Normen
B-VG Art23, Art140 Abs1 Z1 litd, Art140 Abs1b
FinanzmarktaufsichtsbehördenG §3 Abs1
Abschlussprüfer-AufsichtsG §16 Abs1
VfGG §7 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VFGH:2021:G287.2021
Spruch:
Die Behandlung der Anträge wird abgelehnt.
Begründung
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B‑VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).
Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B‑VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).
Die antragstellenden Parteien behaupten die Verfassungswidrigkeit des §3 Abs1 zweiter Satz FMABG idF BGBl I 136/2008 und des §16 Abs1 zweiter Satz APAG idF BGBl I 83/2016 wegen Verstoßes gegen Art23 B‑VG, den Gleichheitsgrundsatz gemäß Art7 B‑VG sowie das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums gemäß Art5 StGG und Art1 1. ZPEMRK. Die antragstellenden Parteien meinen im Wesentlichen, der "Ausschluss" der Amtshaftung des Bundes gegenüber An- bzw Einlegern bei Kreditinstituten für Fehler der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) im Rahmen der Bankenaufsicht gemäß §3 Abs1 zweiter Satz FMABG sowie der Abschlussprüferaufsichtsbehörde (APAB) gemäß §16 Abs1 zweiter Satz APAG widerspreche Art23 Abs1 B‑VG und stelle eine unsachliche Differenzierung zwischen beaufsichtigten Rechtsträgern und Dritten sowie eine unverhältnismäßige Beschränkung vermögenswerter Rechte von Bankeinlegern dar.
Vor dem Hintergrund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Dezember 2021, G224/2021 ua, lässt das Vorbringen der Anträge die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben: Wie der Verfassungsgerichtshof in der genannten Entscheidung dargetan hat, ist dem Gesetzgeber unter dem Blickwinkel des Art23 B‑VG und des Gleichheitsgrundsatzes nicht entgegenzutreten, wenn er die Amtshaftung des Bundes für Fehler der FMA im Rahmen der Bankenaufsicht – im Hinblick auf den vom bankaufsichtsrechtlichen Regelungsregime verfolgten Funktionsschutz – auf unmittelbare Schäden der beaufsichtigten Rechtsträger begrenzt. Die in der genannten Entscheidung angestellten Überlegungen gelten sinngemäß auch für die Konstellation der Aufsicht der APAB über Bankprüfer gemäß §16 Abs1 zweiter Satz APAG: Ein Amtshaftungsanspruch für Ein- und Anleger bei Kreditinstituten wegen möglicher Aufsichtsfehler der APAB über Bankprüfer lässt sich aus den von den antragstellenden Parteien ins Treffen geführten Verfassungsbestimmungen nicht ableiten.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Anträge abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).
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