VwGH 2000/06/0081

VwGH2000/06/008131.1.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner, über die Beschwerde des J und der R, beide in S, beide vertreten durch Dr. Norbert Stelzer, Rechtsanwalt in Fürstenfeld, Hauptstraße 15, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 13. April 2000, Zl. 03-12.10 U 2-00/36, betreffend Einwendungen gegen eine Baubewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1. R, 2. E, beide in S, 3. Gemeinde Übersbach, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §52;
AVG §8;
BauO Stmk 1968 §4 Abs3;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2 litk;
BauRallg;
ROG Stmk 1974 §23 Abs5 litf;
AVG §52;
AVG §8;
BauO Stmk 1968 §4 Abs3;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2 litk;
BauRallg;
ROG Stmk 1974 §23 Abs5 litf;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die erst- und die zweitmitbeteiligte Partei (in der Folge kurz: Bauwerber) sind Eigentümer einer Liegenschaft im Ortsteil H der mitbeteiligten Gemeinde, auf welcher ein Gebäudekomplex errichtet ist, nämlich ein "Bauernhof" mit Wohnhaus. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer einer nördlich angrenzenden Liegenschaft, auf welcher sich ihr Wohnhaus befindet.

Mit Eingabe vom 1. Juni 1990 kamen die Bauwerber um baubehördliche Bewilligung verschiedener Vorhaben ein. In der Verhandlungsschrift über die am 12. Juni 1990 durchgeführte Bauverhandlung (OZ 6 des Bauaktes) heißt es, das verfahrensgegenständliche Baugesuch werde mit Zustimmung der betroffenen Anrainer und der Baubehörde hinsichtlich der Errichtung eines im Osten des Anwesens gelegenen Betriebsobjektes zur Unterbringung einer Holzlage, eines Geräteschuppens und einer Garage erweitert. Weiters sei Verhandlungsgegenstand ein konsenslos errichteter Schweinestall (Verbindungsglied zwischen dem bestehenden Wirtschaftsgebäude und dem neu zu errichtenden Schweinestall). Nachstehende Maßnahmen seien (demnach) Gegenstand der Verhandlung:

"Im Norden Umbau einer bisher als Garage und Vorsilo benutzten Gebäudeteiles zu einer Futtermittelaufbereitung mit folgenden Baumaßnahmen: Abbruch einer tragenden Zwischenwand, Errichtung einer Stahlbetondecke über einem Teil des Raumes bis zu der abgebrochenen Wand, Veränderung der Dachkonstruktion auf die gleiche Weise wie der westlich gelegene Wirtschaftsteil, Ausbruch eines Fensters sowie die Installation einer Schrottmühle und Ganzkornmühle.

Im Anschluss daran die Errichtung eines Schweinestalles mit einer Nutzfläche von 33,40 m2, sowie Ausbruch zweier Fenster in der bestehenden Außenwand.

Die Errichtung eines Futtersilos von 4,20 m Durchmesser und einem Rauminhalt von 225 m3 bei einer Höhe von 15 m über Terrain.

Die Errichtung von Sammelgruben für die Abwässer aus dem Betrieb und zwar:

im Osten eine Sammelgrube mit 16.000 lt Inhalt, eine zweite mit 30.000 lt Inhalt, im Süden eine Sammelgrube mit 50.000 Liter Inhalt sowie eine im Hofbereich mit 40.000 lt Inhalt, insgesamt 180.000 Liter.

Weiters ist Verhandlungsgegenstand die Änderung des Verwendungszweckes der Tierhaltung von bisher gemischter Tierhaltung (Rinder und Schweine) auf reine Schweinezucht und Mast. Die Tierhaltung wird wie nachstehend betrieben:

1 Schweinestall (Jungferkelstall) mit 16,8 m2 bis max.

30 Ferkel (20 kg Maximalgewicht)

1 Schweinestall mit 33,4 m2 Nutzfläche zur Muttersauen und

Ferkelhaltung mit max. 5 Muttersauen mit Besatz.

Anschließend ein Durchgang aus dem Hof in den östlichen

Betriebsbereich anschließend ein Schweinestall mit 50,30 m2, mit max. 50 Schweine

südlich anschließend ein weiterer Schweinestall mit 53 m2, Mastschweine ca. 50 Schweine angrenzend ein Hühnerstall mit 4,3 m2

westliche anschließend ein Stall mit 29 m2 für 9 Mutterschweine ein weiterer Stall mit 50,8 m2 und einem Besatz von

15 Mutterschweinen

südlich anschließend ein weiterer Schweinestall mit 73,2 m2 Nettobelagsfläche und einem Schwemmkanalgang von 18 m2 mit einem vorgesehenen Besatz von 70 Mastschweinen."

Die Beschwerdeführer erhoben "gegen das Vorhaben Silo und Schweineställe sowie gegen die Änderung des Verwendungszweckes der sonstigen Räumlichkeiten in Schweinestall" Einwendungen: Der Abstand zu ihrer Liegenschaft sei zu gering, sodass sie bei Belegung der Ställe und bei Betrieb des Silos eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Geruchs- und Lärmbelästigung sowie Staub- und Schmutzbeeinträchtigung zu erdulden hätten.

Nach weiteren Verfahrensschritten wurde mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 7. August 1990 die angestrebte Baubewilligung mit verschiedenen Vorschreibungen erteilt, darunter:

"10. Während des Betriebes des Dieselaggregates bei Befüllung des Silos ist eine schalldämmende Umhausung des Aggregates vorzusehen.

11. Abführung der durch den Befüllvorgang des Silos verdrängten Luft in Bodennähe.

12. Die Betriebszeiten für die Befüllung des Silos werden von 6 Uhr früh bis 22 Uhr abends beschränkt. Dies gilt für die Wochentage von Montag bis Samstag. (...)."

Die Einwendungen der Beschwerdeführer wurden abgewiesen. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer Berufung.

Nach Verfahrensergänzung gab die Berufungsbehörde mit Bescheid vom 2. Juli 1991 (OZ 20) der Berufung keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid.

Über Vorstellung der Beschwerdeführer wurde dieser Berufungsbescheid mit Vorstellungsentscheidung vom 12. August 1991 (OZ 22) zur neuerlichen Entscheidung durch die Berufungsbehörde behoben. Tragender Aufhebungsgrund war, dass die Berufungsbehörde ihrem Bescheid vom 2. Juli 1991 zur Beantwortung der Frage, ob der Verwendungszweck der gegenständlichen geplanten baulichen Anlagen eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder eine Gefährdung der Nachbarschaft im Sinne des § 4 Abs. 3 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 (kurz: BO) erwarten lasse oder nicht, keine tauglichen Sachverständigengutachten im Sinne der durch die Rechtsprechung gestellten Anforderungen zugrundegelegt habe (dies sowohl hinsichtlich der Auswahl der Sachverständigen nach ihren Fachgebieten als auch der Nachvollziehbarkeit der Gutachten).

