VwGH 1550/63

VwGH1550/6326.2.1965

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden, Senatspräsidenten Dr. Porias, und die Hofräte Dr. Härtel, Dr. Dolp, Dr. Skorjanec und Dr. Brunner als Richter, im Beisein des Schriftführers, Ministerialoberkommissärs Dr. Svoboda, über die Beschwerde der Stadtgemeinde L gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 26. Juni 1963, Zl. L.A. II/4‑197/45‑1963, betreffend Wiederherstellung einer Stiftung, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwaltes Dr. Kurt Schaffenegger, und des Vertreters der belangten Behörde, Wirklichen Hofrat Dr. JT, zu Recht erkannt:

Normen

StiftungsG NÖ 1955 §1 Abs1 lita
StiftungsG NÖ 1955 §3 Abs2 Satz1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1965:1963001550.X00

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Die belangte Behörde setzte mit Bescheid vom 16. Juli 1956 gemäß § 1 Abs. 1 lit. a und § 5 des Niederösterreichischen Landes‑Stiftungs- und Fondsreorganisationsgesetzes, LGBl. Nr. 72/1955, von Amts wegen den Bescheid des ehemaligen Ministeriums für innere und kulturelle Angelegenheiten vom 6. Februar 1939, Zl. II/4‑108.359/39, mit dem die Stiftung „B“ aufgelöst worden war, außer Kraft und stellte die Stiftung in ihrer Rechtspersönlichkeit wieder her. In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, daß die Stiftung durch den zitierten Bescheid des Ministeriums für innere und kulturelle Angelegenheiten auf Grund des Gesetzes über die Überleitung und Eingliederung von Vereinen, Organisationen und Verbänden, Gesetzblatt für das Land Österreich Nr. 136/1938, auf Antrag des Stillhaltekommissars für Vereine, Organisationen und Verbände aufgelöst und das Vermögen der Stiftung unter Ausschluß einer Liquidation der Stadtgemeinde L, die auch allfällige Verbindlichkeiten der aufgelösten Stiftung zu übernehmen gehabt habe, mit der Auflage eingewiesen worden sei, die Vermögenschaften widmungsgemäß für Zwecke der zusätzlichen Armenfürsorge zu verwenden. Eine solche Verfügung stelle eine Maßnahme im Zusammenhang mit der nationalsozialistischen Machtübernahme dar, sofern die Auflösung nicht aus Rationalisierungsgründen erfolgt sei und nicht das Stiftungsvermögen ohne Zweckentfremdung in eine andere Stiftung eingewiesen worden sei (§ 1 Abs. 2 erster Satz des Niederösterreichischen Landes‑Stiftungs- und Fondsreorganisationsgesetzes). Da die Stiftung im Zeitpunkt der Auflösung über ein Gesamtvermögen von ungefähr RM 57.368,‑ ‑ verfügt habe und ihr Vermögen überdies nicht einer anderen Stiftung, sondern der Stadtgemeinde L eingewiesen worden sei, liege keine Rationalisierungsmaßnahme im Sinne der angeführten Gesetzesstelle vor, und es reiche auch das für die Rückstellung in Betracht kommende Vermögen zur Erfüllung des Stiftungszweckes voraussichtlich hin. Demzufolge seien die Voraussetzungen für die Wiederherstellung der Stiftung gemäß § 1 Abs. 1 lit. a des letztgenannten Gesetzes gegeben. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde über die der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 23. Dezember 1959, Zl. 1710/56, den bezeichneten Bescheid der belangten Behörde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit der Begründung aufhob, daß die Bescheidbegründung insofern mangelhaft sei, als sich die belangte Behörde bezüglich der Frage, ob das Stiftungsvermögen zur Erfüllung des Stiftungszweckes voraussichtlich hinreiche, mit der Feststellung begnügt habe, daß die Stiftung im Zeitpunkt ihrer Auflösung über ein Gesamtvermögen von ungefähr RM 57.368,‑ ‑ verfügt habe, während es in Wahrheit nach dem Sinn der in Betracht kommenden Gesetzesstelle darauf ankomme, ob der gegenwärtige Wert des Stiftungsvermögens als entsprechend anzusehen sei, wobei auch die Lasten, denen die Objekte des Stiftungsvermögens unterworfen seien, z. B. bauliche Herstellungsarbeiten, in Betracht gezogen werden müßten. Im fortgesetzten Verfahren holte die belangte Behörde gutächtliche Äußerungen des Landesamtes B/11 (Agrartechnik) und des niederösterreichischen Gebietsbauamtes I ‑ Umgebung Wien sowie der Landesbuchhaltung, Abteilung 7, ein, und zwar bezüglich der Bewertung des für eine Rückstellung in Betracht kommenden ehemaligen Stiftungsvermögens auf Grund des Verkehrswertes und bezüglich der Bewertung der Erträgnisse aus diesem Vermögen seit der Übernahme des Stiftungsvermögens durch die beschwerdeführende Partei (1. März 1939) sowie hinsichtlich der allfälligen von der beschwerdeführenden Partei in diesem Zusammenhang geltend gemachten und aufzunehmenden Gegenforderungen. Die belangte Behörde brachte diese Erhebungsergebnisse der beschwerdeführenden Partei zur Kenntnis, die daraufhin eine mit 14. Juli 1961 datierte Stellungnahme erstattete, der sie auch eine „Schätzungsgutachten“ des Ing. WP vom 26. Juni 1961 über den Verkehrswert des zur Stiftung gehörigen bebauten Areals anschloß. Auf Grund dieser Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei holte die belangte Behörde ergänzende Äußerungen des Landesamtes B/11 und des niederösterreichischen Gebietsbauamtes I ‑ Umgebung Wien sowie eine Äußerung des Bundesdenkmalamtes ein und sprach schließlich mit dem angefochtenen Bescheid neuerlich aus, daß gemäß § 1 Abs. 1 lit. a und § 5 des niederösterreichischen Landes‑Stiftungs- und Reorganisationsgesetzes von Amts wegen der eingangs bezeichnete Bescheid des ehemaligen Ministeriums für