VwGH 2000/01/0406

VwGH2000/01/040617.9.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hohenecker, über die Beschwerde des am 18. Juli 1968 geborenen SO in M, vertreten durch Dr. Benno Wageneder und Dr. Claudia Schoßleitner, Rechtsanwälte in 4910 Ried im Innkreis, Adalbert-Stifter-Straße 16, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 26. September 2000, Zl. 218.442/0-XI/33/00, betreffend § 5 Abs. 1 AsylG (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1997 §5 Abs1;
Dubliner Übk 1997 Art5 Abs4;
AsylG 1997 §5 Abs1;
Dubliner Übk 1997 Art5 Abs4;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Bundesrepublik Jugoslawien, stammt aus dem Kosovo und gehört der albanischen Volksgruppe an. Erstmals reiste er am 27. November 1991 illegal in das Bundesgebiet ein; sein Asylantrag vom 2. Dezember 1991 wurde mit Bescheid vom 9. August 1993 rechtskräftig abgewiesen. Im August 1993 stellt der Beschwerdeführer in der Bundesrepublik Deutschland einen Antrag auf Gewährung von Asyl, der negativ beschieden wurde. Der dagegen erhobenen Klage blieb ein Erfolg versagt. Seit damals bis in das Jahr 1999 verfügte der Beschwerdeführer über jeweils zwei Monate gültige "Duldungsbescheinigungen". Am 8. Februar 2000 wurde er aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen, und verließ am 27. April 2000 mit seiner Familie dieses Land. Nach dem gescheiterten Versuch, über Italien nach Albanien zu kommen, reiste er am 2. Mai 2000 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf Gewährung von Asyl.

Mit Bescheid vom 10. August 2000 wies das Bundesasylamt diesen Asylantrag 'ohne in die Sache einzutreten' gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und verband diese Entscheidung mit der Feststellung, für die Prüfung dieses Asylantrages sei gemäß Art. 5 Abs. 4 des Dubliner Übereinkommens Deutschland zuständig, sowie mit der Ausweisung des Beschwerdeführers nach Deutschland. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ab. Begründend gelangte sie zu dem Schluss, die erteilte Duldung seitens der deutschen Ausländerbehörde sei als eine Aufenthaltserlaubnis im Sinn des Art. 5 des Dubliner Übereinkommens anzusehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in den für seine Erledigung wesentlichen Punkten - sowohl hinsichtlich des Sachverhaltes als auch in Ansehung der zu lösenden Rechtsfrage, ob eine "Duldung" durch deutsche Behörden eine "Aufenthaltserlaubnis" im Sinn des Art. 5 Abs. 4 des Dubliner Übereinkommens darstellt - jenem, der dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2001/01/0221, zu Grunde lag; gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf diese Entscheidung verwiesen.

Aus den dort genannten Erwägungen war daher auch der vorliegend angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001; die im Betrag von

S 2.500,-- entrichtete Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG war im Betrag von EUR 181,68 zuzusprechen.

Wien, am 17. September 2002

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