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§ 2 RUeG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.4.1945

§ 2.

Alle übrigen Gesetze und Verordnungen, die nach dem 13. März 1938 für die Republik Österreich oder ihre Teilbereiche erlassen wurden, werden bis zur Neugestaltung der einzelnen Rechtsgebiete als österreichische Rechtsvorschriften in vorläufige Geltung gesetzt.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10000201

Dokumentnummer

NOR12003339

alte Dokumentnummer

N1194510504S