Normen
LuftfahrtG 1958 §68 Abs1;
LuftfahrtG 1958 §70 Abs3;
LuftfahrtG 1958 §68 Abs1;
LuftfahrtG 1958 §70 Abs3;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen
Die beschwerdeführenden Parteien sind schuldig, dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 11. Dezember 1998 wurde über den Antrag des Erstbeschwerdeführers als Halter des Motor- und Segelflugfeldes W, gerichtet auf Änderung der Betriebsart von Sichtflugbetrieb bei Tag auf Sichtflugbetrieb bei Nacht bis höchstens 21 Uhr UTC, höchstens jedoch bis 22 Uhr Ortszeit, wie folgt entschieden:
"Spruch
I.
Die mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 29. Oktober 1991, I/7-577/74-1971, dem Sclub erteilte Zivilflugplatz-Bewilligung, welche mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 6. April 1977, I/7- 577/97-1977, sowie mit Bescheid vom 28. August 1992 (gemeint:
1982!), I/7-L-W-215/205-67 (i.d.F. des Bescheides des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr vom 13. Mai 1985, Zl. 37.314/18-I/5-85), sowie mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 6. September 1990, I/7-L-W-215/215-22, zuletzt mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 4. April 1995, I/7-L-W-215/215-42, abgeändert wurde, wird nunmehr dahingehend abgeändert, dass die Zivilflugplatz-Bewilligung auf Nacht-Sichtflugbetrieb mit einer Betriebszeit bis spätestens 21 Uhr UTC, höchstens jedoch bis 22 Uhr Ortszeit, erweitert wird.
Folgende Bedingungen werden vorgeschrieben:
1. Das Flugfeld darf von folgenden Luftfahrzeugen benützt werden:
a) Von sämtlichen Luftfahrzeugen, die aufgrund ihrer Betriebsdaten mit der vorhandenen Piste in Bezug auf ihre Länge das Auslangen finden, mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 20 Tonnen (=20.000 kp) bzw. einer maximalen Belastung pro Hauptfahrwerksbein von 9,5 Tonnen (=9.500 kp) bei Doppelradfahrwerk bzw. 6 Tonnen (=6.000 kp) bei Einzelradfahrwerk in unbeschränkter Flugbewegungszahl,
b) von Luftfahrzeugen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht bis 30 Tonnen (=30.000 kp) bzw. einer maximalen Belastung pro Hauptfahrwerksbein von 14 Tonnen (=14.000 kp) bei Doppelradfahrwerk bzw. 8 Tonnen (=8.000 kp) bei Einzelradfahrwerk bis zu einer maximalen Flugbewegungsanzahl von 100 pro Jahr und
c) bei Notfällen von Luftfahrzeugen bis ca. 65 Tonnen (=65.000 kp) bzw. einer maximalen Belastung pro Hauptfahrwerksbein (Doppelradfahrwerk) von ca. 30 Tonnen (=30.000 kp) als einmaliges Ereignis pro Jahr.
Über die Anzahl der Flugbewegungen der unter Punkt 1. lit b) und lit c) angeführten Luftfahrzeuge pro Jahr sind entsprechende Aufzeichnungen zu führen. Diese sind in den Räumlichkeiten der Betriebsleistung zur Einsichtnahme durch Behördenorgane bereitzuhalten und über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren aufzubewahren.
(...)"
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde diese "Bedingung" gemäß § 68 Abs. 4 Z. 4 AVG als nichtig erklärt.
Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass es sich bei dieser im Zuge der Bewilligung der Betriebszeitenerweiterung gemäß § 68 Luftfahrtgesetz (LFG) vorgeschriebenen "Bedingung" inhaltlich nicht um eine Nebenbestimmung handle, sondern vielmehr um eine eigenständige Erweiterung der Zivilflugplatzbewilligung gemäß § 68 LFG. Bis zur Erlassung dieses Bescheides habe der gemäß § 68 LFG genehmigte Betriebsumfang des Flugplatzes W nämlich lediglich auf Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Abflugmasse bis 6.000 kg gelautet. Durch den gegenständlichen Bescheid sei diese Bewilligung auf Luftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht bis zu ca. 65 Tonnen erweitert worden. Für diese Erweiterung des Betriebsumfanges des Flugplatzes W gemäß § 68 leg. cit. sei jedoch weder ein Antrag der Zivilflugplatzhalter vorgelegen, noch sei ein diesbezügliches Ermittlungsverfahren (mit zwingender mündlicher Verhandlung) durchgeführt worden. Dieses Ermittlungsverfahren hätte nämlich ergeben, dass die seinerzeitigen Gegebenheiten auf dem Flugplatz W vom Standpunkt der Sicherheit der Luftfahrt keine derartige Erweiterung des Betriebsumfanges zulassen würden (fehlender Sicherheitsstreifen, fehlender Schutzbereich für größere Luftfahrzeuge, etc.). Da vom Landeshauptmann von Niederösterreich bezüglich dieser Erweiterung des Betriebsumfanges auch keine Stellungnahme vom Bundesminister für Landesverteidigung eingeholt worden sei und dieser Mangel gemäß § 70 Abs. 3 Luftfahrtgesetz ein mit Nichtigkeit bedrohter Fehler sei, sei vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde in Ausübung des Aufsichtsrechtes gemäß § 68 Abs. 4 Z. 4 AVG spruchgemäß vorzugehen. Eine gesonderte Nichtigerklärung lediglich des Punktes 1. der "Bedingungen" sei zulässig, da diese "Nebenbestimmung" keinerlei Zusammenhang mit der im Spruch erledigten Sache habe, sondern, wie bereits oben ausgeführt, inhaltlich einen eigenen - trennbaren - Spruch darstelle. Diese Trennbarkeit zeige sich insbesondere darin, dass die Bewilligung der Betriebszeitenerweiterung ohne weiteres ohne den Punkt 1. der "Bedingungen" hätte erteilt werden können und dürfen. Die im Spruch I. des Bescheides vom 11. Dezember 1998 erledigte Sache könne somit ohne weiteres auch nach Nichtigerklärung des Punktes 1. der "Bedingungen" rechtmäßig weiterbestehen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 68 Abs. 4 Z. 4 AVG können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet.
Gemäß § 68 Abs. 1 LFG ist zum Betrieb von Zivilflugplätzen eine Bewilligung erforderlich (Zivilflugplatz-Bewilligung). Das gleiche gilt für jede Änderung des bescheidmäßig festgelegten Betriebsumfanges eines Zivilflugplatzes.
Gemäß § 68 Abs. 2 leg. cit. ist zur Erteilung der Bewilligung bei Flughäfen der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, bei Flugfeldern der Landeshauptmann zuständig.
Gemäß § 70 Abs. 1 leg. cit. hat die zur Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständige Behörde (§ 68) nach Einlangen des Antrages gemäß § 69 vorerst zu prüfen, ob die in Aussicht genommene Land- oder Wasserfläche im Hinblick auf ihre Größe und Beschaffenheit sowie auf die Beschaffenheit ihrer Umgebung für den geplanten Zweck geeignet ist. Ergibt diese Prüfung, dass dies nicht der Fall ist, so ist der Antrag abzuweisen. Andernfalls ist der Antragsteller aufzufordern, in sechsfacher Ausfertigung vorzulegen:
a) Grundbuchsauszüge und Katasterpläne sämtlicher in den Zivilflugplatz einzubeziehender Liegenschaften und
b) Katasterpläne und die schriftliche Angabe der Grundbuchseinlagezahlen und der Eigentümer aller Liegenschaften, die von Beschränkungen im Sinne des § 69 Abs. 1 lit. d bis f betroffen werden.
