VwGH 2000/03/0246

VwGH2000/03/024612.12.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Bernegger, Dr. Riedinger und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Bauernfeind, über die Beschwerde des J in M, vertreten durch Mag. Egon Stöger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Bürgerstraße 20, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 14. Februar 2000, Zl. 4/01-01017/2/13-2000, betreffend Zuerkennung eines Vorpachtrechtes gemäß § 17 Salzburger Jagdgesetz 1993, zu Recht erkannt:

Normen

B-VG Art139 Abs1;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art140 Abs7;
JagdG Slbg 1993 §17 Abs1 idF 1998/069;
JagdG Slbg 1993 §17 Abs3;
LGBlG Druckfehlerberichtigung Slbg 1997/009 Z1;
VerfGG 1953 §87 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
B-VG Art139 Abs1;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art140 Abs7;
JagdG Slbg 1993 §17 Abs1 idF 1998/069;
JagdG Slbg 1993 §17 Abs3;
LGBlG Druckfehlerberichtigung Slbg 1997/009 Z1;
VerfGG 1953 §87 Abs2;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom 12. Dezember 1997 stellte der Beschwerdeführer als Grundeigentümer den Antrag auf Änderung seines festgestellten Eigenjagdgebietes T.Alpe und den Antrag auf Ausübung des Vorpachtrechtes auf dem Jagdeinschluss Sch.-Alpe in der Größe von 69,4779 ha. Zu Letzterem wurde darauf hingewiesen, dass die Grundeigentümer dieses Jagdeinschlusses die Vergabe des Vorpachtrechtes an die T.Alpe verlangten.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 23. Dezember 1997 (Spruchpunkt 1.) wurde der verfahrensgegenständliche Antrag auf Zuerkennung des Vorpachtrechtes abgewiesen. Diese Entscheidung wurde damit begründet, dass das beantragte Vorpachtrecht mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 19. Februar 1997 den Eigentümern des Jagdgebietes E.-W.-Alpe, die die längste gemeinsame Grenze mit dem vorliegenden Jagdeinschluss aufweise, zugesprochen worden sei.

Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 10. März 1998 als unbegründet abgewiesen.

Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Oktober 1999, B 899/98-6, wurde dieser Bescheid aufgehoben, da mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30. September 1999, VfSlg. Nr. 15.579, § 17 Abs. 3 Salzburger Jagdgesetz 1993 - JG, LGBl. Nr. 100/1993, als verfassungswidrig und die gleichfalls von der Behörde im Anlassfall angewendete Druckfehlerberichtigung (Kundmachung des Amtes der Salzburger Landesregierung vom 27. Jänner 1997, LGBl. Nr. 9) als gesetzwidrig aufgehoben wurden (die Kundmachungen der Aufhebungen erfolgte am 28. Jänner 2000 im LGBl. Nr. 17 und Nr. 18).

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde Spruchpunkt 1. des angeführten erstinstanzlichen Bescheides vom 23. Dezember 1997 dahingehend abgeändert, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Vorpachtrechtes auf den genannten Jagdeinschluss für das Jagdgebiet T. zurückgewiesen wurde. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass nach Aufhebung des § 17 Abs. 3 JG ein Vorpachtrecht nach der im Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Rechtslage nicht näher definiert sei. § 17 Abs. 1 leg. cit. ermögliche eine Feststellung betreffend Vorpachtrechte auf Antrag eines Vorpachtberechtigten. Es sei der Antrag des Beschwerdeführers wegen Nichtvorliegens eines Antragsrechtes zurückzuweisen. Schließlich ergebe sich aus dem erstinstanzlichen Bescheid auch, dass mit dem mittlerweile in Rechtskraft erwachsenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 19. Februar 1997 das Vorpachtrecht dem Eigentümer des Eigenjagdgebietes E.-W.-Alpe zugesprochen worden sei. Die jagdliche Nutzung des Jagdeinschlusses "Sch.-Alpe" für die jetzt laufende Jagdpachtperiode sei dahingehend festgelegt, dass diese dem Eigentümer des angrenzenden Eigenjagdgebietes E.-W.-Alpe zustehe. Die dagegen erhobene Berufung der Eigentümer des vorliegenden Jagdeinschlusses sei abgewiesen worden und die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 29. November 1999, B 888/98-5, abgelehnt worden.

