VfGH B2022/06

VfGHB2022/068.3.2007

Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch die - nach mehreren Rechtsgängen bis zum Verwaltungsgerichtshof - letztlich erfolgte Zurückweisung einer Berufung einer abgewiesenen Mitbewerberin gegen die Verleihung einer Schulleiterstelle mangels Parteistellung; Parteistellung der in einen verbindlichen Besetzungsvorschlag sowohl des Bezirksschulrates als auch des Landesschulrates aufgenommenen Bewerberin im Verfahren betreffs die Verleihung einer schulfesten Leiterstelle

Normen

B-VG Art83 Abs2
B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung
AVG §8
DVG §3
LDG 1984 §26
VfGG §33, §82 Abs1, §88
B-VG Art83 Abs2
B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung
AVG §8
DVG §3
LDG 1984 §26
VfGG §33, §82 Abs1, §88

 

Spruch:

Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Niederösterreich (Niederösterreichische Landesregierung) ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.340,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die Beschwerdeführerin steht als Volksschuloberlehrerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich. Sie bewarb sich - mit weiteren Personen, darunter die Mitbewerberin B G, - um die im Verordnungsblatt des Landesschulrates für Niederösterreich vom 12. November 2003 ausgeschriebene schulfeste Leiterstelle an der Volksschule Neunkirchen, Mühlfeld.

Im Verfahren zur Besetzung dieser Leiterstelle wurde die Beschwerdeführerin im Besetzungsvorschlag des Kollegiums des Bezirksschulrates Neunkirchen vom 10. März 2004 an dritter Stelle und im Besetzungsvorschlag des Kollegiums des Landesschulrates für Niederösterreich vom 3. Mai 2004 an zweiter Stelle gereiht, die Mitbewerberin B G jeweils an erster Stelle.

2. Mit - dem nunmehr beim Verfassungsgerichtshof im Verfahren zu B2021/06 angefochtenen - Bescheid vom 14. Mai 2004 verlieh die Niederösterreichische Landeslehrerkommission für allgemein bildende Pflichtschulen (im Folgenden: Landeslehrerkommission) die schulfeste Leiterstelle an B G und wies die Bewerbung der Beschwerdeführerin ab.

Begründend wird dazu im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Die NÖ Landeslehrerkommission für [allgemein bildende] Pflichtschulen hat [...] die Vorschläge der Kollegien des Bezirksschulrates und des Landesschulrates geprüft und ist zur Ansicht gekommen, dass bei der Erstellung der Vorschläge die [...] gesetzlichen Vorschriften eingehalten worden sind.

Für die Verleihung an den unter I genannten Bewerber [die Mitbewerberin B G] sind insbesondere folgende Gründe maßgebend:

Die Kollegien des Bezirksschulrates und des Landesschulrates haben übereinstimmend die Ernannte erstgereiht.

Auf Grund der vorliegenden Unterlagen und des durchgeführten Anhörungsverfahrens wurde festgestellt, dass sie dem Anforderungsprofil für Schulleiter entspricht.

Sie hat bereits Erfahrung als betraute Schulleiterin seit 1.12.2003.

Im Übrigen liegt auch eine begründete Unterstützung seitens des Schulforums vor.

Die NÖ Landeslehrerkommission kommt daher unter Abwägung aller vorliegenden Begründungen der Kollegien des Bezirksschulrates und des Landesschulrates sowie der übrigen vorliegenden Unterlagen zur Ansicht, dass der im Spruch Genannte [die Mitbewerberin B G] für die Leitung der genannten Schule besser geeignet ist.

Es war daher aus den angeführten Gründen spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung

Sie haben das Recht, gegen diesen Bescheid Berufung einzulegen. [...]"

3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 16. September 2004 Berufung. Dieser gab die Niederösterreichische Landesregierung (im Folgenden: Landesregierung) mit Bescheid vom 13. April 2005 Folge. Sie hob den erstinstanzlichen Bescheid auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Landeslehrerkommission zurück. Begründend wird dazu im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Im Vergleich zu Ihnen [Beschwerdeführerin] spricht von den Formalkriterien der Vorrückungsstichtag für Sie, allerdings die Verwendungsdauer für die Ernannte [Mitbewerberin B G]. Die Leistungsbeurteilung, die Sie in der Berufung ansprechen, ist die Leistungsfeststellung, welche sowohl für Sie als auch für die Ernannte die Höchstbeurteilung ist.