Im Hinblick darauf kam es zu einer weiteren Ergänzung des Ermittlungsverfahrens durch die Berufungsbehörde, im Zuge derer die Amtssachverständigen der belangten Behörde Dr. G. S und Mag. P ein umwelthygienisches Gutachten vom 27. März 1992 (OZ 27) insbesondere auf Grundlage der VDI-Richtlinie 3471 erstatteten (VDI = Verein Deutscher Ingenieure). Nach Beschreibung der Ställe hinsichtlich ihrer Größe und der vorgesehenen Belegung heißt es darin, die Belüftung der Schweineställe erfolge hofseitig, südseitig und ostseitig mittels seitlicher Fensteröffnungen. Gemäß der bezogenen Richtlinie ergäben sich aus der vorgesehenen Belegung 30,7 Großvieheinheiten (GV, auch GVE). Die Entfernung zwischen dem Wohnhaus der Beschwerdeführer und der "Hauptimmissionsquelle (Schweinestall 73,2 m2; 70 Mastschweine)" werde mit 65 m angenommen. Es sei nicht zielführend, für die Geruchsimmissionen aus der Schweinehaltung Emissions- oder Immissionsgrenzwerte anzugeben. Es werde deshalb der Weg einer Abstandsregelung beschritten, die im vorliegenden Beurteilungsrahmen folgende Mindestabstände auf Basis der Bestandsgröße vorgäbe: bei 10 GV Mindestabstand 50 m, bei 20 GV Mindestabstand 60 m, bei 30 GV Mindestabstand 70 m, bei 40 GV Mindestabstand 80 m. Die Anwendung der Abstandsregelung der VDI Richtlinie 4371 verlangte bei den vorliegenden Gegebenheiten einen Mindestabstand zwischen Wohnbebauung und den Stallanlagen in "Dorfgebieten" von mindestens 70 m. Da die Horizontalentfernung zwischen dem Wohnhaus der Beschwerdeführer und der Hauptimmissionsquelle rund 65 m betrage, werde den Abstandsanforderungen der Richtlinie nicht entsprochen. Es werde daher vorgeschlagen, die Bestandstruktur dieses Betriebes auf 25 GV zu beschränken. Bei 25 GV erscheine der Abstand von 65 m zum Wohnhaus der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der Windverhältnisse als "ausreichend". Abschließend könne festgehalten werden, dass sich an der allgemein hohen Grundbelastung durch den Schweinemastbetrieb der Beschwerdeführer keine deutliche Veränderung der Geruchsituation ergeben werde.

In einer Gutachtensergänzung vom 27. August 1992 (OZ 35; Bearbeiter Mag. P, gefertigt von Dipl. Ing. P) heißt es unter anderem weiters, es könne für die Verhältnisse an der gemeinsamen Grundgrenze aus dem "ÖKL-Baumerkblatt Nr. 38 (1978)" (ÖKL = Österreichisches Kuratorium für Landtechnik) ein "ausreichender Sicherheitsabstand" ermittelt werden. Da die 25 GV rund 208 Mastschweinen entsprächen, seien folgende Mindestabstände zur Grundstücksgrenze erforderlich: Bei Wind aus südost 41,6 m, bei Südwind 20,8 m, bei Südwestwind 41,6 m. Bei einem Schweinebestand von 25 GV sei somit ein ausreichender Abstand zur Grundstücksgrenze gegeben. In weiterer Folge wurde unter anderem ein lärmtechnisches Gutachten des Amtssachverständigen Ing. W vom 27. Juli 1993 (OZ 47) eingeholt; der Sachverständige erstattete eine Ergänzung vom 15. Oktober 1993 (OZ 62; der Silo war bereits errichtet).

Mit Schriftsatz vom 25. Oktober 1993 (eingegangen am 27. Oktober 1993, OZ 63) schränkten die Bauwerber (unter Hinweis auf ein anhängiges gerichtliches Verfahren) das Bauansuchen hinsichtlich des Jungferkelstalles ein und modifizierten es hinsichtlich der "haltbaren Anzahl von Mutterschweinen auf 25 Stück". (In diesem Verfahren 1 C 1104/92a des BG Fürstenfeld begehrten die Beschwerdeführer als Kläger von den Bauwerbern als Beklagten die Unterlassung näher umschriebener Immissionen im Zusammenhang mit dem Silo und der Schweinehaltung; in diesem gerichtlichen Verfahren wurden unter anderem Gutachten der Sachverständigen Dipl. Ing. P und Dipl. Ing. Dr. M eingeholt, die - zumindest teilweise - parteienseits im Bauverfahren vorgelegt wurden. Das gerichtliche Verfahren wurde mit dem Urteil vom 6. November 1995 - OZ 109 des Bauaktes - abgeschlossen).

Nach Einholung eines medizinischen Gutachtens des Sachverständigen Dr. P vom 24. Mai 1994 (OZ 67) regte die Berufungsbehörde in einem Schreiben vom 12. Juli 1994 (OZ 76) an die Bauwerber eine Projektmodifikation hinsichtlich des Silos an, weiters eine Reduktion des vorgesehenen Schweinebestandes auf 25 GVE mit einer näher dargelegten Aufteilung auf die noch projektgegenständlichen 6 Ställe. Den Gemeindeakten zufolge gab der Erstmitbeteiligte (dem Gesamtzusammenhang nach: auch namens der Zweitmitbeteiligten) zum Schreiben der Gemeinde vom 12. Juli 1994 bekannt (Amtsvermerk vom 28. September 1994, OZ 79), mit einer Reduzierung (des Vorhabens) auf 25 GVE einverstanden zu sein. Bezüglich des Silos berufe er sich auf das Gutachten des Dipl. Ing. Dr. M (im gerichtlichen Verfahren) welches er zum Bauakt gebe (bei OZ 79). In einem weiteren Amtsvermerk vom 3. Oktober 1994 (OZ 80) ist festgehalten, der Erstmitbeteiligte habe bekannt gegeben, er wolle für das Befüllen des Silos einen anderen, voraussichtlich leiseren Motor verwenden. Am 13. Oktober 1994 (Amtsvermerk OZ 81) gab der Erstmitbeteiligte zu Protokoll, er habe hinsichtlich des Silo eine Reihe von Maßnahmen gesetzt, um sowohl Lärm- als auch Staubimmissionen herabzusetzen:

Der offene Bogen bei der Befüllleitung sei vollkommen geschlossen worden, die Einfüll- und Luftauslassrohrleitung am Silo sei ebenfalls geschlossen worden, zusätzlich sei das Abluftrohr mit einem ca. 2 m langen Jutesack versehen worden, wo der Staub aufgefangen und der bei Bedarf laufend entleert werde; weiters werde ein zweites Abluftrohr installiert und ebenfalls mit einer Auffangvorrichtung versehen, damit werde der Druck auf zwei Öffnungen aufgeteilt. Um den Lärmpegel zu senken, werde der Bogen der Zuleitung am Silo mit einer Dämmschicht isoliert.