innere und kulturelle Angelegenheiten außer Kraft gesetzt und die Stiftung „B“ in ihrer Rechtspersönlichkeit wiederhergestellt werde (Punkt I), weiters, daß zum Verwaltungsorgan der Stiftung auf Grund des § 1 Abs. 1 lit. b des bezeichneten Gesetzes bis auf weiteres die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach (Niederösterreich) bestellt werde (Punkt II), daß die vorstehenden Maßnahmen mit Wirkung der Verlautbarung der angeführten Maßnahmen in den „Amtlichen Nachrichten der n. ö. Landesregierung“ gemäß § 1 Abs. 3 des genannten Gesetzes von der wiederhergestellten Stiftung zu tragen seien (Punkt IV). In der Begründung des Bescheides gab die belangte Behörde die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach den von ihr eingeholten gutächtlichen Äußerungen sowie die Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei zu diesen Ermittlungsergebnissen wieder und setzte sich im einzelnen mit dem Inhalt dieser Stellungnahme auseinander. Hinsichtlich der zur Stiftung gehörigen verbauten Areals nahm sie für das Bürgerspitalgebäude, die Kapelle und den Schuppen einen Verkehrswert von insgesamt S 254.865,98, hinsichtlich des Altbestandes des ehemaligen Schüttkastens einen Verkehrswert von S 16.182,93 und hinsichtlich des Altbestandes des ehemaligen M‑Hauses einen Verkehrswert von S 9.358,95, und sohin für das gesamte bebaute Areal einen Verkehrswert von S 280.407,86 an (die beiden letztgenannten Baulichkeiten waren bereits vor Einleitung des Verfahrens, betreffend die Wiederherstellung der Stiftung, wegen Baufälligkeit abgetragen und es war an der gleichen Stelle vom Käufer ein Kleinwohnungs- und Geschäftshaus errichtet worden; eine Rückstellung in natura wurde wegen der wirtschaftlichen Umgestaltung im-angefochtenen Bescheid als nicht tunlich bezeichnet). Für die landwirtschaftlich genutzten Stiftungsgrundstücke nahm die belangte Behörde einen Verkehrswert von S 1,432.749,50 an. Die Erträgnisse des verbauten Areals für die Zeit vom 1. März1939 bis 31. Dezember 1960 bezifferte die belangte Behörde mit S 47.168,62, die Erträgnisse der landwirtschaftlich genutzten Grundstücke für den angeführten Zeitraum mit S 454.025,37. Hinsichtlich des beweglichen Vermögens führte die belangte Behörde aus, daß die beschwerdeführende Partei mit 1. März 1939 ein Sparkassenbuch sowie Wertpapiere und Forderungen in der Höhe von insgesamt RM 5.014,91 übernommen, an Aufbauumlagen und Verwaltungsgebühren jedoch an den Stillhaltekommissar für Vereine, Organisationen und Verbände den Betrag von RM 3.8728,97 bezahlt habe und daß im Hinblick auf die noch nicht geklärte Frage der Verwertung der ursprünglich österreichischen Wertpapiere nicht habe festgestellt, werden können, ob sich hier ein nennenswertes Aktivum ergebe, daß jedoch die Bilanz des beweglichen Vermögens angesichts der überragenden Bedeutung des Liegenschaftsvermögens in diesem Zusammenhang unerheblich sei. Weiters nahm die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid eine Gesamtgegenüberstellung der Geldleistungen beinhaltenden Forderungen und Verbindlichkeiten der Stiftung anläßlich einer Wiederherstellung vor, wobei sie als Forderungen aus dem Liegenschaftsvermögen den Verkehrswert des Altbestandes des ehemaligen Schüttkastenareals und des ehemaligen M‑Hauses sowie die Mietzinseinnahmen aus dem Bürgerspitalgebäude aus den Jahren 1939 bis einschließlich vorläufig 1960 und als Forderungen aus dem landwirtschaftlich genutzten Vermögen die gebührenden Pachtzinseinnahmen für die Jahre 1939 bis einschließlich vorläufig 1960, sohin Forderungen in der Höhe von insgesamt S 536.745,87, anführte, denen sie als Verbindlichkeiten gegenüber der beschwerdeführenden Partei die Kosten der Instandhaltung der alten Objekte in den Jahren 1939 bis 1960, die Kosten für die Herstellung des Schuppens in den Jahren 1955 und 1956, weiters die Kosten der Meliorationen und Grundsteuer für die Jahre 1939 bis 1960 sowie die Rentenleistungen auf Grund der Einweisungsauflage in den Jahren 1939 bis einschließlich vorläufig 1960 und schließlich die Tätigkeitsvergütung für den gleichen Zeitraum, sohin insgesamt Verbindlichkeiten in der Höhe von S 526.310,50, gegenüberstellte, sodaß sich eine aktive Geldleistungsbilanz mit einem Überschuß von S 10.435,37 ergab; hiebei hob die belangte Behörde hervor, daß das Liegenschaftsvermögen als solches jedenfalls derzeit nur als Aktivum bewertet werden könnte und selbst im Fall einer Abänderung der für Rentenaufwendungen angeführten, lediglich auf Grund einer Schätzung ermittelten Beträge eine aktive Gesamtvermögensbilanz bestehen bliebe. Weiters führte die belangte Behörde aus, daß ‑ entgegen der Behauptung der beschwerdeführenden Partei‑ die Erhaltung des Bürgerspitalgebäudes keineswegs den ersten und wichtigsten Zweck darstelle, sondern daß der Liberalitätszweck der Stiftung nach dem „Kataster der Stiftungen Niederösterreichs“ Wien 1898 ‑ also laut einer in jeder Hinsicht einwandfreien und unbedenklichen Quelle ‑ in der „Erhaltung und Unterstützung von armen Bürgern und deren Nachkommen ohne Unterschied des Alters, Standes und Geschlechtes“ bestehe und daß das Bürgerspitalgebäude nur die Möglichkeit biete, diesen Hauptstiftungszweck auf eins bestimmte Art zu erfüllen; diese ursprüngliche Erfüllung sei für die Stiftung unmöglich geworden, weil das überalterte und auch sonst nicht entsprechende Bürgerspitalgebäude