VfGH V575/90

VfGHV575/9012.12.1991

Gesetz- (bzw Verfassungs-)widrigkeit des Verbotes jeglicher Werbehandlungen eines Rechtsanwaltes in §46 RL-BA 1977; gesetzes-(verfassungs-)konforme Auslegung im Sinne der Meinungsäußerungsfreiheit nicht möglich

Normen

EMRK Art10
EMRK Art10 Abs2
DSt 1872 §2
RAO §10 Abs2
RL-BA 1977 §46
EMRK Art10
EMRK Art10 Abs2
DSt 1872 §2
RAO §10 Abs2
RL-BA 1977 §46

 

Spruch:

In §46 der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes, für die Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltes und für die Ausbildung der Rechtsanwaltsanwärter (RL-BA 1977), beschlossen vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag (Vertreterversammlung) am 8. Oktober 1977, kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 14. Dezember 1977 und im Anwaltsblatt 1977, S. 476, waren das Wort "sich" und die Wortfolge "zu einer Vertretung anbieten oder" gesetzwidrig.

Diese Verordnungsstelle ist nicht mehr anzuwenden.

Der Bundesminister für Justiz ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Bundesgesetzblatt verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Erkenntnis des Disziplinarrates der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 7. November 1988 wurde Rechtsanwalt DDr. K R H für schuldig erkannt, das Disziplinarvergehen der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes dadurch begangen zu haben, daß er im Frühjahr 1987 durch ein Rundschreiben ohne Datum unzulässige Werbung betrieben habe. Hiefür wurde er zur Strafe des schriftlichen Verweises verurteilt. Hingegen wurde er von der gegen ihn erhobenen Anschuldigung, er habe die Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes dadurch gesetzt, daß er in dem genannten Rundschreiben präsumtive Klienten sachlich nicht richtig aufgeklärt habe, freigesprochen. Der Schuldspruch wurde auf §46 RL-BA 1977 gegründet.

1.2. Mit Erkenntnis der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (im folgenden: OBDK) wurde der gegen die Verurteilung vom Disziplinarbeschuldigten erhobenen Berufung keine Folge gegeben. Hingegen wurde der Berufung des Kammeranwaltes gegen den freisprechenden Teil des Bescheides erster Instanz Folge gegeben und das angefochtene Erkenntnis in diesem Punkte sowie im Ausspruch über die Strafe aufgehoben und zu Recht erkannt, daß der Disziplinarbeschuldigte (weiters) schuldig sei, er habe in dem im Frühjahr 1987 ausgesendeten Rundschreiben präsumtive Klienten sachlich nicht richtig aufgeklärt, wodurch er das Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes begangen habe. Er wurde hiefür und für das im aufrecht gebliebenen Teil des Schuldspruches zur Last gelegte Verhalten zu einer Geldbuße in Höhe von S 5.000,-- und zum Ersatz der Kosten des Disziplinarverfahrens beider Instanzen verurteilt.

1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die hg. zu B86/90 protokollierte Beschwerde, in der die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm behauptet werden und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

2. Der Verfassungsgerichtshof hat aus Anlaß dieser Beschwerde beschlossen, gemäß Art139 B-VG die Gesetzmäßigkeit des Wortes "sich" und der Wortfolge "zu einer Vertretung anbieten oder" in §46 RL-BA 1977 von Amts wegen zu prüfen.

3. Mit einer am 2. März 1990 vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag beschlossenen, am 24. März 1990 in der Wiener Zeitung und im AnwBl. 4/1990 kundgemachten Änderung der Richtlinien erhielt §46 RL-BA 1977 eine neue Fassung. In §46 der geänderten Richtlinien scheint die in Prüfung gezogene Wendung "sich zu einer Vertretung anbieten" nicht mehr auf. Die in Prüfung gezogene Bestimmung gehört dem Rechtsbestand somit nicht mehr an.

4. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

4.1. Der die "Werbung" betreffende Abschnitt VIII der RL-BA 1977 - die in Prüfung gezogenen Worte sind hervorgehoben - hatte folgenden Wortlaut:

"§45

Der Rechtsanwalt darf seine Person nicht reklamehaft herausstellen; er hat dafür zu sorgen, daß auch Dritte eine solche Hervorhebung unterlassen.

(Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. September 1990, V95,96/90, wurde ausgesprochen, daß der zweite Halbsatz dieser Bestimmung gesetzwidrig war und nicht mehr anzuwenden ist.)

§46

Der Rechtsanwalt darf sich nicht zu einer Vertretung anbieten oder durch dritte Personen Parteien werben, im besonderen niemandem Werbematerial oder Vollmachten für unbekannte Auftraggeber überlassen.