Handelt es sich um die Errichtung eines Flughafens, so hat gemäß § 70 Abs. 2 leg. cit. der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zunächst hinsichtlich der in Aussicht genommenen Lage des geplanten Flughafens mit den Bundesministerien für Landesverteidigung, für Handel und Wiederaufbau und für Land- und Forstwirtschaft das Einvernehmen herzustellen. Sodann ist den vom Vorhaben berührten Ländern und Gemeinden sowie der örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Anschließend ist die Stellungnahme der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, des Österreichischen Arbeiterkammertages sowie der Unternehmer bereits bewilligter Flughäfen einzuholen.
Wenn es sich um die Errichtung eines Flugfeldes handelt, hat gemäß § 70 Abs. 3 leg. cit. der Landeshauptmann den zuständigen Gemeinden und der Landwirtschaftskammer Gelegenheit zu geben, zu dem Vorhaben Stellung zu nehmen und die Stellungnahme des Bundesministers für Landesverteidigung einzuholen. Eine Zivilflugplatz-Bewilligung für ein Flugfeld darf nur erteilt werden, wenn der Bundesminister für Landesverteidigung eine zustimmende Stellungnahme abgegeben hat. Der Bundesminister für Landesverteidigung kann die Zustimmung verweigern, wenn zwingende Interessen der Landesverteidigung dies erfordern. Die Erteilung einer solchen Bewilligung ohne vorherige Einholung der Stellungnahme des Bundesministers für Landesverteidigung oder entgegen einer solchen Stellungnahme leidet an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.
Gemäß § 72 Abs. 1 lit. a leg. cit. hat der Bescheid über die Zivilflugplatz-Bewilligung die Arten der Luftfahrzeuge zu bestimmen, die diesen Zivilflugplatz unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit und die zweckmäßige Gestaltung des Luftverkehrs benützen dürfen.
Die beschwerdeführenden Parteien machen geltend, § 70 LFG normiere, dass bei der Errichtung eines Flugfeldes unter anderem eine Stellungnahme des Bundesministers für Landesverteidigung einzuholen sei. Erst im zweiten Satz des § 70 Abs. 3 sei normiert, dass eine Zivilflugplatz-Bewilligung nur dann erteilt werden dürfe, wenn der Bundesminister für Landesverteidigung eine zustimmende Stellungnahme abgegeben habe. Die Sätze 1 und 2 des § 70 Abs. 3 Luftfahrtgesetz könnten aber nur im Zusammenhang gelesen werden. Dies sei insofern von Bedeutung, als in § 70 Abs. 3 erster Satz Luftfahrtgesetz ausschließlich von der Errichtung eines Flugfeldes die Rede sei. Entgegen der Rechtsauffassung der belangten Behörde sei der Begriff der Errichtung in der engsten Bedeutung des Wortes aufzufassen. Insbesondere sei also etwa nicht auch eine Erweiterung als Errichtung in diesem Sinne anzusehen. Dies ergebe sich schon daraus, dass Mitwirkungs- und Anhörungsrechte nur hinsichtlich der in Aussicht genommenen Lage des geplanten Flughafens vorgesehen seien. Im Sinne der grundsätzlichen Trennung zwischen Militärluftfahrt und Zivilluftfahrt gemäß § 1 Luftfahrtgesetz und des daraus erfließenden Begriffes der Landesverteidigung, welcher nur die militärische Landesverteidigung umfasse und nicht auch die sonstigen Aufgaben des Bundesheeres, die mit der Landesverteidigung in keinem Zusammenhang stünden, seien die "zwingenden Interessen der Landesverteidigung" nach § 70 Abs. 3 LFG durch die Berechtigung zur Stellungnahme des Bundesministerium für Landesverteidigung bei der erstmaligen Errichtung eines Flugfeldes bereits ausreichend berücksichtigt. Bei der bloßen Erweiterung, welche keine Errichtung darstelle, sei selbst ausgehend von den Feststellungen der belangten Behörde eine Zustimmung des Bundesministers für Landesverteidigung weder einzuholen noch leide der Bescheid an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler, welcher die belangte Behörde berechtige, gemäß § 68 Abs. 4 Z. 4 AVG vorzugehen.
