Normen
VwGG §36 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwGG §36 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z2;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern insgesamt Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schreiben vom 11. Juli 1994 stellten die Beschwerdeführer in Bezug auf eine näher angeführte Anschlussbahn, die zur Laudonkaserne in Klagenfurt führe, den Antrag (an das Amt der Kärntner Landesregierung) auf sofortige Einstellung der Bauarbeiten und Überprüfung der Rechtmäßigkeit der bezogenen Bauarbeiten. Es handle sich bei diesen Arbeiten nach Auffassung der Beschwerdeführer gemäß §§ 14, 15, 32 und 33 EisenbahnG nicht um Erweiterungs-, Erneuerungs- und Umbauten geringeren Umfanges.
Mit weiterem Schreiben vom 21. Juli 1994 wurde wiederum um die sofortige Erlassung einer Einstellungsverfügung gegenüber der "BGV II Klagenfurt" in Bezug auf die näher angeführten Teilstrecken der Anschlussbahn ersucht. Durch das Nichttätigwerden der Behörde würden sich die Beschwerdeführer in ihren im EisenbahnG angeführten Nachbarrechten (insbesondere § 14 Abs. 3, § 19 Abs. 1 und 3, § 29 Abs. 1 - 3 und § 52 Abs. 2 EisenbahnG) schwerstens beeinträchtigt fühlen.
Mit Schreiben vom 18. Juli 1995 wurde in Bezug auf diesen Antrag bei der belangten Behörde ein Devolutionsantrag gestellt.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30. November 1995 wurde der von den Beschwerdeführern gestellte Devolutionsantrag vom 18. Juli 1995 als unzulässig zurückgewiesen.
Die Behandlung der dagegen beim Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 6. März 1996, B 144/96-3, abgelehnt und gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. September 1999, Zl. 96/03/0101, wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 30. November 1995 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Die Zurückweisung des Devolutionsantrages wurde vom Verwaltungsgerichtshof als inhaltlich rechtswidrig erkannt. Es sei vielmehr über den zu Grunde liegenden Antrag zu entscheiden. Dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes wurde den Beschwerdeführern am 12. Oktober 1999 zugestellt.
Mit der am 10. Mai 2000 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Säumnisbeschwerde der Beschwerdeführer wurde im Hinblick auf die Anträge vom 11. und 21. Juli 1994 die Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde geltend gemacht. Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Mai 2000, Zl. 2000/03/0127-2 (der belangten Behörde zugestellt am 5. Juni 2000), wurde die belangte Behörde gemäß § 36 Abs. 2 VwGG aufgefordert, binnen drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt. Der versäumte Bescheid wurde in der Folge nicht innerhalb dieser dreimonatigen Frist (Ende: 5. September 2000) erlassen. Mit dem - nunmehr angefochtenen - Bescheid vom 30. August 2000 wurden auf Grund des Devolutionsantrages vom 18. Juni 1995 die Vorbringen der Beschwerdeführer mangels Parteistellung gemäß § 66 Abs. 4 AVG i. V.m. § 8 AVG und § 34 Abs. 4 EisenbahnG 1957 zurückgewiesen und, soweit zivilrechtliche Belange berührt werden, auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Die Zustellung des Bescheides an die Beschwerdeführer und die anderen Parteien des Verwaltungsverfahrens erfolgte am 18. September 2000.
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Oktober 2000, Zl. 2000/03/0127-6, wurde das verwaltungsgerichtliche Säumnisbeschwerdeverfahren wegen Nachholung des versäumten Bescheides durch die belangte Behörde gemäß § 36 Abs. 2 VwGG eingestellt.
Gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde erhoben die Beschwerdeführer die vorliegende am 27. Oktober 2000 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte Beschwerde, in der u. a. Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführer machen geltend, dass der angefochtene Bescheid nach Ablauf der vom Verwaltungsgerichtshof im Säumnisbeschwerdeverfahren gemäß § 36 Abs. 2 VwGG gesetzten Frist von drei Monaten erlassen wurde und die belangte Behörde somit nicht mehr für die Entscheidung zuständig war. Dass die Frist zur Erlassung des Bescheides für die belangte Behörde verlängert worden sei, sei den dem Vertreter zugestellten Schriftstücken nicht zu entnehmen.
Dieses Vorbringen der Beschwerdeführer ist zutreffend. Nach Ablauf der im Verwaltungsgerichtshof gemäß § 36 Abs. 2 VwGG gesetzten Frist von drei Monaten ist die betroffene Behörde für die Entscheidung der anhängigen Säumnisbeschwerdesache nicht mehr zuständig, es sei denn, es wird eine Fristverlängerung gewährt. Im vorliegenden Fall hat die vom Verwaltungsgerichtshof gesetzte Frist am 5. September 2000 geendet. Diese Frist wurde nicht verlängert. Der angefochtene Bescheid wurde - wie bereits erwähnt -
am 18. September 2000 gegenüber den Beschwerdeführern erlassen. Die belangte Behörde war somit in diesem Zeitpunkt nicht mehr zur Entscheidung zuständig (vgl. dazu und zu der sich daraus ergebenden Rechtslage den hg. Beschluss vom 23. September 1998, Slg. Nr. 14979/A). Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 11. Dezember 2002
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