Die Ernannte hat jedenfalls erheblich weniger Managementfähigkeiten aufzuweisen als Sie und gerade dies sind die wesentlichen Kriterien, die für eine schulfeste Leiterbestellung heranzuziehen sind.

Darüber hinaus ist Ihnen beizupflichten, dass die Begründung des Bezirksschulrates Sie nicht an 1. Stelle zu reihen nicht aussagekräftig ist und lässt auf ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren schließen.

Die Verleihungsbehörde ist verpflichtet, die ihr vorgelegten Besetzungsvorschläge auf ihre Gesetzmäßigkeit hin zu überprüfen, d.h. daraufhin zu überprüfen, ob die zur Erstattung dieser Besetzungsvorschläge berufenen Stellen bei der Auswahl und Reihung der Bewerber bzw. Bewerberinnen den aus dem Gesetz ableitbaren Gesichtspunkten ausreichend Rechnung getragen haben (VwGH 94/12/0309 24.3.1999). Dieser Verpflichtung ist die Behörde erster Instanz nicht nachgekommen.

Die Behörde erster Instanz hat nicht begründet, inwiefern die Erfahrung als betraute Leiterin seit 1.12.2003 das erheblich bessere Ergebnis des Anhörungsverfahrens aufwiegen soll. Es wäre zu begründen, inwiefern die durch die Erfahrung als betraute Leiterin festgestellte Leitungsqualifikation der Ernannten das bessere Ergebnis des Anhörungsverfahrens der Berufungswerberin aufwiegt.

Darüber hinaus muss festgestellt werden, dass die Kollegien des Landesschulrates und Bezirksschulrates in der Begründung der Reihungsvorschläge das bessere Anhörungsergebnis und die längere Leitererfahrung nicht entsprechend berücksichtigt haben und auch eine ausreichende Darstellung unterlassen haben, weshalb die bloß teilweise Erfüllung des Anforderungsprofils durch die Ernannte, trotz gänzlicher Erfüllung des Anforderungsprofils durch die Berufungswerberin, die getroffene Reihung rechtfertige.

Die Berufungsbehörde sieht die Notwendigkeit einer nochmaligen Befassung dieser Kollegien vor allem deshalb gegeben, da die Behörde erster Instanz in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf die Reihung der Kollegien des Landesschulrates und Bezirksschulrates ausdrücklich Bezug nimmt und es daher auch nicht ausgeschlossen ist, dass eine andere Reihung durch dieses Kollegium ein anderes Ergebnis hinsichtlich der Verleihung der Leiterstelle erbracht hätte.

Die Berufungsbehörde kommt auf Grund der oben angeführten Mängel zur Ansicht, dass ein neuerliches Verfahren notwendig ist."

4.1. Gegen diesen Berufungsbescheid der Landesregierung erhob B G mit Schriftsatz vom 31. Mai 2005 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, die dort zur Zl. 2005/12/0109 protokolliert wurde (zu diesem Verfahren s. unten Pkt. 7.).

4.2.1. Mit an die Beschwerdeführerin gerichtetem "Dekret" der Landeslehrerkommission vom 22. April 2005, Zl. K4-LK-1/001, wurde dieser mit Wirkung vom 1. September 2005 die in Rede stehende Schulleiterstelle verliehen.

4.2.2. Ferner erging ein an B G gerichteter Bescheid der Landeslehrerkommission vom [30. Mai 2005], K4-LK-1/001-2005, der im Spruch wie folgt lautet:

"1. Die NÖ Landeslehrerkommission für [allgemein bildende] Pflichtschulen verleiht die [...] schulfeste Stelle [an der Volksschule Neunkirchen, Mühlfeld] in ihrer Sitzung vom 22. April 2005 an VOL G H.

