Normen
BauPolG Slbg 1973 §9 Abs1 litc;
BauRallg;
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §25 Abs3;
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §25 Abs4;
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §25 Abs8 lita;
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §25 Abs8;
B-VG Art130 Abs2;
BauPolG Slbg 1973 §9 Abs1 litc;
BauRallg;
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §25 Abs3;
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §25 Abs4;
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §25 Abs8 lita;
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §25 Abs8;
B-VG Art130 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer eines Grundstückes im Gebiet der mitbeteiligten Gemeinde, die erstmitbeteiligte Partei (in der Folge kurz: Nachbar) Eigentümer eines angrenzenden Grundstückes.
Mit Bauanzeige vom 16. Juni 1997 (bei der Behörde am selben Tag eingelangt) zeigte der Beschwerdeführer der Baubehörde die beabsichtigte Errichtung eines "Glas- bzw. Gewächshauses" (als Zubau zu seinem Wohnhaus) an. Die Bauanzeige wurde, wie den Gemeindeakten zu entnehmen ist, am selben Tag von der Baubehörde zur Kenntnis genommen. Dieses Bauwerk hat den Plänen zufolge einen trapezförmigen Grundriss bei einer Länge von 7,80 m und einer Breite von 3,00 m bzw. 3,23 m, der Abstand (der Längsseite dieses Bauwerkes) zur Grenze des Grundstückes des Nachbarn ist mit 4,00 m angegeben.
Mit Eingabe vom 20. Oktober 1997 ersuchte der Nachbar die belangte Behörde, das Bauvorhaben überprüfen zu lassen, wobei er einer Unterschreitung des Abstandes von 4 m nicht zustimme.
In einem Schreiben offensichtlich eines Bauunternehmens vom 18. Dezember 1997 an die Baubehörde (das allerdings einen Eingangsstempel vom 17. Dezember 1997 aufweist) heißt es, da die Wintergartenelemente zu groß gefertigt worden seien, und "wir" vor Weihnachten neue Elemente nicht mehr beschaffen könnten, sei es zur Sicherung der Konstruktion unbedingt erforderlich, die Elemente an der Front einzubauen (Hinweis auf die "Weihnachtsurlaubszeit"). Die Änderung könne aus Termingründen und wegen der Witterung (Kälte) erst bis März 1998, etwa vom 15. bis 20. März 1998, erfolgen.
Mit Eingabe vom 10. März 1998 stellte der Beschwerdeführer betreffend dieses "Glashauses" ein Ansuchen um Unterschreitung des Mindestabstandes zum Grundstück des Nachbarn.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 26. Juni 1998 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, den abweichend von der zur Kenntnis genommenen Bauanzeige vom 16. Juni 1997 ausgeführten Wintergarten (das ist dieses Glashaus) zu beseitigen. In der Begründung heißt es, ein bautechnischer Amtssachverständiger habe festgestellt, dass dieser Anbau, welcher laut Planunterlagen Außenabmessungen von 7,80 m x 3,00 m bzw. 3,23 m und zum Grundstück des Nachbarn einen Abstand von 4,00 m aufweisen sollte, tatsächlich größer ausgeführt worden sei und somit der tatsächliche Abstand zur Grundgrenze ca. 3,00 m ansteigend auf 3,40 m betrage.
Mit Eingabe vom 12. August 1998 beantragte der Beschwerdeführer einerseits die nachträgliche Baubewilligung hinsichtlich des tatsächlich errichteten Wintergartens und andererseits (neuerlich) die Genehmigung der entsprechenden Unterschreitung des Mindestabstandes zur Grundgrenze des Nachbarn. Dies wurde damit begründet, dass die Verpflichtung zur Einhaltung des Mindestabstandes zu dieser Grenze für ihn deshalb eine unbillige Härte darstelle, weil seine schwer lungenkranke Mutter den Wintergarten in dieser Größe für einen rauch- und pollengeschützten Aufenthalt in grüner Umgebung benötige. Weiters sei der Wintergarten für den Nachbarn gar nicht sichtbar und stelle für diesen daher auch keinen Nachteil dar.