Der lärmtechnische Sachverständige Ing. W gab dazu eine ergänzende Stellungnahme vom 11. November 1994 ab (OZ 83). Weiters erstattete der Sachverständige Dr. L einen geländeklimatischen Untersuchungsbefund mit Ergebnissen von Geruchswahrnehmungen im verfahrensgegenständlichen Gemeindegebiet vom "Oktober" 1994 (OZ 85).

Am 19. Dezember 1994 (OZ 86) gab der Erstmitbeteiligte eine weitere (technische) Änderung hinsichtlich der Silobefüllung bekannt: Der obere Bogen der Silobefüllung werde gegen einen näher umschriebenen Schlauch ausgetauscht.

Mit Berufungsbescheid vom 2. März 1995 (OZ 90) wurde der Berufung abermals keine Folge gegeben und der bekämpfte erstinstanzliche Bescheid mit bestimmten Abänderungen "bestätigt".

Infolge Vorstellung der Beschwerdeführer wurde dieser Berufungsbescheid mit Vorstellungsentscheidung vom 18. September 1995 (OZ 93) behoben. Tragender Aufhebungsgrund war, dass die Berufungsbehörde in Bezug auf die hinsichtlich des Silo zu erwartenden Immissionen von einem geänderten Vorhaben ausgegangen sei, eine solche Antragsänderung aber (ungeachtet der in den verschiedenen Amtsvermerken festgehaltenen Erklärungen des Erstmitbeteiligten) nicht erfolgt sei.

Im fortgesetzten Verfahren erstattete der lärmtechnische Sachverständige Ing. W ein ergänzendes Gutachten vom 25. Oktober 1995 (OZ 98) auf Grundlage von Lärmmessungen am 10. Oktober 1995.

Mit Schriftsatz vom 29. Jänner 1996 (ON 99) änderten die Bauwerber das Projekt hinsichtlich der Beschickung des Silos in einer näher umschriebenen Weise ab (und zwar, wie es darin heißt, in der Weise, wie die Anlage bei der Lärmmessung am 10. Oktober 1995 ausgestattet gewesen sei. Änderungen hätten sich hinsichtlich der Zuleitungen ergeben, wobei an den zwei Abluftöffnungen je ein Filtersack montiert sei).

Der umwelthygienische Sachverständige Mag. P erstattete eine ergänzende Stellungnahme vom 24. April 1996 (OZ 101) in welcher er erklärte, bei der Beurteilung im Gutachten vom 27. März 1992 (OZ 27) zu verbleiben. Auch der medizinische Sachverständige Dr. P erstattete eine ergänzende Stellungnahme vom 18. Juli 1996 (OZ 104).

Mit dem (dritten) Berufungsbescheid vom 18. September 1996 wurde der Berufung abermals mit bestimmten Abänderungen des erstinstanzlichen Bescheides keine Folge gegeben.

Über Vorstellung der Beschwerdeführer wurde mit der (dritten) Vorstellungsentscheidung vom 19. Dezember 1996 (OZ 110) der Berufungsbescheid abermals behoben. Tragender Aufhebungsgrund war, der ergänzenden lärmtechnischen Stellungnahme vom 25. Oktober 1995 (OZ 98) könne eine Aussage dahin nicht entnommen werden, dass durch die Projektmodifikation (vom 29. Jänner 1996) keine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Lärmimmissionen zu erwarten seien. Auch aus dem ergänzenden ärztlichen Gutachten könne eine derartige Aussage nicht entnommen werden, weil dieses Gutachten auf dem lärmtechnischen Gutachten basiere.

Daraufhin erging eine ergänzende Stellungnahme des lärmtechnischen Sachverständigen vom 31. Jänner 1997 (OZ 114) sowie eine Stellungnahme des Amtssachverständigen Dr. S vom 1. April 1997 (ON 115) zur Frage, ob durch die Projektänderungen hinsichtlich der Silobefüllung die Auflage 11 des erstinstanzlichen Bescheides noch erforderlich sei und ob die auftretenden Staubimmissionen ortsüblich seien. Hinsichtlich der Frage der Geruchsimmissionen verwies dieser Amtssachverständige in einem Schreiben vom 16. April 1997 (OZ 117) auf das ergänzende Gutachten vom 27. August 1992.

Mit dem (vierten) Berufungsbescheid vom 29. September 1997 (OZ 127) wurde der Berufung abermals mit bestimmten Maßgaben keine Folge gegeben.

Die dagegen erhobene Vorstellung der Beschwerdeführer wurde mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 9. April 1998 (OZ 130) als unbegründet abgewiesen. Über Beschwerde der (auch nunmehrigen) Beschwerdeführer wurde diese Vorstellungsentscheidung mit dem hg. Erkenntnis vom 9. September 1999, Zl. 98/06/0084, mit der wesentlichen Begründung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben, die Berufungsbehörde habe in ihrer (damals maßgeblichen letzten) Entscheidung vom 29. September 1997 nicht auf die bereits im Jahr 1993 erfolgte Projektänderung Bedacht genommen.

Demgemäß wurde mit Vorstellungsbescheid vom 18. Oktober 1999 (OZ 133) der Berufungsbescheid vom 29. September 1997 aufgehoben.

