VfGH B1522/10

VfGHB1522/1015.12.2010

Abweisung des Verfahrenshilfeantrags aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers

Normen

ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendiger
ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendiger

 

Spruch:

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung

Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen den Bescheid des Plenums des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien vom 5. Oktober 2010, ZVs 3527/2010. Aus dem beigebrachten Vermögensbekenntnis ergibt sich, dass der Antragsteller als Pensionist einen monatlichen Ruhegenuss in der Höhe von € 1.484,52 bezieht. Seinen Angaben zufolge verfügt der Einschreiter weiters über Einlagen auf Konten in Höhe von € 244,30 und zwei Lebensversicherungen (mit einer Versicherungssumme von insgesamt € 88.000,--). Die Höhe seiner Schulden betrage € 1.700,--.

Die Bewilligung der Verfahrenshilfe setzt gemäß §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) unter anderem voraus, dass die antragstellende Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten; als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich oder ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt (vgl. zB VfGH 22.3.2002, B254/02; 2.4.2004, B397/04).

Diese Voraussetzung liegt bei den gegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Einschreiters nicht vor. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.

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