In der mündlichen Bauverhandlung vom 9. Februar 1999 erhob der Nachbar Einwendungen gegen das Vorhaben: Ein Grund für die Genehmigung der Unterschreitung des Mindestabstandes liege nicht vor, weil die lungenkranke Mutter des Beschwerdeführer auch in einem kleineren, den Bauvorschriften entsprechenden Wintergarten einen rauch- und pollengeschützten Aufenthalt im Grünen genießen könnte. Da der Mindestabstand von 4,00 m vom Beschwerdeführer bewusst nicht eingehalten worden sei, werde um "Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes" ersucht.
Mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 28. Juli 1999 wurde dem Beschwerdeführer die angestrebte Baubewilligung samt der Bewilligung zur Unterschreitung des Mindestabstandes (Verkürzung des Mindestabstandes auf 3,00 m bis 3,40 m) erteilt. Dies wurde (nach Wiedergabe des Verfahrensganges einschließlich gutachterlicher Äußerungen) im Wesentlichen damit begründet, dass das Gebäude des Beschwerdeführers im Jahr 1957 baubehördlich bewilligt und im Jahr 1983 die Bewilligung für die Errichtung eines Anbaues an der Ostseite sowie für den Ausbau des Dachgeschosses erteilt worden sei. Dieses Objekt weise ein Unter- bzw. Kellergeschoss, ein Erd- und Obergeschoss sowie ein ausgebautes Dachgeschoss auf. Das Grundstück des Beschwerdeführers falle Richtung Süden ab (Hanglage). Die im Untergeschoss gelegenen Räumlichkeiten würden als Keller- bzw. Lagerräume verwendet, die insbesondere vom Beschwerdeführer auch im Rahmen seines Malereibetriebes für Lagerzwecke genützt würden. Abgesehen davon könnten diese Räumlichkeiten auch auf Grund fehlender Belichtungsflächen (Hinweis auf die Hanglage) nicht für Wohnzwecke umgewidmet werden. Aus der Lage des Objektes innerhalb des Bauplatzes ergebe sich auch, dass ein zusätzlicher Anbau weder an der Nord- noch an der Westseite des Objektes erfolgen könne, weil Richtung Norden bereits eine Unterschreitung der Mindestabstände gegeben sei, und in Richtung Westen eine Bebauung ebenfalls nur bei Unterschreitung der Mindestabstände möglich wäre. Ebenso sei auch die Errichtung eines eingeschossigen Zubaues an der Südseite des Objektes (unter Einhaltung der Mindestabstände zu den Bauplatzgrenzen) auf Grund der topographischen Verhältnisse sowie auch im Hinblick auf die baulichen Gegebenheiten in Bezug auf das bestehende Objekt nicht realisierbar, wobei bei einem Zubau an der Südseite die im Untergeschoss gelegenen Räumlichkeiten nicht mehr wie bewilligt als Garagen und dergleichen genützt werden könnten (zumal auch die Zufahrt zu den Garagen von der Südseite her erfolge). Abgesehen davon, könnte vom Erdgeschoss (von den Wohnräumlichkeiten) aus nur das westlich gelegene Flachdach des auf Niveau des Keller- bzw. Untergeschosses errichteten Lagerraumes erreicht werden. Im gegenständlichen Objekt stünden somit für Zwecke der Wohnnutzung lediglich das Erd- und Obergeschoss zur Verfügung, der im Dachgeschoss vorhandene Wohnraum werde größtenteils auch als Büro des Unternehmens verwendet. Im Haus lebten derzeit vier Personen (der Beschwerdeführer, seine Ehefrau, seine Mutter, sowie sein Sohn), nach der beabsichtigten Heirat des Sohnes des Beschwerdeführers würden es fünf Personen sein. Vom Dachgeschoss abgesehen, stünde diesen Personen eine Wohnnutzfläche (ohne den Wintergarten) von ca. 150 m2 zur Verfügung. Durch den gegenständlichen Wintergarten könne jedoch eine zusätzliche Wohnnutzfläche von ca. 27 m2 und es könnten dadurch "für die im Objekt lebenden Familien dem heutigen Stand entsprechende geeignete Wohn- und