VwGH 98/11/0184

VwGH98/11/018410.11.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr.Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde der G in M, vertreten durch Dr. Ronald Klimscha, Rechtsanwalt in Steyr, Enge 31, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 6. April 1998, Zl. 209.099/1-VIII/D/13/98, betreffend freiberufliche Ausübung eines medizinisch-technischen Dienstes, zu Recht erkannt:

Normen

KrPflG 1961 §52 Abs4;
MTDG 1992 §7 Abs1 idF 1996/327;
MTDG 1992 §7 Abs3;
MTDG 1992 §7 Abs4 idF 1996/327;
MTDG 1992 §7a Abs1 idF 1996/327;
MTDG 1992 §7a Abs2 idF 1996/327;
MTDG 1992 §7a idF 1996/327;
VwGG §48 Abs2 Z1;
VwGG §59 Abs3;
VwRallg;
KrPflG 1961 §52 Abs4;
MTDG 1992 §7 Abs1 idF 1996/327;
MTDG 1992 §7 Abs3;
MTDG 1992 §7 Abs4 idF 1996/327;
MTDG 1992 §7a Abs1 idF 1996/327;
MTDG 1992 §7a Abs2 idF 1996/327;
MTDG 1992 §7a idF 1996/327;
VwGG §48 Abs2 Z1;
VwGG §59 Abs3;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 18. Oktober 1997 auf Bewilligung der freiberuflichen Ausübung des medizinisch-technischen Laboratoriumsdienstes gemäß § 7a des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste - MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992 in der Fassung BGBl. Nr. 327/1996, abgewiesen.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluß vom 15. Juni 1998, B 934/98, die Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG abgelehnt und diese mit Beschluß vom 5. August 1998 gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

In ihrer an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten ergänzten Beschwerde macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 7 Abs. 1 MTD-Gesetz in der Fassung BGBl. Nr. 327/1996 darf die Berufsausübung im Sinne dieses Gesetzes grundsätzlich nur in Dienstverhältnissen zu Trägern von Krankenanstalten oder sonstiger unter ärztlicher Leitung bzw. ärztlicher Aufsicht stehenden Einrichtungen, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Betreuung pflegebedürftiger Personen dienen, oder zu freiberuflich tätigen Ärzten erfolgen. Gemäß § 7 Abs. 4 leg. cit. darf u.a. der medizinisch-technische Laboratoriumsdienst auch im Dienstverhältnis zu Einrichtungen der Forschung, Wissenschaft, Industrie und Veterinärmedizin ausgeübt werden. Gemäß § 7a Abs. 1 leg. cit. dürfen der physiotherapeutische Dienst, der Diätdienst und ernährungsmedizinische Beratungsdienst, der ergotherapeutische Dienst und der logopädisch-phoniatrisch-audiologische Dienst freiberuflich ausgeübt werden. Nach dem ersten Satz des § 7a Abs. 2 leg. cit. bedarf die freiberufliche Ausübung der in Abs. 1 genannten gehobenen medizinisch-technischen Dienste einer Bewilligung des auf Grund des Berufssitzes zuständigen Landeshauptmannes.

Daraus folgt, wie die belangte Behörde zutreffend in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausgeführt hat, daß der medizinisch-technische Laboratoriumsdienst nur in Dienstverhältnissen ausgeübt werden darf. Die insofern eindeutige Rechtslage schließt die freiberufliche Ausübung dieses dem MTD-Gesetz unterliegenden Berufes aus.

Daß der in Rede stehende Dienst in § 7a leg. cit. nicht erwähnt ist, stellt entgegen den Beschwerdebehauptungen keine im Wege der Analogie schließbare Gesetzeslücke dar. Dies schon deshalb nicht, weil der medizinisch-technische Laboratoriumsdienst in dem die Regelung, daß Berufsausübungen im Sinne des MTD-Gesetzes in Dienstverhältnissen zu erfolgen haben, enthaltenden § 7 Abs. 4 leg. cit. ausdrücklich genannt wird, und zwar als ergänzende Ausnahme vom Grundsatz, daß diese Dienste nur in Dienstverhältnissen zu den in Abs. 1 genannten Rechtsträgern bzw. Personen ausgeübt werden dürfen. Dazu kommt, daß die geltende Rechtslage nicht etwa eine erstmalige Neuregelung ist, bei deren Erlassung dem Gesetzgeber ein Versehen in Form einer unbeabsichtigten Lücke unterlaufen wäre. Diese Rechtslage stellt vielmehr das Ergebnis einer kontinuierlichen Fortschreibung der Regelung des § 52 Abs. 4 des Krankenpflegegesetzes BGBl. Nr. 102/1961, dar, die zunächst in den § 7 Abs. 3 des MTD-Gesetzes BGBl. Nr. 460/1992 und im Jahr 1996 in den § 7a dieses Bundesgesetzes übernommen wurde. In § 52 Abs. 4 des Krankenpflegegesetzes war aber ausdrücklich davon die Rede, daß freiberuflich nur bestimmte Dienste - zu denen der Laboratoriumsdienst nicht zählte - ausgeübt werden durften. Die Materialien zur Novelle BGBl. Nr. 327/1996 (113 Blg NR 20. GP) geben keinen Anlaß zur Annahme, der durch diese Novelle bewirkte Wegfall des - oben unterstrichenen - Wortes "nur" hätte bewirken sollen, die Aufzählung der freiberuflich ausübbaren Berufe in § 7a Abs. 1 MTD-Gesetz sei nur mehr demonstrativ (vgl. auch die Ausführungen von Schwamberger in MTD-Gesetz, 2. Aufl., S 44 Anm. 9 und S 96).

Die Beschwerde ist unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen, ohne daß auf die in einem an den Verfassungsgerichtshof gerichteten, den Abtretungsantrag nach Art. 144 Abs. 3 B-VG enthaltenden und auch als "Vorbereitender Schriftsatz an den Verwaltungsgerichtshof" bezeichneten Schriftsatz formulierten Anregungen zur Einholung von Vorabentscheidungen des EuGH weiter eingegangen zu werden brauchte. Diese Anregungen, die im übrigen in der über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes erstellten Beschwerdeergänzung nicht mehr Erwähnung finden, gingen angesichts des Umstandes, daß der Sachverhalt keinen Anknüpfungspunkt für die Anwendung von Gemeinschaftsrecht erkennen läßt, ins Leere.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47ff, insbesondere den letzten Satz des § 59 Abs. 3, VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten nicht vollständig vorgelegt (es fehlen die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens); aus diesem Grunde war ihr kein Vorlageaufwand zuzusprechen.

Wien, am 10. November 1998

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