Mit dem (nun verfahrensgegenständlichen fünften) Berufungsbescheid vom 19. Jänner 2000 (OZ 134) wurde der Berufung der Beschwerdeführer gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 7. August 1990 teilweise Folge gegeben und der bekämpfte erstinstanzliche Bescheid "mit den Abänderungen bestätigt", dass Silobefüllungen an Sonn- und Feiertagen nicht gestattet seien, die Auflage Nr. 11 ersatzlos zu entfallen habe, das Bauvorhaben hinsichtlich der Silobefüllung in der mit Eingabe vom 29. Jänner 1996 plan- und beschreibungsgemäß modifizierten Form zu errichten sei, der Jungferkelstall (mit einem Ausmaß von 16,80 m2) nicht ausgeführt werde und hinsichtlich dieses Gebäudeteiles der ursprüngliche Zustand wieder herzustellen sei, sowie der Viehbestand auf 25 Großvieheinheiten einzuschränken sei. Aufs Allerwesentlichste zusammengefasst (der Berufungsbescheid umfasst 45 Seiten) ging die Berufungsbehörde davon aus, dass vom Vorhaben keine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder eine Gefährdung der Beschwerdeführer in Bezug auf ihre Liegenschaft zu erwarten sei, was sich aus den eingeholten Gutachten ergäbe. Die Gutachten der Sachverständigen Dipl. Ing. Dr. M sowie Dipl. Ing. P seien zur Entscheidungsfindung nicht herangezogen worden, weil sie von einem Gericht zu anderen Zwecken eingeholt worden seien und, davon abgesehen, der Sachverhalt durch die im Bauverfahren eingeholten Gutachten ohnedies ausreichend geklärt erscheine. Die Schweinehaltung sei in H ortsüblich, ebenso die Silobefüllung mittels eines Lkw-Motors. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer gäbe es keine Rechtsgrundlage dafür, "dass sich 'die Ortsüblichkeit' nur aus konsentierten Betrieben zusammensetzt", dies ganz abgesehen "von der faktischen Durchführbarkeit eines solches Verfahrens" bzw. der Frage, wonach ein solcher Konsens zu beurteilen sei. Die Ortsüblichkeit sei vielmehr nach den vorliegenden tatsächlichen örtlichen Verhältnisse zu bestimmen.

Dagegen erhoben die Beschwerdeführer Vorstellung, die mit dem nun angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen wurde. Zusammengefasst schloss sich die belangte Behörde der Beurteilung der Berufungsbehörde an.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die mitbeteiligte Gemeinde hat in einem Schriftsatz auf ihre im vorangegangenen Beschwerdeverfahren (Zl. 98/06/0084) erstattete Gegenschrift verwiesen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdeverfahren ist im Hinblick auf den Zeitpunkt der Einbringung des Baugesuches gemäß § 119 Abs. 2 des Steiermärkischen Baugesetzes 1995, LGBl. Nr. 59, die Steiermärkische Bauordnung 1968 (BO), LGBl. Nr. 149, in der Fassung LGBl. Nr. 54/1992 anzuwenden.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, Slg. Nr. 10.317/A, uva.).

In diesem Sinne bekämpfen die Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren die aus der Schweinehaltung zu erwartenden Geruchsimmissionen sowie die im Zusammenhang mit der Befüllung des Silos zu erwartenden Lärm- und Staubimmissionen.

Die Liegenschaft der Bauwerber ist im Flächenwidmungsplan als "Dorfgebiet" ausgewiesen (im Übrigen auch das Grundstück der Beschwerdeführer, wobei aber für die Frage, ob das Vorhaben der Flächenwidmung entspricht, nur die Widmung des zu bebauenden Grundstückes maßgeblich ist). Gemäß § 23 Abs. 5 lit. f des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974 (ROG), LGBl. Nr. 127, sind "Dorfgebiete" Flächen, die "vornehmlich für Bauten land- und forstwirtschaftlicher Betriebe in verdichteter Anordnung bestimmt sind, wobei auch Wohngebäude und Gebäude, die den wirtschaftlichen, sozialen, religiösen und kulturellen Bedürfnissen der Bewohner dienen, errichtet werden können".

Zutreffend haben die Behörden des Verwaltungsverfahrens erkannt, dass diese Flächenwidmung den Beschwerdeführern als Nachbarn keinen Immissionsschutz gewährt, sie haben aber ebenso zutreffend erkannt, dass sich die Beschwerdeführer rechtens auf die Abstandsvorschrift des § 4 Abs. 3 BO stützen konnten. Nach dieser Bestimmung kann die Baubehörde auch größere Abstände (als sonst nach Abs. 1 dieses Paragraphen vorgesehen) festsetzen, wenn der Verwendungszweck von Bauten eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder eine Gefährdung der Nachbarschaft erwarten lässt. Strittig ist, ob diese Voraussetzungen vorliegen.

Aus dem Wortlaut des § 23 Abs. 5 lit. f ROG ergibt sich zunächst, dass Dorfgebiete für Bauten land- und forstwirtschaftlicher Betriebe in verdichteter Anordnung bestimmt sind - also, ohne dass grundsätzlich "rundherum" gleichsam eine Bauverbotszone vorzusehen wäre -, wobei auch Wohngebäude (nebst den anderen dort genannten Gebäuden) errichtet werden können. Daraus ergibt sich weiters, dass zwar die Errichtung von Wohngebäuden in solchen Gebieten zulässig ist, aber aus dem Regelungsinhalt der Norm abzuleiten ist, dass derjenige, der dort ein Gebäude nur für Wohnzwecke errichtet bzw. besitzt, die von flächenwidmungskonformen Bauten land- und forstwirtschaftlicher Betriebe ausgehenden Immissionen - grundsätzlich - hinzunehmen hat. Das gilt aber nicht uneingeschränkt, sondern gemäß § 4 Abs. 3 BO nur insoweit, als der Verwendungszweck dieser Bauten nicht eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder eine Gefährdung erwarten lässt.

Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass ein Schweinestall grundsätzlich in der Widmungskategorie "Dorfgebiet" gemäß § 23 Abs. 5 lit. f ROG zulässig ist, muss der Begriff des ortsüblichen Ausmaßes von Immissionen im Sinn des örtlich zumutbaren Ausmaßes von Immissionen verstanden werden (vgl. das zur Burgenländischen Bauordnung ergangene hg. Erkenntnis vom 7. März 2000, Zl. 99/05/0162).

Die Frage, ob eine das örtlich zumutbare Maß übersteigende Beeinträchtigung der Nachbarn zu erwarten ist, hängt vor allem von der Widmungskategorie des Flächenwidmungsplanes ab. Weiters ist zu beachten, dass in einem Ort, in dem traditionsgemäß die Schweinezucht betrieben wird, das ortsübliche Ausmaß der - im Beschwerdefall vor allem entscheidungsrelevanten - Geruchsemissionen höher als in anderen Gebieten ist (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 19. Mai 1998, Zl. 98/05/0024). Das ortsübliche Ausmaß der Beeinträchtigungen der Nachbarn (hier im Wesentlichen durch Geruchsemissionen) ist nicht erst dann überschritten, wenn diese Emissionen gerade noch nicht gesundheitsschädlich sind, sondern bereits dann, wenn die - weder gesundheits- noch lebensgefährlichen - Geruchsbelästigungen das Wohlbefinden von Menschen in einem örtlich nicht mehr zumutbaren Maße stören (vgl. auch hiezu das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1992, Slg. Nr. 13645/A, mit weiteren Nachweisen). Schon an der Grundgrenze des Nachbarn dürfen keine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Beeinträchtigungen der Nachbarn durch die bestimmungsgemäße Benützung des Bauvorhabens eintreten (vgl. hiezu abermals das genante hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1992).

