VfGH B1503/2013

VfGHB1503/20133.12.2014

Abweisung der Beschwerde gegen die Versagung der Zustellung des die langfristige Planung genehmigenden Bescheides im Anlassfall nach bereinigter Rechtslage

Normen

B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall
GaswirtschaftsG 2011 §22, §105 Abs1 Z6
B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall
GaswirtschaftsG 2011 §22, §105 Abs1 Z6

 

Spruch:

I. Die beschwerdeführenden Parteien sind durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

II. Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, den beschwerdeführenden Parteien zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 3.117,60 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1. Die erstbeschwerdeführende Gesellschaft ist ein Speicherunternehmen iSd §7 Abs1 Z58 des Bundesgesetzes, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011), BGBl I 107/2011 idF BGBl I 174/2013, und verwaltet in Gesamtrechtsnachfolge der zweitbeschwerdeführenden Gesellschaft u.a. den Erdgasspeicher Puchkirchen. Die zweitbeschwerdeführende Gesellschaft ist die Muttergesellschaft der erstbeschwerdeführenden Gesellschaft und wird in deren Auftrag als technische Betreiberin des genannten Erdgasspeichers tätig. Die mitbeteiligte Partei Austrian Gas Grid Management AG (AGGM) ist Verteilergebietsmanagerin gemäß §17 Abs2 Z1 GWG 2011 und hat gemäß §22 Abs2 GWG 2011 zumindest jährlich eine langfristige Planung für Erdgasverteilerleitungsanlagen gemäß Anlage 1 GWG 2011 zu erstellen und gemäß §22 Abs6 GWG 2011 zur Genehmigung einzureichen.

2. Mit Schreiben vom 29. Mai 2013 stellte die mitbeteiligte Partei bei der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E‑Control) einen Antrag gemäß §22 Abs7 GWG 2011 auf Genehmigung der Änderung der langfristigen Planung des Jahres 2012 für den Zeitraum von 2013 bis 2022. Darin beantragte sie u.a. die Genehmigung des als "Projekt 2012/5: Druckanhebung Oberösterreich" bezeichneten Vorhabens, das in näher bezeichneten Teilen des Verteilernetzes der Verteilernetzbetreiberin Oberösterreichische Ferngas Netz GmbH (OÖ Ferngas Netz GmbH) eine Anhebung des maximal zulässigen Betriebsdrucks von 62,7 bar (g) auf 70 bar (g) unter Vornahme der dafür notwendigen Adaptierungen an den Leitungsanlagen vorsieht. Dabei solle das Projekt erst bei Erreichen einer Ausbauschwelle von 100.000 Nm3/h, mithin dem Vorliegen verbindlicher Kapazitätsanfragen in Kapazitätserweiterungsverträgen in dieser Höhe, realisiert werden. Ziel des Projekts sei es, die erforderliche Leitungskapazität für die Anbindung neuer Speicheranlagen zu ermöglichen und somit die Versorgungssicherheit zu erhöhen.

Der ursprünglich eingereichte Antrag wies in der Projektbeschreibung des Projekts 2012/5 auf die Auswirkungen auf den Erdgasspeicher Puchkirchen hin: Durch die Druckanhebung müssten Anlagenteile der Speicheranlage angepasst werden, um gegen den erhöhten Betriebsdruck Erdgas in das Verteilerleitungsnetz ausspeichern zu können. Auch die von der erstbeschwerdeführenden Gesellschaft angegebenen Kosten der Umbauarbeiten im Speicher Puchkirchen wurden in der Projektbeschreibung angeführt. Am 25. Juni 2013 führte die E‑Control eine Besprechung mit Vertretern der OÖ Ferngas Netz GmbH und der zweitbeschwerdeführenden Gesellschaft durch, in der im Wesentlichen erörtert wurde, ob die OÖ Ferngas Netz GmbH ein bestimmtes Druckniveau vertraglich zugesichert habe. Mit E-Mail vom selben Tag forderte die E-Control die erstbeschwerdeführende Gesellschaft u.a. auf, zur etwaigen vertraglichen Zusicherung eines bestimmten Druckniveaus Stellung zu nehmen. Mit Stellungnahme vom 3. Juli 2013 führte die erstbeschwerdeführende Gesellschaft aus, ihr sei durch einen zwischen der Austrian Ferngas GmbH (AFG) und der zweitbeschwerdeführenden Gesellschaft abgeschlossenen Vertrag vom 11. Dezember 1992 ein Übergabedruck am Erdgasspeicher Puchkirchen von 60 bar (g) zugesichert worden, und lehnte eine Kostentragung für die durch die Druckanhebung notwendigen Umbauarbeiten am Erdgasspeicher ausdrücklich ab.

