Normen
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
BDG 1979 §38
BDG 1979 §40
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
BDG 1979 §38
BDG 1979 §40
Spruch:
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters die mit € 2.142,00 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Beschwerdeführer steht als Ministerialrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen.
Mit - im Wesentlichen auf die §§38 und 40 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG) gestütztem - Bescheid des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen vom 25.2.2002 wurde der Beschwerdeführer von seiner bisherigen Funktion als Leiter der damaligen Abteilung VI/1 abberufen und ihm ein Arbeitsplatz als Referent in der Abteilung V/7 dieses Ministeriums zugewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung an die Berufungskommission beim Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport (im Folgenden: Berufungskommission). Diese gab der Berufung mit Bescheid vom 7.8.2002 keine Folge.
2. Gegen diesen Berufungsbescheid wendet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art7 Abs1 B-VG) und auf ein faires Verfahren nach Art6 EMRK geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides begehrt wird.
3. Die Berufungskommission legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie begehrt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II. 1. Die im vorliegenden Fall relevanten Bestimmungen des BDG lauten:
"Versetzung
§38. (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.
(2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch ohne wichtiges dienstliches Interesse zulässig.
(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbeson-dere vor
- 1. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation einschließlich der Auflassung von Arbeitsplätzen oder
- 2. ...
(4) ...
(5) ...
(6) Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.
(7) ..."
"Verwendungsänderung
§40. (1) ...
(2) Die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn
- 1. die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist oder
- 2. durch die neue Verwendung eine Verschlechterung für die Beförderung des Beamten in eine höhere Dienstklasse oder Dienststufe zu erwarten ist oder
3. dem Beamten keine neue Verwendung zugewiesen wird.
(3) Die neue Verwendung ist der bisherigen Verwendung gleichwertig, wenn sie innerhalb derselben Verwendungsgruppe derselben Funktions- oder Dienstzulagengruppe zugeordnet ist.
(4) ..."
2.1. Die Berufungskommission begründete den bekämpften Bescheid iW wie folgt:
"Im vorliegenden Fall kommt die Z1 des §38 Abs3 BDG in Betracht, da der Arbeitsplatz des BW [= der nunmehrige Beschwerdeführer] im Zuge der Reorganisation der Zentralstelle auf Dauer aufgelassen wurde.
...
Den Darlegungen des BW zu Änderungen der Verwaltungsorganisation einschließlich der Auflassung von Arbeitsplätzen als Begründung für ein Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses ist zu folgen, wenn er meint, dass nur eine sachlich begründete Organisationsänderung ein solches wichtiges dienstliches Interesse begründen kann. Dabei ist aber zu beachten, dass es nicht Sache der Berufungskommission ist, zu prüfen, ob die vorgesehene Organisationsmaßnahme zweckmäßig erscheint. Die Organisationshoheit obliegt vielmehr gemäß der Verfassung dem/der jeweiligen Bundesminister/in für seinen/ihren Wirkungsbereich ... Selbst wenn die organisatorische Umgliederung, die zu einer Versetzung oder einer dieser gleichzuhaltenden qualifizierten Verwendungsänderung führt, unzweckmäßig sein sollte, ist darin noch keine sachlich nicht begründete Änderung der Organisation zu erblicken. Ein wichtiges dienstliches Interesse im Zusammenhang mit einer Organisationsänderung könnte nur dann nicht gegeben sein, wenn sie ausschließlich den Zweck verfolgt, die betreffende Personalmaßnahme aus unsachlichen Gründen zu setzen bzw. dem betroffenen Beamten zu schaden ...
Dass die gesamte Reorganisation der Zentralstelle des BMSG ausschließlich den Zweck verfolgt hätte, ihm persönlich einen Nachteil zuzufügen, behauptet nicht einmal der BW selbst. Es wäre jedoch zu prüfen, ob die Änderung der Geschäftseinteilung zum Anlass genommen wurde, um eine 'verdeckte unsachliche Personalmaßnahme' zu setzen, wie es der BW vorbringt.
Zu beurteilen ist daher, ob der Reorganisation der Zentralstelle ein Organisationskonzept zu Grunde liegt bzw. ob Kriterien vorliegen, welche die Aufteilung der Agenden der ehemaligen Abteilung des BW nachvollziehbar machen bzw. die Abberufung des BW von seiner Leitungsfunktion im Sinne eines wichtigen dienstlichen Interesses sachlich rechtfertigen.
Zu diesem Zweck wurde seitens der Berufungskommission ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt, wobei seitens des BMSG eine Stellungnahme abgegeben wurde. Aus dieser Stellungnahme des BMSG ist ersichtlich, dass der Organisationsänderung ein konkreter Auftrag des zuständigen Bundesministers zu Grunde liegt. Zur Umsetzung der Reorganisationsziele wurde eine Arbeitsgruppe unter Leitung von Sektionschef Dipl.Ing. G eingerichtet und Zielvorgaben für die Umsetzung an die jeweils betroffenen Sektionsleiter/innen [wurden] weitergeleitet. Zielvorgaben waren dabei vorrangig die Zusammenführung von Verantwortlichkeiten, die Optimierung von Geschäftsprozessen und Kommunikationsstrukturen, die Vermeidung von Doppelgleisigkeiten, die Minimierung von horizontalen und vertikalen Schnittstellen, die Abflachung von Hierarchien sowie letztlich auch das Aufzeigen von Einsparungspotential im Sinne des Regierungsvorhabens.
Als Grund für die Zusammenlegung der Sektionen V und VI wurde ausgeführt, dass die Abgrenzung zwischen Jugend und Familie in vielen Tätigkeitsfeldern oft schwer möglich ist, und dass die Angliederung neuer Bereiche, wie etwa Männerpolitik, sowie die Bearbeitung von Querschnittmaterien, z.B. Gewalt, Freiwilligenarbeit, intensive Zusammenarbeit zwischen den Abteilungen erfordert. Diese Maßnahme zeige bereits jetzt positive Auswirkungen auf die Nutzung von Synergien, die Optimierung von Kommunikationsstrukturen sowie die Vereinfachung von Verwaltungsabläufen. Die Aufteilung der Agenden der ehemaligen Abteilung VI/1 auf die Abteilungen V/2 (vormals VI/2), V/5 (vormals VI/3) und V/7 mit Zielrichtung Zusammenführung verwandter Tätigkeitsbereiche ist im Hinblick auf die von der Arbeitsgruppe vorgegebenen Ziele erfolgt, konkret sind die Aufgabenbereiche nach den Aspekten Kinder, Jugend und Familie wie folgt aufgeteilt worden:
Abteilung V/2: Medi[.]ation, Kinderrechte, Pflegschaftsrecht, sex.