Dieses Vorbringen ist nicht zielführend:
Zunächst ist festzuhalten, dass die Rechtsauffassung der belangten Behörde, der Bedingungspunkt I.1. des Bescheides vom 11. Dezember 1998 stelle inhaltlich eine Änderung des Betriebsumfanges der Zivilflugplatz-Bewilligung dar, nicht als rechtswidrig erkannt werden kann. In § 72 Abs. 1 lit. a LFG ist nämlich geregelt, dass der Bescheid über die Zivilflugplatz-Bewilligung die Arten der Luftfahrzeuge zu bestimmen hat, die diesen Zivilflugplatz unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit und die zweckmäßige Gestaltung des Luftverkehrs benützen dürfen. Mit dem Bescheid vom 11. Dezember 1998 erfolgte eine solche nähere Bestimmung der Luftfahrzeuge, die das Flugfeld des Flugplatzes benützen dürfen, in einer über den bisherigen Umfang hinausgehenden Weise. Da der Spruch des Bescheides diesbezüglich klar ist, ist seine Begründung nicht zur näheren Auslegung heranzuziehen. Der in der Begründung des Bescheides vom 11. Dezember 1998 enthaltene Verweis auf den Bescheid vom 15. März 1989 lässt daher für den Standpunkt der beschwerdeführenden Parteien nichts gewinnen.
Es ist unbestritten, dass im Hinblick auf die gegenständliche, in der "Bedingung" I. 1. des Bescheides vom 11. Dezember 1998 enthaltene Änderung des Betriebsumfanges keine zustimmende Stellungnahme des Bundesministers für Landesverteidigung vorlag. Es stellt sich daher die Frage, ob die Änderung des Betriebsumfanges ohne die zustimmende Stellungnahme des Bundesministers für Landesverteidigung zulässig war oder ob sie im Sinne des § 70 Abs. 3 letzter Satz LFG an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler litt.
Der Argumentation der belangten Behörde ist zuzustimmen, dass auch Verfahren betreffend die Änderung des bescheidmäßig festgelegten Betriebsumfanges gemäß § 68 Abs. 1 zweiter Satz LFG als Verfahren betreffend Zivilflugplatz-Bewilligungen anzusehen sind (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 25. Jänner 1995, Zlen. 93/03/0188 bis 0190, und vom 17. Februar 1999, Zl. 97/03/0032). § 70 Abs. 2 LFG betrifft die Voraussetzungen für die Errichtung eines Flughafens, dem gegenüber normiert § 70 Abs. 3 LFG die Voraussetzungen, unter denen die Bewilligung zur Errichtung eines Flugfeldes zu erteilen sind. Nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung darf die "Zivilflugplatz-Bewilligung" für ein Flugfeld nur erteilt werden, wenn der Bundesminister für Landesverteidigung eine zustimmende Stellungnahme abgegeben hat, ansonsten - nach dem letzten Satz dieser Bestimmung - die Erteilung einer solchen Bewilligung an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet. Es besteht keine sachliche Grundlage, eine solche Bewilligung, was ihre Voraussetzungen anlangt, anders zu beurteilen, als es für den Betrieb von Flugplätzen nach § 68 LFG geboten ist. Die Bestimmung des § 70 Abs. 3 LFG ist somit - entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden Parteien - in einer Zusammenschau mit § 68 Abs. 1 LFG dahin zu interpretieren, dass nicht nur die Errichtung des Flugfeldes allein der dort genannten Grundlagen bedarf, sondern auch jede Änderung des festgelegten Betriebsumfanges. Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass vor einer Änderung wie mit dem Bescheid vom 11. Dezember 1998 ausgesprochen, mit dem Bundesminister für Landesverteidigung das Einvernehmen herzustellen ist. Die in der von den beschwerdeführenden Parteien zitierten Anmerkung 11 zu § 70 Luftfahrtgesetz in Halbmayer/Wiesenwasser, Das österreichische Luftfahrtrecht, 2. Band. (S.108) vertretene Meinung, wonach der Begriff der Errichtung hier in der engsten Bedeutung des Wortes aufzufassen und insbesondere nicht auch die Erweiterung als Errichtung in diesem Sinne anzusehen sei, wird vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilt. In diesem Zusammenhang ist auch die Auffassung der beschwerdeführenden Parteien verfehlt, "zwingende Interessen der Landesverteidigung" seien nur bei der "erstmaligen" Errichtung eines Flugfeldes zu berücksichtigen, weil es gerade die militärische Landesverteidigung erfordert, auch bei einer Erweiterung im hier in Rede stehenden Sinn gegebenenfalls zur Wahrung des öffentlichen Interesses Stellung zu nehmen.
