VwGH 2000/01/0496

VwGH2000/01/049614.5.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski, Dr. Pelant, Dr. Köller und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schimetits, über die Beschwerde des AD in F, vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh und Dr. Hanno Lecher, Rechtsanwälte in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 28. April 2000, Zl. Ia 370- 199/1995, betreffend Widerruf der Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft (und Erstreckung derselben) und Versagung der Verleihung der Staatsbürgerschaft (und Erstreckung derselben), zu Recht erkannt:

Normen

MRK Art8 Abs2;
StbG 1985 §10 Abs1 Z6;
StbG 1985 §12;
StbG 1985 §13;
StbG 1985 §20 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs3 lita;
MRK Art8 Abs2;
StbG 1985 §10 Abs1 Z6;
StbG 1985 §12;
StbG 1985 §13;
StbG 1985 §20 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs3 lita;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 9. April 1996 hatte die Vorarlberger Landesregierung (die belangte Behörde) dem Beschwerdeführer die Verleihung und seiner Ehegattin die Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 20 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG) für den Fall zugesichert, dass innerhalb von zwei Jahren das Ausscheiden aus dem Verband des bisherigen Heimatstaates (der Türkei) nachgewiesen werde.

Mit dem angefochtenen Bescheid widerrief die belangte Behörde diese Zusicherung gemäß § 20 Abs. 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z 6 StbG (Spruchpunkt 1.) und wies den Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß §§ 10, 11a, 12, 13 und 14 StbG (Spruchpunkt 2.) sowie den Antrag auf Erstreckung der Verleihung gemäß §§ 16 und 18 leg. cit. (Spruchpunkt 3.) ab.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der 1966 geborene Beschwerdeführer habe seit 12. Jänner 1981 ununterbrochen seinen Hauptwohnsitz in Österreich. Seit 26. August 1991 sei er mit der Erstreckungswerberin verheiratet. Er habe den Großteil der Pflichtschule in der Türkei sowie zwei Jahre der Hauptschule in Bezau besucht. Durch einen schweren Arbeitsunfall habe er die Gebrauchsfähigkeit des linken Armes weitgehend verloren und sei zu 50 % erwerbsgemindert. Er sei handelsrechtlicher Geschäftsführer, seine Gattin Gesellschafterin der Firma A GmbH in Feldkirch. Neben den Einnahmen als Geschäftsführer beziehe der Beschwerdeführer auch noch eine Invalidenrente auf Grund des Arbeitsunfalles.

Am 4. April 1997 habe der Beschwerdeführer die Einwilligungsbescheinigung des Innenministeriums der Republik Türkei für die Annahme der Staatsbürgerschaft eines fremden Staates vorgelegt.

Von der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch sei er wie folgt rechtskräftig bestraft worden:

"1. mit Straferkenntnis vom 11.07.1997, Zl. X-5716-1997, wegen einer Übertretung nach den §§ 28 Abs. 1 Z 1 lit. a und 3 Ausländerbeschäftigungsgesetz zu einer Geldstrafe von S 10.000,-- (Dieser Bestrafung lag zu Grunde, dass er als gemäß § 9 VStG verantwortliches zur Vertretung nach außen berufenes Organ der A GmbH eine ausländische Arbeitskraft beschäftigt hatte, der weder eine Beschäftigungsbewilligung oder eine Entsendebewilligung erteilt, noch eine Arbeitserlaubnis, ein Befreiungsschein oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde.);

2. mit Straferkenntnis vom 10.6.1997, Zl. X-4177-1997, wegen einer Übertretung nach § 366 Abs. 1 Z 1 Gewerbeordnung zu einer Geldstrafe von S 500,-- (Dieser Bestrafung lag zu Grunde, dass der Verleihungswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer der A GmbH das Gastgewerbe ohne entsprechende Gewerbeberechtigung in F ausgeübt hatte.);