in absehbarer Zeit (in etwa 5 bis 7 Jahren) einer Generalinstandsetzung mit einem veranschlagten Kostenaufwand von S 800.000,‑ ‑ unterzogen werden müßte, was für die Stiftung ebenso unerschwinglich wäre wie ein Neubau mit einem Kostenaufwand von voraussichtlich mindestens S 4,000.000,‑ ‑. Es hätte daher stiftungsrechtlich eine Permutation der an sich durchaus leistungsfähigen Stiftung Platz zu greifen, und zwar wäre das günstig gelegene Bürgerspitalgebäude unter Auflassung der Gebäudewidmung für Stiftungszwecke ehestens und bestmöglich zu veräußern und sodann die entlastete Stiftung zeitgemäß zu permutieren; der Abstoßung des widmungsbefreiten Bürgerspitalareals würde die derzeitige unvorteilhafte, das Areal wenig begehrenswert machende Verbauung nicht im Wege stehen, weil eine Pflicht des Eigentümers zur Erhaltung dieses Bürgerspitalaltbestandes aus dem geltenden Recht nicht abgeleitet werden könne. Die belangte Behörde legte schließlich auch die Gründe dafür dar, daß als Zeitpunkt der Stiftungswiederherstellung der 16. Juli 1956 ‑ das ist das Datum des ursprünglich erlassenen, durch den Verwaltungsgerichtshof aufgehobenen Wiederherstellungsbescheides ‑ bestimmt worden sei und führte hiebei vor allem an, daß der dem gegenständlichen Bescheid zugrunde gelegte meritorische Sachverhalt für jenem Sachverhalt, auf dem der seinerzeitige Wiederherstellungsbescheid beruhte, identisch sei und daß eine solche auf den 16. Juli 1956 zurückbezogene Wiederherstellung des Stiftungsvermögens zur Verhinderung einer wesentlichen Verschlechterung der Stellung der Stiftung bei der Rückerlangung ihres früheren Vermögens auf Grund der Rückstellungsgesetzgebung erforderlich erscheine. Die belangte Behörde wies in diesem Zusammenhang darauf hin, daß die rückwirkende Kraft von Bescheiden nicht immer ausdrücklich normiert sein müsse, sondern sich manchmal ‑ wie auch hier ‑ aus dem Wesen der Sache ergebe, und daß im übrigen auch der Entscheidung in einem wiederaufgenommenen Verfahren rückwirkende Kraft zukomme, obwohl das gesatzte Recht darüber schweige.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Wie den obigen Ausführungen zu entnehmen ist, war die Begründung des seinerzeit von der belangten Behörde erlassenen Bescheides insofern mangelhaft, als aus ihr nicht klar hervorging, inwiefern das Vermögen zur Erfüllung des Stiftungszweckes voraussichtlich hinreichen werde. Was den Stiftungszweck als solchen betrifft, so hat die belangte Behörde in dem angefochtenen Bescheid unter Hinweis auf den „Kataster der in Niederösterreich verwalteten weltlichen Stiftungen nach dem Stande des Jahres 1893“ als den Zweck der Stiftung die „Erhaltung und Unterstützung von armen Bürgern und deren Nachkommen ohne Unterschied des Alters, Standes und Geschlechtes“ bezeichnet; demgegenüber bringt die beschwerdeführende Partei vor, daß es sich hier offenbar bloß um eine Kurzfassung des Stiftbriefes handle, und legt in diesem Zusammenhang eine Abschrift des Stiftbriefes vom 25. September 1798 vor, aus dem nach der Darstellung der beschwerdeführenden Partei hervorgehen sollte, daß der Hauptstiftungszweck in der Erhaltung des Bürgerspitals, damit in ihm mehrere Arme aufgenommen werden könnten, und in der Versorgung der Bedürftigen mit Pfründen bestehe. Hiezu ist vorerst zu bemerken, daß den von der belangten Behörde vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens ‑ und zwar jenem Teil, der die Auflösung der Stiftung im Jahre 1939 betrifft ‑ eine Abschrift des Stiftbriefes angeschlossen ist, die inhaltlich mit der von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Abschrift vollkommen übereinstimmt, und daher davon ausgegangen werden kann, daß auch die belangte Behörde, soweit es sich um den Zweck der Stiftung handelt, auf den bezeichneten Stiftbrief vom 25. September 1798 Bedacht genommen hat. Betrachtet man den Inhalt dieses Stiftbriefes im ganzen und im einzelnen, so kann der im angefochtenen Bescheid zum Ausdruck kommenden Annahme der belangten Behörde, daß der wesentliche Zweck der Stiftung in der Erhaltung und Unterstützung von armen Bürgern und deren Nachkommen ohne Unterschied des Alters, Standes und Geschlechtes bestehe, und daß die Erhaltung des Bürgerspitalgebäudes lediglich als Mittel zur Erreichung dieses Zweckes angesehen werden sollte, nicht entgegengetreten werden. Daß eine in die gleiche Richtung weisende Auffassung auch schon früher vertreten wurde, ergibt sich daraus, daß in dem von der belangten Behörde zitierten Kataster, „auf Grund der von der k. k. n.‑ö. Statthalterei gelieferten Nachweisungen bearbeitet von der k. k. statistischen Central‑Commission“, die in Rede stehende Stiftung unter den „Stiftungen für Zwecke der geschlossenen Armenpflege“ genannt ist wobei unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den oben bezeichneten Stiftbrief unter der Rubrik „Verleiher (V), 4. Präsentant (Pr.) und besondere Bestimmungen“ bei dieser Stiftung tatsächlich die „Erhaltung und Unterstützung von armen Bürgern und deren Nachkommen ohne Unterschied des Alters, Standes und Geschlechtes, und Lesung von Stiftsmessen“ angeführt erscheint und daß weiters in der im Zusammenhang mit der Auflösung der Stiftung im Jahre 1939 von der Stadtgemeindevorstehung L angefertigten „Aufstellung Nr. 271“ vom 1. Juni 1938 als Stiftungszweck die „Unterstützung verarmter Bürger und deren Witwen von L“ angegeben ist.

