VwGH 2000/01/0474

VwGH2000/01/047422.5.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski und Dr. Pelant als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des Bundesministers für Inneres, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 3. Oktober 2000, Zl. 211.124/3-II/04/00, betreffend Zurückweisung eines Asylantrages als unzulässig (mitbeteiligte Partei: XD, geboren am 22. Juni 1960, in L), zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1997 §8;
AsylG 1997 §8;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Der Mitbeteiligte reiste am 6. Mai 1997 in das Bundesgebiet ein. Er ist Staatsbürger der Bundesrepublik Jugoslawien, stammt aus dem Kosovo und gehört der albanischen Volksgruppe an.

Mit Bescheid vom 21. Mai 1997 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Mitbeteiligten gemäß § 3 Asylgesetz 1991 ab.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung entschied die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wie folgt:

"In Erledigung der Berufung des X.D. ... wird der Spruch des angefochtenen Bescheides abgeändert und hat zu lauten wie folgt:

'Der Asylantrag des X.D. vom 6.5.1997 wird im Grunde des Art. 1 Abschnitt A letzter Absatz der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention), BGBl. Nr. 55/1955, als unzulässig zurückgewiesen.'"

Damit gleicht der vorliegende Fall in den entscheidungswesentlichen Punkten jenen, die den hg. Erkenntnissen vom 21. Dezember 2000, Zl. 2000/01/0311, und vom 6. März 2001, Zl. 2000/01/0402, zugrunde lagen. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird daher auf diese Erkenntnisse verwiesen. Aus den dort genannten Gründen ist auch der hier vorliegende Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb er - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war. Die von der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift vorgebrachten neuen Argumente zur Bekräftigung ihrer Rechtsauffassung werden vom Verwaltungsgerichtshof schon im Ansatz, wonach § 8 AsylG die Ermittlung des "tatsächlichen Herkunftsstaates" gebiete, nicht geteilt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. April 1999, Zl. 98/20/0561; zu den verfassungsrechtlichen Überlegungen im Ergebnis auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 8. März 2001, G 117/00 ua.). Ob dieser Ansatz dazu führen könnte, dass sich der Asylantrag des Mitbeteiligten - wie von der belangten Behörde angenommen - nicht mehr meritorisch erledigen lässt, braucht daher nicht geprüft zu werden.

Wien, am 22. Mai 2001

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