3. mit Straferkenntnis vom 11.07.1997, Zl. X-9884-1997, wegen einer Übertretung nach den §§ 20 Abs. 2 und 99 Abs. 3 lit. a StVO mit einer Geldstrafe von S 7.400,-- (Dieser Bestrafung lag zu Grunde, dass der Verleihungswerber die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn von 130 km/h um 75 km/h überschritten hatte. Auf Grund dieser gravierenden Geschwindigkeitsübertretung wurde ihm mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 21.07.1997 die Lenkberechtigung für zwei Wochen vorübergehend entzogen.);

4. mit Straferkenntnis vom 11.07.1997, Zl. X-9884-1997, wegen einer Übertretung nach den §§ 18 Abs. 1 und 99 Abs. 3 lit. a StVO mit einer Geldstrafe von S 2.000,-- (Dieser Bestrafung lag zu Grunde, dass der Verleihungswerber beim Hintereinanderfahren den erforderlichen Sicherheitsabstand auf der Autobahn nicht eingehalten hatte.);

5. mit Strafverfügung vom 26.11.1997, Zl. X-21570-1997, wegen einer Übertretung nach den §§ 20 Abs. 2 und 99 Abs. 3 lit. a StVO mit einer Geldstrafe von S 1.000,-- (Dieser Bestrafung lag zu Grunde, dass der Verleihungswerber die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h auf der Autobahn um 29 km/h überschritten hatte.);

6. mit Strafverfügung vom 02.07.1999, Zl. X-10052-1999, wegen einer Übertretung nach den §§ 20 Abs. 2 und 99 Abs. 3 lit. a StVO zu einer Geldstrafe von S 1.600,-- (Der Übertretung lag zu Grunde, dass der Verleihungswerber die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h im Ortsgebiet um 28 km/h überschritten hatte.)."

Nach Wiedergabe der Bestimmungen des § 20 StbG sowie des § 10 Abs. 1 Z 6 leg. cit. führte die belangte Behörde weiters aus, der Beschwerdeführer habe nach Erlassung des Zusicherungsbescheides im April 1996 Verhaltensweisen gesetzt, die verwaltungsstrafrechtlich hätten geahndet werden müssen. Besonders schwer wiege die gravierende Geschwindigkeitsübertretung, die auch einen Entzug der Lenkerberechtigung für zwei Wochen zur Folge gehabt habe. Das Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mehr als 75 km/h stelle eine eminente Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer dar und sei als ein schwer wiegender Verstoß gegen die Vorschrift, die dem Schutz vor Gefahren für Leben, Gesundheit und Sicherheit diene, zu werten. Weiters habe er, nachdem ihm bereits wegen dieser gravierenden Geschwindigkeitsübertretung auch die Lenkerberechtigung für zwei Wochen vorübergehend entzogen worden sei, im gleichen Jahr erneut auf der Autobahn eine Geschwindigkeitsübertretung begangen. Nicht einmal zwei Jahre später habe er im Ortsgebiet die Geschwindigkeit erheblich überschritten. Die qualifizierte Häufigkeit und Beharrlichkeit, mit der der Beschwerdeführer Rechtsvorschriften missachte, ließen den Schluss zu, dass er möglicher Weise auch in Zukunft wesentliche zur Abwehr und Unterdrückung von Gefahren für Leben, Gesundheit und Sicherheit sowie öffentliche Ruhe und Ordnung erlassene Vorschrift missachten werde.

Es könne daher derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer Gewähr dafür biete, keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit und die anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zu sein. Der Beschwerdeführer erfülle daher die Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG nicht, weshalb die Zusicherung der Verleihung sowie der Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 20 Abs. 2 StbG zu widerrufen und der Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft abzuweisen gewesen seien. Die erwähnte Voraussetzung müsse für alle im Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 vorgesehenen Verleihungstatbestände, ausgenommen für den des § 14 StbG, gegeben sein; dieser Tatbestand sei jedoch gleichfalls nicht erfüllt, weil der Beschwerdeführer nicht, wie im § 14 StbG gefordert, staatenlos sei.

