Normen
VwGG §48 Abs2 Z1;
VwGG §59 Abs3;
WRG 1959 §82 Abs2 idF 1997/I/074;
VwGG §48 Abs2 Z1;
VwGG §59 Abs3;
WRG 1959 §82 Abs2 idF 1997/I/074;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 330,40 und dem Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren der belangten Behörde wird abgewiesen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin ist eine Wassergenossenschaft, deren Bestand in den dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Verwaltungsakten schon für den Zeitraum der ersten Hälfte des vorigen Jahrhunderts dokumentiert ist.
Wie einer in den Verwaltungsakten liegenden Ausfertigung ihrer Satzung entnommen werden kann, ist satzungsgemäßer Zweck der Beschwerdeführerin die Erhaltung eines als "Alm-Mühlbachkanal" bezeichneten Gerinnes in einem näher beschriebenen Abschnitt (§ 1).
§ 3 der Satzung der Beschwerdeführerin handelt von der Mitgliedschaft und bestimmt in seinem ersten Absatz, dass Mitglieder der Genossenschaft die ihr freiwillig beigetretenen oder durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde zum Beitritt verpflichteten jeweiligen Eigentümer der in die Genossenschaft einbezogenen, im Anhang zu diesen Satzungen verzeichneten Grundstücke oder Anlagen sind, wobei der Anhang als wesentlicher Satzungsbestandteil definiert wird. Nach § 3 Abs. 4 der Satzung wird Mitglied der Genossenschaft, wer in die Genossenschaft einbezogene Liegenschaften oder Anlagen erwirbt.
Die Rechte der Genossenschaftsmitglieder sind im § 4 der Satzung damit umschrieben, dass die Genossenschaftsmitglieder berechtigt sind, die genossenschaftlichen Anlagen mitzubenützen, an den aus dem genossenschaftlichen Unternehmen erwachsenden Vorteilen teilzuhaben und an der Verwaltung der Genossenschaft gemäß der Satzung teilzunehmen.
Die mit "Pflichten der Mitglieder" überschriebene Regelung des § 5 der Satzung bestimmt in ihrem ersten Absatz, dass die Genossenschaftsmitglieder nach Gesetz und Satzung zu den Kosten der Erhaltung und des Betriebes des Alm-Mühlbachkanals beizutragen haben. Im dritten Absatz des § 5 der Satzung wird die Verpflichtung zu den aus dem Genossenschaftsverhältnis entspringenden Leistungen als eine Grundlast festgelegt, welche bis zum Betrage dreijähriger Rückstände den Vorrang vor anderen dinglichen Lasten unmittelbar nach den von der Liegenschaft oder Anlage zu entrichtenden Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben genießen soll. Die Verpflichtung zur weiteren Beitragsleistung erlösche erst mit der ordnungsgemäßen Ausscheidung der belasteten Liegenschaft oder Anlage aus der Genossenschaft oder mit deren Auflösung, wobei die ausgeschiedenen Liegenschaften und Anlagen für die vor ihrer Ausscheidung fällig gewordenen Beiträge haften sollen.
§ 6 der Satzung der Beschwerdeführerin ist mit "Aufbringung der Mittel zur Erhaltung und zum Betriebe der genossenschaftlichen Anlagen" überschrieben und bestimmt in seinem zweiten Absatz, dass die Leistungen der Mitglieder in Beiträgen zu den Erhaltungs- und Betriebskosten und in den Leistungen später hinzukommender Mitglieder bestehen. Nach § 6 Abs. 3 der Satzung werden die Leistungen der Mitglieder nach dem im Anhang zu diesen Satzungen verzeichneten Maßstab "entsprechend ihrer im Wasserbuch eingetragenen Pferdestärke (PS)" ermittelt. Die Instandhaltung der Ufer und die Räumung des Alm-Mühlbachkanals hat nach § 6 Abs. 4 der Satzung entsprechend dem im Anhang von den Mitgliedern einvernehmlich festgesetzten Räumungs- und Instandhaltungsplan zu erfolgen. Im § 6 Abs. 5 der Satzung wird der Genossenschaftsversammlung die Möglichkeit eingeräumt, in berücksichtigungswerten Einzelfällen Ausnahmen von der Erbringung der anteilig ermittelten Mitgliedsleistung zu beschließen.
§ 17 der Satzung handelt von Streitigkeiten aus dem Genossenschaftsverhältnis und bestimmt in seinem ersten Absatz, dass Streitigkeiten, die zwischen Mitgliedern untereinander oder zwischen Mitgliedern und der Genossenschaft aus dem Genossenschaftsverhältnis entstehen, durch einen fallweise zu bestellenden Schlichtungsausschuss zu schlichten sind. Nach Regelungen über die Bildung des Schlichtungsausschusses und des vor ihm abzuführenden Verfahrens heißt es im § 17 Abs. 4 der Satzung, dass über Streitfälle, die nicht im Sinne der vorstehenden Bestimmungen beigelegt werden können, die Wasserrechtsbehörde entscheidet.
Der als integrierter Bestandteil der Satzung erklärte Anhang enthält fünf Abschnitte. Der erste Abschnitt listet die Mitglieder der Wassergenossenschaft nach Parzellennummer des Grundstückes, derzeitigem "Besitzer", einer Rubrik "W.Z.", einer Kategorie "PS" und der Bezeichnung der Anteile auf. Diese Mitgliederaufstellung weist als Besonderheit auch eine als "außerordentliches Mitglied" bezeichnete Person mit Namen "E" unter Anführung zweier Parzellennummern, ohne Eintragung unter der Rubrik "W.Z.", mit der Angabe der Zahl "61" unter der Rubrik "PS" und mit 61 Anteilen auf. Bei dieser Person handelt es sich um die Rechtsvorgängerin des am nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren Mitbeteiligten (Mb) im Eigentum der im Sinne des § 3 Abs. 1 der Satzung in die Beschwerdeführerin einbezogenen Grundstücke.
Der zweite Abschnitt des Anhangs zu den Satzungen ist mit "Grundstücksverzeichnis" überschrieben und enthält eine Auflistung aller jener Parzellennummern, über welche der Kanal verläuft und welche direkt an den Kanal angrenzen. Der dritte Abschnitt des Anhangs ist mit "Instandhaltung" überschrieben und beschreibt die Instandhaltungsbereiche der jeweiligen, nach Parzellennummer und derzeitigem "Besitzer" aufgegliederten Kanalabschnitte, bezogen auf dessen beide Ufer. Der vierte Abschnitt beschreibt in gleicher Weise aufgegliedert die Zuständigkeitsbereiche der jeweiligen Mitglieder für die "Bachräumung". Im dritten und vierten Abschnitt des Anhangs der Satzung sind auch dem "außerordentlichen" Genossenschaftsmitglied E entsprechende Abschnitte zugewiesen. Der fünfte Abschnitt des Anhangs weist die Zuständigkeit zur Brückenerhaltung zu und enthält keine Zuweisung einer Zuständigkeit hiefür an das "außerordentliche Mitglied" E.
In den Verwaltungsakten findet sich ein Schreiben des Ehemannes der E vom 6. November 1964 an die Beschwerdeführerin, in welchem eine Zahlungsaufforderung der Beschwerdeführerin mit dem Vorbringen zurückgewiesen wird, dass das vorhanden gewesene Wasserrecht im Wasserbuch gelöscht sei und aus einem nicht bestehenden Recht keinerlei Nutzen gezogen werden könne, weshalb "automatisch jede Verpflichtung, aber auch jeder Anlass zu irgendeiner Beitragsleistung entfalle". Auf Grund der Mitgliedschaft werde jedoch ohne Schaffung eines Präjudizfalles bis auf weiteres die Bereitschaft erklärt, die Bachräumung freiwillig und ohne jede Bindung im bisherigen Ausmaß durchzuführen.