Die Behandlung der gegen den angefochtenen Bescheid zunächst beim Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 13. Juni 2000, B 667/00- 3, gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

In der nach Aufforderung ergänzten Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 17 Abs. 1 bis 6 erster Satz JG in der Fassung

LGBl. Nr. 69/1998 lautete wie folgt:

"(1) Anlässlich der Feststellung oder Änderung der Jagdgebiete hat die Jagdbehörde auf Antrag eines Vorpachtberechtigten auch die wirksam werdenden Vorpachtrechte auf die Jagd auf Jagdeinschlüssen festzustellen. Erklärt der Vorpachtberechtigte vor Beginn der Jagdperiode, das Pachtverhältnis nicht fortsetzen zu wollen, oder ändern sich die für die Feststellung maßgeblichen Voraussetzungen, hat die Jagdbehörde auf Antrag der Jagdkommission oder eines betroffenen Jagdgebietsinhabers die getroffene Feststellung zu ändern. Diese Änderungen werden mit Beginn der nächstfolgenden Jagdperiode wirksam, wenn der Antrag bis spätestens sechs Monate vor Ablauf der laufenden Jagdperiode bei der Behörde einlangt. Bei späterem Einlangen des Antrages werden die Änderungen erst mit Beginn der zweitfolgenden Jagdperiode wirksam.

(2) Ein Jagdeinschluss ist gegeben, wenn ein das Ausmaß von 115 ha nicht erreichender Teil eines Gemeinschaftsjagdgebietes entweder

a) von einem oder mehreren Eigenjagdgebieten dem ganzen Umfang nach umschlossen oder

b) von einem oder mehreren Eigenjagdgebieten teilweise und im Übrigen von den Gemeindegrenzen umgrenzt wird.

Bezüglich der Umschließung (Umgrenzung) gilt § 12 Abs. 3 sinngemäß.

(3) Das Vorpachtrecht steht, wenn der Jagdeinschluss von einem Eigenjagdgebiet umgrenzt wird, dessen Jagdinhaber zu. Wird der Jagdeinschluss von mehreren Eigenjagdgebieten umgrenzt, sind vorpachtberechtigt:

a) der Jagdgebietsinhaber eines angrenzenden Eigenjagdgebietes, wenn er Miteigentümer des Jagdeinschlusses ist und sein Eigenjagdgebiet zusammenhängend zumindest in folgendem Ausmaß an den Jagdeinschluss grenzt:

(4) Die Vorpachtberechtigten haben im Feststellungsverfahren verbindlich zu erklären, ob sie ihr allenfalls zustehendes Vorpachtrecht ausüben wollen.

(5) Gegen die Feststellung eines Vorpachtrechtes können die Jagdgebietsinhaber, die eine Erklärung gemäß Abs. 4 abgegeben haben, Berufung erheben. Wird gegen die Feststellung eines Vorpachtrechtes berufen, bleibt die bisherige Regelung bis zur rechtskräftigen Entscheidung aufrecht.

(6) Nach rechtskräftiger Feststellung des Vorpachtrechtes hat die Jagdkommission mit dem Vorpachtberechtigten einen Pachtvertrag (§ 31) über die Ausübung der Jagd auf dem Jagdeinschluss abzuschließen. ... ."

In der § 17 Abs. 3 JG betreffenden Druckfehlerberichtigung (LGBl. Nr. 9/1997, Z. 1.) war vorgesehen:

"Im Jagdgesetz 1993, LGBl. Nr. 100, ist im § 17 Abs. 3 anzufügen: 'Kann nach den vorstehenden Bestimmungen kein Vorpachtberechtigter festgestellt werden, steht das Vorpachtrecht der Reihe nach jenem Jagdgebietsinhaber zu, dessen Eigenjagdgebiet in längster, zweitlängster usw. Ausdehnung an den Jagdeinschluss grenzt.'"

Der Beschwerdeführer erachtet sich im Recht auf Zuerkennung seines Vorpachtrechtes für den Jagdeinschluss Sch. sowie im Recht auf Anerkennung seines Antragrechtes auf Zuteilung des Vorpachtrechtes hinsichtlich des Jagdeinschlusses Sch. verletzt.

Durch die vom Beschwerdeführer vorgenommene Bezeichnung des Beschwerdepunktes wurde der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Die verwaltungsgerichtliche Prüfung hat sich demnach darauf zu beschränken, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung der Beschwerdeführer behauptet. Durch die ausdrückliche und unmissverständliche Bezeichnung des Beschwerdepunktes ist dieser einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. Juli 1998, Zl. 98/03/0129).