Ausbeutung
Abteilung V/5: Schutz vor Kinderpornografie im Internet und Gewaltdarstellungen in den Medien, Rechtsfragen zur Jugendpartizipation, Jugendkredite, Jugendstrafrecht, Jugendrecht
Abteilung V/7: Familien, Ehe und Scheidungsrecht, Gewaltschutz, Umsetzung des Ministerratsbeschlusses gegen Gewalt in der Gesellschaft und Aktionsplan gegen Kindesmissbrauch, Menschenrechtskoordination einschl. Mitwirkung im Mensch[en]rechtsbeirat
Zusammenfassend ergibt sich, dass im Zuge von Reorganisationsmaßnahmen, die die gesamte Zentralstelle des BMSG betroffen haben, u.a. die ehemaligen Sektionen V und VI zusammengelegt, die Agenden der ehemaligen Abteilung VI/1 auf die ... genannten anderen Abteilungen aufgeteilt und neu strukturiert wurden, wodurch es zu einer Auflassung des Arbeitsplatzes des BW kam.
Der BW legt in seiner diesbezüglichen ausführlichen Stellungnahme dar, warum seiner Meinung nach die Zusammenlegung nicht anhand fachlicher Kriterien erfolgte, sondern vielmehr 'den Charakter einer willkürlichen Versetzung des BW' darstellt und beantragt diesbezüglich die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Vor allem macht der BW geltend, dass es sich bei der ehemaligen Abt. VI/1 um eine Abteilung gehandelt habe, die primär rechtliche Fragen und die rechtliche Weiterentwicklung der Materien Familie, Jugend und Kinder wahrzunehmen gehabt habe. Bei dieser Tätigkeit hätte sich die Abteilung des BW Verdienste erworben und federführend zur Weiterentwicklung (z.B. Kindschaftsrechtsänderungsgesetz) beigetragen. Die Fortführung dieser Tätigkeit sei nicht mehr gewährleistet, da die Abteilungen, die diese Agenden übernommen haben, nicht mit dem notwendigen juristischen Personal ausgestattet seien. Außerdem sei es im gesamten Bundesdienst üblich, eigene Rechtsabteilungen einzurichten. Weiters macht der BW geltend, dass nicht nur weitere Doppelgleisigkeiten geschaffen, sondern eine Reihe von Parallelzuständigkeiten eingeführt wurden und nennt dazu einige Beispiele (Auszüge aus der Geschäftseinteilung des BMSG).
Die vorliegende Arbeitsplatzauflassung ist im Zusammenhang mit einem Gesamtkonzept zu sehen. Im konkreten Sachverhalt ist zumindest formal nachvollziehbar, unter welchen Gesichtspunkten - nämlich die Aufgabenzusammenfassung unter den Aspekten Kinder, Jugend und Familie - die Aufteilung bzw. Zuordnung der Agenden innerhalb der durch die Zusammenlegung neu entstandenen Sektion erfolgte. Ob die Aufteilung der Agenden auch nach anderen Gesichtspunkten hätte erfolgen können und ob die Aufrechterhaltung einer eigenen Rechtsabteilung sinnvoller gewesen wäre, und ob durch die Reorganisationsmaßnahmen erst recht Doppelgleisigkeiten geschaffen wurden, sind Zweckmäßigkeit[s]überlegungen, zu deren Überprüfung die Berufungskommission nicht befugt ist ...
Wenn der BW weiters behauptet, dass wichtige Aufgaben der ehemaligen Abt. VI/1 brach liegen oder wegen falschen Personaleinsatzes nicht wahrgenommen werden können (fehlende juristische Kompetenz), so ist das aus der Sicht der Berufungskommission eine Frage der inhaltlichen Schwerpunktsetzung des zuständigen Bundesministers, somit eine Organisationsfrage, und obliegt daher nicht der Beurteilung der Berufungskommission. Grundsätzlich ist jedoch anzumerken, dass seitens der Berufungskommission davon ausgegangen wird, dass jede/r Bundesminister/in an einem optimalen Arbeitsergebnis und einem bestmöglichen Personaleinsatz interessiert ist, allein schon aufgrund seiner politischen Verantwortlichkeit. Dass eine schlechte oder keine Aufgabenerfüllung in Kauf genommen wird, nur um einer einzigen Person zu schaden, kann nicht ernsthaft angenommen werden.
Von der Einholung eines Sachverständigengutachtens sind ebenfalls nur Aufschlüsse im Hinblick auf Zweckmäßigkeitsüberlegungen zu erwarten, es wird daher seitens der Berufungskommission davon abgesehen, ein Gutachten einzuholen.
Die Ausführungen des BW im Hinblick auf die nunmehrige Sektionschefin Dr. N deuten auf ein Spannungsverhältnis zwischen diesen Personen hin. Da die endgültige Entscheidung über die Neustrukturierung der Sektionen V und VI jedoch nicht Sektionschefin Dr. N oblag - diese erstattete lediglich einen Vorschlag - sondern im Projektteam beraten und letztendlich vom zuständigen Bundesminister entschieden wurde, wird davon ausgegangen, dass die Spannungsverhältnisse zwischen dem BW und der Sektionschefin keine Auswirkungen auf die Sachlichkeit der Überlegungen hatten. Schon deshalb ist von einer Einvernahme von Sektionschefin Dr. N und Sektionschef Dipl.Ing. G Abstand zu nehmen, umso mehr als die angeblichen Äußerungen von Sektionschefin Dr. N 'es wäre nicht leicht gewesen dem SL G einzureden, dass die Abt. VI/1 und nicht die Abt. VI/2 aufgelöst werden soll', dem BW nur vom Hörensagen bekannt sind. Vor allem könnte aber selbst aus der Erweislichkeit einer solchen Äußerung nicht geschlossen werden, dass die letztlich vom Bundesminister getroffene Entscheidung nur erfolgte, um dem BW zu schaden."