Schließlich begründete die belangte Behörde die Abweisung des Erstreckungsantrages im Grunde des § 18 StbG.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene, vom Verfassungsgerichtshof nach Ablehnung ihrer Behandlung mit Beschluss vom 20. November 2000, B 1126/00, abgetretene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Gemäß § 20 Abs. 2 StbG ist die Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft zu widerrufen, wenn der Fremde auch nur eine der für die Verleihung der Staatsbürgerschaft erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.

Im vorliegenden Fall erachtete die belangte Behörde den Widerruf nach der genannten Bestimmung deshalb als geboten, weil die Verleihungsvoraussetzung nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG weggefallen sei. Gemäß dieser Bestimmung kann einem Fremden die Staatsbürgerschaft nur verliehen werden, wenn er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Staatsbürgerschaftsbehörde bei der Prüfung der Frage, ob die Verleihungsvoraussetzung nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG vorliegt, vom Gesamtverhalten des Einbürgerungswerbers, das wesentlich durch das sich aus der Art, Schwere und Häufigkeit der von ihm begangenen Straftaten ergebende Charakterbild bestimmt wird, auszugehen. Hiebei stellt der Gesetzgeber nicht auf formelle Gesichtspunkte ab, sondern es ist lediglich maßgebend, ob es sich um Rechtsbrüche handelt, die den Schluss rechtfertigen, der Betreffende werde auch in Zukunft wesentliche, zum Schutz vor Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung oder andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte Rechtsgüter erlassene Rechtsvorschriften missachten (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 2. Oktober 2001, Zl. 2000/01/0534). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes spielt es keine Rolle, ob die Verstöße von den Gerichten oder von den Verwaltungsbehörden zu ahnden waren und ob es sich um eine Angelegenheit der allgemeinen Sicherheitspolizei oder einer speziellen Verwaltungspolizei handelt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 4. April 2001, Zl. 99/01/0369, mwN).

Bezüglich der vom Beschwerdeführer gegen die Bestimmtheit des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken, die genannte Bestimmung sei "wegen Willkür und Sachwidrigkeit in toto ... anzufechten", ist vorweg zu bemerken, dass der Verwaltungsgerichtshof diese Bedenken schon im Hinblick auf die von ihm in ständiger Rechtsprechung entwickelten, eingangs wiedergegebenen Auslegungskriterien für diese Bestimmung nicht zu teilen vermag.

Vor dem Hintergrund der wiedergegebenen Auslegung des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG vermag die Beschwerde angesichts des vom Beschwerdeführer - unstrittig - gesetzten Fehlverhaltens keine Rechtswidrigkeit aufzuzeigen. So zeigt die Beschwerde nicht auf, welcher "europäische Standard" bei der Beurteilung der Verleihungsvoraussetzung nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG für den vorliegenden Fall konkret relevant wäre. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitig allenfalls auf seine türkische Staatsbürgerschaft verzichtet haben sollte, bedingt keine Änderung des Beurteilungsmaßstabes nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG. Zutreffend meint der Beschwerdeführer, dass nicht die Bestrafungen an sich für die Beurteilung nach § 10 Abs. 1 Z 6 leg. cit. maßgeblich sein können. Allerdings hat die belangte Behörde die näheren Umstände der den verwaltungsbehördlichen Bestrafungen zu Grunde liegenden Taten des Beschwerdeführers im angefochtenen Bescheid dargestellt, anhand derer eine Prüfung der Verleihungsvoraussetzung nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG möglich ist. Der Verwaltungsgerichtshof vermag in Anbetracht der vom Beschwerdeführer während eines Zeitraumes von rund zwei Jahren gesetzten zahlreichen (verwaltungsbehördlich strafbaren) Taten, die zum Teil gravierende Missachtungen straßenpolizeilicher Vorschriften (z.B. Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit von 130 km/h um 75 km/h) darstellten, die Beurteilung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer biete keine Gewähr im Sinn des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG, nicht als rechtswidrig zu erkennen, zumal seit der Begehung der letzten Verwaltungsübertretung (laut den vorgelegten Verwaltungsakten die Überschreitung der im Ortsgebiet höchstzulässigen Geschwindigkeit von 50 km/h um 28 km/h am 9. Juni 1999) bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides ein zu kurzer Zeitraum liegt, um schon eine positive Prognose nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG zu rechtfertigen.