Dieses Schreiben wurde in einer Genossenschaftsversammlung am 31. August 1965 diskutiert und es wurde dabei festgestellt, dass das Wasserrecht für E schon im Jahre 1928 gelöscht worden sei. E könne als außerordentliches Mitglied zu Beitragsleistungen nicht verpflichtet werden. Dass sich ihr Ehemann freiwillig bereit erklärt habe, die Bachräumung im bisherigen Ausmaß fortzuführen und zur teilweisen Abdeckung von Leistungen freiwillig sogar einen Beitrag auf das Konto der Genossenschaft überwiesen habe, sei dankenswert.
Wie den Verwaltungsakten des Weiteren entnommen werden kann, bildete die Frage des Bestehens rechtlicher Verpflichtungen der E zur Erbringung von Leistungen gegenüber der Beschwerdeführerin dessen ungeachtet weiterhin den Gegenstand der Diskussion und Korrespondenz.
In den dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Verwaltungsakten findet sich die Niederschrift über eine vor der Bezirkshauptmannschaft H (BH) durchgeführte Verhandlung vom 20. September 1978, deren Gegenstand der Niederschrift nicht eindeutig entnommen werden kann. In dieser Verhandlung wurde von einem Amtssachverständigen für Wasserbautechnik u.a. erklärt, dass die Einsetzung von Dammbalken an Stelle eines seinerzeitigen Einlaufschützes als eigenmächtige Neuerung im Sinne des § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 anzusehen und die restlose Beseitigung der eingesetzten Dammbalken aufzutragen sei. Im Anschluss an diese Äußerung ist folgende Stellungnahme der nunmehr beschwerdeführenden Wassergenossenschaft protokolliert:
"Die (Beschwerdeführerin) vertritt grundsätzlich den Standpunkt, dass die eingesetzten Dammbalken im Bereiche der ehem. Wasserkraftanlage 'S' eine ungesetzliche Neuerung im Sinne des § 138 WRG darstellen. Sie sind auch nach Meinung der Genossenschaft in keiner Weise erforderlich und behindern nur den Betrieb der oberhalb liegenden Wasserkraftanlage 'X.'. Da die ehem. Wasserkraftanlage 'S' im Jahre 1928 aufgelassen u. das bzgl. Wasserbenutzungsrecht wasserrechtsbehördl. als erloschen erklärt wurde, besteht von Seiten der ehem. Wasserbenutzungsberechtigten bzw. deren Rechtsnachfolger im Sinne des § 29 Abs. 4 WRG auch keinerlei Erhaltungsverpflichtungen im Bereiche der ehem. Anlage. Die (Beschwerdeführerin) ist sich darüber im klaren, dass ehemöglichst eine Lösung über die Erhaltung der in Rede stehenden Bachstrecke getroffen werden muss. Bis zu diesem Zeitpunkt wird diese Strecke durch die WG erhalten. Es wird ausdrücklich bemerkt, dass der Frau E S keine Erhaltung im Bereiche der ehem. Wasserkraftanlage zugemutet wird, solange diese keine neue Wasserkraftanlage errichtet."
Daran anschließend findet sich eine Stellungnahme der "übrigen Wasserbenutzungsberechtigten am Alm-Mühlbach", wonach sich diese den Äußerungen des Vertreters der Beschwerdeführerin vollinhaltlich anschlössen.
Nachdem die Beschwerdeführerin gegenüber dem Mb mit Datum vom 17. März 1992 einen Rückstandsausweis über einen Betrag von S 7.296,-- unter dem Titel "Rechnung Bachabkehr Abschnitt S" und auf dessen Grundlage die Einverleibung eines Zwangspfandrechtes auf der Liegenschaft des Mb erwirkt hatte, wandte sich der Mb mit Schreiben vom 16. Juni 1992 an die Beschwerdeführerin mit der Mitteilung, nicht ihr Mitglied geworden zu sein. Schon am 23. Oktober 1969 sei das Ausscheiden seiner Rechtsvorgängerin E aus der Genossenschaft der BH mitgeteilt worden. Da weder der Mb noch seine Rechtsvorgängerin Mitglied der Wassergenossenschaft geworden seien, erscheine der Weg zum Schlichtungsausschuss nicht als begehbar. Gegen den Rückstandsausweis vom 17. März 1992 erhebe der Mb unter einem Einwendungen.
Mit dem gleichen Vorbringen erhob der Mb in einem Schreiben vom 16. Juni 1992 an die BH auch Aufsichtsbeschwerde und Berufung "im Sinne des § 10 Abs. 2 lit. c VVG".
Die Berufung gegen den Rückstandsausweis der Beschwerdeführerin vom 17. März 1992 wies die BH mit Bescheid vom 23. Juli 1992 als unzulässig zurück.
In einer Mitgliederversammlung der Beschwerdeführerin vom 6. August 1992 erklärte der Mb den Austritt aus der Genossenschaft, welcher Antrag von der Genossenschaftsversammlung mit der Begründung "abgelehnt" wurde, dass dieser Punkt nicht auf der Tagesordnung gestanden sei.
Der Landeshauptmann von Salzburg (LH) wies mit Bescheid vom 24. August 1992 die Berufung des Mb gegen den Bescheid der BH vom 23. Juli 1992 als unbegründet ab.
Mit Eingabe vom 22. Februar 1994 legte der Mb der BH eine Ablichtung der Verhandlungsschrift der BH vom 20. September 1978 mit dem Antrag vor, die darin zwischen seiner Rechtsvorgängerin und der Beschwerdeführerin getroffene "Vereinbarung gemäß § 77 Abs. 5 WRG" behördlich zu genehmigen.
In einer Eingabe vom 13. September 1994 begehrte der Mb von der BH die bescheidmäßige Feststellung, dass er nicht Mitglied der Beschwerdeführerin sei, dass die Ausstellung des Rückstandsausweises vom 17. März 1992 rechtswidrig gewesen sei, und die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit welcher der Beschwerdeführerin verboten werde, Rückstandsausweise gegen den Mb auszustellen und in Exekution zu ziehen.
Diese Anträge wies die BH mit Bescheid vom 1. Dezember 1994 als unbegründet ab, während sie den seinerzeitigen Antrag des Mb auf Genehmigung der am 20. September 1978 zwischen seiner Rechtsvorgängerin und der Beschwerdeführerin getroffenen Vereinbarung nach § 77 Abs. 5 WRG 1959 zurückwies. Der Mb sei als Eigentümer einer näher genannten Liegenschaft Mitglied der Beschwerdeführerin, heißt es u.a. in der Begründung dieses Bescheides.
Der vom Mb gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde mit Berufungsbescheid des LH vom 12. August 1996 keine Folge gegeben. Zur Frage der aufrechten Mitgliedschaft des Mb zur Beschwerdeführerin trat der LH der von der BH im Bescheid vom 1. Dezember 1994 vertretenen Auffassung bei, dass der Mb als Rechtsnachfolger von E Mitglied der Wassergenossenschaft geworden sei, wobei eine "außerordentliche Mitgliedschaft" rechtlich nicht möglich sei.
Eine vom Mb versuchte Bekämpfung dieses Berufungsbescheides des LH vom 12. August 1996 vor dem Verwaltungsgerichtshof schlug fehl, weil der Mb diesen Bescheid in seiner Beschwerde der Salzburger Landesregierung zugerechnet und diese als belangte Behörde in Anspruch genommen hatte, aus welchem Grund seine Beschwerde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 29. Oktober 1996, 96/07/0190, zurückgewiesen wurde.
