist, so läge schon aus diesem Grund keine zulässige Verwendung bzw. Verwertung des Müllkompostes im Sinne des § 2 Abs. 5 Z. 1 ALSAG vor. Eine durch einen rechtskräftigen wasserrechtlichen Bescheid untersagte Verwendung eines Materials (hier: durch Einbringung einer Zwischenschicht in einer Deponie) kann schon aus diesem Grund keine zulässige Verwendung darstellen; die betreffende Sache dürfte diesfalls ja gar nicht für diesen Verwendungszweck eingesetzt werden. Diesfalls erübrigte sich auch eine weitere Ermittlung des Standes der Deponietechnik.
Der Beschwerde ist es daher auch nicht gelungen, eine Rechtswidrigkeit des erstangefochtenen Bescheides aufzuzeigen; die Beschwerde war daher (auch in diesem Umfang) gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich im Rahmen des geltend gemachten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 18. Oktober 2001
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