Normen
VwGG §21 Abs1;
VwGG §36 Abs1;
VwGG §47 Abs3;
VwRallg;
VwGG §21 Abs1;
VwGG §36 Abs1;
VwGG §47 Abs3;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
N.P., ein der albanischen Volksgruppe angehörender, aus dem Kosovo stammender Staatsbürger der Bundesrepublik Jugoslawien, reiste am 24. November 1995 in das Bundesgebiet ein und stellte am 27. November 1995 einen Asylantrag, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13. Dezember 1995 gemäß § 3 des Asylgesetzes 1991 abgewiesen wurde.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung entschied die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid wie folgt:
"In Erledigung der Berufung des N.P. ... wird der Spruch des angefochtenen Bescheides abgeändert und hat zu lauten wie folgt:
'Der Asylantrag des N.P. ... wird im Grunde des Art. 1 Abschnitt A letzter Absatz der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention), BGBl. Nr. 55/1955, als unzulässig zurückgewiesen.'"
Dagegen richtet sich die vorliegende Amtsbeschwerde des Bundesministers für Inneres, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Der Fall gleicht in den entscheidungswesentlichen Punkten den mit den hg. Erkenntnissen vom 21. Dezember 2000, Zl. 2000/01/0311, und vom 6. März 2001, Zl. 2000/01/0402, auf deren Begründungen gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, entschiedenen Fällen (vgl. seither auch die Erkenntnisse vom 4. April 2001, Zl. 2000/01/0403 und Zl. 2000/01/0420, und vom 22. Mai 2001, Zl. 2000/01/0474 und Zl. 2000/01/0515). Aus den in den erwähnten Erkenntnissen dargestellten Gründen war auch im vorliegenden Fall der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
N.P. wurde dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit Rücksicht auf die dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Überlegungen zunächst als mitbeteiligte Partei beigezogen, hat durch seinen Rechtsvertreter aber einen Schriftsatz eingebracht, in dem er den Ausführungen des Beschwerdeführers beipflichtet und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.
Wer im Gleichklang mit der Beschwerde die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt, kann nicht Mitbeteiligter des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sein. Das ist nach den terminologischen Änderungen durch die VwGG-Novelle 1952, BGBl. Nr. 61 (Zusammenfassung der Bezeichnungen "Mitbelangte" und "Mitbeteiligte" in dem zuletzt genannten Begriff, noch ohne Änderung der Voraussetzung eines "Nachteils" aus einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides), und die Novelle BGBl. Nr. 316/1976 (Umformulierung der zuletzt genannten Voraussetzung im Sinne einer Berührung rechtlicher Interessen durch einen Erfolg der Anfechtung, aber ohne Absicht einer inhaltlichen Änderung; vgl. 79 BlgNR XIV. GP 6) am Wortlaut des § 21 Abs. 1 VwGG allein zwar nicht mehr auf den ersten Blick erkennbar, ergibt sich aber nicht nur aus dem Umstand, dass Mitbeteiligte zur Erstattung einer "Gegenschrift" zur Beschwerde aufzufordern sind (§ 36 Abs. 1 VwGG), sondern etwa auch aus ihrer - insoweit auf die Novelle BGBl. Nr. 216/1964 (mit Ausführungen zur Teilnahme des Mitbeteiligten "auf der Passivseite des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens", 219 BlgNR X. GP 10) zurückgehenden und unverändert beibehaltenen - kostenrechtlichen Stellung als obsiegende Partei "im Falle des Obsiegens der belangten Behörde" (§ 47 Abs. 3 VwGG). Der Verwaltungsgerichtshof hat an der schon zum VwGG vom 22. Oktober 1875 entwickelten Praxis der "Revocirung der Beiziehung einer Partei als mitbetheiligt in Folge der in der erstatteten Gegenschrift abgegebenen Erklärungen", sofern diese kein Interesse an der Aufrechthaltung des angefochtenen Bescheides zum Ausdruck brachten (vgl. Exel, Das Verfahren vor dem k.k. Verwaltungsgerichtshofe (1885), 279), daher stets festgehalten (vgl. aus neuerer Zeit etwa die Nachweise bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3 (1987), 165, und zuletzt - als Beispiel für viele - das Erkenntnis vom 30. Mai 2001, Zl. 98/08/0388).
N.P. ist somit ungeachtet der Bezeichnung des in seinem Namen eingebrachten Schriftsatzes als "Gegenschrift" auf Grund des Inhaltes dieses Schriftsatzes nicht mitbeteiligte Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, wobei der Verwaltungsgerichtshof allerdings der Ansicht ist, dass sich eine förmliche Zurückweisung des Schriftsatzes und des darin enthaltenen Antrages auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides angesichts des Ergebnisses des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und des Umstandes, dass für den Schriftsatz kein Aufwandersatz begehrt wird, im vorliegenden Fall erübrigt.
Wien, am 12. März 2002
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