In einer Genossenschaftsversammlung vom 6. August 1996 wurde vom Mb unter Hinweis auf ein Schreiben seiner Rechtsvorgängerin vom 23. Oktober 1969 der Antrag gestellt, seine Liegenschaft aus der Genossenschaft auszuscheiden. Eine Abstimmung über diesen Antrag des Mb wurde von der Genossenschaftsversammlung mehrheitlich abgelehnt, jedoch beschlossen, den Antrag des Mb als Tagesordnungspunkt in die nächste Genossenschaftsversammlung aufzunehmen.
Mit Schreiben vom 1. Oktober 1996 an den von der BH mit Bescheid vom 20. März 1996 bestellten Sachwalter der Beschwerdeführerin wiederholte der Mb seinen Ausscheidungsantrag und rief zu dieser Frage gleichzeitig den Schlichtungsausschuss der Genossenschaft unter Benennung eines Schiedsmannes seines Vertrauens an.
Mit einer Eingabe an die BH vom 27. September 1996 begehrte der Mb Zuerkennung der Parteistellung im Verfahren zur Sachwalterbestellung für die Beschwerdeführerin, machte die Wahrnehmung der behördlichen Aufsichtspflicht über die Wassergenossenschaft geltend und begehrte die bescheidmäßige Genehmigung des Ausscheidens aus der Wassergenossenschaft mit dem Vorbringen, dass die Beschwerdeführerin eine Behandlung des von ihm an sie gestellten Antrages auf Ausscheiden aus der Genossenschaft abgelehnt habe. Auch ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wurde in dieser Eingabe wieder gestellt.
Mit Anbringen vom 9. Jänner 1997 begehrte der Mb von der BH unter Urgenz der von ihm gestellten Anträge, sie möge das gestellte Begehren auf Ausscheiden seiner Liegenschaft aus der Genossenschaft an sich ziehen und diesem Antrag stattgeben. Einer Aufforderung zur Einleitung eines Schlichtungsverfahrens habe die Beschwerdeführerin nicht entsprochen, was der Mb durch Vorlage des Protokolls über die Genossenschaftsversammlung vom 6. August 1996 samt Anlagen und seines Schreibens vom 1. Oktober 1996 belegte.
Mit einer beim LH am 5. Mai 1997 eingelangten Eingabe vom 25. April 1997 begehrte der Mb vom LH gemäß § 73 Abs. 2 AVG den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über die am 27. September 1996 gestellten Anträge an den LH.
Mit einem beim LH am 22. August 1997 gestellten Anbringen vom 20. August 1997 stellte der Mb erneut einen Devolutionsantrag, diesmal mit Beziehung auf seinen am 9. Jänner 1997 an die BH gestellten Antrag auf Genehmigung des Ausscheidens aus der Wassergenossenschaft.
In einer Genossenschaftsversammlung der Beschwerdeführerin vom 23. September 1997 wurde über den Antrag des Mb auf Ausscheiden aus der Genossenschaft abgestimmt und dieser Antrag abgelehnt. Gleichzeitig wurde beschlossen, einen von der Beschwerdeführerin am 10. Dezember 1996 gegenüber dem Mb erlassenen Rückstandsausweis für die Sanierung seines Bachabschnittes rechtlich im Sinne der Einbringung des darin vorgeschriebenen Betrages durchzusetzen und weitere Sanierungsmaßnahmen im Abschnitt des Mb, welche sich aus einem eingeholten Gutachten ergäben, in Auftrag zu geben und für den Fall einer Verweigerung der Bezahlung durch den Mb über die daraus erwachsenen Kosten ebenfalls einen Rückstandsausweis zu erlassen.
Vor dieser Genossenschaftsversammlung hatte der Mb mit Schreiben vom 28. August 1997 erneut einen schriftlichen Antrag auf Austritt aus der Genossenschaft gestellt.
Am 4. Februar 1998 führte der LH über den Streitfall eine "Besprechung" mit dem Obmann der Beschwerdeführerin und dem Mb unter Beiziehung eines Amtssachverständigen für Wasserbautechnik durch. Dieser Besprechung lag eine vom Amtssachverständigen für Wasserbautechnik zuvor erstattete schriftliche Äußerung zum Streitfall zu Grunde, in welcher Folgendes ausgeführt worden war:
Nach dem Inhalt des Bescheides des LH vom 12. August 1996 sei davon auszugehen, dass der Mb als Rechtsnachfolger von Frau E Mitglied der Beschwerdeführerin sei. Zweck der Genossenschaft sei die Erhaltung des Alm-Mühlbachkanals; Genossenschaftsmitglieder seien weniger die Grundstücksanrainer als vielmehr physische oder juristische Personen, welche eine Wasserkraftanlage am Kanal betrieben oder betrieben hätten. Dies sei auch daran zu erkennen, dass die Mitgliedschaft zur Genossenschaft vom Eigentum an insgesamt 9 Grundstücken abhängig sei, auf denen sich Wasserkraftanlagen befänden oder befunden hätten, und dass für den Aufteilungsschlüssel nur die Turbinenleistungen der einzelnen Wasserkraftanlagen herangezogen worden seien. Als Ziel der Genossenschaft werde daher die Instandhaltung des Alm-Mühlbaches als Triebwasser- bzw. Unterwasserkanal für die Ausnützung der energetischen Kraft interpretiert. Da nach den Satzungen das Ausscheiden eines Mitgliedes außerhalb eines Einvernehmens dann in Betracht komme, wenn dem Mitglied aus der Teilnahme am genossenschaftlichen Unternehmen kein wesentlicher Vorteil erwachsen sei und wenn der Genossenschaft durch das Ausscheiden kein überwiegender Nachteil entstehe, sei zunächst festzustellen, dass die dem Betreuungsabschnitt "E" zugeordnete Wasserkraftmaschine bereits in den späten 20er Jahren "wasserrechtlich gelöscht" worden sei. Der Rechtsvorgänger des Mb habe durch seine Mitgliedschaft bei der Genossenschaft eine Option auf den Einbau einer 61 PS starken Wasserkraftmaschine aufrecht erhalten wollen. Durch den Verzicht auf diese Option sei eindeutig festzustellen, dass dem Mb aus der Teilnahme am genossenschaftlichen Unternehmen ein Vorteil nicht erwachsen sei und auch nicht erwachsen werde. Es gelte daher festzustellen, ob der Wassergenossenschaft durch das Ausscheiden des Mb ein überwiegender Nachteil entstehen würde. Der Kanal sei im Zuständigkeitsbereich der Genossenschaft etwa 3.300 lfm lang und weise ein mittleres Gefälle von ca. 0,45 % auf. Er sei in insgesamt acht Betreuungsabschnitte unterteilt, wobei sieben Abschnitte durch die jeweiligen Mitglieder und ein Abschnitt mit einer Länge von ca. 120 lfm durch die Genossenschaft geräumt und instandgehalten würden. Der Betreuungsabschnitt "E" sei etwa 295 lfm lang. Durch den beantragten Austritt müsste die Genossenschaft diesen Betreuungsbereich zumindest abschnittsweise in ihren Räumungs- und Instandhaltungsbereich übernehmen. Seit 1991 hebe die Beschwerdeführerin für ihre gemeinschaftlichen Aufwendungen einen jährlichen Betrag von S 30.000,-- ein. Werde der Betreuungsabschnitt "E" in Relation zum Abschnitt der Genossenschaft gebracht (295 lfm:120 lfm), so wären in Anlehnung an den derzeit eingehobenen Betrag zusätzlich S 73.750,--, damit jährlich ein Betrag von S 103.750,-- einzuheben. Der Anteil des Mb an der Genossenschaft werde mit 61 PS bzw. 10,96 % angegeben, woraus an dem oben genannten Gesamtbetrag ein jährlicher Beitrag von S 11.371,-- resultiere. Für die monetäre Bewertung des überwiegenden Nachteils, welcher der Genossenschaft durch das Ausscheiden des Mb entstünde, resultiere daraus unter Berücksichtigung eines mittleren Zinssatzes von 4 % ein kapitalisierter Betrag von S 284.275,--. Dem gegenüberzustellen seien nunmehr sich aus dem Ausscheiden des Mb ergebende Vorteile für die Genossenschaft oder einzelne Mitglieder. Die Genossenschaft gestehe dem Mb zu, das energetische Potenzial des Wassers des Alm-Mühlbachkanals bis zu einem Ausmaß von 61 PS auszunützen, wofür eine Rohfallhöhe von ca. 1,42 m notwenig wäre und womit auch ein Einstau des Oberliegerkraftwerkes verbunden wäre. Aus dem Verzicht des Mb auf die Ausnutzung seines ihm zustehenden Anteils an energetischer Ausnutzung der Wasserkraft gehe das oberliegende Kraftwerk als Nutzer hervor, wobei eine genaue Bewertung auf Grund nicht vorliegender Leistungsdaten nicht möglich sei. Es ergehe somit der Vorschlag, den Betreuungsabschnitt des Oberliegerkraftwerkes um 150 lfm zu verlängern, die übrigen 145 lfm in den Betreuungsbereich der Genossenschaft zu übernehmen und den ihr daraus entstehenden Nachteil einmalig mit einem Betrag von S 181.525,-- abzugelten. In diesem Betrag müssten auch die bisherigen Aufwendungen abgedeckt sein.