2. Ihre Bewerbung wird abgewiesen."

Begründend wird dazu im Wesentlichen ausgeführt:

"Für die Verleihung an den unter I genannten Bewerber [Beschwerdeführerin] sind insbesondere folgende Gründe maßgebend:

Die Kollegin des Bezirksschulrates und des Landesschulrates haben übereinstimmend [B G] erstgereiht.

Auf Grund der vorliegenden Unterlagen und des durchgeführten Anhörungsverfahrens wurde festgestellt, dass die Ernannte [Beschwerdeführerin] dem Anforderungsprofil für Schulleiter entspricht.

Das Anhörungsergebnis der Ernannten ist besser.

Der Vorrückungsstichtag der Ernannten ist weiter zurückliegend als Ihrer [B G].

Die Ernannte hat erheblich mehr Managementqualifikationen aufzuweisen als Sie und gerade diese sind die wesentlichen Kriterien, die für die Verleihung einer schulfesten Leiterstelle heranzuziehen sind.

Sie hat damit qualitativ und quantitativ mehr Erfahrung im Leitungsbereich und damit verbunden auch im Bereich administrativer Tätigkeiten.

Die NÖ Landeslehrerkommission kommt daher unter Abwägung aller vorliegenden Begründungen der Kollegien des Bezirksschulrates und des Landesschulrates sowie der übrigen vorliegenden Unterlagen zur Ansicht, dass die im Spruch Genannte für die Leitung der genannten Schule besser geeignet ist.

[...]

Rechtsmittelbelehrung

Sie haben das Recht, gegen diesen Bescheid Berufung einzulegen. [...]"

5. Mit Schriftsatz vom 5. Juli 2005 erhob B G Berufung gegen "den Bescheid der [Landeslehrerkommission] vom 22.4.2005, K4-LK-1/001-2005" (s. dazu oben Pkt. 4.2.2.). Dazu erging ein mit 22. Juli 2005 datierter Bescheid der Landesregierung, der ua. wie folgt lautet:

"Über Ihre fristgerecht eingebrachte Berufung vom 5. Juli 2005 gegen den Bescheid der NÖ Landeslehrerkommission für allgemein bildende Pflichtschulen vom 31. Mai 2005, K4-LK-1/001-2005, mit welchem [G H] die schulfeste Leiterstelle an der Volksschule Neunkirchen Mühlfeld verliehen und Ihre Bewerbung um diese Stelle abgewiesen wurde, wird wie folgt entschieden:

Spruch

Die Berufung wird abgewiesen[.]

[...]

Die NÖ Landeslehrerkommission für allgemein bildende Pflichtschulen verlieh die schulfeste Leiterstelle auf Grund des Ergebnisses ihrer 8. Geschäftssitzung vom 22. April 2005 mit Wirksamkeit vom 1.9.2005 an [G H]. Ihre Bewerbung wurde mit Bescheid vom 31. Mai 2005, K4-LK-1/001-2005, abgewiesen.

[...]

Gegen diesen Bescheid erhoben Sie mit Schriftsatz vom 5. Juli 2005 Berufung und beantragten die Änderung des Bescheides, sodass Ihnen die schulfeste Leiterstelle verliehen und die Bewerbung von Frau [H] abgewiesen werde.

[...]

Zusammenfassend kommt die Berufungsbehörde zu dem Ergebnis, dass das Auswahlverfahren korrekt und objektiv verlaufen ist und in allen Punkten mit den Anforderungen des Gesetzes (insbesondere §26 LDG) übereinstimmt. Bei genauer Gegenüberstellung aller vorliegenden Unterlagen (Bewerberbogen, Ernennungsvorschläge des Bezirksschulrates und Landesschulrates, Beschluss des Schulforums, Anhörungsverfahren, Potentialanalyse) und Abwägung der verschiedenen Kriterien und Argumente[...] ist die Ernannte [Beschwerdeführerin] als besser geeignet anzusehen und war ihre Ernennung daher gerechtfertigt. Aufgrund der oben dargestellten Begründung kann festgestellt werden, dass die Entscheidung der Landeslehrerkommission nachvollziehbar und gesetzmäßig erfolgte."

6. Gegen diesen - im zweiten Rechtsgang erlassenen - Berufungsbescheid der Landesregierung erhob B G Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, die dort zur Zl. 2005/12/0195 protokolliert wurde (zu diesem Verfahren s. unten Pkt. 8.).