2.2.1. Im Zuge des - in der soeben wiedergegebenen Bescheidbegründung erwähnten - ergänzenden Ermittlungsverfahrens hatte die Berufungskommission das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen um Beantwortung der folgenden beiden Fragen ersucht:
"Nach welchen allgemeinen Kriterien bzw. nach welchen Vorgaben die Reorganisation der Zentralstelle des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen durchgeführt wurde und
nach welchen Gesichtspunkten die Zusammenlegung der Sektionen V und VI vorgenommen wurde bzw. aus welchen Gründen die Agenden der ehemaligen Abteilung VI/1 auf die Abteilungen V/7 (alt/neu), V/2 (neu, vormals V/2) und V/3 (neu, vormals VI/3) aufgeteilt wurden ?"
2.2.2. Daraufhin übermittelte das genannte Bundesministerium der Berufungskommission "Stellungnahmen der Leiterin der Sektion V [Dr. N] bzw. des Leiters der Sektion VII [Dipl.Ing. G] zu den Organisationsänderungen im Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen".
Die Stellungnahme der Leiterin der Sektion V lautet wie folgt:
"Zu Frage 1:
Ausgehend vom Projekt IMPULS 01 mit A A Business Consulting wurde[n] nach rein fachlichen Kriterien die Möglichkeiten der Neustrukturierung der Sektionen und der Zusammenführung von Abteilungen und Sektionen geprüft. Ziel war dabei die Zusammenführung von Verantwortlichkeiten, die Optimierung von Geschäftsprozessen und Kommunikationsstrukturen, die Vermeidung von Doppelgleisigkeiten, die Minimierung von horizontalen und vertikalen Schnittstellen[,] die Abflachung von Hierarchien sowie letztlich auch das Au[f]zeigen von Einsparungspotential im Sinne des Regierungsvorhabens.
Zu Frage 2:
Da eine Abgrenzung zwischen Jugend und Familie in vielen Tätigkeitsfeldern oft schwer möglich ist[...] und die Angliederung neuer Bereiche wie etwa Männerpolitik sowie die Bearbeitung von Querschnittmaterien z.B. Gewalt, Freiwilligenarbeit intensive[...] Zusammenarbeit zwischen den Abteilungen erfordert, wurden die Sektionen Jugend und Familie zur Sektion Generationen zusammengefasst. Diese Maßnahme zeigt bereits jetzt positive Auswirkungen auf die Nutzung von Synergien, die Optimierung von Kommunikationsstrukturen sowie die Vereinfachung von Verwaltungsabläufen.
Die Aufteilung der Agenden der ehemaligen Abteilung VI/1 auf die Abteilungen V/2 (vormals VI/2), V/5 (vormals VI/3) und V/7 erfolgte mit Zielrichtung Zusammenführung verwandter Tätigkeitsbereiche im Hinblick auf die in Frage 1 genannten Ziele. Konkret wurden die Aufgabenbereiche nach den Aspekten Kinder, Jugend und Familie wie folgt aufgeteilt:
Abt. V/2: Mediation, Kinderrecht, Pflegschaftsrecht, sex.
Ausbeutung
Abt. V/5: Schutz vor Kinderpornografie i[m] Internet und Gewaltdarstellungen in den Medien, Rechtsfragen zur Jugendpartizipation, Jugendkredite, Jugendstrafrecht, Jugendrecht
Abt. V/7: Familien-, Ehe- und Scheidungsrecht, Gewaltschutz,
Umsetzung des Ministerratsbeschlusses gegen Gewalt in der Gesellschaft und Aktionsplan gegen
Kindesmissbrauch, Menschenrechtskoordination einschl. Mitwirkung im Mensch[en]rechtsbeirat."
Die Stellungnahme des Leiters der Sektion VII lautet wie folgt:
"ad Frage 1
Im Zuge der Verwaltungsreformmaßnahmen der Bundesregierung und der damit einhergehenden Beauftragung externer Beratungsunternehmen mit der Untersuchung von Verwaltungsorganisationen wurden im BMSG detaillierte Analysen, inbesondere zur Oganisationsdichte, zur Leitungsspanne und den Abläufen bei der Geschäftsfallbearbeitung, durchgeführt. Zur ressortinternen Umsetzung der aus den Ergebnissen dieser Analysen abgeleiteten Vorgaben ... im Wege einer entsprechenden Neufassung der Geschäftseinteilung wurde von Herrn Bundesminister eine Projektgruppe eingerichtet, mit deren Leitung ich betraut war. Die mit der neuen Geschäftseinteilung anzustrebenden Effekte waren einerseits die Beschleunigung der Geschäftsfallbearbeitung im Hinblick auf mögliche Effizienzsteigerungen, zum Anderen die Reduktion des organisationsinternen Kommunikations- und Abstimmungsaufwandes durch Straffung der Hierarchie. Dieses Optimierungspotential war nicht zuletzt auf Grund von Erfahrungswerten bei vergleichbaren Organisationsänderungen in anderen (Verwaltungs-)Bereichen von vornherein evident. Die mit der Geschäftseinteilung vom 1. März 2002 umgesetzte hierarchische Verflachung der Aufbauorganisation und die Zusammenführung sachlich zusammengehöriger Agenden zu organisationsbezogenen Kernaufgaben, die mit der Auflösung einer beträchtlichen Anzahl von Organisationseinheiten verbunden war, leitete sich daher denklogisch aus den Vorgaben bzw. aus der genannten Zielsetzung ab.
ad Frage 2
Die Zusammenlegung der ehemaligen Sektionen V und VI zur neuen Sektion V des BMSG erfolgte mit dem Ziel, die Aufbau- und Ablauforganisation der Aufgabenbereiche dem aktuellen Stand der Organisationslehre anzupassen und somit die Ergebnisse der vorangegangenen Organisationsanalyse sowie der Vorgabe umzusetzen. Die Konzeption der konkreten Umsetzungsmaßnahmen auf Sektionsebene, einschließlich der Neuordnung der Aufgabenverteilung und der Zuordnung des Personals zu den Organisationseinheiten erfolgte durch den/die jeweilige Sektionsleiter/in; im konkreten Fall durch die damals provisorische Leiterin der ehemaligen Sektion V. Die Ergebnisse dieses organisationsinternen Meinungsbildungsprozesses wurden der Projektgruppe berichtet, von dieser mit der Ressortleitung akkordiert und zur Geschäftseinteilung für die Zentralstelle zusammengeführt."