Entscheidungswesentlich sind nicht allein die tatsächlichen Verhältnisse in Bezug auf rechtmäßig bestehende land- und forstwirtschaftliche Betriebe und sonstige Bauten im betreffenden Dorfgebiet, sondern die Frage der Zumutbarkeit von Immissionen gemessen an der vorgesehenen Widmung "Dorfgebiet". Es ginge nicht an, dass in einem Dorfgebiet, in welchem überwiegend Wohnbauten bestehen, die Immissionen der noch bestehenden landwirtschaftlichen Betriebe an den durch die bestehenden Wohnbauten verursachten Immissionen gemessen würden.

Auch bei der Beurteilung der Ortsüblichkeit von Geruchsimmissionen gemäß § 4 Abs. 3 BO ist als ein Maßstab - wie dies der Verwaltungsgerichtshof für Lärmbeurteilungen schon oft dargelegt hat und wie schon zuvor ausgeführt wurde - die Widmung des Baugrundstückes maßgeblich. Unter diesem "ortsüblichen Ausmaß" ist - wie bereits dargelegt - das gemessen an dieser Widmung örtlich zumutbare Maß an Immissionen ausschlaggebend. Sollten im Gegensatz zur Widmungsregelung überwiegend Wohnbauten in einem Dorfgebiet bestehen, so wäre von einem Gutachter die Frage zu beantworten, von welchem zumutbaren Ausmaß an Geruchsimmissionen bei den von der Widmungsregelung des § 23 Abs. 5 lit. f ROG angeführten zulässigen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben in verdichteter Form auszugehen ist.

Soweit zur Beurteilung der Ortsüblichkeit auf die tatsächlich gegebene Situation insbesondere von landwirtschaftlichen Betrieben abgestellt wird, ist aber, entgegen der Auffassung der Berufungsbehörde, nur auf - aus der hier maßgeblichen bau- bzw. raumordnungsrechtlichen Sicht - rechtmäßig bestehende Betriebe Bedacht zu nehmen. Teilte man nämlich die Auffassung der Berufungsbehörde, wonach ohne eine solche Einschränkung auf die tatsächliche Immissionslage Bedacht zu nehmen sei, müsste dies folgerichtig geradezu dazu führen, dass im Falle einer nachträglichen Baubewilligung die von dem erst zu bewilligenden, aber tatsächlich realisierten Vorhaben ausgehenden Immissionen der Beurteilung der Ortsüblichkeit dieser Immissionen bereits als tatsächlich gegeben zugrundegelegt werden müssten.

Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, die Behörden hätten in keiner Weise das Parteiengehör gewahrt, weil sie auf die einzelnen Stellungnahmen der Beschwerdeführer zu den verschiedenen Gutachten und Beweisergebnissen nicht entsprechend eingegangen seien, machen sie in Wahrheit keine Verletzung des Parteiengehörs, sondern (andere Verfahrensmängel, nämlich) Begründungsmängel bzw. unrichtige Beweiswürdigung geltend. Darauf wird noch einzugehen sein.

A) Zu den Geruchsimmissionen:

Der Umstand, dass im Gebiet der mitbeteiligten Gemeinde und insbesondere im Ortsteil H die Schweinehaltung ortsüblich ist, wie die Berufungsbehörde hervorhob, und die Schweinehaltung grundsätzlich aus der Sicht der Widmung "Dorfgebiet" üblich bzw. ortsüblich ist, bedeutet noch nicht, dass schon deshalb jegliches diesbezügliche Ausmaß an Geruchsimmissionen ortsüblich wäre. Es war daher durch geeignete Ermittlungen zu prüfen, ob ungeachtet der Ortsüblichkeit der Schweinehaltung schlechthin, projektbezogen die zuvor umschriebenen Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 BO vorliegen. Die Behörden des Verwaltungsverfahrens haben dies verneint und sind dabei entscheidend von den aufeinander aufbauenden umwelthygienischen Gutachten bzw. Gutachtensergänzungen (27. März 1992, OZ 27; 27. August 1992, OZ 35, 29. April 1996, OZ 101, 16. April 1997, OZ 117) ausgegangen.

Die Beschwerdeführer bezeichnen diese Entscheidungsgrundlagen als mangelhaft und unzureichend. Damit sind sie im Recht:

Soweit es die belangte Behörde gebilligt hat, dass sich die diesbezüglichen Gutachten entscheidend auf die mit 65 m angenommene Entfernung zwischen der "Hauptimmissionsquelle" und dem Wohnhaus der Beschwerdeführer gestützt haben (und zum Ergebnis gelangten, dass diese Entfernung bei einem Tierbesatz im Ausmaß von 25 GVE "ausreichend" sei, wobei nicht klar gesagt wird, was unter "ausreichend" zu verstehen ist) verkannte sie, dass sich die Schutzwirkung des § 4 Abs. 3 BO im Hinblick auf den in Abs. 1 normierten Abstand von der Grundgrenze auf die Grundstücksgrenze der Nachbarn bezieht, daher auf das gesamte Grundstück der Beschwerdeführer erstreckt. Was nun diese Entfernung von 65 m anlangt, kommt es entgegen der Tendenz der Beschwerde nicht auf die jeweiligen Entfernungen der der gemeinsamen Grundgrenze nächstgelegenen Außenwände der verschiedenen noch projektgegenständlichen Ställe an, sondern auf die Entfernung der Emissionsquellen (als solche kann eine Außenwand für sich allein, also ohne Öffnungen, aus welchen Geruch dringt, nicht angesehen werden). Andererseits erscheint dem Verwaltungsgerichtshof nicht schlüssig begründet, weshalb die Gutachter alle Geruchsimmissionen aus diesen sechs verschiedenen Ställen gleichsam zu einer punktförmigen Emissionsquelle zusammenfassen und diese im Bereich des Stalles ansiedeln, der am weitesten von der Grundgrenze entfernt ist (mag auch dort der größte Besatz an Schweinen vorgesehen sein).

