Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Hinsichtlich der Vorgeschichte wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1999, Zl. 99/03/0078, verwiesen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag vom 21. Februar 1998 erhobene Berufung des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg vom 12. November 1997 wegen Fehlens eines begründeten Berufungsantrages als unzulässig zurück. In der Begründung dieses Bescheides heißt es, dass dem Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers vom 21. Februar 1998 mit Bescheid der belangten Behörde vom 14. Dezember 1999 Folge gegeben worden sei. Die mit dem Wiedereinsetzungsantrag eingebrachte Berufung habe entgegen § 63 Abs. 3 AVG keinen begründeten Berufungsantrag enthalten, das am 16. März 1998 von den Vertretern des Beschwerdeführers erstattete ergänzende Vorbringen, nämlich die Begründung der Berufung, sei als verspätet eingebracht anzusehen. Im konkreten Fall seien die Verwaltungsvorschriften in der Fassung vor der erst am 1. Jänner 1999 in Kraft getretenen Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 anzuwenden.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung der belangten Behörde, dass für die Beurteilung der im Beschwerdefall maßgebenden Frage der Zulässigkeit der vom Beschwerdeführer eingebrachten Berufung "die Verwaltungsvorschriften" (hier insbesondere § 13 Abs. 3 AVG) in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 nicht anzuwenden seien.
Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren gemäß § 72 Abs. 1 AVG in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
Dies bedeutet im Beschwerdefall, dass durch die mit Bescheid vom 14. Dezember 1999 bewilligte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist die Lage wiederhergestellt wurde, wie sie vor Ablauf der Frist zur Berufung gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg vom 12. November 1997 (zugestellt am 8. Dezember 1997) bestanden hatte. Demzufolge hatte die belangte Behörde nunmehr neuerlich über die zugleich mit dem Wiedereinsetzungsantrag vom 21. Februar 1998 eingebrachte Berufung zu erkennen. Für die Prüfung der Prozessvoraussetzungen ist hier der Zeitpunkt des Ablaufes der Wiedereinsetzungsfrist maßgebend, denn bis zu diesem Zeitpunkt war eine taugliche Berufung beizuschließen. Eine Übergangsbestimmung findet sich in der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 zu § 13 Abs. 3 AVG nicht.
Nach § 63 Abs. 3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer Berufung daraufhin, ob sie die für ihre meritorische Behandlung unverzichtbaren Voraussetzungen eines Berufungsantrages und einer Berufungsbegründung erfüllt, keine streng formalistische Auslegung vorzunehmen; es müssen demnach Antrag und Begründung nicht als solche bezeichnet und entsprechend getrennt sein. Für die Erfüllung der Voraussetzungen eines begründeten Berufungsantrages ist vielmehr erforderlich (aber auch ausreichend), dass aus einer als Berufung zu wertenden Eingabe einerseits - unter dem Gesichtspunkt des Berufungsantrages - erkennbar ist, was sie Partei anstrebt, das heißt, ob sie eine gänzliche oder nur teilweise (und diesfalls welche) Abänderung oder Behebung des bekämpften Bescheides bezweckt und dass die Eingabe andererseits - unter dem Gesichtspunkt der Begründung des Berufungsantrages - erkennen lässt, womit (das heißt mit welchen - wenn auch vielleicht nicht stichhältigen - Gründen) die Partei ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. April 1998, Zl. 98/03/0006).
Diesen Erfordernissen wurde die mit dem Wiedereinsetzungsantrag erhobene Berufung des Beschwerdeführers nicht gerecht, wurde darin doch lediglich vorgebracht, dass "Berufung dem Grund und der Höhe nach eingelegt", die Gattin des Beschwerdeführers als Zeugin benannt und die Begründung der Berufung zum Straferkenntnis vom 12. November 1997 "nachgereicht" werde. Da das erstinstanzliche Straferkenntnis den Hinweis auf das Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages enthielt, stellte das Fehlen eines solchen nach der nach dem oben Gesagten zur Anwendung gelangenden Rechtslage vor der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 im Grunde des § 61 Abs. 5 AVG kein nach § 13 Abs. 3 AVG behebbares Formgebrechen dar (vgl. das schon angeführte hg. Erkenntnis vom 22. April 1998, Zl. 98/03/0006).
Bei der erstmals in der vorliegenden Beschwerde aufgestellten Behauptung des Beschwerdeführers, in einem Telefonat mit der erstinstanzlichen Behörde am 19. Februar 1998 die Berufung mündlich eingebracht zu haben, handelt es sich um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 41 Abs. 1 VwGG unbeachtliche Neuerung.
Wenn der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, weil er keinerlei Gelegenheit gehabt habe, zur nunmehrigen Rechtsansicht der belangten Behörde Stellung zu nehmen, wonach die Berufung mangels Vorliegens eines begründeten Berufungsantrages zurückzuweisen sei, ist er darauf zu verweisen, dass Gegenstand des Parteiengehörs nur das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, nicht aber die von der Behörde auf Grund des maßgeblichen Sachverhaltes in rechtlicher Hinsicht ins Auge gefasste Vorgangsweise ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 94/18/1094). Da dem angefochtenen Bescheid im Tatsachenbereich nur die vom Beschwerdeführer selbst verfasste Eingabe zugrundelag, erübrigte sich eine Gewährung des Parteiengehörs.
Es trifft zwar zu, dass - wie der Beschwerdeführer weiter vorträgt - die Bewilligung der Wiedereinsetzung ein rechtskräftiger Bescheid ist, aus welchem dem Berufungswerber ein Recht auf sachliche Erledigung seiner Berufung erwachsen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. September 1951, Slg. Nr. 2245/A); da die "sachliche Erledigung" der Berufung allerdings auch die Prüfung der Prozessvoraussetzungen einschließt, ist es der Berufungsbehörde nicht verwehrt, auch nach Bewilligung der Wiedereinsetzung die Berufung als unzulässig zurückzuweisen.
Schließlich vermag der Verwaltungsgerichtshof die vom Beschwerdeführer gehegten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die unterschiedliche Regelung der Inhaltserfordernisse von schriftlichen Berufungen (begründeter Berufungsantrag gemäß § 63 Abs. 3 AVG) und mündlichen Berufungen (kein Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages gemäß § 51 Abs. 3 VStG) nicht zu teilen, zumal diese Regelung entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht auf die "Ortsansässigkeit" des Berufungswerbers abstellt. Der Verwaltungsgerichtshof sieht daher keine Veranlassung zur Stellung des vom Beschwerdeführer angeregten Normprüfungsantrages.
Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 5. Juli 2000
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