7. Mit Erkenntnis vom 21. Oktober 2005, Zl. 2005/12/0109, hob der Verwaltungsgerichtshof aufgrund der Beschwerde der B G den im ersten Rechtsgang erlassenen Berufungsbescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 13. April 2005 (s. dazu Pkte. 3. und 4.1.) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.

Begründend wird dazu im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"[E]inem Bewerber um die Verleihung einer schulfesten Leiterstelle [kommt] mangels rechtlicher Verdichtung Parteistellung auf Grund eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses im Sinne des §8 AVG nicht zu. [Zwar] kommt [...] einem in den Dreiervorschlag aufgenommenen Bewerber im Licht des Art81b B-VG eine andere Rechtsposition zu als allfälligen sonstigen, nicht im Vorschlag berücksichtigten Bewerbern, das daraus ableitbare Recht des aufgenommenen Bewerbers erschöpft sich aber darin, dass nur einer der in den Dreiervorschlag aufgenommenen Bewerber ernannt wird. [...]

Im Beschwerdefall waren sowohl die Beschwerdeführerin [B G] als auch die Mitbeteiligte [G H] in beide Dreiervorschläge aufgenommen. Mit dem erstinstanzlichen Bescheid der Landeslehrerkommission wurde die Leiterstelle der Beschwerdeführerin verliehen, somit einer der in die Dreiervorschläge aufgenommenen Bewerberinnen. Angesichts dieses Umstandes (Verleihung an eine im Dreiervorschlag aufscheinende Bewerberin) stand der mitbeteiligten Partei als abgewiesener Bewerberin nach den bisherigen Ausführungen kein rechtliches Interesse zu, das mit Berufung gegen den erstinstanzlichen Verleihungsbescheid verfolgt werden konnte. Mangels rechtlichen Interesses der Mitbeteiligten hätte die belangte Behörde die Berufung der Mitbeteiligten daher zurückzuweisen gehabt [...].

Indem sie dies unterließ, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes."

8. Mit einem weiteren Erkenntnis vom 29. November 2005, Zl. 2005/12/0195, hob der Verwaltungsgerichtshof auch den im zweiten Rechtsgang erlassenen Berufungsbescheid der Landesregierung vom 22. Juli 2005 (s. dazu oben Pkte. 5. und 6.) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Begründend wird dazu im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Mit Erkenntnis vom 21. Oktober 2005, Zl. 2005/12/0109, hob der Verwaltungsgerichtshof den [...] Berufungsbescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 13. April 2005 wegen Rechtswidrigkeit seinen Inhaltes auf. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, mangels rechtlichen Interesses der Mitbeteiligten hätte die belangte Behörde die Berufung der Mitbeteiligten zurückzuweisen gehabt, indem sie dies unterließ, habe sie ihren eigenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.

[...] Gemäß §42 Abs3 VwGG trat durch die mit dem hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 2005 bewirkte Aufhebung des Berufungsbescheides der belangten Behörde vom 13. April 2005 die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hatte. Auf Grund der ex-tunc-Wirkung des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes ist daher der Überprüfung des nunmehr angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof zu Grunde zu legen, dass der erste Berufungsbescheid vom 13. April 2005 gar nicht ergangen ist. Damit erweist sich aber der erstbehördliche Bescheid vom 31. Mai 2005 als rechtswidrig, weil mit ihm während der Dauer eines bereits anhängigen Berufungsverfahrens (über den Bescheid vom 14. Mai 2004) in derselben Angelegenheit neuerlich entschieden wurde [...].

Da mit dem angefochtenen Bescheid diese Entscheidung der Erstbehörde bestätigt wurde, ist auch der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet [...]."