In der vom LH durchgeführten Besprechung vom 4. Februar 1998 stimmte der Mb dem Vorschlag des Amtssachverständigen zu, während die Beschwerdeführerin einwandte, dass der von ihr bisher zu betreuende Bachabschnitt mit dem vom Mb zu betreuenden Bachabschnitt nicht zu vergleichen sei. Der von der Genossenschaft zu betreuende Teil sei in der Natur ein unterirdischer Betonstollen, der hinsichtlich der Wartung ungleich weniger Aufwendungen erfordere. Die Beitragsleistung für gemeinschaftliche Aufwendungen in der Höhe von S 30.000,-- werde für anderweitige, nur fallweise auftretende Sanierungsarbeiten, derzeit ohnehin für Rechtsanwaltskosten verwendet. Der Oberlieger der Wartungsstrecke des Mb - gleichzeitig der bestellte Sachwalter und sodann Obmann der Beschwerdeführerin - verwies auf die Existenz einer sachverständigen Stellungnahme, nach welcher durch den Wegfall der Nutzung der Wartungsstrecke durch den Mb keine Änderung der Abflussverhältnisse im Unterwasserbereich seines Kraftwerkes einträte. Im Ergebnis der Besprechung wurde vereinbart, dass der Obmann der Beschwerdeführerin die Grundlagen für die Beurteilung der voraussichtlichen Sanierungs- und Instandhaltungskosten im Bereiche des Wartungsabschnittes des Mb erheben und das Erhebungsergebnis in einer Genossenschaftsversammlung diskutieren und den Versuch unternehmen solle, in der Genossenschaftsversammlung mit dem Mb das Einvernehmen hinsichtlich eines Ausscheidens herzustellen. Hierüber werde der Behörde bis längstens Ende März 1998 berichtet werden.
Nachdem die Beschwerdeführerin zur Hereinbringung vollstreckbarer Rückstandsausweise gegenüber dem Mb über Beträge von S 45.444,66 und S 53.988,78 auf dem Exekutionswege die Eintragung eines Zwangspfandrechtes erwirkt hatte, stellte der Mb mit Schreiben vom 8. April 1998 an den LH den Antrag auf Ausspruch, dass den betroffenen Rückstandsausweisen keine Rechtskraft und Vollstreckbarkeit zukomme; an die Beschwerdeführerin richtete der Mb gleichzeitig das Begehren um Aufhebung der Vollstreckbarkeits- und Rechtskraftbestätigung der betroffenen Rückstandsausweise.
Mit Bescheid vom 20. April 1998 traf der LH die spruchmäßige Feststellung, dass die Rückstandsausweise über die vorgenannten Beträge nicht zu Recht ausgestellt worden seien, behob die darauf erteilten Vollstreckbarkeitsbestätigungen (Spruchpunkt A) und schied die Liegenschaft des Mb aus der beschwerdeführenden Wassergenossenschaft aus, wobei dem Mb gleichzeitig die Zahlung eines Betrages von S 181.525,-- an die Beschwerdeführerin binnen sechs Wochen nach Rechtskraft des Bescheides aufgetragen wurde (Spruchpunkt B).
In der Begründung seines Bescheides führte der LH nach Wiedergabe des Devolutionsantrages des Mb vom 20. August 1997, nach Erwägungen zu den bekämpften Rückstandsausweisen und nach Wiedergabe der schriftlichen Äußerung seines Amtssachverständigen für Wasserbautechnik zur Ausscheidungsfrage sowie des Inhaltes der Besprechung vom 4. Februar 1998 zum Begehren des Mb auf Ausscheidung aus der Genossenschaft aus, dass entgegen den Vereinbarungen in der Besprechung vom 4. Februar 1998 weder eine Genossenschaftsversammlung durchgeführt noch eine Stellungnahme zum Gutachten des Amtssachverständigen vorgelegt worden sei, aus welcher auf das Gelingen einer einvernehmlichen Regelung hätte geschlossen werden können. Da dem LH das Gutachten seines Amtssachverständigen für Wasserbautechnik schlüssig erscheine, könnten bei Bezahlung der von diesem Amtssachverständigen geschätzten Summe keine überwiegenden Nachteile für die Beschwerdeführerin entstehen, weshalb das Ausscheiden der Liegenschaft des Mb auszusprechen gewesen sei.