Für die Beurteilung der Frage, ob zur Erfüllung des Zweckes der Stiftung, wie ihn die belangte Behörde angenommen hat, das vorhandene Vermögen voraussichtlich hinreichen werde, hat die genannte Behörde ‑ wie ebenfalls bereits aus obigen Ausführungen hervorgeht ‑ als maßgebend angesehen, daß das Liegenschaftsvermögen als solches jedenfalls derzeit als Aktivum bewertet werden könne, und daß sich auf Grund einer Gesamtgegenüberstellung der Geldleistungen, die Forderungen und Verbindlichkeiten der Stiftung zum Gegenstand haben, anläßlich einer Wiederherstellung gegenüber der Stadtgemeinde L eine aktive Geldleistungsbilanz und damit aktive Gesamtvermögensbilanz ergebe. Dieser Auffassung tritt an sich die beschwerdeführende Partei auch nicht entgegen, sie sucht jedoch in der Beschwerde darzulegen, daß die belangte Behörde das Liegenschaftsvermögen zu hoch bewertet habe und daß entgegen der Darstellung der belangten Behörde bei der Geldleistungsbilanz nicht ein Aktivum von S 10.435,37, sondern ein bedeutendes Passivum ‑ dies würde nach der in der Beschwerde aufgezeigten Gegenüberstellung .der Forderungen und Verbindlichkeiten S 308.348,92 betragen ‑ vorhanden sei und schon unter diesen Gesichtspunkten nicht von der Möglichkeit der Erfüllung des Stiftungszweckes auf Grund des vorhandenen Vermögens gesprochen werden könne.

Was die bei der Darstellung der Vermögenslage der Stiftung vorgenommenen Bewertungen und sonstigen ziffernmäßigen Angaben in dem angefochtenen Bescheid betrifft, so stützt sich die belangte Behörde hiezu im wesentlichen auf die von ihr eingeholten Amtssachverständigengutachten des Landesamtes B/11 (Agrartechnik), des niederösterreichischen Gebietsbauamtes I ‑ Umgebung

Wien und der Landesbuchhaltung, Abteilung 7, sowie auf die im Zusammenhang mit der Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei vom 14. Juli 1961 erstatteten ergänzenden Äußerungen der beiden erstgenannten Dienststellen. Die in der bezeichneten Stellungnahme zusammengefaßten Einwendungen der beschwerdeführenden Partei beruhen auf einer fachmännischen Äußerung nämlich auf dem Schätzungsgutachten des Ing. WP vom 26. Juni 1961 ‑ nur insoweit, als es sich um den Verkehrswert des bebauten Areals handelt, während sonst in dieser Stellungnahme die eigene Auffassung der beschwerdeführenden Partei ohne Bezugnahme auf bestimmte fachkundliche Äußerungen den Amtssachverständigengutachten entgegengehalten wird; hiebei sollte nach dem von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Schätzungsgutachten der Verkehrswert des bebauten Areals insgesamt lediglich S 187.113,‑ ‑ betragen, während die belangte Behörde für dieses Areal auf Grund des Amtssachverständigengutachtens einen wesentlich höheren Verkehrswert, nämlich S 280.407,86 (siehe oben), angenommen hat. In der Begründung des angefochtenen Bescheides ist hiezu dargelegt, daß der sich hier ergebende Unterschied zwischen den Verkehrswertschätzungen in erster Linie das Bürgerspitalgebäude und die Kapelle betreffe, weil die belangte Behörde auf Grund des Amtssachverständigengutachtens für diese beiden Baulichkeiten einen Verkehrswert von rund S 242.800,‑ ‑, Ing. WP in seinem Schätzungsgutachten hiefür jedoch einen Verkehrswert von rund S 137.400,‑ ‑ angenommen habe, und daß sich dieser große Unterschied damit erklären lasse, daß in dem Schätzungsgutachten das gesamte Dach des Bürgerspitalgebäudes sowie die Dächer der Kapelle und des Turmes überhaupt nicht und auch sonst die Baulichkeiten extrem niedrig bewertet worden seien. Die beschwerdeführende Partei hat in ihrer im Verwaltungsverfahren erstatteten Stellungnahme bezüglich der Verkehrswertschätzung des bebauten Areals auf das von ihr vorgelegte Schätzungsgutachten verwiesen und bezüglich des Bürgerspitalgebäudes, der Kapelle und des Schuppens nur vorgebracht, daß sie sich bei der Beurteilung des Bauzustandes der Qualifizierung mit „minder gut“, wie er in dem von der belangten Behörde eingeholten Amtssachverständigengutachten aufscheine, nur dann anschließen könne, wenn es sich hiebei um einen bautechnischen Ausdruck für „sehr schlecht“ handeln sollte, und daß die Wertverminderung des Schuppens schon nach 5 Jahren mit 30 %, die Wertverminderung des Bürgerspitalgebäudes nach 40 Jahren jedoch mit 75 % angesetzt werde. Demgegenüber hat die belangte Behörde schon in der Begründung ihres Bescheides mit Recht darauf verwiesen, daß die beschwerdeführende Partei zwar hinsichtlich des Schuppens eine zu hohe Bauwertabschreibung kritisiere, tatsächlich jedoch der Verkehrswert dieses Schuppens nach dem von ihr vorgelegten Schätzungsgutachten wesentlich niedriger ‑ nämlich bei rund S 20.400,‑ ‑ ‑, als nach dem von der belangten Behörde herangezogenen Amtssachverständigengutachten ‑ nach welchem der Verkehrswert rund S 24.000,‑ ‑ betrug ‑ liege. Weiters hat aber die belangte Behörde unter Hinweis auf bestimmte näher bezeichnete