§47

Der Rechtsanwalt darf sowohl die Eröffnung oder Übersiedlung seiner Kanzlei und die Änderung seiner Fernmeldeanschlüsse bekanntgeben, wie auch Schilder in und an dem Hause, in dem sich seine Kanzlei befindet, und im Einzelfalle entsprechend den örtlichen Verhältnissen auch Hinweistafeln anbringen.

§48

Dem Rechtsanwalt ist es jedenfalls untersagt, für die Zuführung von Parteien Leistungen in Aussicht zu stellen oder zu erbringen.

§49

Der Rechtsanwalt darf seinen Namen in allgemeine oder Berufsverzeichnisse, die allen Rechtsanwälten zugänglich sind, und in Mitglieder- oder sonstige Verzeichnisse, auch wenn sie nicht allen Rechtsanwälten zugänglich sind, aufnehmen lassen, soferne eine Hervorhebung seines Namens oder seiner Anschrift unterbleibt."

4.2. Der Verfassungsgerichtshof ging in dem das Verordnungsprüfungsverfahren einleitenden Beschluß davon aus, daß die Beschwerde zulässig sei. Er nahm ferner an, daß die belangte Behörde den ersten Tatbestand des §46 RL-BA 1977 ("Der Rechtsanwalt darf sich nicht zu einer Vertretung anbieten") im Sinne des Art139 B-VG angewendet hat.

Im Hinblick auf die beiden weiteren Tatbestände des §46 RL-BA 1977 wurde vom Verfassungsgerichtshof ausgeführt, daß, weil die verfassungsrechtlichen Bedenken nur bezüglich des ersten Tatbestandes des §46 RL-BA 1977 bestünden und - zutreffendenfalls - die Beseitigung der Verfassungs-(Gesetz-)widrigkeit durch bloße Aufhebung des Wortes "sich" und der Worte "zu einer Vertretung anbieten oder" erfolgen und auf diese Weise vermieden werden könne, daß die verbleibende, aus der Sicht des vorliegenden Beschwerdefalles unbedenkliche Regelung sinnlos würde, das Prüfungsverfahren nur hinsichtlich der genannten Worte zulässig sei.

Im Verfahren ist weder vorgebracht worden noch sonst hervorgekommen, daß die vorläufige Annahme des Verfassungsgerichtshofes über die Zulässigkeit des Verordnungsprüfungsverfahrens unzutreffend wäre.

4.3. In dem dieses Verordnungsprüfungsverfahren einleitenden Beschluß hat der Verfassungsgerichtshof seine Bedenken, daß die in Prüfung gezogenen Worte des §46 RL-BA 1977 mit den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Erwerbsausübungsfreiheit und auf freie Meinungsäußerung in Widerspruch stehen, unter Bedachtnahme auf das den §45 RL-BA 1977 betreffende Erkenntnis vom 27. September 1990, V95,96/90, folgendermaßen begründet:

"Das im ersten Tatbestand des §46 RL-BA 1977 festgelegte Werbeverbot steht offensichtlich vor dem Hintergrund des ersten Halbsatzes des §45 RL-BA 1977, der es dem Rechtsanwalt verbietet, seine Person reklamehaft herauszustellen. Mit Erkenntnis vom 27. September 1990, V95,96/90, sprach der Verfassungsgerichtshof aus, daß der erste Halbsatz des §45 RL-BA 1977 nicht gesetzwidrig war. Der Verfassungsgerichtshof erachtete die Bestimmung als gesetzmäßig, weil eine sachbezogene Werbung, die auch dem Rechtsanwalt offen steht, bei gesetzeskonformer Auslegung der Regelung nicht verboten wird.

Während durch die Werbebeschränkung des §45 RL-BA 1977 - wie sich dies aus dem Wortlaut der Bestimmung ausdrücklich ergibt - nur Verhalten eines Anwaltes betroffen sind, bei dem die Person des Anwaltes als solche in den Vordergrund gestellt wird und nicht lediglich im Zusammenhang mit der Sachinformation über die berufliche Tätigkeit des Anwaltes erwähnt wird, scheint der Wortlaut des ersten Tatbestandes des §46 RL-BA 1977 im Hinblick auf dessen sprachliche Fassung ein solches Verständnis nicht zu erlauben.

