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§ 1 RUeG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2004

§ 1.

(1) Alle nach dem 13. März 1938 erlassenen Gesetze und Verordnungen sowie alle einzelnen Bestimmungen in solchen Rechtsvorschriften, die mit dem Bestand eines freien und unabhängigen Staates Österreich oder mit den Grundsätzen einer echten Demokratie unvereinbar sind, die dem Rechtsempfinden des österreichischen Volkes widersprechen oder typisches Gedankengut des Nationalsozialismus enthalten, werden aufgehoben.

(2) Die Bundesregierung kann durch Kundmachung feststellen, welche Rechtsvorschriften im Sinne des Abs. 1 als aufgehoben zu gelten haben. Alle Gerichte und Verwaltungsbehörden sind an die Feststellungen einer solchen Kundmachung gebunden.

(3) Die Kundmachung kann auch bestimmen, ob und in welchem Umfang frühere Rechtsvorschriften an Stelle der aufgehobenen in Geltung treten.

(4) Die Kundmachungen sind im Bundesgesetzblatt zu verlautbaren.

Schlagworte

verfassungsunmittelbare Verordnung, Behörde

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10000201

Dokumentnummer

NOR40045884

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