einschlägige Ausführungen in der Fachliteratur dargelegt, warum beim Bürgerspitalgebäude noch immer ein Restwert von rund 25 % angenommen werden könne, wobei auch in der Beschwerde die Unrichtigkeit dieser fachkundlichen Ausführungen nicht behauptet wird. Was den Inhalt des in Rede stehenden Schätzungsgutachtens anlangt, so besteht zwar im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe insbesondere das Erkenntnis vom 16. Februar 1952, Slg. Nr. 2453/A) zwischen den von einer Partei vorgelegten fachmännischen Äußerungen und einem von der Behörde eingeholten Amtssachverständigengutachten ein verfahrensrechtlicher Wertunterschied nicht, sondern es ist vielmehr der Wert der angeführten Beweismittel nach ihrem inneren Wahrheitsgehalt zu beurteilen, doch könne im vorliegenden Falle die Tatsache, daß die belangte Behörde sich in ihren in freier Beweiswürdigung erzielter Annahmen hinsichtlich des Verkehrswertes der in Rede stehenden Baulichkeiten nicht auf das von der beschwerdeführenden Partei vorgelegte Gutachten, sondern auf das Amtssachverständigengutachten gestützt hat, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nur dann nach sich ziehen, wenn das Amtssachverständigengutachten den Regeln des Denkens widersprochen oder die beschwerdeführende Partei den Nachweis erbracht hätte, daß die Aussagen im Amtssachverständigengutachten auf einer einseitigen Meinung des Sachverständigen beruhten. In dieser Richtung hat jedoch die beschwerdeführende Partei im Verwaltungsverfahren weder Behauptungen aufgestellt noch Nachweise erbracht, und es kann daher der belangten Behörde kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß sie sich bei der Verkehrswertschätzung für das bebaute Areal auf das von ihr eingeholte Amtssachverständigengutachten gestützt hat. Im übrigen bezeichnet die beschwerdeführende Partei selbst in der Beschwerde das von ihr vorgelegte Schätzungsgutachten „nicht ganz als verläßlich“ und nimmt in diesem Zusammenhang unabhängig von den Feststellungen dieses Gutachtens eine Berechnung der Verkehrswerte vor, derzufolge der Verkehrswert des bebauten Areals insgesamt nicht S 187.113,‑ ‑ entsprechend dem Schätzungsgutachten des Ing. WP, aber auch nicht S 280.407,86 entsprechend der Annahme der belangten Behörde sondern S 245.824,65 betragen sollte. Bei dieser von der beschwerdeführenden Partei vorgenommenen Berechnung und bei den sonstigen gegen das von der belangten Behörde verwertete Amtssachverständigengutachten gerichteten Einwendungen wird in der Beschwerde auf Umstände Bezug genommen, welche die beschwerdeführende Partei in ihrer im Verwaltungsverfahren erstatteten Stellungnahme zu dem ihr zur Kenntnis gebrachten Amtssachverständigengutachten überhaupt nicht erwähnt hat, so vor allem darauf, daß bei der Ermittlung des Verkehrswertes für das Bürgerspitalgebäude, für den ehemaligen Schüttkasten und für das ehemalige M‑Hauses ein verlorener Bauaufwand in Anschlag zu bringen und der Kapelle überhaupt kein Verkehrswert zukommen sollte. Speziell bezüglich dieser in der Beschwerde ins Treffen geführten Umstände ist jedoch darauf zu verweisen, daß der Verfahrensgrundsatz, wonach die belangte Behörde von Amts wegen vorzugehen hat (§ 39 Abs. 2 AVG 1950), die Partei nicht von der Verpflichtung enthebt, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen, um Verzögerungen des Verfahrens hintanzuhalten (siehe hiezu auch das Erkenntnis vom 26. Juni 1959, Slg. Nr. 5007/A) und daß eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides in der angegebenen Richtung allenfalls nur dann in Betracht kommen könnte, wenn die beschwerdeführende Partei die angeführten bei ihren Berechnungen und Einwendungen in der Beschwerde bezüglich des Verkehrswertes des bebauten Areals hervorgehobenen Umstände bereits im Verwaltungsverfahren geltend gemacht hätte, was aber ‑ wie bereits den obigen Ausführungen zu entnehmen ist ‑ in Wahrheit nicht zutrifft. Die gleiche Überlegung muß aber auch Platz greifen, soweit es sich um die gegen anderweitige Feststellungen in den Amtssachverständigengutachten gerichteten, zum Teil unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des Bescheides, zum Teil unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften in der Beschwerde geltend gemachten Einwendungen handelt, sofern sie nicht bereits im Verwaltungsverfahren vorgebracht worden sind; so insbesondere hinsichtlich der Einwendungen in der Beschwerde gegen gewisse im angefochtenen Bescheid genannte Posten bei der Errechnung der Aufwendungen für das bebaute Areal und bei der Errechnung der Erträgnisse dieses Areals sowie hinsichtlich der Einwendungen in der Beschwerde gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Bewertung der Erträgnisse des landwirtschaftlich genutzten Areals, zu der die beschwerdeführende Partei im Verwaltungsverfahren nur ganz summarisch Stellung genommen hat, während sie in der