Mit E-Mail vom 4. Juli 2013 forderte die E-Control die Verteilergebietsmanagerin auf, ihren Antrag vom 29. Mai 2013 dahingehend abzuändern, dass die "mit dem Projekt verbundenen Auswirkungen auf den Speicher Puchkirchen nicht Teil des Projekts 2012/5 (Druckanhebung Oberösterreich) sind" und "die entsprechenden Passagen aus dem Projektblatt 2012/5 gestrichen werden". Dieser Aufforderung kam die Verteilergebietsmanagerin mit Abänderungsantrag vom 5. Juli 2013 nach, der in der Beschreibung des Projekts 2012/5 keine Ausführungen zum Erdgasspeicher Puchkirchen mehr enthielt.

3. Mit Bescheid vom 10. Juli 2013, ZV LFP G01/13 (PA 2787/13), genehmigte der Vorstand der E-Control den Antrag auf Änderung der langfristigen Planung vom 29. Mai 2013 in der Fassung des Abänderungsantrags vom 5. Juli 2013. Im Spruch des Bescheids wird ausgeführt, dass der Änderungsantrag "vom 29.5.2013 in der Fassung vom 5.7.2013" einen "integrierten Bestandteil" des Bescheids bilde. Begründend führt die Behörde im Zusammenhang mit dem Projekt 2012/5 aus:

"In dem ursprünglich eingereichten Antrag vom 29.5.2013 wies AGGM im Projektblatt zu Projekt 2012/5 zusätzlich zu [den angeführten] Investitionskosten weitere Kosten [in konkret bezifferter Höhe] für die Umbauarbeiten am Speicher Puchkirchen aus, die beim Speicherunternehmen RAG Energy Storage GmbH für die Adaption auf 70 bar Übergabedruck anfallen. §22 Abs9 GWG 2011 sieht vor, dass die mit der Umsetzung von in der langfristigen Planung vorgesehenen Projekten verbundenen tatsächlichen Kosten bei der Bestimmung der Systemnutzungsentgelte gemäß §§69 ff GWG 2011 anzuerkennen sind.

Kosten durch Umbauarbeiten an Teilen der Speicheranlage, die nicht zum Verteilerleitungsnetz gehören, sind grundsätzlich nicht Gegenstand der langfristigen Planung.

[…]

Für eine Kostentragung der im Zusammenhang mit dem Umbau des Speichers Puchkirchen entstehenden Kosten seitens des Netzbetreibers [in konkret bezifferter Höhe] besteht daher keine Grundlage. Das Projektblatt 2012/5 wurde daher nach Aufforderung durch die Behörde von AGGM dahingehend geändert, dass nur mehr die in Zusammenhang mit dem Verteilernetz stehenden Kosten ausgewiesen werden und dem Grunde nach bei der Ermittlung der Systemnutzungsentgelte gemäß §23 Abs9 GWG 2011 berücksichtigt werden können."