9. Daraufhin hob die Landesregierung mit Bescheid vom 29. März 2006

"den Bescheid der [Landeslehrerkommission] vom 31. Mai 2005, K4-LK-1/001-2005, mit welchem [G H] die schulfeste Leiterstelle an der Volksschule Neunkirchen, Mühlfeld, verliehen und die Bewerbung von [B G] um diese Stelle abgewiesen wurde",

(s. jedoch oben Pkte. 4.2.1. und 4.2.2.) "ersatzlos" auf. Mit einem weiteren, mit 28. März 2006 datierten Bescheid gab die Landesregierung der Berufung der Beschwerdeführerin vom 16. September 2004 (s. oben Pkt. 3.) gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 14. Mai 2004 (s. oben Pkt. 2.) Folge und verlieh die in Rede stehende Leiterstelle mit Wirksamkeit vom 1. September 2006 der Beschwerdeführerin; die Bewerbung der B G wurde abgewiesen.

10. Gegen den zuletzt genannten Bescheid der Landesregierung erhob B G mit Schriftsatz vom 22. Mai 2006 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, die dort zur Zl. 2006/12/0084 protokolliert ist. Mit Erkenntnis vom 13. September 2006 hob der Verwaltungsgerichtshof in diesem Verfahren den Bescheid der Landesregierung vom 28. März 2006 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Begründend wird dazu im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Der Verwaltungsgerichtshof hat der belangten Behörde mit dem [...] hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 2005 [Zl. 2005/12/0109; s. oben Pkt. 7] in Stattgebung einer Beschwerde der Beschwerdeführerin [B G] die Rechtsauffassung überbunden, dass die Mitbeteiligte [G H] im vorliegenden Ernennungsverfahren keine Parteistellung auf Grund eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses im Sinne des §8 AVG genießt und ihre Berufung daher zurückzuweisen ist.

An diese Rechtsanschauung war die belangte Behörde - wie sich aus §63 Abs1 VwGG klar und ohne jeden Zweifel ergibt - gebunden. Dies gilt im Übrigen auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes selbst dann, wenn eine solche bindende Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes nach der Meinung des Verfassungsgerichtshofes gegen das Gebot einer verfassungskonformen Auslegung verstößt (vgl. hiezu das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 7. März 1995, VfSlg. Nr. 14.071). Da eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes im vorliegenden Ernennungsverfahren nicht ergangen ist, stellt sich die Frage einer Bindung der belangten Behörde an eine - allenfalls - vom Verfassungsgerichtshof vertretene gegenteilige Rechtsanschauung nicht.

Die belangte Behörde war daher keinesfalls befugt, sich unter Hinweis auf im Widerspruch zum hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 2005 stehende, nicht im hier gegenständlichen Verwaltungsverfahren ergangene Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes über die aus §63 Abs1 VwGG resultierende Bindungswirkung hinwegzusetzen.

Was den von der belangten Behörde angesprochenen 'Teufelskreis' betrifft, ist ihr zunächst einzuräumen, dass der Verfassungsgerichtshof (vgl. auch hiezu etwa dessen zitiertes Erkenntnis vom 7. März 1995 mit weiteren Hinweisen auf seine Rechtsprechung) die Auffassung vertritt, er sei - ungeachtet des §63 Abs1 VwGG - 'durch nichts gehindert, ... die Notwendigkeit einer verfassungskonformen Auslegung wahrzunehmen', weshalb die den angefochtenen Bescheid tragende Rechtsanschauung (stets) auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen sei. Ob dieser Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes zu folgen ist, kann hier dahingestellt bleiben. Der von der belangten Behörde befürchtete 'Teufelskreis' entstünde nämlich keinesfalls, weil der Verwaltungsgerichtshof seinerseits bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit eines vor ihm angefochtenen Bescheides die aus §87 Abs2 VfGG resultierende Bindungswirkung eines in einem vorherigen Rechtsgang ergangenen verfassungsgerichtlichen Erkenntnisses unabhängig davon respektiert, ob er diese vom Verfassungsgerichtshof überbundene Rechtsauffassung für zutreffend hält (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Juni 2003, Zl. 2002/12/0285). Dies würde wohl auch für den Fall gelten, dass der Verfassungsgerichtshof durch ein späteres aufhebendes Erkenntnis eine zunächst aus §63 Abs1 VwGG abgeleitete Bindungswirkung eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses verdrängt. Eine solche Konstellation liegt aber hier - jedenfalls derzeit - fallbezogen nicht vor.