Beschwerde eine ziffernmäßige Berechnung anstellt und auf Grund dieser in weitgehender Abweichung von der Bewertung der belangten Behörde ‑ die, wie oben bereits angeführt wurde, die Höhe der Erträgnisse des landwirtschaftlich genutzten Areals mit S 454.027,37 angenommen hat ‑ zu dem Betrag von bloß S 296,157,79 gelangt. Soweit es sich aber um Beschwerdeeinwendungen handelt, die sich gegen die von der belangten Behörde aus den Amtssachverständigengutachten übernommenen Feststellungen richten und nicht den Gegenstand des Schätzungsgutachten des Ing. WP bildenden Verkehrswert des bebauten Areals betreffen, die jedoch bereits im Verwaltungsverfahren vorgebracht worden sind, so insbesondere die Einwendungen hinsichtlich des Verkehrswertes des landwirtschaftlich Benutzten Areals, so ist demgegenüber darauf zu verweisen, daß sich bei der Entschließung der belangten Behörde, dem angefochtenen Bescheid nicht die bloßen Behauptungen der beschwerdeführenden Partei über die vorzunehmenden Bewertungen, sondern die Feststellungen der Amtssachverständigen zugrunde zu legen, um einen Akt der freien Beweiswürdigung handelt (§ 45 Abs. 2 AVG 1950), die jedoch der Verwaltungsgerichtshof nach seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 18. September 1959, Slg. Nr. 5050/A) nur auf die Schlüssigkeit hin zu überprüfen vermag. Im gegenständlichen Fall ist die belangte Behörde hinsichtlich der in Rede stehenden Fragen nicht den beweislosen Behauptungen der beschwerdeführenden Partei, sondern dem Gutachten der Amtssachverständigen, deren Fachkunde auch seitens der beschwerdeführenden Partei nicht in Frage gestellt wird, gefolgt, und hat der Auffassung der Fachleute, also von durch besondere Kenntnisse und Erfahrungen ausgewiesenen Personen, Gehör gegeben; daß dies im Interesse der objektiven Wahrheit nicht nur vertretbar, sondern auch naheliegend war, ist offenkundig, und es kann demzufolge eine Unschlüssigkeit in dem Verhalten der belangten Behörde nicht erblickt werden. Bedenklich wäre es vielmehr gewesen, wenn die belangte Behörde nicht dem Gutachten der am Ausgang des Verwaltungsverfahrens uninteressierten fachkundigen Personen, sondern den Gegenbehauptungen der Organe der beschwerdeführenden Partei, die selbst nicht behauptet haben, daß ihre Vorbildung in den in Betracht kommenden Gebieten jener der herangezogenen Amtssachverständigen gleichzustellen sei, und die im übrigen naturgemäß an einem bestimmten Ausgang des Verwaltungsverfahrens interessiert sein mußten, gefolgt wäre. Soweit aber die beschwerdeführende Partei geltend macht, daß die belangte Behörde mittelbar ‑ und zwar im Zusammenhang mit der Ermittlung der Erträgnisse des landwirtschaftlichen Vermögens und mit den im Bescheid als Verbindlichkeiten der Stiftung bezeichneten Leistungen der beschwerdeführenden Partei für Zwecke der zusätzlichen Armenfürsorge (Rentenleistungen) ‑ sich auch mit Fragen befaßt habe, deren Entscheidung in die Zuständigkeit der Rückstellungskommission falle, so kann dieser Einwendung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren schon deswegen kein Erfolg beschieden sein, weil unbestrittenermaßen eine Entscheidung der Rückstellungskommission bezüglich der angeführten Fragen noch nicht vorliegt und es demnach der belangten Behörde auf Grund der Bestimmung des § 38 AVG 1950 nicht verwehrt gewesen ist, die bezeichneten Fragen nach eigener Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung dem angefochtenen Bescheid zugrunde zu legen. Wenn aber der Beschwerdevertreter in der Verhandlung darzutun versucht hat, daß auch in meritorischer Hinsicht im Zusammenhang mit den Ansätzen für die Erträgnisse des Stiftungsvermögens, soweit es sich um die Frage handelt, ob die beschwerdeführende Partei als redlicher oder unredlicher Besitzer anzusehen sei, unrichtige Annahmen der belangten Behörde vorlägen, so ist darauf zu verweisen, daß selbst dann, wenn dieses Beschwerdevorbringen begründet sein sollte, dies an der im Endergebnis ausschlaggebenden Annahme der belangten Behörde, nämlich, daß das für die Rückstellung in Betracht kommende Vermögen zur Erfüllung des Stiftungszweckes voraussichtlich hinreichen werde, im Hinblick auf die anderen von der belangten Behörde getroffenen und hinsichtlich ihrer Richtigkeit durch die Beschwerdeausführungen nicht widerlegten Feststellungen nichts ändern könnte. Im übrigen vermag aber auch der von der beschwerdeführenden Partei ins Treffen geführte Umstand, daß die Rückstellungskommissionen für die Verwaltung entzogenen Vermögens stets 10 % der Erträgnisse gewährten, die belangte Behörde jedoch für die Verwaltung des landwirtschaftlichen Areals nur 5 % in Anschlag gebracht habe, die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides schon deshalb nicht in Frage zu stellen, weil eine gesetzliche Vorschrift, welche die Höhe dieser Vergütungen bindend regelt, nicht vorhanden ist.