Raumverhältnisse" geschaffen werden. Dazu komme noch, dass die Mutter des Beschwerdeführers lungenkrank sei und krankheitsbedingt pollengeschützte Aufenthaltsräume benötige. Deshalb würde die "Nichterrichtung des beantragten Wintergartens" eine unbillige Härte im Sinne des § 25 Abs. 8 lit. a des Bebauungsgrundlagengesetzes (BGG) darstellen. Aus dem vorgelegten Beschattungsdiagramm gehe weiters hervor, dass die projektierte Ausführung des Wintergartens zu keiner Beeinträchtigung der gegebenen Beschattungs- und Besonnungsverhältnisse führe und dadurch das Grundstück des Nachbarn in seiner Bebaubarkeit nicht beeinträchtigt werde. In diesem Zusammenhang sei auch zu erwähnen, dass der westseitige und eingeschossig ausgeführte Zubau beim Objekt des Nachbarn ebenfalls an die gemeinsame Grundgrenze herangebaut worden sei. Abgesehen davon, dass sich die Lage des Baues auch nicht aus einem Bebauungsplan ergebe, seien Nachteile für das Grundstück des Beschwerdeführers nicht erkennbar. Vielmehr sei der Vorteil für den Beschwerdeführer größer "als der für die Behörde nicht nachgewiesene Nachteil" für das Grundstück des Nachbarn.
Dagegen erhob der Nachbar mit Schriftsatz vom 9. August 1999 Berufung.
Mit Berufungsbescheid vom 2. Februar 2000 wurde (auf Grund des Beschlusses der Gemeindevertretung vom 16. Dezember 1999) der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge gegeben. In der Begründung des Berufungsbescheides heißt es nach ausführlicher Wiedergabe des Verfahrensganges lediglich, dass die Berufung am 16. Dezember 1999 "eingehend in der Gemeindevertretungssitzung, sowie in mehreren Vorbesprechungen behandelt" worden sei und die Berufungsbehörde mehrheitlich beschlossen habe, der Berufung nicht stattzugeben.
Dagegen erhob der Nachbar Vorstellung, in welcher er darauf verwies, dass der Beschwerdeführer "gleich um eine Ausnahmegenehmigung Grenzunterschreitung" ansuchen hätte können, wenn "schon so eine Wohnungsnot vorhanden" sei, wie er behaupte. Könne denn "eine Wohnung mit ca. 6,25 m2 weniger eine unbillige Härte darstellen?" Auch sei die Mutter des Beschwerdeführers, die das Erdgeschoss bewohnt habe, verstorben.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Berufungsbescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Berufungsbehörde zurückverwiesen.
Nach Wiedergabe des Verfahrensganges und Rechtsausführungen heißt es begründend insbesondere, zur Aufhebung des Bescheides habe der Umstand zu führen, dass die Baubehörden das Tatbestandsmerkmal des § 25 Abs. 8 lit. a BGG als erfüllt angesehen hätten. Dies treffe aber nicht zu. So habe der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 3. Dezember 1981, Zl. 06/0973/80, erkannt, dass ein Bauwerber grundsätzlich notwendige Umgestaltungen unter Wahrung der Abstandsbestimmungen vornehmen müsse und die damit verbundenen Nachteile nicht ohne Weiteres auf den Nachbarn überwälzen dürfe. Im Erkenntnis vom 6. Dezember 1990, Zl. 89/06/0130, habe dieser Gerichtshof ausgesprochen, dass die Unmöglichkeit der Änderung eines Bestandes unter Wahrung des gesetzlichen Abstandes (und damit die Notwendigkeit einer Bauführung mit Unterschreitung dieses Abstandes) dann gegeben sei, wenn die Maßnahme sonst technisch nicht möglich bzw. die erforderliche Änderung unter Einhaltung der gesetzlichen Abstände dem Bauwerber wirtschaftlich unzumutbar wäre. In diesem Zusammenhang sei für die belangte Behörde nicht ersichtlich, inwieweit die Errichtung des Wintergartens bei Einhaltung der gesetzlichen Abstände technisch nicht möglich bzw. wirtschaftlich unzumutbar gewesen wäre.