Dem Antwortschreiben des Bundesministeriums an die Berufungskommission ist weiters ein von Bundesminister Mag. H gezeichnetes Schriftstück betreffend die Einsetzung eines "Projekt-Leitungsteams zur Erarbeitung und Implementierung einer neuen Geschäftseinteilung" beigeschlossen. Darin ist u.a. Folgendes ausgeführt:
"Aufträge an das Projekt-Leitungsteam:
In Verfolgung der Einsparungsüberlegungen und unter gleichzeitiger Straffung von Hierarchien und möglicher Effizienzsteigerungen wird das Projekt-Leitungsteam beauftragt
- das Präsidium durch Einsparung von 2 Gruppen neu zu organisieren,
- die Sektionen V und VI sowie VIII und IX (diese in Berücksichtigung einer Gesamtanzahl von 4 Gruppen) zusammenzulegen,
- die Sektion VII durch Einsparung der Gruppe B neu zu gestalten,
- Doppelzuteilungen zwischen einzelnen Abteilungen ebenso wie fachliche Doppelgleisigkeiten auszuräumen
sowie
- alle Referate aufzulösen."
3. Der Beschwerdeführer bringt in seiner - umfangreichen - Beschwerde u.a. Folgendes vor:
"Unterlassen der Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens zu entscheidungsrelevantem Vorbringen des Beschwerdeführers
...
[D]ie Berufungskommission [hat es] unterlassen, unter Zugrundelegung des substantiierten Vorbringen[s] des Beschwerdeführers zum Ermittlungsgegenstand, ein substantielles Ermittlungsverfahren durchzuführen. Die Berufungskommission hat hingegen, um dem Vorwurf der Unterlassung jeglicher Ermittlungstätigkeit formell aus dem Weg zu gehen, gerade noch ein alibi-artiges Ermittlungsverfahren ('Pflichtübung') durchgeführt; dies zeigt sich in den bloß allgemeinen schriftlichen Fragestellungen primär nur zu den grundsätzlichen, der Umstrukturierung zugrundegelegten Überlegungen, dann vorrangig zu der Logik betreffend die (vom Beschwerdeführer nicht kritisierte und verfahrensunerhebliche) Zusammenlegung der Sektionen V und VI, geradezu beiläufig (und ohne Eingehen auf das präzise Beweisvorbringen des Beschwerdeführers zu entscheidenden Punkten) zur Frage der Zerschlagung der Abteilung VI/1 und der Aufteilung der dort beheimateten Zuständigkeiten auf andere Abteilungen.
Der Berufungsbehörde ist somit Willkür zur Last zu legen, wenn sie weiter[s] ein entscheidendes Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, nämlich die - sich aus der Beantwortung im ergänzenden, alibi-artigen[...] Ermittlungsverfahren deutlich erkennbare - Distanzierung des vom BM Mag. H mit der Vorbereitung der Umstrukturierung beauftrag[t]en Vorsitzenden der Arbeitsgruppe, Sektionschef Dipl. Ing. G, von der bekämpften Personalmaßnahme geradezu unterschlägt[,] anstatt ihn als Entscheidungsgrundlage zu werten, darüber hinaus den substantiellen Beweisantrag des Beschwerdeführers dazu ignoriert und die 'Rechtmäßigkeit' der Maßnahme mit Hinweis auf den Willen des Ministers mit einer 'politischen Argumentationsweise' zu legitimieren versucht.
Die Berufungskommission verkennt dabei, dass es sich bei der von ihr vorzunehmenden Prüfung der für eine Versetzung bzw. eine im Sinne des §40 Abs2 BDG 1979 qualifizierte Verwendungsänderung normierten materiell-rechtlichen Voraussetzung des Vorliegens eines 'wichtigen dienstlichen Interesses' um einen unbestimmten Gesetzesbegriff handelt, dessen Auslegung sich an normativen - und keineswegs politischen! - Inhalten zu orientieren hat und der vollen rechtlichen Prüfung zugänglich sein muß.
...
Denkunlogische Interpretation der anzuwendenden Gesetzesbestimmungen
Die Berufungskommission hat weiter[s] in mehrerer Hinsicht eine krass sinnwidrige Würdigung der entscheidungserheblichen Tatsachen und gesetzesbiegende Subs[umpt]ionen zu verantworten.
Der Berufungskommission wird vorgehalten, dass sie dem Beschwerdeführer irriger Weise unterstellt, lediglich Ausführungen zur Zweckmäßigkeit und nicht zur Sachlichkeit [gemacht] zu [haben]. Tatsächlich aber zieht sich die Berufungskommission in ihrer Bescheidbegründung permanent auf die Frage der Zweckmäßigkeit zurück ..., obwohl der Berufungswerber in der Berufungsschrift zur Frage der Zweckmäßigkeit der Organisationsmaßnahmen, die seiner Abberufung zugrunde liegt, - sofern überhaupt dann - nur unter den Gesichtspunkten ihrer offenkundigen Unsachlichkeit Stellung bezog (zB Übertragung von Rechtsangelegenheiten in eine Abteilung, in welcher kein/e juristisch gebildete/r Beamte/r arbeitet).
Auch wenn zutrifft, dass nach der ständigen Rechtsprechung die Zweckmäßigkeit einer Organisationsmaßnahme grundsätzlich nicht überprüft werden kann, so gilt dies jedoch nicht, wenn die (auch unzweckmäßige) Organisationsänderung aus unsachlichen, persönlichen Gründen erfolgt (vgl zB BerK 19/8-BK/01 vom 20.3.2001). Und:
Schranken der inneren Organisation ergeben sich auch aus den in Art126b B-VG normierten Kontrollmaßstäben der Verwaltungstätigkeit, nämlich Rechtmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit. Zwar können aus Art126b B-VG keine subjektiven Rechte abgeleitet werden; aber als wichtige Gründe für eine Verwendungsänderung sind nach Art126b B-VG nur jene Organisationsänderungen zu verstehen, die objektiv der Verbesserung und Beschleunigung der Verwaltungsabläufe dienen (BerK 36/8-BK/01).