Zudem enthält der Bescheid vom 10. Juli 2013, ZV LFP G01/13 (PA 2787/13), die Feststellung, "dass kein gültiger Vertrag zwischen OÖFG Netz als Netzbetreiber und RAG Energy Storage GmbH als Netzbenutzer vorgelegt wurde, der eine Vereinbarung des Übergabedrucks enthält."

Der Bescheid vom 10. Juli 2013, ZV LFP G01/13 (PA 2787/13), wurde den beschwerdeführenden Gesellschaften nicht zugestellt. Der Bescheid wurde von der E-Control geschwärzt auf der Homepage der Behörde veröffentlicht. Am 12. August 2013 stellten die beschwerdeführenden Gesellschaften bei der belangten Behörde den Antrag auf Zustellung dieses Bescheids, in eventu auf bescheidmäßige Feststellung ihrer Parteistellung. Die beschwerdeführenden Gesellschaften brachten vor, dass sie – entgegen den Feststellungen des Bescheids – mit Rechtsvorgängern der OÖ Ferngas Netz GmbH vertragliche Vereinbarungen abgeschlossen hätten, die ihnen an der Übergabestelle zum Erdgasspeicher Puchkirchen ein maximales Druckniveau von 60 bar zusicherten. Da die erforderlichen Umbauarbeiten nicht durch die beschwerdeführenden Gesellschaften verursacht würden, habe der Netzbetreiber die Kosten zu tragen.

Überdies erhob die erstbeschwerdeführende Gesellschaft gegen die im Internet veröffentlichte geschwärzte Ausfertigung des Bescheids am 21. August 2013 Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Diese wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 21. November 2013, B925/2013, als unzulässig zurückgewiesen. Begründend führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass die erstbeschwerdeführende Gesellschaft keine Adressatin des angefochtenen Bescheids sei. Sie sei daher nicht zur Beschwerdeführung vor dem Verfassungsgerichtshof legitimiert, da ihre Parteistellung im der Bescheiderlassung vorangegangenen Verfahren nicht unstrittig gewesen sei. Daher habe die das Verwaltungsverfahren führende Behörde über die Parteistellung abzusprechen.

4. Die belangte Behörde wies den Antrag auf Bescheidzustellung mit dem nunmehr vor dem Verfassungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 25. Oktober 2013, ZV LFP G01a/13 (PA 4065/13), als unbegründet ab. Begründend führt sie aus, der zweitbeschwerdeführenden Gesellschaft könne schon deshalb keine Parteistellung zukommen, da sie bloß technische Betreiberin der Speicheranlage sei, und sie die für Speicherunternehmen bestehende Verpflichtung zur Umsetzung der langfristigen Planung gemäß §105 Abs1 Z6 GWG 2011 nicht treffe. Aber auch der erstbeschwerdeführenden Gesellschaft als Speicherunternehmen iSd §7 Abs1 Z58 GWG 2011 komme keine Parteistellung im Genehmigungsverfahren der langfristigen Planung zu: Die langfristige Planung strebe eine Deckung der Nachfrage an Transportkapazitäten sowie die Erreichung einer höchstmöglichen Versorgungssicherheit der Infrastruktur an und liege somit ausschließlich im öffentlichen Interesse. Speicherunternehmen hätten die genehmigten Projekte lediglich gemäß §105 Abs1 Z6 GWG 2011 umzusetzen. Die Antragstellerinnen behaupteten ein rein wirtschaftliches Interesse, das durch die einschlägigen Bestimmungen nicht zu einem rechtlichen werde. Daher komme den Antragstellerinnen kein subjektiv-öffentliches Recht an der Sache und somit keine Parteistellung zu.

5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B‑VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheids beantragt wird.

6. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der den Beschwerdebehauptungen entgegengetreten wird.