Der Verfassungsgerichtshof hegt nun gegen §46 RL-BA 1977 das Bedenken, daß dessen erster Tatbestand mit der Aussage, daß ein Rechtsanwalt sich nicht zu einer Vertretung anbieten darf, jegliche Werbehandlungen untersagt, also auch solche, die sachbezogen erfolgen. Ein derartig weit gefaßtes Werbeverbot dürfte vor dem Hintergrund der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Erwerbsausübungsfreiheit und auf freie Meinungsäußerung nicht zu rechtfertigen sein. Das Verbot des ersten Tatbestandes des §46 RL-BA 1977 scheint nicht nur verpönte Werbungen zu erfassen (wie §45 RL-BA 1977 bei gesetzeskonformer Auslegung), sondern auch eine solche Werbung, die durch den ersten Halbsatz des §45 RL-BA 1977 bei verfassungskonformem Verständnis dieser Regelung zulässig ist. Es besteht also das Bedenken, daß der erste Tatbestand des §46 RL-BA 1977 verfassungs(gesetz)widrig sein dürfte. Auf die weiteren Aussagen des - beigeschlossenen - Erkenntnisses vom 27. September 1990, V95,96/90, zum ersten Halbsatz des §45 RL-BA 1977 wird verwiesen."

4.4. Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag verwies in seiner Äußerung auf die (unter Pkt. 3. erwähnte) Änderung der Richtlinien, insbesondere auch des §46 RL-BA 1977, und führte im wesentlichen aus, es sei

"... vorweg festzustellen, daß der Österreichische Rechtsanwaltskammertag bei der ao. Arbeitstagung am 02.03.1990 Änderungen der Richtlinien beschlossen hat, insbesondere die Änderung des ArtVIII unter der Überschrift 'Rechtsanwalt und Öffentlichkeit'. Im §46 der geänderten Richtlinie scheint die in Prüfung gezogene Änderung 'sich zu einer Vertretung anbieten' nicht mehr auf. Damit hat der Österreichische Rechtsanwaltskammertag sich zu einer 'sachbezogenen Werbung' bekannt und von sich aus den - dem Verfassungsgerichtshof bedenklich erscheinenden ersten Tatbestand des §46 RL-BA 1977 eliminiert, da diese Richtlinie in der alten Fassung jegliche Werbehandlung untersagt hat, also auch eine solche, die sachbezogen erfolgt.

Allerdings wird in dem, dem gegenständlichen Prüfungsverfahren zugrunde liegenden Disziplinarverfahren auf einen Sachverhalt abgestellt, welcher nach der geänderten Richtlinie (vom 16.03.1990) dem §49 (2) unterzogen werden müßte. Wie die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission in ihrer Entscheidung vom 16.10.1989, Bkd 33/89-10, auf Seite 6 feststellt, ist unbestritten: 'daß dieses Rundschreiben nicht nur an Klienten des Beschuldigten, sondern auch an dritte Personen ausgesendet wurde.' Nach der geänderten Werberichtlinie dürfen nach §45 zulässige Angaben vermittelt werden durch nicht aufdringlich zu gestaltende Informationsschriften über die Anwaltskanzlei, welche jedoch nicht öffentlich gestreut werden dürfen.

Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag stimmt zwar mit dem Verfassungsgerichtshof überein, daß durch die Richtlinien nicht 'jegliche Werbehandlung untersagt' werden sollen, insbesondere nicht solche, die sachbezogen erfolgen, verweist aber auf die in der neuen 'Werberichtlinie' gezogenen Grenzen, die reklamhaftes Sich-Anbieten an einen unbestimmten Personenkreis auch weiterhin und in Übereinstimmung mit den vom Verfassungsgerichtshof mehrfach anerkannten Grundsätzen verbieten."

4.5. Der Verfassungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, daß auch die kommerzielle Werbung in den Schutzbereich des Art10 MRK fällt (vgl. etwa VfSlg. 10948/1986 und das Erkenntnis vom 27.9.1990, V95,96/90). Diese Ansicht ist auch wiederholt vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vertreten worden (Fall Barthold, EuGRZ 1985, S. 173, Fall markt intern Verlag GmbH ua., Revue Universelle des Droits de l'Homme 1989, S. 240). Demnach kann der Gesetzgeber (bei Vorliegen einer entsprechenden Verordnungsermächtigung auch der Verordnungsgeber) Werbebeschränkungen für Rechtsanwälte vorsehen, "wie sie in einer

demokratischen Gesellschaft im Interesse ... des Schutzes des guten

Rufes und der Rechte anderer und um ... das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten unentbehrlich sind" (zur Korrektur der Übersetzung vgl. VfSlg. 6288/1970).