Die belangte Behörde hat aber ‑ wie bereits den obigen Ausführungen entnommen werden kann ‑ für die Beantwortung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Wiederherstellung der Stiftung im Sinne des § 1 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 des niederösterreichischen Landes‑Stiftungs- und Fondsreorganisationsgesetzes gegeben sind, nicht bloß die Vermögenslage der Stiftung in den der Erlassung des angefochtenen Bescheides unmittelbar vorangegangenen Jahren, sondern auch auf die Gestaltung dieser Vermögenslage in den nächstfolgenden Jahren Bedacht genommen, wogegen im Hinblick darauf, daß in dem Verfahren, welches die Wiederherstellung der Stiftung zum Gegenstand hat, im Sinne des § 1 Abs. 2 des genannten Gesetzes zu prüfen ist, ob das für die Rückstellung in Betracht kommende Vermögen zur Führung des Stiftungszweckes „voraussichtlich“ hinreicht, an sich keine Bedenken stehen können. Die belangte Behörde hat hiebei auch eine stiftungsrechtliche Permutation dahin gehend, daß das Bürgerspitalgebäude unter Entlastung der Gebäudewidmung für Stiftungszwecke ehest- und bestmöglich veräußert werde, in Aussicht genommen, wobei hiefür die Erwägung maßgebend gewesen ist, daß sonst in absehbarer Zeit eine wirtschaftlich nicht vertretbare Generalinstandsetzung des überalterten und auch sonst nicht mehr zweckentsprechenden genannten Gebäudes oder ein ebenso wirtschaftlich nicht vertretbarer Neubau erfolgen müßte. Wenn demgegenüber die beschwerdeführende Partei einwendet, daß für eine solche nach dem Hofkanzleidekret vom 21. Mai 1841, JGS. Nr. 541, an sich zulässige Permutation jedenfalls nur für eine bestehende Stiftung, nicht aber für eine erst wiederherzustellende Stiftung in Betracht käme, so ist darauf zu verweisen, daß im § 1 Abs. 1 lit. b des niederösterreichischen Landes‑Stiftungs- und Fondsreorganisationsgesetzes ausdrücklich normiert wird, daß Stiftungen in ihrer Bezeichnung, Zweckbestimmung oder Organisation in abgeändert werden können, falls es zur Anpassung des Stiftbriefes an den erfüllbaren Stifterwillen oder an die im § 1 Abs. 1 des Rechts‑Überleitungsgesetzes (StGBl. Nr. 6/1945) enthaltenen Grundsätze erforderlich ist und daß derartige Abänderungen ‑ wie eindeutig aus dem zweiten Satz des § 3 Abs. 2 des niederösterreichischen Landes‑Stiftungs- und Fondsreorganisationsgesetzes hervorgeht, zugleich mit der Wiederherstellung der Stiftung nach § 1 Abs. 1 lit. a dieses Gesetzes verfügt werden können. Es vermag demnach der Auffassung der beschwerdeführenden Partei, daß eine Wiederherstellung der Stiftung und eine Permutation der Stiftung gänzlich auseinandergehalten werden müßten und daher eine Permutation der Stiftung anläßlich des Wiederherstellungsverfahrens nicht zur Erörterung stehen könne, nicht gefolgt zu werden. Insbesondere sei in diesem Zusammenhang hervorgehoben, daß die von der belangten Behörde in Aussicht genommene Permutation ‑ für die sowohl nach den Bestimmungen des § 1 Abs. 1 lit. b des niederösterreichischen Landes‑Stiftungs- und Fondsreorganisationsgesetzes als auch nach dem bezeichneten Hofdekret die belangte Behörde selbst zuständig wäre ‑ entsprechend den obigen Darlegungen, wonach die Erhaltung des Bürgerspitalgebäudes nur ein Mittel zur Erfüllung des Stiftungszweckes darstellt, nicht den Stiftungszweck ihn eigentlichen Sinn betreffen würde. Wenn die beschwerdeführende Partei weiters aber auch die Möglichkeit einer Veräußerung des Bürgerspitalareals mit dem Hinweis als illusorisch bezeichnet, daß durch das Bürgerspitalgebäude im Hinblick auf dessen Abbruchreife der Verkehrswert des Areals vermindert werde, so handelt es sich hier lediglich um eine Behauptung, die sich offenbar auf keine einschlägige fachkundliche Äußerung zu stützen vermag, wobei auch darauf zu verweisen ist, daß selbst dann, wenn der Verkehrswert einer Liegenschaft durch ein darauf befindliches Gebäude herabgesetzt wird, dies nach den Erfahrungen des täglichen Lebens noch nicht bedeutet, daß eine solche Liegenschaft als unveräußerlich anzusehen ist, zumal dann nicht, wenn diese ‑ wie die belangte Behörde hinsichtlich des zur Erörterung stehenden Areals annimmt ‑ an sich eine günstige Lage aufweist.