Im Übrigen sei es vorliegendenfalls geradezu evident, dass der bestehende Bau nicht deshalb um einen die Mindestabstände unterschreitenden Anbau erweitert habe werden müssen, damit hinsichtlich des bestehenden Baues dessen Funktion erhalten oder zeitgemäß gewahrt werden könne. Selbst wenn man nämlich annehme, dass der Anbau deshalb habe erfolgen müssen, hätte es keines die Mindestabstände unterschreitenden Anbaues bedurft.
Da die Baubehörden zusammenfassend offenbar eine unbillige Härte darin erblickt hätten, wenn dem Beschwerdeführer im Hinblick auf den Wohnraumbedarf der Familie einer Erweiterung nicht zugestanden worden wäre, sei auf Folgendes hinzuweisen: Es sei nicht ersichtlich, inwieweit mit der Errichtung eines Wintergartens in der ursprünglich beantragten Form gemäß der Bauanzeige vom 16. Juni 1997, also unter Einhaltung der Mindestabstände, eine unbillige Härte verbunden gewesen wäre. Auch diesbezüglich sei auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, der in seinem Erkenntnis vom 30. Juni 1994, Zl. 93/06/0149, ausgesprochen habe, dass das dem Durchschnitt entsprechende Bedürfnis einer Jungfamilie nach Wohnraum, ohne dass zusätzlich einen Härtefall darstellende Besonderheiten ersichtlich wären, für sich (allein) nicht unter § 25 Abs. 8 lit. a BGG subsumiert werden könne.
Der Vollständigkeit halber sei festzuhalten, dass grundsätzlich solche Ausnahmebewilligungen (gleichermaßen wie Baubewilligungen) auch zwecks nachträglicher rechtlicher Sanierung konsenswidrig errichteter Bauten erteilt werden könnten. Das bedeute, dass die konsenswidrige Bauführung für sich allein keinen Grund darstelle, eine beantragte Ausnahmebewilligung zu versagen. Umgekehrt aber könne der Bauwerber nicht geltend machen, dass eine letztlich allenfalls erforderliche Beseitigung des konsenswidrig errichteten Bauwerkes eine unbillige Härte im Sinne des § 25 Abs. 8 BGG darstelle.
Zusammenfassend mangle es bereits an der Voraussetzung der lit. a der genannten Gesetzesstelle, sodass schon deshalb die Erteilung der Ausnahmebewilligung rechtswidrig gewesen sei. Der bekämpfte Berufungsbescheid sei daher insgesamt als inhaltlich rechtswidrig aufzuheben gewesen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, hilfsweise wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Nachbar hat ebenfalls eine Gegenschrift mit dem erkennbaren Begehren auf Abweisung der Beschwerde erstattet. Kostenersatz wird nicht angesprochen.
In dieser Gegenschrift wird (abermals) darauf hingewiesen, dass die Mutter des Beschwerdeführers zwischenzeitig verstorben sei. Der Verwaltungsgerichtshof hat erhoben, dass sie am 18. November 1999 verstorben ist; dem Beschwerdeführer wurde (zu Handen seines Vertreters) Gelegenheit zur Äußerung gegeben (eine solche Äußerung erfolgte nicht).
Schließlich hat der Nachbar drei Lichtbilder vorgelegt (die wohl den gegenständlichen Wintergarten darstellen dürften).
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Beschwerdefall ist insbesondere das Salzburger Bebauungsgrundlagengesetz (BGG), LGBl. Nr. 69/1968, in der Fassung LGBl. Nr. 4/1999, anzuwenden.