In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wandte sich die Beschwerdeführerin sowohl gegen die Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung ihrer Rückstandsausweise als auch gegen den Abspruch des LH über das Ausscheiden der Liegenschaft des Mb aus der Genossenschaft und gegen die Höhe des Entschädigungsbetrages. Durch das Ausscheiden des Mb würde der Beschwerdeführerin ein erheblicher Nachteil deswegen entstehen, weil die Erhaltung des Kanals nicht geregelt sei und mangels unmittelbaren Anrainers von der Genossenschaft selbst übernommen werden müsste. Die Ermittlung des Entschädigungsbetrages beruhe nicht auf solchen Grundlagen, wie sie für die Räumung und Instandhaltung tatsächlich anfallen würden. Es hätte der Amtssachverständige nicht den jährlich für Verwaltungskosten aufgewendeten Betrag, sondern jenen Betrag heranziehen müssen, der sich nach Feststellung der tatsächlichen Kosten für Räumung und Instandhaltung ergeben hätte. Wie einem schon im Jahre 1996 eingeholten Gutachten und einem nunmehr erneut eingeholten Gutachten über den Zustand des Mühlbachgerinnes im Zuständigkeitsbereich des Mb entnommen werden könne, wiesen die Verbauungen der Gerinneböschungen wie auch die Gerinnesohle teilweise erhebliche Mängel auf; wo eine waagrechte Holzbeschlachtung vorliege, sei diese abschnittsweise bereits so stark vermorscht, dass Erd- und Schottermaterial vom angrenzenden Uferbereich durch den teilweise aufklaffenden Verbau in das Mühlbachgerinne eingedrückt werde. Dort, wo die senkrechten Ufer durch Steinschlichtungen gesichert seien, seien einzelne und teilweise auch mehrere Steine aus dem Gesamtgefüge verloren gegangen, was eine Instabilität dieser Uferbereiche zur Folge habe. Durch den im unmittelbaren Randbereich des Gerinnes stellenweise vorhandenen Baumbewuchs sei die Steinsicherung stark durchwurzelt und auch dadurch eine Instabilität der Uferbauten hervorgerufen. Die mit den ausgestellten Rückstandsausweisen geltend gemachten Kosten stellten nur jene der dringendsten Sanierungsmaßnahmen dar. Die Behörde hätte einen vom Mb im Falle seines Ausscheidens zu bezahlenden Entschädigungsbetrag nach Maßgabe des zu ermittelnden Erhaltungsaufwandes bemessen müssen. Vorteile für die Beschwerdeführerin seien durch das Ausscheiden des Mb ebenso wenig gegeben wie ein Vorteil für den Oberlieger des Bereiches des Mb. Eine Wasserkraftanlage im Bereiche des Mb könnte nach einem vorgelegten Gutachten nämlich auf mehrere 100 m oberhalb gelegene Turbinenanlagen keinen Einfluss nehmen.
Die belangte Behörde befasste, wie der Begründung des angefochtenen Bescheides zu entnehmen ist (das betreffende Aktenstück hat die belangte Behörde nicht vorgelegt), mit dem von ihr zu entscheidenden Berufungsfall einen Amtssachverständigen für Wasserbautechnik, der - der Begründung des angefochtenen Bescheides zufolge - folgende Stellungnahme erstattete:
Die Verpflichtung der Mitglieder der Genossenschaft bestehe im Wesentlichen darin, ihren Abschnitt des Mühlbachkanals zu erhalten und regelmäßige Räumungen von Anlandungen und Ufersicherungen vorzunehmen. Da der Mb kein Kraftwerk betreibe und das mit seinem Grundstück früher verbundene Wasserrecht längst erloschen sei, ziehe er aus der Erhaltung des Werkskanals keinen wesentlichen Vorteil. Der Nachteil der Genossenschaft bei Ausscheiden des Mb bestehe darin, dass dieser Kanalabschnitt dann von den übrigen Mitgliedern erhalten werden müsse. Die baulichen Aufwendungen zur Erhaltung seien völlig gleich, ob sie nun vom Mb oder von der Genossenschaft durchgeführt würden. Der materielle Aufwand sei für die Genossenschaft geringer, weil die übrigen Mitglieder, welche die Wasserkraft nutzten und ihren Kanalabschnitt erhalten müssten, entsprechende wasserbauliche Kenntnisse hätten, das notwendige Arbeitsgerät besäßen und auch über entsprechendes Personal verfügten, sodass die Arbeiten rationeller durchgeführt werden könnten als von einem bloßen Anrainer. Falls diese Erhaltungsarbeiten nicht von den übrigen Genossenschaftsmitgliedern, sondern gegen Bezahlung durch Dritte durchgeführt würden, sei exakt der gleiche Nachteil für die Genossenschaft wie für das ausscheidende Mitglied festzustellen, weil in einem Fall die Genossenschaft und im anderen Fall der Mb die Rechnung bezahlen müsste. Ein überwiegender Nachteil der Genossenschaft im Falle des Ausscheidens des Mitgliedes sei in keinem Fall festzustellen. Das Argument eines überwiegenden Nachteiles durch die Reduzierung von Genossenschaftsmitgliedern sei nicht nachvollziehbar, weil die Erhaltungsarbeiten eben durch den materiellen Vorteil der Wasserkraftnutzung abzudecken seien, andernfalls aber die Wasserkraftnutzung einzustellen und die Genossenschaft mangels wirtschaftlichen Interesses aufzulösen wäre.
Diese Stellungnahme ihres Amtssachverständigen brachte die belangte Behörde, wie der Begründung des angefochtenen Bescheides zu entnehmen ist, den Parteien mit dem Hinweis darauf zur Kenntnis, dass sie rechtlich davon ausgehe, dass § 82 Abs. 2 WRG 1959 keine Bestimmung über die Entschädigung allfälliger Nachteile enthalte, sodass im Falle des Bestehens eines überwiegenden Nachteiles für die Genossenschaft die Ausscheidung des Grundstückes nicht zuzulassen, ohne Bestehen solcher Nachteile aber das Ausscheiden ohne Entschädigung zu verfügen wäre.
Wie der Begründung des angefochtenen Bescheides ferner entnommen werden kann, machte die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme des Amtssachverständigen geltend, dass sich der überwiegende Nachteil der Genossenschaft daraus ergäbe, dass Erhaltungsarbeiten, die vom jeweiligen Mitglied hinsichtlich der festgelegten Mühlbachstrecke vorzunehmen seien, nun von der Genossenschaft zu tragen wären, wobei der die Genossenschaft treffende Nachteil weit höher liege als die festgesetzten S 181.000,--.
Mit Schreiben vom 5. Februar 1999 - so die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides (auch die diesbezüglichen Aktenstücke wurden nicht vorgelegt) - legte die Beschwerdeführerin ein Gutachten über den derzeitigen Zustand des betroffenen Mühlbachabschnittes vor.
In den vorgelegten Verwaltungsakten liegt eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 30. April 1999, in welcher unter Hinweis auf eine angeschlossene Äußerung des von der Beschwerdeführerin beigezogenen Sachverständigen vom 28. April 1999 der Aufwand zur Sanierung des bislang in den Zuständigkeitsbereich des Mb gefallenen Gerinneteiles mit einem Nettobetrag von "zumindestens" S 500.000,-- beziffert wird. Die jährlichen Instandhaltungs- und Sanierungskosten seien mit S 250,--
pro lfm anzusetzen, hätten Genossenschaftsmitglieder berichtet, wird im Schreiben der Beschwerdeführerin vom 30. April 1999 ausgeführt.