Im Übrigen stünde es dem Gesetzgeber, dem die diesbezügliche Judikaturdivergenz zwischen den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts seit Jahrzehnten bekannt ist, frei, eine entsprechende Klarstellung vorzunehmen.

Aus den eingangs dargestellten Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, sodass er gemäß §42 Abs2 Z. 1 VwGG aufzuheben war."

11. In der Folge wurde mit Bescheid der Landesregierung vom 7. November 2006 die Berufung der Beschwerdeführerin vom 16. September 2004 (s. Pkt. 3) gegen den Bescheid der Landeslehrerkommission vom 14. Mai 2004 (s. Pkt. 2) als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wird dazu im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes folgend, hat [die Beschwerdeführerin] als Bewerberin um die Verleihung einer schulfesten Leiterstelle wegen mangelndem Rechtsanspruch bzw. mangels eines rechtlichen Interesses keine Parteistellung nach §8 AVG.

Da gemäß §63 Abs5 AVG nur eine Partei binnen zwei Wochen Berufung erheben kann und [der Beschwerdeführerin] keine Parteistellung zukommt, ist sie daher auch nicht zur Erhebung einer Berufung legitimiert."

12.1. Gegen diesen Bescheid der Landesregierung vom 7. November 2006 richtet sich nun die vorliegende Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des genannten Bescheides begehrt wird. Im Wesentlichen bringt die Beschwerdeführerin dazu Folgendes vor:

"Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch die Zurückweisung der Berufung der in den Besetzungsvorschlag aufgenommenen Beschwerdeführerin gegen die Verleihung einer Schulleiterstelle mangels Parteistellung.

Der angefochtene Bescheid ist nach einem stattgebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichthofes ergangen und hatte die belangte Behörde dem Gesetz den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Inhalt beizumessen. Von diesem Inhalt hat auch der Verfassungsgerichtshof bei der Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid auszugehen, soweit das angewendete Gesetz nicht verfassungsrechtlich bedenklich ist oder der Verfassungsgerichtshof zum Ergebnis kommt, es müsse infolge des Gebotes der verfassungskonformen Interpretation einen anderen als den ihm vom Verwaltungsgerichthof unterstellten Inhalt haben.

Diese im angefochtenen Bescheid ausgedrückte Rechtsansicht steht allerdings im Widerspruch zur ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und entbehrt jeder Schlüssigkeit. Der Verfassungsgerichtshof vertrat bisher zutreffend die Ansicht, dass in dem Fall der Erteilung einer Schulleiterstelle de[m] in eine[n] verbindlichen Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerber jedenfalls Parteistellung im Sinne des §3 DVG iVm §8 AVG zukommt (VfSlg. 9923/1984).

In diesem Fall handelt es sich ausschließlich um die Verleihung einer schulfesten Stelle im Sinne des LDG. Gemäß §26 Abs6 LDG sind für jede einzelne ausgeschriebene Stelle von den landesgesetzlich berufenen Organen aus den Bewerbungsgesuchen Besetzungsvorschläge zu erstatten. §26 Abs7 LDG ordnet an, dass von der zur Verleihung zuständigen Behörde nur einem in den Besetzungsvorschlag des Bezirksschulrates aufgenommenen Bewerber, der die im Abs1 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt, die Stelle verliehen werden kann.

Die in einen im Sinne des §26 Abs7 LDG verbindlichen Besetzungsvorschlag aufgenommenen Personen bilden eine Verwaltungsverfahrensgemeinschaft. Sie haben ein Recht auf Teilnahme an dem durch den Besetzungsvorschlag konkretisierten Verleihungsverfahren. Die Verleihungsbehörde kann nicht als berechtigt angesehen werden, durch einen der Rechtskontrolle nicht unterworfenen Verleihungsakt unter den Bewerbern eine Auswahl zu treffen. Die Aufnahme in einen verbindlichen Besetzungsvorschlag ist eine Angelegenheit, die das Dienstverhältnis des Beamte[n] berührt, und die ihn damit zur Partei im Sinne des §3 DVG macht.

Die belangte Behörde hat somit rechtswidrig die Parteistellung der Beschwerdeführer[in] verneint. Damit hat sie die Beschwerdeführerin in dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt.

