VfGH B2021/06

VfGHB2021/069.3.2007

Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch die - nach mehreren Rechtsgängen bis zum Verwaltungsgerichtshof - letztlich erfolgte Zurückweisung einer Berufung einer abgewiesenen Mitbewerberin gegen die Verleihung einer Schulleiterstelle mangels Parteistellung; Parteistellung der in einen verbindlichen Besetzungsvorschlag sowohl des Bezirksschulrates als auch des Landesschulrates aufgenommenen Bewerberin im Verfahren betreffs die Verleihung einer schulfesten Leiterstelle

Normen

B-VG Art83 Abs2
B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung
AVG §8
DVG §3
LDG 1984 §26
VfGG §33, §82 Abs1, §88
B-VG Art83 Abs2
B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung
AVG §8
DVG §3
LDG 1984 §26
VfGG §33, §82 Abs1, §88

 

Spruch:

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Begründung

1. Zum zu Grunde liegenden Sachverhalt wird auf Pkt. I der Entscheidungsgründe des dieselbe Einschreiterin betreffenden Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 8. März 2007 B2022/06 verwiesen.

2. Im vorliegenden Verfahren begehrt die Einschreiterin mit am 1. Dezember 2006 zur Post gegebenem Schriftsatz zum einen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landeslehrerkommission für allgemein bildende Pflichtschulen vom 14. Mai 2004, zum anderen erhebt sie Beschwerde gemäß Art144 Abs1 B-VG gegen diesen Bescheid wegen Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter.

Die Landeslehrerkommission legte als belangte Behörde die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Auch die Niederösterreichische Landesregierung und B G als beteiligte Partei erstatteten Äußerungen. Letztere beantragt dabei die kostenpflichtige Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags und Zurückweisung der Beschwerde, in eventu die kostenpflichtige Zurück- oder Abweisung der Beschwerde.

3. Der Verfassungsgerichtshof hat dazu erwogen:

3.1. Gemäß §33 VfGG kann in den Fällen des Art144 B-VG wegen Versäumung einer Frist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattfinden. Da das VfGG in seinem §33 die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht selbst regelt, sind nach §35 dieses Gesetzes die entsprechenden Bestimmungen der §§146 ff. ZPO sinngemäß anzuwenden: Nach §146 ZPO ist einer Partei, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozesshandlung verhindert wurde und die dadurch verursachte Versäumung für sie den Rechtsnachteil des Ausschlusses von der vorzunehmenden Prozesshandlung zu Folge hatte.

3.2. Gemäß §82 Abs1 VfGG kann eine Beschwerde gemäß Art144 Abs1 B-VG gegen einen Bescheid nur nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides erhoben werden.

3.3. Die Einschreiterin behauptet, die sechswöchige Beschwerdefrist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Landeslehrerkommission vom 14. Mai 2004 versäumt zu haben.

Erste Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Wiedereinsetzungsantrages ist die Versäumung einer befristeten Prozesshandlung. Da der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 8. März 2007 B2022/06 ausgesprochen hat, dass die Landesregierung zuständig ist, über die Berufung der Einschreiterin gegen den Bescheid der Landeslehrerkommission zu entscheiden, erweist sich eine Beschwerde gegen deren Bescheid an den Verfassungsgerichtshof wegen Nichterschöpfung des Instanzenzuges als unzulässig. Aus diesem Grund kann auch eine zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages legitimierende Fristversäumung nicht vorliegen.

4. Sowohl der Wiedereinsetzungsantrag als auch die zugleich erhobene Beschwerde waren daher zurückzuweisen.

5. Dem Begehren der belangten Behörde auf Zuspruch von Kosten war schon deshalb nicht zu entsprechen, weil Barauslagen nicht verzeichnet wurden und der Ersatz sonstiger Kosten nach ständiger Spruchpraxis des Verfassungsgerichtshofes der belangten Behörde zur Verteidigung des eigenen Bescheides im Allgemeinen nicht zukommt (vgl. VfSlg. 10.003/1984, 16.156/2001); der beteiligten Partei B G waren (trotz Beschwerdezurückweisung) die begehrten Kosten nicht zuzusprechen, weil die von ihr erstattete Äußerung nichts zur Rechtsfindung beigetragen hat (vgl. VfSlg. 14.214/1995, 15.916/2000).

6. Diese Entscheidung konnte gemäß §33 und §19 Abs3 Z2 lita VfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

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