Der von der belangten Behörde beigezogene Amtssachverständige für Wasserbautechnik erstattete daraufhin (wie mangels Vorlage auch dieses Aktenstücks aus der Begründung des angefochtenen Bescheides entnommen werden muss) eine Stellungnahme, in welcher er ausführte, dass in dem vorgelegten Gutachten des von der Beschwerdeführerin beigezogenen Sachverständigen die zum Teil beschädigte Ufersicherung im Bereich der Liegenschaft des Mb und auch anderer Bereiche detailliert dargestellt sei. Im Schreiben des Sachverständigen vom 28. April 1999 würden dauerhafte massive Sicherungen vorgeschlagen, welche aus wasserbautechnischer Sicht zweckmäßig und geeignet seien, Schäden am Mühlbach und an den Ufergrundstücken hintanzuhalten. Die Nutzung des Mühlbaches würde durch lokale Uferschäden nicht verhindert, aber behindert, weil der Sedimentanteil im Mühlbachwasser und Anlandungen stiegen. Derartige Schäden an Uferbefestigungen von Mühlbächen träten zahlreich bei den meisten alten Mühlbächen auf und seien beim vorliegenden Mühlbach auch an anderen Abschnitten festgestellt worden. Bei einem sehr weiten Zeithorizont der künftigen Nutzung seien auch die aufwendigen Sanierungsarbeiten grundsätzlich als zweckmäßig anzusehen, wobei eine Detailbeurteilung dieser Sanierungsarbeiten ohne Lokalaugenschein nicht möglich sei. Es erscheine diese Frage im Verfahren aber auch nicht von zentraler Bedeutung, weil es nicht darum gehe, ob Sanierungen zweckmäßig und erforderlich seien, sondern wer aus den Arbeiten Vorteile ziehe und durch die Kosten der Ausführung einen überwiegenden Nachteil erleide. Hinsichtlich der Schäden im Nahbereich des aufgelassenen Kraftwerkes S sei darauf hinzuweisen, dass das Wasserrecht schon Ende der 20er Jahre rechtskräftig erloschen sei, sodass die jetzt vorgeschlagenen Maßnahmen technisch als letztmalige Vorkehrungen zu werten wären. In diesem Zusammenhang erscheine auch der Inhalt der Verhandlungsschrift vor der BH vom 20. September 1978 von besonderem Interesse, welchen der Amtssachverständige im Folgenden wiedergab. Die zahlreichen Angaben der Beschwerdeführerin über Räumungskosten und Instandhaltungsarbeiten von Mitgliedern der Genossenschaft seien aus fachlicher Sicht ohne Relevanz, weil es um diese Frage nicht gehe. Der von der Beschwerdeführerin angegebene große Umfang der Sanierungsarbeiten sei nachvollziehbar, spiele aber "aus fachlicher Sicht" für die Frage des überwiegenden Nachteiles bei Ausscheiden eines Mitgliedes keine Rolle; eher wäre argumentierbar, dass die verbleibenden Genossenschaftsmitglieder in Summe wesentlich finanzkräftiger seien als das scheidende Mitglied und im Gegensatz zu ihm seit Jahrzehnten wirtschaftlichen Nutzen aus der Instandhaltung des Mühlbaches zögen und die Energiegewinnung auch in Zukunft fortsetzen wollten. Die angeführten Instandhaltungsarbeiten sollten ja gerade dazu dienen, auch in der weiteren Zukunft den Werkskanal zur Energiegewinnung heranzuziehen. Das scheidende Mitglied habe ebenso wenig wie seine Rechtsvorgänger die Wasserkraft am Mühlbach genutzt und beabsichtige auch nicht eine derartige Nutzung. Zudem stehe es der Genossenschaft auch bei Ausscheiden eines Mitgliedes frei, das Wasserrecht zurückzulegen und aufwendige Erhaltungsmaßnahmen einzusparen, wenn die Aufwendungen den wirtschaftlichen Nutzen der Energiegewinnung überstiegen. Da nur die Genossenschaft diese Wahlmöglichkeit bezüglich der weiteren wirtschaftlichsten Vorgangsweise habe, sei auch aus dieser Überlegung ein überwiegender Nachteil für die Genossenschaft durch das Ausscheiden eines Mitgliedes nicht argumentierbar. Eher liege das Gegenteil vor, dass der Nachteil für das Mitglied überwiege, weil es ohne Nutzen zu ziehen und ohne Wahlmöglichkeit hinsichtlich der künftigen Vorgangsweise zu sehr großen Zahlungen für Instandhaltungen herangezogen würde, die es selbst weder in der Vergangenheit genutzt habe noch in Zukunft würde nutzen können.
Mit Schreiben vom 8. Juni 1999 - so mangels Vorlage auch des diesbezüglichen Aktenstücks entnehmbar aus der Begründung des angefochtenen Bescheides - wurde von der Beschwerdeführerin die Durchführung eines Lokalaugenscheins anlässlich der Bachabkehr im Oktober 1999 beantragt.
Mit dem angefochtenen Bescheid änderte die belangte Behörde den Bescheid des LH vom 20. April 1998 dahin ab, dass dessen Spruchpunkt B) lediglich dahin zu lauten habe, dass die (näher bezeichnete) Liegenschaft des Mb gemäß § 73 Abs. 2 AVG in Verbindung mit § 82 WRG 1959 aus der beschwerdeführenden Wassergenossenschaft ausgeschieden werde, während der "Antrag auf Entschädigung gemäß § 117 WRG abgewiesen" werde. Im Übrigen wurde der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des LH vom 20. April 1998 keine Folge gegeben und der von der Beschwerdeführerin gestellte Antrag auf Durchführung eines Lokalaugenscheins anlässlich der Bachabkehr im Oktober 1999 abgewiesen.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des bekämpften Bescheides des LH, der Berufung und der Ergebnisse ihres Berufungsverfahrens im Wesentlichen aus, dass die Befassung der Wasserrechtsbehörde mit dem vorliegenden Streitfall rechtens gewesen sei, weil die Beschwerdeführerin auf den Versuch des Mb, eine Einberufung des Schlichtungsausschusses herbeizuführen, nicht reagiert habe. Im vorliegenden Fall sei von einer aufrechten Mitgliedschaft des Mb auszugehen, wobei die in der Satzung getroffene Regelung ungeachtet des Fehlens einer Bestimmung über außerordentliche Mitglieder doch ein starkes Indiz dafür sei, dass schon den seinerzeitigen Rechtsvorgängern des Mb ein besonderer Status innerhalb der beschwerdeführenden Wassergenossenschaft zugebilligt worden sei. Jahrzehntelange Praxis sei es gewesen, dass die jeweiligen Eigentümer des betroffenen Grundstückes entweder nicht regelmäßig zu den ordentlichen Mitgliederversammlungen eingeladen worden seien und niemals Obmann der Wassergenossenschaft geworden seien oder dass Abreden darüber getroffen worden seien, dass Frau E keine Mitgliedsbeiträge bezahlen müsse und auch nicht zur Instandhaltung verpflichtet werden könne. Ergebnis dieser Praxis sei nun unter anderem der desolate Zustand jenes Mühlbachkanalabschnittes, für den sich jahrzehntelang niemand als zuständig erachtet habe und für dessen Reparatur nun der Mb aufkommen solle. Die belangte Behörde vertrete die Auffassung, dass die seit Jahrzehnten geübte Praxis "dem außerordentlichen Mitglied" (Mb) nicht zum Nachteil gereichen könne. Seitdem für den Mb klar gewesen sei, dass er als Mitglied der Genossenschaft anzusehen sei, habe er versucht, aus der Genossenschaft auszutreten bzw. einen neuen Aufteilungsschlüssel der Betriebskosten zu bewirken. Die Beschwerdeführerin trage vor, dass der überwiegende Nachteil für sie darin liege, dass der Mühlengang zum Teil von den einzelnen Mitgliedern zu betreuen sei, sodass die Folge eines Austritts von immer mehr Mitgliedern sein würde, dass immer weniger Mitglieder verpflichtet wären, zur Erhaltung beizutragen, bis zuletzt nur mehr ein Mitglied übrig bliebe. Dieser Schluss sei zwar zulässig, doch sei eine Abwägung der Interessen des ausscheidenden Mitgliedes gegen jene der Genossenschaft anzustellen, welche im vorliegenden Fall für den Mb ausfallen müsse, weil schon seine Rechtsvorgänger die Wasserkraft nie ausgenutzt hätten und auch kein Interesse daran bestehe, sie jemals auszuüben, weil schon die Rechtsvorgängerin des Mb auch als außerordentliches Mitglied im Anhang aufgeführt sei und auch der jeweilige Grundstückseigentümer jahrzehntelang wie ein außerordentliches Mitglied behandelt worden sei. Im Hinblick auf die gegebenen Verhältnisse könne somit kein besonderer Vorteil mehr erwartet werden, also ein Nutzen nicht eintreten oder auch in Zukunft nicht erwartet werden. Zu der von der Beschwerdeführerin beantragten Entschädigung sei auszuführen, dass die maßgebenden wasserrechtlichen Bestimmungen und auch die Satzung der Beschwerdeführerin eine solche Entschädigung nicht vorsähen. Wiewohl die Genossenschaft den Mitgliedsbeitrag bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Mitgliedes verlangen könne, sei ein Mitgliedsbeitrag aber nur nach Maßgabe des - im Falle des Mb fehlenden - Nutzens zu leisten, in welchem Zusammenhang darauf hingewiesen werde, dass nach § 77 Abs. 6 WRG 1959 die Behörde auf Antrag eines Mitgliedes bei einer Änderung der für die Aufteilung der Kosten maßgeblichen Verhältnisse oder im Unbilligkeitsfall eine der Änderung entsprechende angemessene Kostenaufteilung festzusetzen habe; in einem solchen Fall könne der Betroffene auch noch nach seinem Ausscheiden einen solchen Antrag stellen. Der von der Beschwerdeführerin begehrte Lokalaugenschein sei mangels Relevanz nicht durchzuführen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher von der Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Bescheides mit der Erklärung begehrt wird, sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Unterbleiben des Ausscheidens der Liegenschaft des Mb aus der Genossenschaft als verletzt anzusehen.