Gemäß § 25 Abs. 8 BGG kann die Unterschreitung der in § 25 Abs. 3 leg.cit. normierten Abstände (auf diese kommt es hier an) ausnahmsweise zugelassen werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fällt die Gewährung einer solchen Ausnahme in das Ermessen der Baubehörde, wobei die Voraussetzungen für die Ermessensübung nach § 25 Abs. 8 lit. a bis d leg.cit. gegeben sein müssen Dabei ist zu beachten, dass diese Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen. Der Nachbar hat ein subjektiv-öffentliches Recht darauf, dass eine Ausnahme nach § 25 Abs. 8 leg.cit., welche seine Interessenssphäre berührt, nur bei Vorliegen aller gesetzlichen Voraussetzungen nach einer im Sinne des Gesetzes gelegenen Ermessensübung und in einem von wesentlichen Mängeln freien Verfahren erteilt wird (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 3. September 1998, Zl. 95/06/0212, BauSlg 205/1998, mwN).
§ 25 Abs. 8 lit. a leg. cit. setzt für die ausnahmsweise Zulässigkeit der Unterschreitung des Mindestabstandes voraus, dass dessen Einhaltung eine unbillige Härte darstellt, etwa wenn bestehende Bauten nicht in einer zur Erhaltung oder zeitgemäßen Wahrung ihrer Funktion dringend erforderlichen Weise geändert werden könnten oder die bauliche Ausnutzbarkeit der Grundfläche ausgeschlossen oder wesentlich beeinträchtigt wäre. Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ausgesprochen hat, kann die Unmöglichkeit einer Änderung unter Wahrung der gesetzlichen Abstände auch dann angenommen werden, wenn die erforderliche Änderung im Sinne des § 25 Abs. 8 leg. cit. unter Einhaltung der gesetzlichen Abstände für den Bauwerber wirtschaftlich unzumutbar wäre. Nicht jeglicher wirtschaftlicher Nachteil berechtige aber zur Annahme des Vorliegens einer unbilligen Härte. Darüber hinaus nimmt die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Unmöglichkeit der Änderung eines Bestandes unter Wahrung des gesetzlichen Abstandes auch dann an, wenn die Maßnahme ansonsten technisch nicht möglich wäre (siehe abermals das zuvor genannte das hg. Erkenntnis vom 3. September 1998, Zl. 95/06/0212, mwN).
Zu Unrecht haben die Baubehörden der Anzahl der im Haus des Beschwerdeführers wohnenden Personen wesentliche Bedeutung zugemessen. § 25 Abs. 8 lit. a BGG kann nämlich nicht dahingehend verstanden werden, dass die "Funktion" eines Wohnhauses auch durch die Anzahl der das Haus de facto bewohnenden Personen bestimmt würde. Wenngleich derartigen Tatsachen auch im Rahmen des § 25 Abs. 8 lit. a BGG im Einzelfall bei der Prüfung der Erhaltung oder zeitgemäßen Wahrung der Funktion Bedeutung zukommen kann, würde das von den Baubehörden zugrunde gelegte Abstellen auf die tatsächliche Belegung eines Gebäudes bedeuten, dass es der Konsenswerber in der Hand hätte, durch die Schaffung von Fakten die Rechtslage (im Sinne der Ermöglichung eines Ausbaues unter Erteilung einer Abstandsnachsicht) zu seinen Gunsten zu gestalten. Die Baubehörden haben übersehen, dass zur zeitgemäßen Wahrung der Funktion eines als Wohnhaus dienenden (und als solches bewilligten) Gebäudes in der Regel nicht die Vergrößerung der Wohnfläche zählt. Das Bestreben nach Vergrößerung der Wohnfläche kann für sich allein noch nicht das Tatbestandselement, dass die Baumaßnahme zur zeitgemäßen Wahrung der Funktion des Gebäudes erforderlich sein muss, erfüllen (vgl. abermals das hg. Erkenntnis vom 3. September 1998, Zl. 95/06/0212, oder auch das hg. Erkenntnis vom 23. November 1995, Zl. 92/06/0101). Dass im Beschwerdefall besondere Umstände vorlägen (wie etwa die Notwendigkeit der Schaffung zeitgemäßer Einrichtungen, die zu einem Wohnhaus gehören und im konsentierten Bestand nicht vorhanden wären), die allenfalls einen Ausbau rechtfertigen könnten, wurde nicht festgestellt und wird vom Beschwerdeführer auch nicht aufgezeigt. Mit dem Argument, es sei infolge der beabsichtigten Verehelichung seines Sohnes mehr Wohnraum erforderlich, ist daher für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen.
