VfGH G261/2021

VfGHG261/202129.11.2022

Ablehnung eines Parteiantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des ASVG betreffend die ausschließliche Berücksichtigung von Pflichtversicherungsmonaten bei qualifizierten Tätigkeiten mangels Aussicht auf Erfolg

Normen

B-VG Art140 Abs1 Z1 litd, Art140 Abs1b
ASVG §255 Abs2
VfGG §7 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VFGH:2022:G261.2021

 

Spruch:

Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.

Begründung

Begründung

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B‑VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).

Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B‑VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).

Der Antrag behauptet die Verfassungswidrigkeit des ASVG, BGBl 189/1955, idF BGBl I 111/2010, in eventu des §255 leg cit, wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz:

Dieses Vorbringen lässt die behauptete Verfassungswidrigkeit als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass der Antrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat:

Es liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, ua in §255 Abs2 ASVG als Voraussetzung für die Zuerkennung eines Berufsschutzes in einem Lehrberuf oder einem angelernten Beruf als Arbeiter lediglich solche Pflichtversicherungsmonate zu berücksichtigen, in denen qualifizierte Tätigkeiten als Angestellter bzw als Arbeiter ausgeübt wurden, nicht hingegen Tätigkeiten, die nicht nach dem ASVG der Pflichtversicherung unterliegen.

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des – nicht auf das Vorliegen sämtlicher Formerfordernisse und Prozessvoraussetzungen geprüften – Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).

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