Die belangte Behörde hat Teile der Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Den gleichen Antrag hat der Mb in seiner Gegenschrift gestellt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Hinblick auf den von der Beschwerdeführerin ausdrücklich formulierten Beschwerdepunkt, mit welchem auch die von ihr vorgetragenen Beschwerdegründe völlig in Übereinstimmung stehen, ist zunächst klar zu stellen, dass die beschwerdeführende Partei die Aufrechterhaltung des Abspruches des LH über die Behebung der Vollstreckbarkeitsbestätigungen auf den Rückstandsausweisen über S 53.988,78 und über S 45.444,66 (Spruchpunkt A des vor der belangten Behörde bekämpften Bescheides) im nunmehr angefochtenen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof ebenso wenig in Beschwerde zieht wie den im angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Entfall des vom LH in Spruchpunkt B des Bescheides vom 20. April 1998 noch zuerkannten Entschädigungsbetrages von S 181.525,-- an die beschwerdeführende Partei. Den Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bildet somit nur der mit dem angefochtenen Bescheid aufrecht erhaltene und in seinem Spruch präzisierte Abspruch über das Ausscheiden der Liegenschaft des Mb aus der beschwerdeführenden Wassergenossenschaft.
Mit Rücksicht auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides hatte die belangte Behörde das Wasserrechtsgesetz in seiner Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 155/1999 anzuwenden. § 82 WRG 1959 in seiner danach anzuwendenden Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 74/1997 hat folgenden Wortlaut:
"Ausscheiden.
§ 82. (1) Einzelne Liegenschaften oder Anlagen können im Einvernehmen zwischen ihren Eigentümern (Berechtigten) und der Genossenschaft wieder ausgeschieden werden. Bei Zwangsgenossenschaften ist die vorherige Zustimmung der Behörde erforderlich.
(2) Die Genossenschaft ist verpflichtet, einzelne Liegenschaften oder Anlagen auf Verlangen ihres Eigentümers (Berechtigten) auszuscheiden, wenn ihm nach Ablauf einer zur Erreichung des erhofften Erfolges genügenden Zeit aus der Teilnahme am genossenschaftlichen Unternehmen kein wesentlicher Vorteil erwachsen ist und der Genossenschaft durch das Ausscheiden kein überwiegender Nachteil entsteht.
(3) Das betreffende Mitglied ist auf Verlangen der Genossenschaft verbunden, die etwa durch sein Ausscheiden entbehrlich werdenden und der Genossenschaft nunmehr nachteiligen besonderen Einrichtungen zu beseitigen oder sonst durch geeignete Maßnahmen den früheren Zustand nach Möglichkeit wiederherzustellen.
(4) War die Mitgliedschaft des ausscheidenden Eigentümers erzwungen, so kann er von der Genossenschaft die Rückerstattung der geleisteten Beiträge und die Beseitigung der durch sein Ausscheiden entbehrlich gewordenen, auf seinem Grund errichteten Anlagen fordern, soweit sie der gewöhnlichen Nutzung seiner Liegenschaft oder Anlage nachteilig sind.
(5) Auf Antrag der Genossenschaft kann die Wasserrechtsbehörde, soweit öffentliche Interessen nicht entgegenstehen, einzelne Liegenschaften oder Anlagen, aus deren weiterer Teilnahme der Genossenschaft wesentliche Nachteile erwachsen, ausscheiden. Den ausscheidenden Mitgliedern stehen die im vorhergehenden Absatz bezeichneten Ansprüche gegen die Genossenschaft zu.
(6) Soweit nicht die vorherige Zustimmung der Behörde nach Abs. 1 erforderlich ist, sind beabsichtigte Ausscheidungen von Liegenschaften oder Anlagen der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen, damit diese gegebenenfalls die Erfüllung wasserrechtlicher Verpflichtungen, die Interessen der Genossenschaftsgläubiger und im Falle der Förderung aus öffentlichen Mitteln die öffentlichen Interessen wahrnehmen kann."
Die Bestimmung des § 82 Abs. 2 WRG 1959 statuiert für die Verpflichtung der Genossenschaft, eine Liegenschaft auf Verlangen ihres Eigentümers auszuscheiden, zwei kumulativ formulierte Tatbestandsvoraussetzungen:
1. Dem Eigentümer der betroffenen Liegenschaft darf nach Ablauf einer zur Erreichung des erhofften Erfolges genügenden Zeit aus der Teilnahme am genossenschaftlichen Unternehmen kein wesentlicher Vorteil erwachsen sein.
2. Der Genossenschaft darf durch das Ausscheiden kein überwiegender Nachteil entstehen.
Dass die erste Tatbestandsvoraussetzung vorliegt, ist der Sachlage nach völlig evident und wird auch von der Beschwerdeführerin ausdrücklich zugestanden. Diese wendet sich ausschließlich gegen die behördliche Annahme einer Verwirklichung auch der zweiten Tatbestandsvoraussetzung, indem sie unter Hinweis auf eine im Schrifttum vertretene Ansicht ins Treffen führt, dass die Gefahr eines Mitgliederschwundes einer Genossenschaft mit der Folge, dass immer weniger Mitglieder verpflichtet wären, zur Erhaltung beizutragen, einen überwiegenden Nachteil der Genossenschaft darstelle. Die Beschwerdeführerin habe im Verwaltungsverfahren durch Vorlage unbestrittener Gutachten dargelegt, dass sich insbesondere der Abschnitt der Mb in einem desolaten Zustand befinde und dass zur Sanierung dieses Abschnitts ein erheblicher finanzieller Aufwand erforderlich sei. Auch der Umfang der Erhaltungsarbeiten sei von den Genossenschaftsmitgliedern gegenüber der Behörde dargestellt worden. Ein Ausscheiden des Mb aus der Genossenschaft hätte zur Folge, dass die dringend erforderlichen Sanierungsarbeiten von der Beschwerdeführerin durchzuführen wären, was auch für die nach der Sanierung immer wieder notwendig werdenden Erhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten zu gelten hätte. Da die Beschwerdeführerin über kein eigenes Vermögen verfüge, wären die einzelnen Mitglieder anteilig auch für die Erhaltung des Abschnittes des Mb heranzuziehen. Hieraus sei der Schluss zu ziehen, dass der Genossenschaft ein erheblicher und überwiegender Nachteil aus einem Ausscheiden des Mb entstünde. Die belangte Behörde habe den Nachteil der Genossenschaft durch das Ausscheiden des Mb nicht erkannt und auch keine Interessenabwägung durchgeführt, sondern lediglich lapidar ausgeführt, dass diese Interessenabwägung für den Mb ausfalle, ohne dies mit angestellten Erwägungen zu erläutern. Die belangte Behörde habe es auch unterlassen, die erforderlichen Feststellungen über den Umfang von Sanierungsarbeiten zu treffen, in welchem Zusammenhang sich auch das Unterbleiben des von der Beschwerdeführerin begehrten Ortsaugenscheins als Verfahrensmangel erweise.