Der Beschwerdeführer hält der Argumentation der belangten Behörde, es sei nicht ersichtlich, inwieweit mit der Errichtung des Wintergartens in der ursprünglich geplanten Form (gemäß der Bauanzeige vom 16. Juni 1997) unter Einhaltung der Mindestabstände eine unbillige Härte verbunden gewesen wäre, (auch) entgegen, bei einer Verkleinerung der zusätzlichen Wohnnutzfläche von ca. 27 m2 um 6,25 m2 auf rund 20 m2 (somit um nahezu 25 %) könne sehr wohl von einer unbilligen Härte gesprochen werden, weil für einen lungenkranken Menschen - und für einen solchen sei der Anbau ja gedacht gewesen - "die Konfinierung auf Dauer auf 20 m2 mit einer erheblichen Reduktion der gesamten Lebensqualität" verbunden sei.
Dazu ist Folgendes zu bedenken: Der Beschwerdeführer strebt eine nachträgliche Bewilligung an. Wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, ist eine nachträgliche Abstandsnachsicht (ebenso wie eine nachträgliche Baubewilligung) nicht von vornherein unzulässig (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1994, Zl. 94/06/0033). Für die Erteilung einer solchen nachträglichen Abstandsnachsicht ist aber, ebenso wie bei einer nachträglichen Baubewilligung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt ihrer Erteilung maßgeblich (jedenfalls dann, wenn, so wie hier, das Gesetz nicht Abweichendes anordnet).
Vorliegendenfalls kommt es daher auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung an (erst hiedurch wurden die angestrebten Bewilligungen erteilt). Zu diesem Zeitpunkt war aber die Mutter des Beschwerdeführers bereits verstorben, sodass die Berufungsbehörde ihre Entscheidung nicht rechtens auf den behaupteten krankheitsbedingten Bedarf der Mutter des Beschwerdeführers nach einem solchen Wintergarten stützten durfte.
Der Beschwerdeführer argumentiert auch damit, dass sich die belangte Behörde nicht mit den wirtschaftlichen Nachteilen auseinander gesetzt habe, die mit einem Abbruch des bestehenden Anbaues verbunden wären. Die Errichtung des Anbaues sei mit erheblichen finanziellen Aufwendungen verbunden gewesen, welche im Fall eines Abbruches zur Gänze verloren wären, weil die bestehenden Bauteile nicht weiterverwendet werden könnten. Vielmehr müsste die gesamte Konstruktion neu ausgeführt werden. "Die Rücknahme der Baumaßnahmen, die seinerzeit im Hinblick auf den äußerst bedenklichen Gesundheitszustand der Mutter des Beschwerdeführers sehr rasch vorangehen mussten, sind dem Beschwerdeführer nicht nur angesichts des zwischenzeitlich erlittenen großen persönlichen Verlustes, sondern auch aus wirtschaftlicher Sicht unzumutbar."
Dem ist zu entgegnen, dass die vom Beschwerdeführer besorgten wirtschaftlichen Nachteile letztlich Folge dessen wären, dass dieser Wintergarten abweichend von der Bauanzeige errichtet wurde und (überdies wesentlich, nämlich) zwischen 60 cm und 1 m in den Abstandsbereich ragt. In diesen besorgten wirtschaftlichen Nachteilen kann im Beschwerdefall jedenfalls keine "unbillige Härte" erblickt werden, die dennoch zur Erteilung der angestrebten Abstandsnachsicht zu führen hätte (insoweit unterscheidet sich der Beschwerdefall auch wesentlich von den Sachverhalten, die den hg. Erkenntnissen vom 15. Dezember 1994, Zl. 94/06/0033, und vom 25. März 1999, Zl. 97/06/0213, zugrunde lagen).
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 22. November 2001
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