Nach der Recht[...]sprechung des Verfassungsgerichtshofes ist die Parteistellung der in einen Besetzungsvorschlag nach Art14 (4) lita B-VG aufgenommenen Bewerber um einen Dienstposten die Folge des in dieser Verfassungsbestimmung enthaltenen Gebotes, einen verbindlichen Vorschlag der Schulbehörde erster Instanz vorzusehen. Diese Anordnung ist jedoch für alle 'Ernennungen' und 'sonstigen Besetzungen von Dienstposten' (worunter nach VfSlg. 7084/1973[...] auch die Besetzung der Lei[...]terstellen an Volksschulen gehört) getroffen und lässt keinen Raum für eine Unterscheidung zwischen Schulleitern und Lehrern.

Da die Ernennung auf die Planstelle eines Direktors mit der Verleihung einer schulfesten Stelle verbunden ist, genießt somit jeder der in einen Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerber um die Ernennung auf eine solche Planstelle in diesem Ernennungsverfahren Parteistellung.

Vor diesem verfassungsrechtlichen Hintergrund hat der Gerichtshof in ständiger Recht[...]sprechung die Parteistellung der in den Besetzungsvorschlag der Schulbehörde erster Instanz aufgenommenen Bewerber auch bei Verleihung von Leiterposten bejaht (VfSlg. 9923/1984, 12476/1990, 12556/1990, 12868/1991) - unter ausdrücklicher Ablehnung der gegenteiligen Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes.

Dass sich aus der einfach[...]gesetzlichen Vorschrift des §3 DVG, nach der Parteien jene Personen sind, deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Gegenstand des Verfahrens ist, etwas für eine Differenzierung ergäbe, wird auch in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht angenommen. Die in dieser Rechtsprechung unter bestimmten Umständen anerkannte allgemeine Parteistellung aller - auch nicht in einen verbindlichen Gesetzesvorschlag aufgenommenen - Bewerber steht hier nicht in Rede. Die für die Parteistellung im Sinne des §3 DVG maßgebliche Verwaltungsverfahrensgemeinschaft ergibt sich vielmehr aus den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Dienstrechtsverfahrens bei 'Ernennungen' und 'sonstigen Besetzungen von Dienstposten'. Diese verfassungsrechtlichen Vorgaben unterscheiden sich in dem hier maßgebenden Punkt aber nicht.

Der Verwaltungsgerichtshof legt ausschließlich die relevanten Bestimmungen des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes (LDG) und des NÖ Landeslehrer-Dienst-Hoheitsgesetzes (NÖ LDHG) zugrunde, ohne aber unter einem näher auf das Vorliegen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses und die insbesondere hierauf anzuwendende Bestimmung des §3 DVG einzugehen, welche eine Abweichung zur allgemeinen Bestimmung des §8 AVG enthält.

Den gesetzlichen Vorschriften muss sohin bei verfassungskonformer Interpretation ein anderer als der vom Verwaltungsgerichtshof unterstellter Inhalt zukommen. Der Verfassungsgerichtshof hat daher den Fehler der Behörde wahrzunehmen und den die Parteistellung der Beschwerdeführerin verneinenden und die meritorische Entscheidung über ihre Berufung daher verweigernden Bescheid im Sinne seiner ständigen Rechtsprechung wegen Verletzung des Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter aufzuheben (VfSlg. 14298/1995).

Verletzung der Gleichbehandlung durch die in die Verfassungssphäre reichende Mangelhaftigkeit der Begründung und objektive[...] Willkür der Entscheidung

[...]"

12.2. Die Landesregierung legte als belangte Behörde in diesem verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie im Wesentlichen Folgendes vorbringt:

"Wie die Beschwerde richtig zum Ausdruck bringt[,] ist der gegenständliche Bescheid entgegen der ständigen Recht[...]sprechung des Verfassungsgerichtshofes ergangen.

Allerdings ist dem Akt zu entnehmen, dass die NÖ Landesregierung mit Bescheid vom 29. März 2006 im Sinne dieser Judikatur entschieden hat.