Die Berufungskommission hätte erkennen müssen, dass sich die im schriftlichen Ermittlungsverfahren zur Stellungnahme aufgeforderte Sektionsleiterin Dr. N zu dieser Frage lediglich dahingehend äußerte, dass die Zusammenlegung der (früheren) Sektionen V und VI zu einer einzigen Sektion V bereits positive Auswirkungen auf die Nutzung von Synergien, die Optimierung von Kommunikationsstrukturen sowie die Vereinfachung von Verwaltungsabläufen zeitige - ohne auch nur einen einzigen Hinweis auf einen Beleg oder Beweis für diese Spekulation zu geben. Hingegen: dass solche angeblichen Synergien durch die Zerschlagung der Rechtsabteilung VI/1 und die willkürliche Verstreuung ihrer Zuständigkeiten auf mehrere Abteilungen - auch solche ohne jeglichem juristisch gebildete[n] Personal - erzielt worden wären, wurde von der genannten Pers[o]n hingegen zutreffenderweise nicht einmal behauptet.
Die von der Sektionsleiterin Dr. N bekundete Verbesserung und Beschleunigung der Verwaltungsabläufe als Folge der Zusammenlegung der Sektionen V und VI mag zwar als ein 'wichtiges dienstliches Interesse' für die Zusammenlegung dieser Sektionen beurteilt werden, keineswegs aber für die damit in keinem Zusammenhang stehende, gegen den Beschwerdeführer gerichtete Personalmaßnahme.
Die Berufungskommission hat [sich] damit - entweder wissentlich oder in rechtlich fahrlässiger Unkenntnis der Interpretationsprinzipien zur geltenden Rechtslage - [...] über das Gesetz hinweggesetzt:
... Die belangte Behörde nimmt eine unzulässige Uminterpretation des Begriffes 'Auflassung von Arbeitsplätzen' 'nach Art und Inhalt' vor: formell wurde der Arbeitsplatz durch die Organisationsänderung vom 15. März 2002 beseitigt, 'nach Inhalt' leben sowohl sämtliche Agenden als auch die damit verbundenen Tätigkeiten in den 'erbenden' Abteilungen zur Gänze und uneingeschränkt weiter.
Und nicht nur das: Die Agenden der ehemaligen Abteilung VI/1 wurden nach ihrer formellen Zerschlagung in der Weise auf andere Abteilungen aufgeteilt, dass die Abteilung V/2 - bis auf geringfügige Anteile - den 'Löwenanteil' der Agenden, sowohl hinsichtlich Umfang (nicht weniger als 70 - 75 %) als auch Bedeutung, 'erbte' ...
Unterstellte man dem Begriff 'Auflassung eines Arbeitsplatzes', abgesehen von seiner Beseitigung der Form nach, dass eine Organisationsänderung bloß eine - auch willkürliche - Aufteilung von kohärenten Agenden vorzunehmen braucht, dann könnte mit der 'Zerstückelung' jedes Arbeitsplatzes jede Personalmaßnahme in Form einer Versetzung mit dem Bestehen eines 'wichtigen dienstlichen Interesses' gerechtfertigt werden, selbst wenn - wie im gegenständlichen Fall - mit der Zerstückelung des Arbeitsplatz[es] (bei gleichzeitiger schwerpunktmäßiger Übertragung der dort vormals beheimatete[n] Agenden in die Abteilung V/2) offenkundig lediglich formal-rechtlich günstige Voraussetzungen für die Versetzung des Beschwerdeführers geschaffen werden sollten. Allein die bloß formale 'Zerstückelung' von (vom externen Beratungsunternehmen SCG - ... - bestätigt) sachlich kohärenten Aufgabenbereichen und deren gänzliche Verschiebung in andere (teilweise nach ihrem Kompetenzprofil zu deren Wahrnehmung nicht in der Lage befindlichen) Abteilungen stellt die Sachlichkeit der Organisationsänderung vehement in Frage.
Die Berufungskommission hat den Umstand, dass im Jahr 1996 nach Durchführung einer Detailanalyse durch das externe Beratungsunternehmen SCG - ... eine umfassende Änderung der Geschäfts- und Personaleinteilung für das damalige Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie vorgenommen wurde, ihrer rechtlichen Bewertung zur Frage des Vorliegens eines wichtigen dienstlichen Interesses in krass unsachlicher Manier nicht zugrunde gelegt. In einer rechtlichen Bewertung der Sachlichkeit bzw. Unsachlichkeit (und nicht der Zweckmäßigkeit) der vom Bundesminister H getroffenen Maßnahme hätte das - als entscheidungserheblich anzusehende - Faktum berücksichtigt werden müssen, dass das Beratungsunternehmen SCG - ...
- im Jahr 1996 eine Zusammenlegung dieser Kompetenzbereiche mit
fundierten Sachargumenten vorgeschlagen hat, allerdings in umgekehrtem Sinn, somit eine Integration der (damaligen) Abt. VI/2 in die Abt. VI/l.
Die für eine Versetzung erforderliche Voraussetzung des Vorliegens eines wichtigen dienstlichen Interesses ist nicht gegeben, wenn mit einer organisatorischen Neuerung solche organisatorische Umgestaltungen vorgenommen wurden, dass es eine solche Verwendung (wie sie der abberufene Beamte innehatte) für einen Beamten bei dieser Dienststelle nicht mehr gibt (vgl. Hofrat des VwGH Dr. Josef Germ, ÖJZ 1995, 51, Der Schutz vor Versetzungen und bestimmten Verwendungsänderungen im Dienstrecht der Bundesbeamten).