Beizupflichten ist diesen Beschwerdeausführungen lediglich im Umfang ihrer methodischen Kritik an der Begründung des Ergebnisses der im angefochtenen Bescheid vorgenommenen Interessenbeurteilung. Die im Erwägungsteil der Begründung des angefochtenen Bescheides von der belangten Behörde angestellten Überlegungen enthalten überwiegend Ausführungen, die zur rechtlichen Lösung des Falles keinen hilfreichen Beitrag leisten, und stellen die von der belangten Behörde vorgenommene Interessenabwägung nicht in einer an dieser Stelle der Begründung des Bescheides zu erwartenden Weise dar. Diese methodische Unzulänglichkeit der Bescheidbegründung ist allerdings nicht geeignet, den Bescheidspruch als rechtswidrig zu erweisen, weil sich die belangte Behörde erkennbar auch von jenen Überlegungen leiten ließ, die der von der belangten Behörde mit dem Fall befasste Amtssachverständige für Wasserbautechnik in seinen Empfehlungen zur Lösung der Rechtsfrage angestellt hatte. Diese Überlegungen erweisen sich für das Ergebnis der behördlichen Beurteilung, vom Vorliegen eines überwiegenden Nachteiles der Genossenschaft durch das Ausscheiden des Mb könne nicht die Rede sein, als tragfähig. Dass die Beschwerdeführerin diesen Überlegungen mehr entgegen gesetzt hätte als die Belastung der Wassergenossenschaft mit dem laufenden Erhaltungsaufwand einerseits und mit den Kosten für den Sanierungsbedarf des betroffenen Bachabschnittes andererseits, lässt sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen. Keines dieser von der Beschwerdeführerin den ihr bekannt gegebenen Erwägungen des Amtssachverständigen der belangten Behörde entgegen gesetzten Argumente aber war geeignet, den behaupteten überwiegenden Nachteil der Genossenschaft durch das Ausscheiden des Mb aufzuzeigen:
Dass die Erfüllung der mit der Mitgliedschaft an einer Genossenschaft verbundenen Verpflichtungen im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes auf die Genossenschaft übergeht, stellt eine zwangsläufige und selbstverständliche Konsequenz des Ausscheidens eines Mitgliedes in jedem Fall einer Mitgliederreduzierung dar und ist für sich allein ohne Hinzutreten besonderer Umstände daher von vornherein nicht geeignet, einen der Genossenschaft durch das Ausscheiden erwachsenden überwiegenden Nachteil darzustellen. Dem Anwachsen der Pflichten des ausscheidenden Mitgliedes bei der Genossenschaft steht zwangsläufig das Anwachsen der Rechte gegenüber. Nicht einmal der Fall eines Missverhältnisses zwischen Rechten und Pflichten zu Lasten des ausscheidenden Mitgliedes wäre geeignet, aus dem Ausscheiden des Mitgliedes einen unverhältnismäßigen Nachteil der Genossenschaft abzuleiten, weil die Überwälzung eines solchen Missverhältnisses zwischen Rechten und Pflichten vom ausscheidenden Mitglied auf die Genossenschaft diese zwar nunmehr mit dem Missverhältnis belasten würde, aber deswegen nicht von vornherein zu erkennen wäre, weshalb der Nachteil aus einer solchen Belastung der Genossenschaft den Nachteil des Mitgliedes im Falle des Aufrechtbleibens seiner Belastung mit einem solchen Missverhältnis zwischen Rechten und Pflichten im Sinne des § 82 Abs. 2 WRG 1959 "überwiegen" sollte. Das Bestehen eines Sanierungsbedarfes jener Bachstrecke, die in der Satzung der Rechtsvorgängerin des Mb zugewiesen war, eignet sich deswegen nicht dafür, einen der Beschwerdeführerin drohenden überwiegenden Nachteil darzustellen, weil ein aus Jahre oder Jahrzehnte langer Unterlassung erforderlicher Erhaltungsarbeiten resultierender Mehraufwand von dem Rechtssubjekt zu tragen sein wird, das seine Erhaltungspflicht nicht erfüllt hatte. Ob dies der Mb oder die Beschwerdeführerin war, bedarf für die Beurteilung des Beschwerdefalles keiner Untersuchung. War es der Mb, dann wird durch sein Ausscheiden aus der Wassergenossenschaft deren rechtliche Möglichkeit nicht beseitigt, einen durch schuldhafte Verletzung einer bestehenden Instandhaltungspflicht entstandenen Mehraufwand nach den Regeln des Schadenersatzrechtes vom Mb einzufordern. Traf die Beschwerdeführerin - wofür der Sachlage nach einiges zu sprechen scheint - im Grunde von ihr abgegebener Erklärungen gegenüber der Rechtsvorgängerin des Mb aber ohnehin selbst die Pflicht zur Erhaltung der der Rechtsvorgängerin des Mb zugewiesenen Gerinnestrecke, dann kann es keinen unverhältnismäßigen Nachteil für die Beschwerdeführerin bedeuten, wenn sie die Folgen ihrer eigenen Versäumnisse selbst zu tragen hat. Art und Umfang erforderlicher Sanierungsarbeiten im Bereiche des der Rechtsvorgängerin des Mb zugewiesenen Bachabschnittes waren rechtlich für die Beurteilung des Beschwerdefalles daher ebenso ohne Bedeutung wie der Umfang der damit verbundenen Aufwendungen. Ein durch den unterbliebenenen Lokalaugenschein zu beweisender Sachverhalt - ein solcher war im Übrigen gar nicht behauptet worden, sodass die Beschwerdeführerin mit ihrem diesbezüglichen Beweisantrag ohnehin die Vornahme eines schon grundsätzlich unzulässigen Erkundungsbeweises begehrt hatte - war damit für die Lösung des Falles nicht relevant, wie die belangte Behörde insoweit zutreffend erkannt hat.
Es ist der Beschwerdeführerin damit nicht gelungen, einen Sachverhalt vorzutragen, der erkennen ließe, dass der Beschwerdeführerin durch das Ausscheiden der Liegenschaft des Mb aus der Genossenschaft ein Nachteil entstünde, der jenen des Mb überwiegen könnte, den er tragen müsste, wäre er gezwungen, weiterhin einer Genossenschaft anzugehören, die ihm außer wirtschaftlichen Belastungen nichts bringt.
Die Beschwerde erwies sich damit im Ergebnis als unbegründet und war deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 333/2003. Das Mehrbegehren der belangten Behörde in Richtung eines Ersatzes auch des Vorlageaufwandes war abzuweisen, weil für unvollständig vorgelegte Verwaltungsakten kein Vorlageaufwandersatz gebührt (siehe neben dem hg. Erkenntnis vom 21. Februar 1995, 92/07/0164, 0166, auch das hg. Erkenntnis vom 10. November 1998, 98/11/0184, Slg. N.F. Nr. 15.007/A).
Wien, am 11. Dezember 2003
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