Die beschwerdeführende Partei bekämpft aber auch den in dem angefochtenen Bescheid enthaltenen Ausspruch, wonach die Außerkraftsetzung des seinerzeit ergangenen Auflösungsbescheides, die Wiederherstellung der Stiftung und die Bestellung der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach zum Verwaltungsorgan der Stiftung bereits mit 16. Juli 1956 erfolgt ist, mit dem Hinweis, daß die von der belangten Behörde hiebei angegebenen Motive, nämlich die Hintanhaltung des Verlustes von Rückstellungsansprüchen der Stiftung, und der Umstand, daß der ursprünglich ergangene Wiederherstellungsbescheid vom 16. Juli 1956 meritorisch richtig gewesen sei, nicht ausreiche, um eine Rückwirkung des angefochtenen Bescheides als zulässig erscheinen zu lassen. Demgegenüber ist vorerst darauf zu verweisen, daß sich in den im gegenständlichen Fall angewendeten Bestimmungen des niederösterreichischen Landes‑Stiftungs- und Fondsreorganisationsgesetzes keine Regelung findet, die ausdrücklich besagen würde, mit welchem Zeitpunkt die Stiftungen wiederherzustellen sind. Wenn jedoch § 3 Abs. 1 dieses Gesetzes besagt, daß die Niederösterreichische Landesregierung bei Zutreffen der Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 lit. a und § 2 Abs. 1 des Gesetzes den Auflösungsbescheid außer Kraft zu setzen und auszusprechen hat, daß die Stiftung in ihrer Rechtspersönlichkeit wiederhergestellt ist, so kann dieser Norm bei entsprechender Anwendung der Denkgesetze wohl die vom Gesetzgeber zugrunde gelegte Fiktion entnommen werden, daß die Stiftung kontinuierlich bestanden habe, d. h., daß sie überhaupt nicht als aufgelöst zu betrachten sei; demzufolge vermag es aber auch keine Rechtswidrigkeit zu bedeuten, wenn die belangte Behörde die Feststellung getroffen hat, daß der Auflösungsbescheid ab 16. Juli 1956 außer Kraft gesetzt und mit diesem Zeitpunkt die Stiftung in ihrer Rechtspersönlichkeit wiederhergestellt werde. Weiters ist in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, daß ‑ wie aus dem Antrag der Niederösterreichischen Landes‑Stiftungs- und Fondsreorganisationsgesetzes, G.Z. LA. II/4a‑391/12‑1955, hervorgeht ‑ dieses Gesetz den Zweck verfolgte, die während der nationalsozialistischen Zeit durch Verwaltungsverfügung aufgelösten Stiften (Fonds) wiederherzustellen, damit sie die Rückstellungsansprüche erheben könnten, so muß es jedenfalls als der Absicht des Gesetzgebers entsprechend angesehen werden, wenn die belangte Behörde im gegenständlichen Fall die Wiederherstellung der Stiftung mit einem vor Erlassung des angefochtenen Zeitpunktes gelegenen Zeitpunkt mit der Begründung vorgenommen hat, daß sonst eine wesentliche Verschlechterung der Stellung der Stiftung bei der Rückerlangung ihres früheren Vermögens auf Grund der Rückstellungsgesetzgebung eintreten würde.

Was aber das Vorbringen des Beschwerdevertreters in der Verhandlung anlangt, daß nach dem angefochtenen Bescheid die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach gemäß § 1 Abs. 1 lit. b des niederösterreichischen Landes‑Stiftungs- und Fondsreorganisationsgesetzes bis auf weiters zum Verwaltungsorgan der Stiftung bestellt worden sei, was aber mit der Tatsache im Widerspruch stehe, daß nach dem Stiftbrief die beschwerdeführende Partei Verwaltungsorgan der Stiftung sein sollte, so ist darauf zu verweisen, daß ‑ wie bereits oben in anderem Zusammenhang erwähnt worden ist ‑ nach der bezeichneten Gesetzesstelle zugleich mit der Wiederherstellung der Stiftung nach § 1 Abs. 1 lit. a des genannten Gesetzes unter bestimmten Voraussetzungen Stiftungen in ihrer Organisation abgeändert werden können; es war daher auch im vorliegenden Falle die belangte Behörde unter Berücksichtigung des Umstandes, daß im Falle der Belassung der beschwerdeführenden Partei als Verwalterin der Stiftung bei der gegebenen Sachlage eine dem Stifterwillen offenbar nicht entsprechende Interessenkollission entstünde, berechtigt, gemäß der zitierten Gesetzesstelle als Maßnahme in organisatorischer Hinsicht die Bestellung der genannten Bezirkshauptmannschaft zum Verwaltungsorgan der wiederhergestellten Stiftung vorzunehmen.

Auf Grund der aufgezeigten Erwägungen ergibt sich sohin, daß der angefochtene Bescheid insoweit, als mit ihm die Wiederherstellung der Stiftung „B“ vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, daß das für die Rückstellung in Betracht kommende Vermögen zur Erfüllung des Stiftungszweckes voraussichtlich hinreichen werde, als zulässig erklärt wurde, aber auch insoweit, als mit ihm die unter Punkt I und II des Spruches angeführten Maßnahmen mit Wirkung vom 16. Juli 1956 erfolgten, nicht rechtswidrig ist. Demgemäß war die Beschwerde nach § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 26. Februar 1965

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