Die Landesregierung ist der Ansicht, dass es sich bei schulfesten Lei[...]terstellen ebenfalls um schulfeste Stellen handelt, und daher im Sinn der §§3 Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 und 26 Abs8 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 Parteistellung zu gewähren ist. [Darüber hinaus] legt §7 Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1976, LGBl. 2600-6, einen Instanzenzug von der Landeslehrerkommission an die Landesregierung fest.

Dieser Bescheid wurde jedoch mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. September 2006 aufgehoben und die NÖ Landesregierung auf die Bindungswirkung von Entscheidungen des Gerichtshofes hingewiesen.

Aus diesem Grund musste die NÖ Landesregierung mit dem angefochtenen Bescheid die Berufung der Beschwerdeführerin zurückweisen[,] ohne eine inhaltliche Prüfung der Schulleiterbestellung vorzunehmen.

Der gesetzmäßig vorgesehene Kostenersatz wird begehrt."

B G erstattete als beteiligte Partei eine Äußerung, in der sie die kostenpflichtige Zurückweisung, in eventu die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde ua. dann verletzt, wenn die Behörde in gesetzwidriger Weise ihre Zuständigkeit ablehnt, etwa indem sie zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert (zB VfSlg. 15.482/1999, 15.858/2000, 16.079/2001 und 16.737/2002).

2. Gemäß §3 Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 (DVG) sind im Verfahren in Dienstrechtsangelegenheiten die Personen Parteien, deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Gegenstand des Verfahrens ist.

Wie der Verfassungsgerichtshof erstmals im Erkenntnis VfSlg. 6151/1970 und in der Folge in zahlreichen weiteren Erkenntnissen (zB VfSlg. 9923/1984, 12.102/1989, 12.476/1990, 12.477/1990, 12.556/1990, 13.703/1994, 15.926/2000) ausgesprochen hat, kommt den Bewerbern im Verfahren zur Verleihung einer schulfesten Leiterstelle Parteistellung iSd. §3 DVG zu, wenn sie in einen - gemäß §26 Abs8 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984) verbindlichen - Besetzungsvorschlag aufgenommen wurden. Die Aufnahme in einen solchen Besetzungsvorschlag berührt das Dienstverhältnis des Bewerbers und verleiht ihm Parteistellung. Die in einen Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerber bilden, wie der Verfassungsgerichtshof gleichfalls wiederholt dargelegt hat, eine Verwaltungsverfahrensgemeinschaft (s. etwa VfSlg. 12.868/1991, 15.832/2000, 15.926/2000); sie haben ein Recht auf Teilnahme an dem durch den Besetzungsvorschlag konkretisierten Verwaltungsverfahren. Aus rechtsstaatlicher Sicht kann die Verwaltungsbehörde nicht als befugt angesehen werden, durch einen der Rechtskontrolle nicht unterworfenen Verleihungsakt unter den in den gesetzlich vorgesehenen Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerbern eine Auswahl zu treffen (vgl. zB VfSlg. 12.782/1991).

Die Beschwerdeführerin war in den (verbindlichen) Besetzungsvorschlag sowohl des Bezirksschulrates als auch des Landesschulrates aufgenommen. Daher kam ihr im Verfahren zur Verleihung der Schulleiterstelle Parteistellung zu.

3. Da die Landesregierung mit dem bekämpften Bescheid die Parteistellung der Beschwerdeführerin verneinte und ihre Berufung vom 16. September 2004 als unzulässig zurückwies, verweigerte die Behörde der Beschwerdeführerin gegenüber somit zu Unrecht eine Sachentscheidung. Die Beschwerdeführerin wurde daher durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt. Daran ändert auch die Bindungswirkung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes nichts, da der Verfassungsgerichtshof sich über diese hinwegzusetzen hat, wenn es zur verfassungskonformen Anwendung von Rechtsvorschriften erforderlich ist (vgl. VfSlg. 14.071/1995 S 326 Pkt. 1).

Der angefochtene Bescheid war daher schon aus diesem Grund aufzuheben.

4. Der Kostenausspruch gründet sich auf §88 VfGG 1953. In den zugesprochenen Kosten sind Umsatzsteuer in der Höhe von € 360,-- sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG 1953 in der Höhe von € 180,-- enthalten.

5. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

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