Was den jeweiligen Besatz an Schweinen anlangt, ist im Übrigen noch auf Folgendes hinzuweisen: Die Beschwerdeführer haben im Punkt 3. ihrer Vorstellung auf eine Eingabe der Bauwerber vom 12. August 1994 hingewiesen, aus der sich der jeweilige Besatz ergäbe, wobei diesbezüglich vorgebracht wird, es entspreche dies einer Menge von mehr als 25 GVE. Die Vorstellungsbehörde ist zwar auf die Frage des Umrechnungsfaktors bezüglich dieser GVE eingegangen, nicht aber auf die Frage der Existenz dieser Eingabe vom 12. August 1994, hat aber im Anschluss daran dem Vorbringen der Beschwerdeführer, es sei den Parteien nicht zumutbar, ein beantragtes Projekt in all seinen Einzelheiten zu kennen und es müsse dies aus dem Bescheid zu entnehmen sein, entgegengehalten, dass den Parteien ein Recht auf Akteneinsicht zusteht und ihnen durchaus zugemutet werden könne, ein Bauansuchen mit den Plänen, auch wenn später Änderungsansuchen gestellt würden, zu beurteilen. Nun ist aber diese Eingabe vom 12. August 1994 in den Gemeindeakten nicht zu finden. Der Beschwerdevertreter hat dem Verwaltungsgerichtshof über diesbezügliches Ersuchen eine Telekopie dieser von ihm genannten Eingabe vom 12. August 1994 übermittelt. Es handelt sich um einen vom damaligen Rechtsfreund der Bauwerber verfassten, an das Gemeindeamt der mitbeteiligten Gemeinde gerichteten Schriftsatz mit einer "Konkretisierung des Bewilligungsantrages" hinsichtlich des Belages der einzelnen Ställe (im Sinne und unter Bezugnahme auf das Schreiben der Berufungsbehörde vom 12. Juli 1994). Die Telekopie dieser Eingabe weist einen Eingangsstempel des Gemeindeamtes vom 16. August 1994 auf.

Das ergänzende Gutachten vom 27. August 1992 hat - auch - auf die Entfernung der Ställe zur Grundgrenze abgestellt und hält - je nach Windrichtung - Mindestabstände von 41,6 bzw. 20,8 m für erforderlich. Die belangte Behörde führte im angefochtenen Bescheid diesbezüglich aus, in diesem Gutachten sei festgehalten worden, dass aus der Hauptemissionsquelle, nämlich aus den punktförmig zusammengefassten seitlichen Fensteröffnungen der Schweinestallungen, ein Mindestabstand zur Grundstücksgrenze von rund 30 m gegeben sei. Dem Gutachten sei auch zu entnehmen, dass sämtliche Entfernungsangaben bei einem Schweinebestand von 25 GVE einen ausreichenden Abstand zur Grundstücksgrenze vorsähen. (Auf S 4 dieses Gutachtens OZ 35 heißt es nach Hinweis darauf, dass "eine Gewichtung" auf den Schweinestall mit 73,2 m2 vorgenommen worden sei, der Mindestabstand zur gemeinsamen Grundstücksgrenze betrage somit rund 30 m.) Ganz abgesehen von der bereits angeschnittenen Frage, warum es begründet sein soll, alle Immissionen aus diesen verschiedenen Ställen so zusammenzufassen, verweisen die Beschwerdeführer zutreffend darauf, dass alle Ställe den Plänen zufolge innerhalb dieses Bereiches von 41,6 m (das ist gemeint, die Rede ist von 42 m) gelegen sind (einige auch innerhalb des Bereiches von 30 m wie auch von 20,8 m). Damit ist nicht schlüssig begründet, weshalb der als erforderlich erachtete größere Grenzabstand dennoch eingehalten wird.

Darüber hinaus sind die auf die VDI-Richtlinie 3471 gestützten Gutachten auch aus folgendem Grund mangelhaft: Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits im Zusammenhang mit dieser Richtlinie ausgeführt hat (siehe dazu die hg. Erkenntnisse vom 7. März 2000, Zl. 99/05/0162, und vom 19. Mai 1998, Zl. 98/05/0024), bestehen keine Bedenken dagegen, dass Sachverständige deutsche Richtlinien heranziehen, wenn diese dem Stand der Technik entsprechen und denselben Fragenkomplex behandeln, der nach der jeweiligen österreichischen Rechtslage relevant ist. Zur Frage der Ortsüblichkeit enthält aber diese Richtlinie keine Aussage, wobei vor allem auch zu erörtern gewesen wäre, warum nicht die jedenfalls zwischenzeitig (noch im Zuge des Bauverfahrens auf Gemeindeebene) erarbeitete entsprechende österreichische Richtlinie (zur Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen) der Beurteilung zugrundegelegt und hiezu die Gutachten nicht entsprechend ergänzt worden sind.

Wie bereits gesagt, kommt es nach § 4 Abs. 3 BO darauf an, ob der Verwendungszweck der verfahrensgegenständlichen Bauten eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder eine Gefährdung der Nachbarschaft erwarten lässt.

Aus den in den Akten befindlichen Gutachten zeichnet sich ab, dass die fraglichen Geruchsimmissionen von verschiedenen Faktoren abhängig sind, insbesondere von der Art und der Anzahl der gehaltenen Tiere, von der Fütterung, Entmistung, Entlüftung der Ställe, wie auch von den vorherrschenden Winden, wobei die Wahrnehmbarkeit dieser Immissionen grundsätzlich mit der Entfernung zu ihrer Quelle abnimmt.

Was nun die Frage der Ortsüblichkeit anlangt, ist einerseits die Argumentation der Beschwerdeführer, soweit sie dahin geht, es befänden sich keine vergleichbaren landwirtschaftlichen Betriebe in ihrer unmittelbaren Nähe, in dieser allgemeinen Form verfehlt. Wie bereits erwähnt, ergibt sich die Ortsüblichkeit andererseits auch nicht allein aus dem Umstand, dass Schweinehaltung (schlechthin) in diesem Gebiet üblich ist. Die fragliche Ortsüblichkeit ist vielmehr schon dann zu bejahen, wenn (nicht bloß in unmittelbarer Nähe des Grundstückes der Beschwerdeführer) auch an anderer Stelle des zur Beurteilung heranzuziehenden Gebietes eine im Großen und Ganzen aus dem hier relevanten Blickwinkel des Schutzes der Interessen von Nachbarn vergleichbare Immissionsbelastung rechtmäßigerweise besteht. Dies wird etwa dann anzunehmen sein, wenn bereits ein Betrieb mit vergleichbaren nachbarrelevanten Geruchsimmissionen (aus bau- und raumordnungsrechtlicher Sicht rechtmäßig) besteht. Dies wird aber auch dann anzunehmen sein, wenn die zuvor umschriebene, rechtsmäßig bestehende Immissionsbelastung über das in der Widmung "Dorfgebiet" zulässige Ausmaß an Geruchsimmissionen hinausgeht und die zusätzlichen projektbedingten Immissionen dieses Istmaß an Geruchsimmissionen unberührt lassen. Welches Gebiet zu dieser Beurteilung heranzuziehen ist, lässt sich bei der gegebenen Verfahrenslage nicht näher bestimmen, weil die Behörden des Verwaltungsverfahrens entsprechende Feststellungen unterlassen haben. Generell gesprochen, könnte durchaus auf das gesamte in der fraglichen Gemeinde als "Dorfgebiet" gewidmete Gebiet abgestellt werden.