II. Erwägungen

Der Verfassungsgerichtshof hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:

7. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 B‑VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §105 Abs1 Z6 GWG 2011, BGBl I 107/2011, ein. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, G156/2014, hob der Verfassungsgerichtshof die Wortfolge "und Projekte der genehmigten langfristigen Planung bzw. des Netzentwicklungsplans, die von ihnen betriebenen Anlagen betreffen, umzusetzen" in §105 Abs1 Z6 GWG 2011 als verfassungswidrig auf und sprach aus, dass die Bestimmung des §105 Abs1 Z6 GWG 2011 im Übrigen nicht als verfassungswidrig aufgehoben wird.

8. Die Entscheidung über die Beschwerde hat gemäß Art140 Abs7 B‑VG nach der bereinigten Rechtslage zu erfolgen. Der Wegfall der aufgehobenen Wortfolge führt nicht dazu, dass den beschwerdeführenden Gesellschaften im Verfahren zur Genehmigung der langfristigen Planung Parteistellung einzuräumen wäre.

1.1. Wie sich aus dem Erkenntnis im Gesetzesprüfungsverfahren (VfGH 3.12.2014, G156/2014) ergibt, handelt es sich bei dem Verfahren zur Genehmigung der langfristigen Planung um ein Einparteienverfahren, dessen Ablauf der Verteilergebietsmanager bestimmt. Dabei ist das Verfahren zur Genehmigung der langfristigen Planung, wie sich auch aus den Genehmigungskriterien gemäß §22 Abs6 iVm Abs1 GWG 2011 ergibt, ausschließlich auf die Durchsetzung öffentlicher Interessen gerichtet. Nach §22 Abs6 GWG 2011 hat die Regulierungsbehörde die langfristige Planung zu genehmigen, wenn die darin dargestellten Maßnahmen geeignet erscheinen, die in §22 Abs1 GWG 2011 näher genannten, sämtlich im öffentlichen Interesse liegenden Ziele zu unterstützen und nicht zu gefährden, und die Kohärenz mit dem gemeinschaftsweiten Netzentwicklungsplan sowie dem koordinierten Netzentwicklungsplan gegeben ist.

Hingegen gewährt der Schutzzweck des §22 GWG 2011 anderen Marktteilnehmern, wie etwa Netzbetreibern oder Speicherunternehmen, im Verfahren zur Genehmigung der langfristigen Planung kein hinlänglich individualisiertes Interesse (vgl. Karbiner/Plecr, GWG 2011 – Überblick über wesentliche Änderungen für Verteilernetzbetreiber, ecolex 2012, 8 [10]; zur vorangegangenen Rechtslage Karbiner/Krennmayr, Gaswirtschaftliche Planung, in: Hauer [Hrsg.], Österreichisches Raum- und Fachplanungsrecht, 2006, 273 [277 f.]; zur Schutznormtheorie Grabenwarter, Subjektive Rechte und Verwaltungsrecht, 16. ÖJT, Bd IV/1, 20 ff. mwN). Diese sind gemäß §22 Abs5 GWG 2011 nur zur Mitwirkung bei der Erstellung der langfristigen Planung, insbesondere durch Zurverfügungstellen der erforderlichen Daten, verpflichtet. Die Verpflichtung zur Mitwirkung wird für Netzbetreiber in §58 Abs1 Z15 GWG 2011 und für Speicherunternehmen in §105 Abs1 Z6 GWG 2011 – als jeweils wichtige, regelmäßig nach §22 GWG 2011 zur Mitwirkung heranzuziehende Marktteilnehmer – auch gesondert festgelegt.