Die Berufungsbehörde hat sich in diesem Zusammenhang auch bewusst nicht mit diesem entscheidungserheblichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, wonach die Zerschlagung der Abteilung VI/1 in geradezu vordergründiger Deutlichkeit zu dem Zweck erfolgte, der Adlatin der Sektionsleiterin Dr. N, Mag. S, zur Funktion einer Abteilungsleiterin zu verhelfen = einen Posten zu verschaffen, sondern sich auf die Leerformeln einer Gesamtänderung der Organisationsstruktur zurückgezogen (vgl. VwGH-Erkenntnis vom 8.11.1995, 95/12/0205).
Die Berufungskommission hat sich - im Widerspruch zur Aktenlage und zu[r] aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers erschließbaren Tatsachenlage - zur Begründung bzw. 'Pseudo-Rechtfertigung' des 'wichtigen dienstlichen Interesses' auf bloße Leerformeln wie 'Leistungssteigerung, Steigerung der Effizienz, Nutzung von Synergien, Optimierung von Kommunikationsstrukturen und Vereinfachung von Verwaltungsabläufen' zurückgezogen: hätte sich die Berufungskommission um eine wahre Tatsachenermittlung bemüht, hätte sie sich mit dem Tatsachenvorbringen des Beschwerdeführers zu den Leistungen der (ehemaligen) Abt. VI/1 auseinandersetzen müssen und dabei erkennen können, dass sich gerade die Leistungen der Abt. VI/1 sowohl intern 'sehen lassen konnten' (Belobigungen durch die IR) als auch extern höchste Anerkennung fanden ...
Damit gehen die - von der Berufungskommission nachgebeteten - Leerformeln ins Leere, weil sie im eklatanten Widerspruch zur sichtbaren Realität stehen.
Mit einer solchen Auslegung des Gesetzes durch die Berufungskommission lässt sie erkennen, dass sich die Behörde tatsächlich über das Gesetz hinwegsetzt, anstatt ihm zu dienen. Damit ist der Behörde Willkür vorzuwerfen.
... Wenn die belangte Behörde - offenbar nach einem vorgegebenen Muster - in einem fort betont, dass die Frage der Zweckmäßigkeit nicht zur Beurteilung durch den Beschwerdeführer stehe, so sei festgehalten, dass der Beschwerdeführer (außer der Übertragung von juristischen Agenden auf eine rechtskundigen-Beamten-freie Abteilung) in keinem Punkt zur Frage der Zweckmäßigkeit oder Unzweckmäßigkeit der Organisationsmaßnahme Stellung bezog.
Dass - wie unschwer erkennbar ist - durch die vorgenommene Geschäftseinteilungsänderung die vormalige klare Trennung in einerseits eine konzentrierte Wahrnehmung der Rechtsaspekte von Sachbereichen (vor allem in den 'Querschnittsmaterien' des Jugendrechts und der Kinderrechte) und andererseits Projektarbeiten beseitigt und Doppelgleisigkeiten und eine Reihe von Parallelzuständigkeiten erst neu geschaffen wurden, stellt in Wirklichkeit eine an Gesetzwidrigkeit grenzende Unzweckmäßigkeit dar, weil sie Beamte mit der Wahrnehmung von Agenden betraut, für die keiner in der betreffenden [Abteilung] tätigen Beamten die hierfür erforderlichen Ausbildungserfordernisse noch allfällige entsprechende Erfahrungen hat.
...
[D]ie Interpretation der §§38 ff BDG 1979 [erfolgte] von der Berufungskommission in geradezu rechtsbeugender Hinsicht, wenn sie feststellt, dass eine Maßnahme nach §§38 iVm 40 BDG 1979 prinzipiell nicht außerhalb der sachlichen Rechtfertigbarkeit liegt, wenn die Reorganisationsmaßnahme der Zentralstelle des BMSG nicht 'ausschließlich den Zweck verfolgt hätte, ihm (dem Beschwerdeführer) persönlich einen Nachteil zuzufügen': eine solche Argumentation öffnet Tür und Tor für 'verdeckte Personalmaßnahmen', wie sie der Berufungswerber behauptete; wenn in einer Umstrukturierung auch nur eine einzige weitere Maßnahme als die der funktionalen Degradierung eines Beamten vorgenommen wird, so wäre - nach der gänzlich verfehlten und jedem Rechtsschutz abholden Ansicht der Berufungskommission - diese (willkürliche, in Form einer Umstrukturierung 'getarnte') Maßnahme legitimiert.
In einem Rechtsstaat kann aber ein Normunterworfener nicht jeglichen Rechtsschutzes allein durch die - im Belieben einer Behörde stehende - Modalität der behördlichen Maßnahme verlustig werden: denn träfe die krass verfehlte Rechtsansicht der Berufungsbehörde mit dem Ausschlußtatbestand 'ausschließlich' zu, so wäre einerseits jede unsachliche Personalmaßnahme gegen eine Person auch dann legitimiert, wenn nicht nur diese, sondern auch andere Beamte von einer unsachlichen Personalmaßnahme betroffen wären. Zum anderen wäre auch in jenem Fall jeglicher Rechtsschutz obsolet, wenn durch eine Umstrukturierung - neben der unsachlichen Personalmaßnahme - allein irgendeine einzige sonstige Maßnahme (wie zB ein bloßer Wechsel in der Bezeichnung von Abteilungen oder in einer - auf einer gänzlich anderen Organisationsebene erfolgten Maßnahme [zB Fusion von Sektionen] gesetzt wird.
Die angefochtene Argumentation der Berufungsbehörde stellt eine unsachliche und somit willkürliche Ermessensentscheidung zu Lasten des Beschwerdeführers dar, zumal das von der Berufungskommission als entscheidend ins Spiel gebrachte Kriterium 'ausschließlich' weder dem Wortlaut des §38 iVm §40 BDG entnehmbar und darüber hinaus im Widerspruch zur uneinheitlichen Rechtsprechung des (der Berufungskommission vorangegangenen) Verwaltungsgerichtshofes selbst steht, der eine unsachliche Organisationsänderung nur dann als gegeben ansah, wenn diese 'lediglich' zu dem Zweck getroffen worden wäre, dem Beamten einen Nachteil zuzufügen (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 18. März 1985, SlgNF 11.705/A; weiter VwGH-Erkenntnis vom 8.11.1995, 95/12/005).