Bereits im Erkenntnis vom 27. September 1990, V95,96/90, erörterte der Verfassungsgerichtshof die Frage, ob die Gewährleistung des Ansehens der Rechtsprechung Werbebeschränkungen für Rechtsanwälte rechtfertigen könne, zumal nur ein Teil der Tätigkeit der Rechtsanwälte in der Vertretung vor Gerichten besteht. Er führte dazu aus, daß, da das Bild des Rechtsanwaltes nach wie vor wesentlich durch seine forensische Tätigkeit geprägt sei, der Verordnungsgeber Werbebeschränkungen zur Gewährleistung des Ansehens der Rechtsprechung für die Rechtsanwaltschaft insgesamt festlegen könne, "weil es dem Ansehen der Rechtsprechung abträglich wäre, wenn durch Werbemaßnahmen einzelner ihrer Mitglieder, mögen auch die einzelnen Mitglieder nicht forensisch tätig sein, der Stand insgesamt unseriös erscheint, wie etwa bei marktschreierischen Werbemaßnahmen oder überhaupt bei einer Werbung, die nicht in der sachlichen Information über die Tätigkeit eines Anwalts, sein spezielles Wissensgebiet und seine Kenntnisse, seine speziellen Erfahrungen oder dergleichen liegt". §10 Abs2 der Rechtsanwaltsordnung (RAO), der inhaltlich die in Prüfung gezogene Verordnungsbestimmung determiniert, sei demnach verfassungskonform nur der Inhalt zu unterstellen, daß Rechtsanwälte auch bei Werbemaßnahmen die Ehre und Würde des Standes so weit zu wahren hätten, daß das Ansehen der Rechtsprechung gewährleistet sei. Eine solche, auf Art10 Abs2 MRK Bedacht nehmende verfassungskonforme Interpretation des Gesetzes habe auch der Verordnungsgeber zu beachten.

Der Verfassungsgerichtshof hat im Einleitungsbeschluß des vorliegenden Verordnungsprüfungsverfahrens darauf verwiesen, daß das in Prüfung gezogene Werbeverbot vor dem Hintergrund des ersten Halbsatzes des §45 RL-BA 1977 zu verstehen ist. Im Erkenntnis vom 27. September 1990, V95,96/90, prüfte der Verfassungsgerichtshof unter anderem den ersten Halbsatz des §45 RL-BA 1977 und kam zu dem Ergebnis, daß diese Bestimmung einer gesetzeskonformen (und indirekt auch verfassungskonformen) Auslegung zugänglich sei, weil sie "nicht reklamehafte Maßnahmen, also Werbemaßnahmen des Rechtsanwaltes schlechthin, sondern das Herausstellen der Person des Rechtsanwaltes bei seinem Auftreten in der Öffentlichkeit" verbiete. Von der Werbebeschränkung sei also ein Verhalten des Anwaltes betroffen, bei dem die Person des Anwaltes als solche in den Vordergrund gestellt werde und die Person nicht lediglich im Zusammenhang mit der Sachinformation über die berufliche Tätigkeit des Anwaltes erwähnt werde. Bei dieser vom Wortlaut (noch) gedeckten Auslegung des ersten Halbsatzes des §45 RL-BA 1977 widerspreche er nicht dem Gesetz.

Während nun aber der Wortlaut des ersten Halbsatzes des §45 RL-BA 1977 der oben dargelegten gesetzes-(verfassungs-)konformen Auslegung zugänglich ist, erlaubt der Wortlaut des ersten Tatbestandes des §46 RL-BA 1977 ("sich zu einer Vertretung anbietet") ein solches Verständnis nicht. Der eindeutige Wortlaut dieser Bestimmung umfaßt nicht nur verpönte, sondern jegliche, also auch sachbezogene Werbung und ist somit einer gesetzes-(verfassungs-)konformen Auslegung nicht zugänglich.

Damit aber halten sich die in Prüfung gezogenen Worte des §46 RL-BA 1977 nicht mehr im Rahmen eines verfassungskonformen Verständnisses des §10 Abs2 RAO sowie §2 DSt.

5. Im Hinblick auf die mit Beschluß vom 2. März 1990, kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 24. März 1990, erfolgte Änderung des §46 RL-BA 1977 war auszusprechen, daß das Wort "sich" und die Wortfolge "zu einer Vertretung anbieten oder" des §46 RL-BA 1977 gesetzwidrig waren.

Der Verfassungsgerichtshof findet keinen Grund, daß die Wirkung dieses Ausspruches auf den Anlaßfall beschränkt sein sollte. Daher schließt der Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs6 B-VG die Anwendung der gesetzwidrigen Bestimmung auch auf andere Tatbestände aus.

Die Verpflichtung zur Kundmachung dieses Ausspruches durch den Bundesminister für Justiz im Bundesgesetzblatt stützt sich auf Art139 Abs5 zweiter Satz B-VG.

Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

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