Auch vermag der Beschwerdeführer keine Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuzeigen. Soweit er die Verletzung des Parteiengehörs rügt, weil die belangte Behörde ihren Bescheid auf drei Verwaltungsstrafen wegen Geschwindigkeitsüberschreitung stütze, die niemals Gegenstand eines Parteigehörs gewesen seien, übergeht er die seinem Rechtsfreund mit Erledigung vom 25. November 1999 eingeräumte Möglichkeit zur Stellungnahme zu den von der belangten Behörde gedrängt dargestellten verwaltungsbehördlichen Übertretungen und bleibt überdies die Darlegung der Relevanz eines allfälligen Verfahrensmangels schuldig.

Der Verwaltungsgerichtshof kann auch die Ansicht des Beschwerdeführers, die Begründung des angefochtenen Bescheides sei willkürlich, stelle nur eine ungeprüfte Aneinanderreihung ungeprüfter Strafregistereintragungen dar und verletze "Elementarstandards" nach §§ 58 ff AVG, nicht teilen, weil der angefochtene Bescheid in seiner Begründung insbesondere die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenfasst und daher einer nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof, soweit von der Beschwerde releviert, zugänglich ist.

Der Beschwerdeführer vermag mit seinem - gegen die Annahme rechtskräftiger verwaltungsbehördlicher Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch gerichteten - andeutungsweisem Vorbringen, die belangte Behörde habe keine Bestrafung auf ihre Rechtskraft, gültige Zustellung etc. verifiziert, schon insofern keine Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuzeigen, als es sich hiebei um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung handelt. Die belangte Behörde bot dem - rechtsfreundlich vertretenen - Beschwerdeführer mit Erledigung vom 25. November 1999 (unter gedrängter Wiedergabe der Übertretungen nach Aktenzahlen und nach Straftatbeständen) auch zu den von ihr im angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegten verwaltungsbehördlichen Bescheiden Gehör, ohne dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 12. Jänner 2000 die nunmehr angedeuteten Bedenken geäußert hätte. Vielmehr brachte er damals hinsichtlich der Verwaltungsübertretungen lediglich vor, diese lägen bereits fast drei Jahre zurück, in denen sich der Beschwerdeführer absolut wohl verhalten habe, sodass sie nicht geeignet seien, den Antrag auf Verleihung abschlägig zu erledigen. Im Übrigen kommt es, wie schon erwähnt, nicht auf die Bestrafung an sich, sondern auf das vom Beschwerdeführer gesetzte Verhalten an. Die dazu getroffenen Feststellungen werden in der Beschwerde nicht bestritten, weshalb auf die Ausführungen über die "Unzulässigkeit der Heranziehung von Strafverfügungen", mit denen im Ergebnis diesen eine Bindungswirkung abgesprochen werden soll, nicht näher eingegangen zu werden braucht.

Auch liegt die vom Beschwerdeführer gerügte mangelnde inhaltliche Erfassung der Strafakten nicht vor, hat doch die belangte Behörde die Verwaltungsstraftaten des Beschwerdeführers derart umfänglich festgestellt, dass eine Beurteilung der Verleihungsvoraussetzung nach § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG möglich ist.

Nach dem Gesagten war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof war gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abzusehen, zumal eine solche auch nicht nach Art. 6 Abs. 1 EMRK geboten war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001.

Wien, am 14. Mai 2002

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