Normen
B-VG Art138 Abs1 Z2
FlVLG Tir 1996 §73
VfGG §46 Abs1
B-VG Art138 Abs1 Z2
FlVLG Tir 1996 §73
VfGG §46 Abs1
Spruch:
I. Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
II. Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
I. 1. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B‑VG). Ein solcher Fall liegt vor, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.
2. Die Beschwerde rügt die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art83 Abs2 B‑VG) und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art2 StGG). Die gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall aber nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob der Feststellungsantrag der Beschwerdeführer zu Recht zurückgewiesen worden ist, nicht anzustellen.
3. Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).
II. 1. Mit ihrem auf Art138 Abs1 Z1 B‑VG iVm §46 AbsVfGG gestützten Antrag begehren die Einschreiter die Entscheidung eines negativen Kompetenzkonfliktes zwischen dem Landesgericht Innsbruck und der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde. Diesem Begehren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
1.1. Mit Beschluss vom 30. Juni 2014, 12 Cg 81/14p‑2, wies das Landesgericht Innsbruck die Klage der nunmehrigen Erstantragstellerin gegen die politische Gemeinde Langkampfen auf Feststellung, dass die Einverleibung des Eigentumsrechtes im Grundbuch der KG 83009 Langkampfen für die "Gemeindefraktion Unterlangkampfen" ob der EZ 54 und 55, für die "Gemeinde – Fraktion – Unterlangkampfen" ob der EZ 56 und 57 sowie für die "Gemeindefraktion Unterlangkampfen" ob der EZ 58, jeweils bei Grundbuchsanlegung unwirksam ist, wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurück.
1.2. Das Oberlandesgericht Innsbruck gab dem gegen diese Entscheidung erhobenen Rekurs der Ersteinschreiterin mit seinem Beschluss vom 18. September 2014, 2 R 122/14d-5, keine Folge.
1.3. Schließlich wies der Oberster Gerichtshof den von der Agrargemeinschaft Unterlangkampfen dagegen erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs mit Beschluss vom 19. Dezember 2014, 8 Ob 107/14i, mit der Begründung zurück, die im Revisionsrekurs angesprochene Rechtsfrage, ob die Bestimmungen des §73 TFLG 1996 über die Zuständigkeit der Agrarbehörde außerhalb eines Verfahrens in ihrem (eng auszulegenden) Wirkungsbereich als besonderes Gesetz iSd §1 JN die Zuständigkeit der Gerichte ausschließen würden, sei in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes geklärt (vgl. OGH 20.1.2012, 8 Ob 58/11d; zu §72 Abs5 TFLG 1996: 23.3.2010, 8 Ob 41/09a; 19.11.2014, 3 Ob 185/14y). Die Klärung des mit der Klage verfolgten Anspruches, das fehlende Eigentum der Beklagten im Zeitpunkt der Grundbuchsanlegung nachzuweisen, sei gemäß §73 litc TFLG 1996 ausschließlich den Agrarbehörden vorbehalten (vgl. OGH 19.11.2014, 3 Ob 185/14y).
1.4. Daraufhin beantragten die Einschreiter von der Agrarbehörde gegenüber der politischen Gemeinde Langkampfen die Feststellung, dass die Einverleibung des Eigentumsrechtes bei Grundbuchsanlegung im Grundbuch der KG 83009 Unterlangkampfen, und zwar für die "Gemeindefraktion Unterlangkampfen" ob der EZ 54, 55 und 58 sowie für die "Gemeinde-Fraktion-Unterlangkampfen" ob der EZ 56 und 57, unwirksam ist (war). Mit Bescheid vom 3. Februar 2016, Z AGM‑R456/366-2016, wies die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörden diesen Antrag wegen Unzuständigkeit der Agrarbehörde zurück.
1.5. Die dagegen von den Antragstellern erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Erkenntnis vom 8. April 2016, Z LVwG‑2016/35/0614-1, als unbegründet ab. Begründend führte es aus, dass die Agrarbehörde zwar grundsätzlich gemäß §73 litc TFLG 1996 zur Entscheidung berufen sein möge, wer Eigentümer eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes gewesen sei, mangels Vorliegens eines Feststellungsinteresses fehle es im vorliegenden Fall allerdings an einer Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache (die Vorfrage, ob die betroffenen Grundstücke vormals im Eigentum einer Gemeinde gestanden seien, sei bereits mit rechtskräftigem Feststellungsbescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 8. April 2010, LAS-944/18-08, in bindender Art und Weise bejaht worden [vgl. die Abweisungen der dagegen erhobenen Beschwerden durch den Verfassungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis VfSlg 19.262/2010 und durch den Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 30. Juni 2011, 2010/07/0075 und 2011/07/0010]).
2. Der Antrag ist unzulässig.
2.1. Gemäß Art138 Abs1 Z2 B‑VG (seit dem in dieser Sache ergangenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol kommt Art138 Abs1 Z1 B‑VG als Rechtsgrundlage für die Entscheidung eines negativen Kompetenzkonfliktes nicht mehr in Frage) iVm §46 Abs1 VfGG besteht ein vom Verfassungsgerichtshof zu entscheidender verneinender Kompetenzkonflikt u.a. dann, wenn ein ordentliches Gericht und ein Verwaltungsgericht ihre Zuständigkeit in derselben Sache verneint haben, obwohl eine der beiden Behörden zuständig gewesen wäre. Bei der Beurteilung, ob die jeweilige Behörde die Zuständigkeit verneint hat, ist nicht ausschließlich auf die Formulierung des Spruches abzustellen, sondern es muss auch auf die Gründe der Entscheidung Bedacht genommen werden. Die Voraussetzungen eines negativen Kompetenzkonfliktes sind in jenen Fällen nicht gegeben, in denen das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache nicht schlechthin verneint, sondern den Antrag etwa mangels Legitimation, mangels Parteieigenschaft, wegen entschiedener Sache oder wegen Fristversäumnis zurückweist (vgl. VfSlg 19.499/2011 mwN).
2.2. Ein solcher Fall liegt hier vor: Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat zwar mit der Abweisung der Beschwerde gegen die erstinstanzliche Zurückweisung des zitierten Antrages der Einschreiter diese im Ergebnis bestätigt, doch hat es seine Entscheidung – im Gegensatz zur Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde – nicht mit der Unzuständigkeit, sondern damit begründet, dass es den Antragstellern an einem Feststellungsinteresse fehle, weil die Vorfrage, ob die betroffenen Grundstücke vormals im Eigentum einer Gemeinde gestanden seien, bereits mit rechtskräftigem Feststellungsbescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 8. April 2010, LAS-944/18-08, in bindender Art und Weise bejaht worden sei (vgl. die Abweisungen der dagegen erhobenen Beschwerden durch den Verfassungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis VfSlg 19.262/2010 und durch den Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 30. Juni 2011, 2010/07/0075 und 2011/07/0010).
3. Ein negativer Kompetenzkonflikt ist aus den dargelegten Erwägungen nicht gegeben; der Antrag auf Entscheidung eines solchen ist somit wegen offenkundiger Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zurückzuweisen.
Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne vorangegangene mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.
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