Da somit die Frage der Geruchsemissionen nicht spruchreif ist, erübrigt es sich, auf das gesamte weitere Beschwerdevorbringen in diesem Zusammenhang einzugehen. Hinzuweisen ist aber darauf, dass der Umstand, dass ein Sachverständiger einen Ortsaugenschein ohne Beiziehung der Nachbarn durchgeführt hat, keine Befangenheit dieses Sachverständigen begründet. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer kann der Verwaltungsgerichtshof daher beim Sachverständigen Dr. P keine Befangenheit erkennen.

Die Beschwerdeführer haben im Verwaltungsverfahren mehrfach vorgebracht, dass Zwischenräume beim Gebäude der Bauwerber bestünden, durch welche die Luft im Hof der Bauwerber in den Dachboden gelange und dadurch die Entlüftung auf die Liegenschaft der Beschwerdeführer erfolge. Die belangte Behörde hat dem im angefochtenen Bescheid entgegengehalten, dass es sich bei einem Bauverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handle und daher nur das genehmigt werden könne, worum angesucht worden sei. Ob das Bauwerk tatsächlich so ausgeführt werde, wie bewilligt, könne im Bauverfahren nicht beurteilt werden. Da die Beschwerdeführer in der Beschwerde diese Thematik abermals (wenngleich auch undeutlich) anschneiden (Punkt 18.), ist diesbezüglich festzuhalten, dass diese im Prinzip zutreffende Argumentation der belangten Behörde beschwerdefallbezogen am Kern des Problemes vorbeigeht, weil ein großer Teil des Baubestandes auf der Liegenschaft der Bauwerber gar nicht projektgegenständlich ist. Mit der Frage, ob dieses Vorbringen den nicht projektgegenständlichen Altbestand betrifft oder nicht, hat sich die belangte Behörde aber nicht auseinander gesetzt.

B) Zu den Lärmimmissionen:

In diesem Rahmen sind Gegenstand der Beschwerde die Lärmimmissionen bei der Befüllung des Silos. Diese Befüllung nimmt zwei bis drei Tage jährlich in Anspruch.

Der lärmtechnische Sachverständige stellte in seinem Gutachten vom 15. Oktober 1993 eine diesbezügliche Lärmbelastung (energieäquivalenter Dauerschallpegel) am Messpunkt 2 (das ist die gemeinsame Grundgrenze) zwischen 70 und 72 dB fest, am Messpunkt 3 (das ist ca. 3,5 m vor dem südseitigen Eingang zum Wohnhaus der Beschwerdeführer) eine solche von 72 bis 77 dB und am Messpunkt 4 (das ist 3,5 m vor dem östlichen Schlafzimmerfenster der Beschwerdeführer) eine solche von 72 bis 73 dB (mit häufigen Spitzen von 75,2 bis 76,8 dB) fest. Er führte dazu aus, dass die einzelnen Zeiträume zwischen den Befüllvorgängen, in welchen der Dieselmotor lediglich im Leerlauf betrieben werde und die zur Befüllung verwendete Museranlage gänzlich stillstehe, maximal 5 min. betrügen. Nach Angabe des Erstmitbeteiligten sei pro Traktoranhänger ca. 7000 kg Mais geladen. Ein Befüllvorgang werde mit 40 bis 45 Minuten bei störungsfreiem Betrieb angegeben. Vergleiche man die Immissionswerte, die an den Immissionspunkten 2 bis 4 durchwegs Werte von mehr als 70 dB als Beurteilungswerte erreichten, mit dem für Dorfgebiete anzustrebenden Richtwert der Grenze der zumutbaren Störung von 55 dB, der auch durch die Messungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse bestätigt worden sei, so zeigten sich für den Zeitraum der Befüllung von 2 Beurteilungstagen im Jahr Überschreitungen von 15 und mehr dB.

Das weitere Gutachten vom 25. Oktober 1975 beruht auf einer Messung vom 10. Dezember 1995 (das war der Aktenlage zufolge nach den vorgenommenen Veränderungen). Die Messergebnisse vom 10. Oktober 1995 ergaben einen daueräquivalenten Energieschallpegel von 65 dB am Immissionspunkt 2 (Grundgrenze; Verminderung somit von 5 bis 7 dB), von 62 bis 64 dB am Messpunkt 3 (Verminderung von 10 bis 13 dB) und von 56 dB am Messpunkt 4 (Verminderung von 16 bis 17 dB). Ursache für die wesentliche Verminderung der Geräusche bei der Silobefüllung sei, so heißt es im Gutachten, vor allem der Austausch des Zuleitungsbogens am Silo.

Im Ergänzungsgutachten vom 31. Jänner 1997 heißt es zur Frage des ortsüblichen Ausmaßes von Lärmimmissionen zusammengefasst, diesbezüglich seien (auch) die Immissionen aller bestehenden Betriebsanlagen bzw. alle bestehenden Immissionen jedweder Art miteinzubeziehen. Das tatsächliche Verkehrsgeschehen sei bereits im ersten Gutachten bewertet worden. Zu den übrigen bestehenden Immissionen jeglicher Art seien aber auch die in der Gebietskategorie "Dorfgebiet" sonst vorhandenen gleichartigen oder ähnlichen Betriebsweisen von Silobefüllungen zu nennen. Die Gemeinde habe eine Liste vorgelegt, woraus hervorgehe, dass im Gemeindegebiet in dieser Gebietskategorie "Dorfgebiet" weitere drei Ganzkornbefüllungen mit offenem Befüllbogen sowie 6 Silobefüllungen mit gemustem Mais, ebenfalls mit offenem Befüllbogen, vorhanden seien. Somit könne in lärmschutztechnischer Hinsicht festgehalten werden, dass die gegenständliche Anlage, die im Vergleich zu den übrigen Anlagen schalltechnisch wesentlich verbessert worden sei, eine dem Charakter des "Dorfgebietes" entsprechende Anlage darstelle und somit die im Rahmen des im Widmungsmaß sonst üblichen Ausmaßes feststellbaren Immissionen nicht übersteige. Ungeachtet der Überschreitung der Widmungsgrenze könne vorliegendenfalls aus lärmtechnischer Sicht von einer geringfügigen Überschreitung gesprochen werden, weil diese ausschließlich an maximal 2 bis 3 Tagen jährlich auftrete.