1.2. Die erstbeschwerdeführende Gesellschaft ist ein Speicherunternehmen iSd §7 Abs1 Z58 GWG 2011. Sie trifft daher zunächst gemäß §105 Abs1 Z6 GWG 2011 eine Pflicht zur Mitwirkung bei der Erstellung zur langfristigen Planung im Verfahren nach §22 GWG 2011. Die im aus Anlass des vorliegenden Beschwerdeverfahrens eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahren mit Erkenntnis vom heutigen Tag, G156/2014, erfolgte Aufhebung der Wortfolge "und Projekte der genehmigten langfristigen Planung bzw. des Netzentwicklungsplans, die von ihnen betriebenen Anlagen betreffen, umzusetzen" in §105 Abs1 Z6 GWG 2011 – der angefochtene Bescheid ist an der in diesem Sinne bereinigten Rechtslage zu prüfen – bedeutet für die erstbeschwerdeführende Gesellschaft, dass die mit dieser Wortfolge angeordnete Umsetzungsverpflichtung der erstbeschwerdeführenden Gesellschaft als Speicherunternehmen weggefallen ist. Damit ist aber für das vorliegende Verfahren jener Grund weggefallen, der den Verfassungsgerichtshof im genannten Gesetzesprüfungsverfahren zur Annahme der Verfassungswidrigkeit der mangelnden Parteistellung des Speicherunternehmens im Verfahren nach §22 GWG 2011 und damit zur Aufhebung der Umsetzungsverpflichtung bestimmt hat. Gegen die in dem um die aufgehobene Wortfolge bereinigten §105 Abs1 Z6 GWG 2011 dann nur mehr enthaltene Mitwirkungsverpflichtung des Speicherunternehmens bestehen aber, auch wenn §22 GWG 2011 dem Speicherunternehmen keine Parteistellung einräumt, keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Der angefochtene Bescheid, der den Antrag der erstbeschwerdeführenden Gesellschaft auf Zustellung des die langfristige Planung genehmigenden Bescheids abweist, findet somit auch in der bereinigten Rechtslage Deckung.

Dies gilt umso mehr für die zweitbeschwerdeführende Gesellschaft, die – wie die belangte Behörde zu Recht ausführt – als bloß technische Betreiberin der Speicheranlage weder eine Verpflichtung zur Umsetzung der langfristigen Planung träfe noch diejenige der Mitwirkung an dieser gemäß §105 Abs1 Z6 GWG 2011 trifft.

9. Vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles bestehen über diejenigen Bedenken hinaus, über die in dem aus Anlass des vorliegenden Verfahrens eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahren abgesprochen wurde, gegen die den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften keine Bedenken. Der angefochtene Bescheid verletzt die beschwerdeführenden Gesellschaften auch nicht in den in der Beschwerde näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, weil verfassungsrechtlich relevante Vollzugsfehler der belangten Behörde nicht ersichtlich sind.

10. Demnach sind die beschwerdeführenden Gesellschaften durch den angefochtenen Bescheid weder wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in ihren Rechten noch in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden.

III. Ergebnis

11. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte bzw. von Rechten durch die Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung hat sohin nicht stattgefunden.

Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass die beschwerdeführenden Gesellschaften in von ihnen nicht geltend gemachten, verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurden.

Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

12. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. Da die Beschwerde jedoch insofern Erfolg hatte, als sie zum Ausspruch der Verfassungswidrigkeit einer im Beschwerdefall präjudiziellen Gesetzesbestimmung, nämlich der Wortfolge "und Projekte der genehmigten langfristigen Planung bzw. des Netzentwicklungsplans, die von ihnen betriebenen Anlagen betreffen, umzusetzen" in §105 Abs1 Z6 GWG 2011 geführt hat, ist den beschwerdeführenden Gesellschaften nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg 6505/1971, 13.545/1993, 14.870/1997, 16.200/2001, 19.164/2010) der Ersatz der Kosten der Beschwerde zuzusprechen.

Da die beschwerdeführenden Gesellschaften gemeinsam durch einen Rechtsanwalt vertreten sind, war der einfache Pauschalsatz, erhöht um einen Streitgenossenzuschlag von 10 vH des Pauschalsatzes, zuzusprechen (s. VfGH 26.6.1998, B259/96 ua.; ferner VfSlg 18.836/2009; VfGH 19.6.2013, B125/2011). In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 479,60 sowie eine Eingabengebühr in der Höhe von € 240,-- enthalten.

13. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

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