Der wiedergegebene § 17 Abs. 3 JG, der eine Regelung über die Vorpachtberechtigten enthielt, und die zitierte Druckfehlerberichtigung dieser Bestimmung (mit einer Verteilungsregelung bei mehreren Vorpachtberechtigten) wurden mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30. September 1999, VfSlg. 15.579, als verfassungswidrig bzw. als gesetzwidrig aufgehoben. Die Kundmachungen dieser Aufhebungen erfolgten im Landesgesetzblatt Nr. 17 und Nr. 18 am 28. Jänner 2000. Die angefochtenen Bescheide wurden am 17. Feber 2000 erlassen. Schon im Hinblick auf die im vorliegenden Fall gegebene Anlassfallwirkung gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG war der aufgehobene § 17 Abs. 3 JG und die aufgehobene Druckfehlerberichtigung im fortgesetzten Verfahren nicht anzuwenden. Diese Bestimmung war in dem für die von der belangte Behörde anzuwendende Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides auch nicht mehr in Geltung.

Für das vorliegende Verfahren ergab sich aus der anzuwendenden bereinigten Rechtslage, dass § 17 Abs. 1 JG von einem Antrag eines Vorpachtberechtigten spricht, über den die Jagdbehörde anlässlich der Feststellung oder Änderung der Jagdgebiete zu entscheiden und die wirksam werdenden Vorpachtrechte auf die Jagd auf Jagdeinschlüssen festzustellen hat. Wer Vorpachtberechtigter ist, ist nach dieser Rechtslage (als Folge der angeführten Aufhebung des § 17 Abs. 3 JG und nachdem in dem im vorliegenden Fall für eine allenfalls geänderte Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides keine Ersatzregelung durch den Landesgesetzgeber getroffen worden war) nicht geregelt. Aus dieser Rechtslage kann in dem hier vorliegenden Fall der Änderung der für die Feststellung eines Vorpachtrechtes maßgebenden Verhältnisse - neben einem Antragsrecht der Jagdkommission - bloß ein solches eines "betroffenen Jagdgebietsinhabers" abgeleitet werden. Als "betroffener Jagdgebietsinhaber" kann aber - da die die Vorpachtberechtigung regelnde Bestimmung des § 17 Abs. 3 JG nicht mehr dem Rechtsbestand angehört - nur derjenige angesehen werden, dem das Vorpachtrecht bisher zugestanden ist. Ein anderer Jagdgebietsinhaber - dazu zählt der Beschwerdeführer - ist daher nicht antragsberechtigt. Der Beschwerdeführer wurde somit in dem von ihm geltend gemachten Beschwerdepunkt im Lichte der von der belangten Behörde anzuwendenden Rechtslage nicht in Rechten verletzt.

Auch auf Grund der sich aus dem aufhebenden Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Oktober 1999, B 899/98-6, ergebenden und auch vom Verwaltungsgerichtshof zu beachtenden Bindungswirkung gemäß § 87 Abs. 2 VfGG, auf die sich der Beschwerdeführer gleichfalls beruft, ergibt sich ein solches, vom Beschwerdeführer ins Treffen geführtes Antragsrecht nicht. Nach der angeführten Aufhebung des Berufungsbescheides der belangten Behörde vom 10. März 1998 durch den Verfassungsgerichtshof hatte die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren an Hand der bereinigten Rechtslage, das heißt an Hand der Rechtslage ohne die vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenen Bestimmungen, zu entscheiden. Danach war das JG ohne den aufgehobenen § 17 Abs. 3 JG anzuwenden. Die Aufhebung des Berufungsbescheides der belangten Behörde vom 10. März 1998 durch den Verfassungsgerichtshof (mit dem erwähnten Erkenntnis B 888/98-5) erfolgte allein im Hinblick darauf, dass der als verfassungswidrig erkannte § 17 Abs. 3 JG und die als gesetzwidrig erkannte Druckfehlerberichtigung (Kundmachung im LGBl. Nr. 9/1997) angewendet worden waren. Dieser Umstand war jene in dem aufhebenden Erkenntnis ausgesprochene Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshof, an die auch der Verwaltungsgerichtshof im fortgesetzten Verfahren gemäß § 87 Abs. 2 VfGG gebunden ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. September 1992, Zl. 90/03/0003). Die belangte Behörde ist im fortgesetzten Verfahren im Sinne dieser Rechtsanschauung vorgegangen, in dem sie die aufgehobenen Bestimmungen nicht angewendet hat.

Im Hinblick auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25. Jänner 1983, Slg. Nr. 9858 (betreffend den dem § 19 JG entsprechenden § 20 Sbg. Jagdgesetz 1977), und auf den bereits angeführten ablehnenden Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 13. Juni 2000, B 667/00-3, werden die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die maßgebliche Rechtslage nicht geteilt.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 12. Dezember 2001

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