§ 2.
Alle übrigen Gesetze und Verordnungen, die nach dem 13. März 1938 für die Republik Österreich oder ihre Teilbereiche erlassen wurden, werden bis zur Neugestaltung der einzelnen Rechtsgebiete als österreichische Rechtsvorschriften in vorläufige Geltung gesetzt.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Gesetzesnummer
10000201
Dokumentnummer
NOR12003339
alte Dokumentnummer
N1194510504S
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