Der medizinische Sachverständige hat in seinem letzten Gutachten vom 30. Juni 1997 diese Beurteilung aus medizinischer Sicht geteilt. Er gelangte zu dem Ergebnis, dass angesichts dessen eine unzumutbare Belästigung oder gar eine Gesundheitsgefährdung durch Lärmimmissionen bezüglich der Beschwerdeführer auszuschließen sei.

Die Behörden des Verwaltungsverfahrens haben sich diesen Beurteilungen angeschlossen.

Dem ist beizutreten: Anders als bei den verfahrensgegenständlichen Geruchsimmissionen, die im Prinzip das ganze Jahr tagsüber wie nachts auftreten bzw. auftreten können, handelt es sich hier um eine zeitlich relativ eng begrenzte Lärmbelastung. Mit Rücksicht auf die Seltenheit dieser bei einem landwirtschaftlichen Betrieb erforderlichen Befüllungsvorgänge vermag der Verwaltungsgerichtshof fallbezogen trotz der festgestellten Überschreitung des vom Sachverständigen für ein "Dorfgebiet" angenommenen Widmungsmaßes in der Beurteilung durch die belangte Behörde keine Rechtswidrigkeit zu Lasten der Beschwerdeführer zu erkennen, zumal sich nicht ergeben hat, dass die von der in Rede stehenden Anlage ausgehende Lärmbelastung nicht dem Stande der Technik entspricht. Bei der gegebenen Verfahrenslage bedarf es (daher) keiner weiteren Beweisaufnahme zu den konkreten Lärmentwicklungen anlässlich vergleichbarer Befüllungsvorgänge anderswo im Gebiet der Gemeinde.

C) Zu den Staubimmissionen:

Die Beschwerdeführer beziehen sich diesbezüglich auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. Dr. M, worin festgestellt worden sei, dass die Immissionen auf ihre Liegenschaft "von Seiten des Silos einer Besitzstörung" gleichkämen.

Der Sachverständige hatte in diesem Gutachten vom 30. August 1994 im gerichtlichen Verfahren (vom Erstmitbeteiligten der Berufungsbehörde am 28. September 1994 vorgelegt - OZ 79) ausgeführt, was die Schmutzbelastung durch das Fördergebläse beim Einsilieren des Maiskorns betreffe, so handle es sich um Abrieb von Kolbenspindeln, zerkleinertes Maisstroh und Lieschblätter (Hüllblätter der Maiskolben) sowie Staub. Diese leichten Stoffe würden beim Einblasen des Erntegutes in den Silo vom schwereren Maiskorn getrennt und mit der Überluft aus dem oben offenen Silo hinausgetragen. Da der Silo nahe der Grundgrenze stehe, gelange ein Teil dieses Staubes und der Spreu auf das Grundstück der Beschwerdeführer. Dies übersteige nicht nur das ortsübliche Maß, sondern komme bereits einer Besitzstörung nahe. Es werde daher erforderlich sein, den Silo bei Befüllen durch eine Haube (oder dergleichen) zu verschließen und die Überluft samt Staub etc. in einem Rohr bis zum Boden hinabzuleiten und erst dort austreten zu lassen. Dann bleibe nämlich das mittransportierte Material am Boden.

Aus diesem Gutachten ist für die Beschwerdeführer deshalb nichts zu gewinnen, weil das Vorhaben zwischenzeitig wesentlich modifiziert wurde. Es gibt jetzt zwei Abluftöffnungen mit Filter, wobei auch die Siloabdeckung mit einer Gummidichtung versehen ist (siehe den Befund des Sachverständigen P vom 18. Juli 1996, OZ 104).

Im ergänzenden Gutachten vom 1. April 1997 heißt es hinsichtlich der Ortsüblichkeit von Staubimmissionen, es sei aus der fachlichen Sicht der Luftreinhaltung festzuhalten, dass jene Immissionen an Staub als ortsüblich zu betrachten seien, die unterhalb des Grenzwertes nach LGBl. 5/1997 (Zone 1) lägen. Eine siebenmalige Überschreitung dieses Grenzwertes sei allerdings zu tolerieren. Die gegenständlichen Staubimmissionen seien nur dann zu erwarten, wenn der Hochsilo befüllt werde. Da dies nur an wenigen Tagen im Jahr der Fall sei und unter der Annahme, dass während dieses Befüllens "eine ständige Beaufschlagung des Anwesens der Beschwerdeführer" vorliege, sei es durchaus realistisch, dass ohne emissionsmindernde Maßnahmen der Grenzwert nicht eingehalten werden könne. Es liege allerdings auch dann keine Verletzung der Grenzwerteverordnung vor, weil wie erwähnt, ein mehrmaliges Überschreiten noch im Bereich der Toleranz, das heiße auch der Ortsüblichkeit liege. Da nunmehr weiterführende emissionsmindernde Maßnahmen durchgeführt worden seien (verwiesen wird auf die Modifikation des Projektes), sei auch dieses Überschreiten auszuschließen.

Die Beschwerdeführer bringen diesbezüglich vor, die Ortsüblichkeit sei nicht etwas, was sich aus Verordnungen ergebe oder sich verordnen lasse, das ortsübliche Maß solcher Immissionen sei vielmehr zu ermitteln. Dieser Einwand ist zwar nicht von der Hand zu weisen; es mag auch durchaus sein, dass bei dieser Befüllung des Silos, die an zwei oder drei Tagen im Jahr erfolgt, Staubimmissionen entstehen, die sich auf der Liegenschaft der Beschwerdeführer auswirken (warum aber die beiden Filtersäcke überhaupt nicht geeignet sein sollten, die befürchteten Immissionen zu verhindern, legen sie nicht schlüssig dar). Diesbezüglich gilt aber sinngemäß das, was hinsichtlich der Lärmimmissionen bei der Befüllung des Silos gesagt wurde. Das heißt, bei der gegebenen Verfahrenslage kann davon ausgegangen werden, dass sich diese trotz Projektmodifikation allenfalls zu erwartenden Staubimmissionen in einem Maß halten, welches von den Beschwerdeführern hinzunehmen ist, sodass die Behörden das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 BO diesbezüglich zutreffend verneint haben.

Da aber die belangte Behörde hinsichtlich der zu erwartenden Geruchsimmissionen zu Unrecht von einer ausreichenden Beurteilungsgrundlage ausging, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war. Im fortgesetzten Verfahren wäre ua. auch hinsichtlich der Eingabe der Bauwerber vom 12. August 1994 für eine entsprechende Vervollständigung der Akten zu sorgen, zumal diese Eingabe projektbestimmend ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 31. Jänner 2002

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