Die[s] - die Dienstbehörde [steht] gegenüber dem Beschwerdeführer in eine[r] Vorteilsposition - steht weiter in eklatantem Widerspruch zur Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, der in seinem Erkenntnis vom 23.2.1998, B1146/97 - B1197/97, B1198/97, unter Hinweis auf das VwGH-Erkenntnis[...] vom 23. Juni 1993, Zl. 92/12/0085, gänzlich auf das einschränkende Kriterium 'ausschließlich' oder 'lediglich' verzichtet, indem er feststellt, dass eine 'Organisationsmaßnahme nur dann unsachlich ist, wenn sie zu dem Zweck getroffen worden wäre, dem Beschwerdeführer persönlich einen Nachteil im Sinne des §40 Abs2 BDG zuzufügen.'
Indem der Verfassungsgerichtshof vom Kriterium 'ausschließlich' keinen Gebrauch macht, spricht er sich dagegen aus, dass eine an sich unsachliche Personalmaßnahme dann als 'gerechtfertigt' anzusehen wäre, wenn mit einer Organisationsmaßnahme auch sonstige Veränderungen (sachlich gerechtfertigt und/oder sachlich nicht gerechtfertigt) vorgenommen werden. In der Tat darf in einem Rechtsstaat einem in seinen Rechten massiv betroffenen Beamten nicht der Rechtsschutz vor einer gegen ihn gerichteten willkürlichen Personalmaßnahme dadurch vorenthalten werden, dass der Bundesminister mit einer Organisationsänderung entweder keinem, einem oder mehreren anderen Beamten Unrecht zufügt.
Mit der seitens der Berufungskommission vorgenommenen krassen Einschränkung des Schutzanspruchs des Beschwerdeführers durch die willkürliche Verschärfung des Kriteriums 'lediglich' (wie dies [...] der VwGH im Erkenntnis vom 18.3.1985, 84/12/0011, VwSlg 11.705 A, in seiner älteren Judikatur judizierte) durch 'ausschließlich' und der damit einhergehenden Verschärfung der Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffs 'wichtiges dienstliches Interesse' hat sich die Berufungskommission in unsachlicher Weise, leichtfertig und in unzulässiger Weise über das Gesetz hinweggesetzt, indem es dem Gesetz unterstellt, dass es der Dienstbehörde = Minister einen Freibrief in die Hand gibt, sich des Rechtsschutzanspruchs des Normunterworfenen gegen eine willkürliche Vorgangsweise/Maßnahme auf eine beliebige Weise zu entledigen.
4. Die Berufungskommission nimmt zu diesem Vorbringen in ihrer Gegenschrift wie folgt Stellung:
"Das Gleichheitsrecht wird durch einen Bescheid verletzt, wenn die Behörde Willkür übt. Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes liegt 'Willkür' z.B. dann vor, wenn die 'Entscheidung nur aus subjektiven, in der Person des BF liegenden Gründen erfolgte', wenn die Behörde 'absichtlich rechtswidrig handelt' oder 'leichtfertig entscheidet'. Wenn die Behörde jedoch offensichtlich bemüht war, den wahren Sachverhalt zu ermitteln, dann wird Willkür ausgeschlossen.
Die Entscheidung der belangten Behörde - deren Vorsitz ein unabhängiger Richter führt und dem weisungsfrei gestellte Mitglieder angehören - erfolgte auf Grundlage einer Sach- und Beweislage, die nach Meinung der belangten Behörde unter Einhaltung der Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes festgestellt wurde. Bei der rechtlichen Würdigung, ob die Abberufung aus wichtige[m] dienstliche[n] Interesse im Hinblick auf die behauptete unsachliche Motivation gerechtfertigt war, ließ sich die belangte Behörde keineswegs von 'Dienstgeberfreundlichkeit' oder Willkür leiten, sondern - wie die Bescheidbegründung zeigt - wurde versucht, die Entscheidung sorgfältig unter Würdigung aller Umstände unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und den bisher entwickelten Grundsätzen der Berufungskommission zu fällen.
Generell ist festzuhalten, dass es sich im gegenständlichen Fall um eine umfassende Organisationsänderung innerhalb der gesamten Zentralstelle des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen gehandelt hat, die sich nicht nur auf den Arbeitsplatz des BF beschränkt hat - wie auch aus den Unterlagen, die der BF zu Beweiszwecken selbst vorgelegt hat, ersichtlich ist. Von einer 'denkunlogischen Interpretation der anzuwendenden Gesetzesbestimmungen' der belangten Behörde kann daher nicht gesprochen werden, denn auch der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 22.11.2000, Zl. 99/12/ 0168, davon aus, dass im Zuge von strukturellen Aufgabenumschichtungen Aufgaben gänzlich neu auf Arbeitplätze verteilt werden können. Nach Meinung der belangten Behörde ist dem BF der Beweis nicht gelungen, dass die Organisationsänderung auf Grund unsachlicher Motive durchgeführt wurde, was aus der Bescheidbegründung hervor geht.
...
Wenn der BF meint, dass die belangte Behörde in entscheidungsrelevanten Punkten die notwendige Ermittlungstätigkeit unterlassen hätte, so ist darauf hinzuweisen, dass Gegenstand des Verfahrens war, ob die Abberufung des BF von seiner Leitungsfunktion rechtens [war] - somit ein wichtiges dienstliches Interesse an der qualifizierten Verwendungsänderung bestanden hat ...
Das in der Begründung des angefochtenen Bescheides dargestellte Procedere (Einrichtung einer Arbeitsgruppe und Vorbereitung eines Vorschlags für die Geschäftseinteilung), welches zur Vorbereitung der Erlassung der Geschäftseinteilung vorgesehen war, lässt sich einerseits aus dem vom zuständigen Bundesminister erteilten Projektauftrag, andererseits aus der Stellungnahme des Projektleiters ableiten ...
Da die belangte Behörde sich schon auf Grund der vorliegenden Beweislage ein klares Bild über den maßgebenden Sachverhalt machen konnte, war sie auch nicht verpflichtet, weitere Beweisanträge zu berücksichtigen (VwSlg 3046A/1956; VwSlg 5050A/1959)."
III. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 10.413/1985, 11.682/1988) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde den angewendeten Rechtsvorschriften fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellte oder wenn sie bei der Erlassung des Bescheides Willkür übte.
