Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Erstbeschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die beschwerdeführenden Parteien, jugoslawische Staatsangehörige albanischer Nationalität, reisten am 8. Juni 1997 in das Bundesgebiet ein. Mit Schriftsatz vom 13. August 1998 beantragte die Erstbeschwerdeführerin die Gewährung von Asyl und die Erstreckung der Asylgewährung auf ihren minderjährigen Sohn, den Zweitbeschwerdeführer. Das Bundesasylamt wies diese Anträge mit Bescheiden vom 10. November 1998 ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Erstbeschwerdeführerin nach Jugoslawien für zulässig.
Mit stattgebenden Berufungsbescheiden der belangten Behörde vom 18. Juni 1999 und 21. Juni 1999 wurde der Erstbeschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG und dem Zweitbeschwerdeführer gemäß §§ 10 und 11 AsylG Asyl gewährt.
Mit Bescheiden der belangten Behörde vom 25. Jänner 2000 wurden die Verfahren - ausgehend davon, dass die Erstbeschwerdeführerin die Bescheide vom 18. Juni 1999 und 21. Juni 1999 erschlichen habe - gemäß § 69 Abs. 3 AVG von Amts wegen wieder aufgenommen. Die Wiederaufnahmebescheide, die jeweils einen Hinweis auf ihre Anfechtbarkeit beim Verwaltungsgerichtshof enthielten, wurden am 27. Jänner 2000 vom Postbevollmächtigten der beschwerdeführenden Parteien übernommen.
Verwaltungsgerichtshofbeschwerden dagegen sind nicht anhängig. Das Verfahren über die Amtsbeschwerde des Bundesministers für Inneres gegen den Berufungsbescheid vom 18. Juni 1999 betreffend die Asylgewährung an die Erstbeschwerdeführerin wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Februar 2000, Zl. 99/01/0347- 8, wegen Gegenstandslosigkeit der Amtsbeschwerde infolge des Außerkrafttretens des Bescheides durch die Verfügung der Wiederaufnahme eingestellt.
Mit den angefochtenen Bescheiden vom 26. Juli 2000 entschied die belangte Behörde abweisend über die Berufungen der beschwerdeführenden Parteien gegen die erstinstanzlichen Bescheide vom 10. November 1998. Der die Erstbeschwerdeführerin betreffende Bescheid ging in der Begründung - unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 3. Mai 2000, Zl. 99/01/0359 - von der geänderten Lage im Kosovo aus. Der den Zweitbeschwerdeführer als Erstreckungswerber betreffende Bescheid stützte sich darauf, dass der Asylantrag der Erstbeschwerdeführerin nunmehr rechtskräftig abgewiesen worden sei.
Gegen diese Bescheide wendet sich die vorliegende Beschwerde ausschließlich mit Argumenten, mit denen die Rechtswidrigkeit der Wiederaufnahmebescheide vom 25. Jänner 2000 dargetan werden soll. Hiezu wird ausgeführt, mit der Beschwerde solle "nicht die materiellrechtliche (Asyl-)Entscheidung der belangten Behörde bekämpft werden, sondern vielmehr die Wiederaufnahme des ursprünglich bereits rechtskräftig zu Gunsten der Antragsteller abgeschlossenen Asylverfahrens mit Wiederaufnahmebescheid vom 25.1.2000". Durch die (nach Ansicht der beschwerdeführenden Parteien) "rückwirkende Beseitigung der Asylgewährung" seien die beschwerdeführenden Parteien um Antragsmöglichkeiten nach dem Fremdengesetz gebracht worden, die ihnen im Falle einer bloßen Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund der geänderten Lage in ihrem Heimatland offen stünden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die beschwerdeführenden Parteien gründen ihre Ansicht, die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide lasse sich im vorliegenden Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof damit begründen, dass die Voraussetzungen für eine amtswegige Wiederaufnahme nicht gegeben gewesen seien, auf die "ständige Judikatur" des Verwaltungsgerichtshofes, wonach "die Bekämpfung der hier vorliegenden letztinstanzlichen Sachentscheide" auch auf dieses Argument gestützt werden könne. Zum Beleg hiefür werden in der Beschwerde das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1952, Slg. Nr. 2455/A, und der hg. Beschluss vom 3. Juni 1955, Slg. Nr. 3773/A, angeführt. Die zweite dieser Entscheidungen spricht von einer "ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes", wonach "gegen einen die Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens verfügenden Bescheid eine abgesonderte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig" sei, und verweist hiezu auf die Beschlüsse vom 27. November 1948, Slg. Nr. 596/A, und vom 16. Dezember 1948, Slg. Nr. 635/A, mit denen der Ausschluss einer abgesonderten Berufung gegen die Bewilligung oder die Verfügung einer Wiederaufnahme (§ 70 Abs. 3 letzter Satz AVG) in Weiterführung einer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auf das Verfahren vor dem Höchstgericht übertragen worden war. Die Beschwerdeführung sollte danach nur gegen den Bescheid in der Sache selbst möglich sein, wobei es zulässig sein sollte, "in dieser Beschwerde zur Begründung der Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides auch die Gesetzwidrigkeit der Wiederaufnahme geltend" zu machen (so der zitierte Beschluss vom 16. Dezember 1948; in den Beschlüssen vom 27. November 1948 und vom 3. Juni 1955 hieß es, "in der" Beschwerde gegen die Sachentscheidung könne die Partei "auch die Verfügung der Wiederaufnahme anfechten"; zur Form der Anfechtung im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 70 Abs. 3 letzter Satz AVG vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E. 33 ff zu § 70 AVG).
Den beschwerdeführenden Parteien ist jedoch entgegenzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof von dieser Rechtsprechung mit dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 23. März 1977, Slg. Nr. 9277/A, auf dessen näheren Inhalt gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausdrücklich abgegangen ist und ausgesprochen hat, § 70 Abs. 3 letzter Satz AVG sei "allein auf das Verwaltungsverfahren abgestellt" und eine abgesonderte Beschwerde gegen einen im Administrativverfahren nicht mehr anfechtbaren Wiederaufnahmebescheid sei zulässig (vgl. seither etwa die Erkenntnisse vom 26. Mai 1983, Zl. 81/08/0056, vom 29. März 1989, Zl. 88/01/0302, und vom 27. Mai 1999, Zl. 98/19/0243; implizit den Beschluss vom 30. Jänner 1996, Zl. 95/11/0433; die Judikaturänderung ist auch bei Walter/Thienel, a.a.O., E. 40 ff zu § 70 AVG, dargestellt).
Stand den beschwerdeführenden Parteien gegen die letztinstanzlichen Bescheide vom 25. Jänner 2000, mit denen die amtswegige Wiederaufnahme der Verfahren verfügt wurde, demnach die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde offen, so hat dies aber zur Folge, dass die Rechtsmäßigkeit der angefochtenen Bescheide vom 26. Juli 2000 nicht (auch) am Vorliegen der Voraussetzungen für die amtswegige Wiederaufnahme gemäß § 69 Abs. 3 AVG zu messen ist. Dass die von der belangten Behörde in den wieder aufgenommenen Verfahren in der Sache selbst getroffenen Entscheidungen nicht richtig seien, wird in der Beschwerde nicht dargetan und ist auch für den Verwaltungsgerichtshof auf der Grundlage des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhalts nicht erkennbar.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich - unter Bedachtnahme auf die zwar zu beiden Aktenzahlen vorgelegte, inhaltlich aber nur auf die Erstbeschwerdeführerin bezogene Gegenschrift - auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 6. März 2001
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