Insoweit die beschwerdeführenden Parteien in Frage stellen, ob mit dem Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 11. Dezember 1998 überhaupt eine Erweiterung der Zivilflugplatz-Bewilligung vorgenommen worden sei, ist Folgendes zu erwidern: Die beschwerdeführenden Parteien berufen sich auf die Bescheide der belangten Behörde vom 13. Mai 1985 und vom 15. März 1989, denen zufolge sie berechtigt seien, "die errichteten befestigten Begrenzungsflächen" des gegenständlichen Flugfeldes mit den in der hier umstrittenen Bedingung angeführten Luftfahrzeugen zu benützen. Dieses Vorbringen geht jedoch ins Leere. Der Bescheid vom 11. Dezember 1998 weist in seinem Spruch - wie oben zitiert - die Grundlage für die gegenständliche Zivilflugplatz-Bewilligung eindeutig aus, nämlich die Bescheide des Landeshauptmannes vom 6. April 1977, vom 28. August 1982 (soweit hier "1992"genannt ist, handelt es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler) in der Fassung des Bescheides des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr vom 13. Mai 1985, vom 6. September 1990, vom 29. Oktober 1991 und vom 4. April 1995. Diese Bescheide haben die Zivilflugplatz-Bewilligung für Flugzeuge bis zu einem Höchstabfluggewicht vom 6.000 kp bzw. den Ausspruch, dass die "bestehende Zivilflugplatz-Bewilligung aufrecht" bleibe, zum Gegenstand. Der Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 15. März 1989, auf den sich die beschwerdeführenden Parteien zur Begründung ihres Standpunktes stützen, wird darin nicht genannt, und das mit Recht, denn er betrifft nicht die Zivilflugplatz-Bewilligung gemäß § 68 LFG, sondern - worauf auch die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend hinweist - ausschließlich die der erstbeschwerdeführenden Partei gemäß § 78 LFG erteilte Bewilligung zur Benützung der zivilen Bodeneinrichtungen, indem er den Bescheid des Bundesministers vom 24. August 1988 diesbezüglich über Antrag der erstbeschwerdeführenden Partei hinsichtlich der "errichteten befestigten Bewegungsflächen", was deren Tragfähigkeit anlangt, ergänzte. Der von den beschwerdeführenden Parteien genannte Bescheid des Bundesministers für Verkehr vom 13. Mai 1985 wurde im angefochtenen Bescheid angeführt, doch ergeben sich daraus keine Anhaltspunkte für die von den beschwerdeführenden Parteien vertretene Auffassung.
Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. Ein Eingehen auf die Frage, ob die Gegebenheiten auf dem Flugfeld eine Erweiterung des Betriebsumfanges zuließen, erübrigt sich.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG Abstand genommen werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 16. Oktober 2003
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