Da der Verfassungsgerichtshof gegen die den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften keine verfassungsrechtlichen Bedenken hegt (zur Unbedenklichkeit des §38 Abs2 und 3 BDG s. VfSlg. 14.573/1996) und die Bescheidbegründung keinen Anhaltspunkt für die Annahme liefert, dass die Berufungskommission dem BDG einen verfassungswidrigen Inhalt beigemessen hätte, könnte der Beschwerdeführer durch den bekämpften Bescheid im genannten Grundrecht nur verletzt worden sein, wenn der Berufungskommission Willkür zum Vorwurf zu machen wäre.
Darüber, welche Umstände gegeben sein müssen, damit einer Behörde Willkür anzulasten ist, lässt sich keine allgemeine Aussage treffen. Ob Willkür vorliegt, kann nur dem Gesamtbild des Verhaltens der Behörde im einzelnen Fall entnommen werden (zB VfSlg. 5491/1967, 6404/1971, 6471/1971, 8808/1980, 14.573/1996 uva.).
Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt ua. in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 8808/1980 und die dort angeführte Rechtspr.; VfSlg. 10.338/1985, 11.213/1987). Auch eine denkunmögliche Gesetzesanwendung kann Willkür indizieren (VfSlg. 9561/1992, 14.814/1997).
2. Auf Grund der nachstehenden Erwägungen ist dem bekämpften Bescheid ein - objektive - Willkür indizierender Mangel anzulasten.
Die Berufungskommission vertritt in der Begründung des bekämpften Bescheides, dem Beschwerdeführer insoweit folgend, die - nach Meinung des Verfassungsgerichtshofes zutreffende (vgl. etwa VfSlg. 15.070/1998 uHa. Vorjudikatur; in gleichem Sinn auch die Rspr. des VwGH, vgl. etwa 22.11.2000, 99/12/0168) - Auffassung, "dass nur eine sachlich begründete Organisationsänderung ein ... wichtiges dienstliches Interesse [iSd §38 Abs3 Z1 BDG] begründen kann."
Ungeachtet dessen setzt sie sich aber im Weiteren mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die seiner Versetzung zu Grunde liegende Organisationsänderung, nämlich die Auflösung der ehemaligen Abteilung VI/1 des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen (und nur darum, nicht aber um die Zusammenlegung der Sektionen V und VI dieses Bundesministeriums, geht es im vorliegenden Fall), sei unsachlich erfolgt, in Wahrheit überhaupt nicht auseinander. Inwiefern sich die Sachlichkeit dieser Organisationsänderung aus der im "ergänzenden Ermittlungsverfahren" eingeholten, oben unter Punkt II.2.2.2. wiedergegebenen Stellungnahme des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen ergeben soll, ist für den Verfassungsgerichtshof nicht nachvollziehbar: Aus den mit dieser Stellungnahme übermittelten Äußerungen der Leiterin der Sektion V und des Leiters der Sektion VII des genannten Bundesministeriums sowie aus dem vom Bundesminister gefertigten Schriftstück geht nämlich in keiner Weise hervor, welche Erwägungen der Auflösung der Abteilung VI/1 zu Grunde lagen. Zum einen beschränken sich die darin enthaltenen Ausführungen auf die Nennung allgemeiner Ziele einer (ministeriellen) Organisationsreform, nämlich "Zusammenführung von Verantwortlichkeiten", "Optimierung von Geschäftsprozessen und Kommunikationsstrukturen", "Vermeidung von Doppelgleisigkeiten", "Minimierung von horizontalen und vertikalen Schnittstellen", "Abflachung von Hierarchien", "Au[f]zeigen von Einsparungspotential"; für die Frage der Sachlichkeit der mit der Auflösung der Abteilung VI/1 verfolgten Ziele ist diese Aufzählung ohne heuristischen Wert. Zum anderen beschäftigen sich diese Ausführungen mit der Zusammenlegung der Sektionen V und VI des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen, ohne dass deutlich würde, was sich daraus für die hier allein maßgebliche Frage der Sachlichkeit der Auflösung der genannten Abteilung ergeben sollte. Einzig in der Stellungnahme der Leiterin der Sektion V wird ausgeführt, dass die Aufteilung der Agenden der ehemaligen Abteilung VI/1 auf die Abteilungen V/2, V/5 und V/7 mit der "Zielrichtung Zusammenführung verwandter Tätigkeitsbereiche im Hinblick auf die in Frage 1 genannten Ziele" erfolgt sei, und daran anschließend die neue Aufgabenverteilung - unkommentiert - dargestellt: Dass der Hinweis auf die allgemeinen Ziele einer (ministeriellen) Organisationsreform im vorliegenden Zusammenhang ohne Erkenntniswert ist, wurde bereits dargetan. Ebenso wenig aussagekräftig ist aber der allgemeine Hinweis auf die "Zielrichtung Zusammenführung verwandter Tätigkeitsbereiche". Dies umso mehr als in dieser Stellungnahme zur Begründung der Zusammenlegung der Sektionen V und VI ausgeführt wird, dass "eine Abgrenzung zwischen Jugend und Familie in vielen Tätigkeitsfeldern oft schwer möglich ist", die Auflösung der Abteilung VI/1 aber gerade zur Trennung der in dieser Abteilung bisher gemeinsam besorgten Jugend- und Familienagenden geführt hat.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Berufungskommission mit der für dieses Verfahren einzig maßgeblichen Frage, ob die in Rede stehende Organisationsänderung ein wichtiges dienstliches Interesse an der Abberufung des Beschwerdeführers von seiner bisherigen (Leitungs-)Funktion begründen konnte, in Wahrheit nicht auseinandergesetzt hat.
3. Der Beschwerdeführer wurde sohin aus den genannten Erwägungen in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt.
Der Beschwerde war daher stattzugeben und der bekämpfte Bescheid aufzuheben. Auf das übrige Beschwerdevorbringen musste dabei nicht eingegangen werden.
4. Der Kostenzuspruch gründet sich auf §88 VfGG; in den zugesprochenen Kosten sind € 180,00 Eingabengebühr sowie € 327,00 USt enthalten.
5. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
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