VfGH B1166/93

VfGHB1166/9312.10.1995

Keine Verletzung der Meinungsäußerungsfreiheit durch Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Staatsanwalt wegen Mißachtung der Dienstpflichten gemäß dem BDG 1979 durch Bezichtigung eines Ministers des Mißbrauchs der Amtsgewalt

Normen

EMRK Art10
BDG 1979 §43 Abs2
EMRK Art10
BDG 1979 §43 Abs2

 

Spruch:

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer steht als Staatsanwalt in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Staatsanwaltschaft Wien.

Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz, Senat 4, erkannte den Beschwerdeführer mit Disziplinarerkenntnis schuldig (und verhängte über ihn die Disziplinarstrafe des Verweises), eine Dienstpflichtverletzung iS des §91 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979 dadurch begangen zu haben, daß er in Mißachtung seiner Dienstpflicht nach §43 Abs2 BDG 1979 am 4. Jänner 1990 anläßlich einer Pressekonferenz den Bundesminister für Justiz öffentlich des Mißbrauches der Amtsgewalt bezichtigte.

Von einer weiteren Anschuldigung wurde der Beschwerdeführer freigesprochen.

Unter Berufung auf §117 Abs2 BDG 1979 wurde ausgesprochen, daß der Beschwerdeführer die mit 1.500.- S bemessenen Verfahrenskosten zu tragen habe.

2. Die Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt (im folgenden: DOK) gab der gegen das Disziplinarerkenntnis eingebrachten Berufung des Beschwerdeführers, die sich ausschließlich gegen den Spruchpunkt I des Disziplinarerkenntnisses (Schuldspruch und Strafausspruch) wandte, keine Folge und bestätigte das Disziplinarerkenntnis (im angefochtenen Umfang).

3. Gegen den Bescheid der DOK richtet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde, mit der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art7 B-VG) sowie auf Freiheit der Meinungsäußerung (Art13 StGG und Art10 EMRK) geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides, hilfsweise die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof begehrt wird.

4. Die DOK hat die Verwaltungsakten vorgelegt und dem Beschwerdevorbringen gegenüber auf die rechtlichen Erwägungen im angefochtenen Bescheid verwiesen.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

A. Wie sich aus der (abschließenden) Aufzählung der Disziplinarbehörden in §96 BDG 1979 und aus der Umschreibung der Zuständigkeit der DOK in §97 Z3 BDG 1979 ergibt, unterliegen Entscheidungen der DOK keinem weiteren Instanzenzug (vgl. auch §119 BDG 1979, wonach im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht durch die DOK §73 Abs2 und 3 AVG nicht anzuwenden ist). Der Instanzenzug ist somit ausgeschöpft. Da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen vorliegen, ist die Beschwerde zulässig.

B. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.

1. Die DOK hat, indem sie der Berufung keine Folge gab und das Disziplinarerkenntnis - soweit angefochten - bestätigte, einen mit dem erstinstanzlichen Bescheid inhaltlich übereinstimmenden neuen Bescheid erlassen, der an die Stelle des erstinstanzlichen Bescheides getreten ist (s. zB VfSlg. 13193/1992 mit Hinweisen auf Vorjudikatur).

2. Die dem Spruch des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses inhaltlich zugrunde liegenden Vorschriften des BDG 1979 haben folgenden Wortlaut:

"Allgemeine Dienstpflichten

§43. (1) ...

(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

(3) ...

Dienstpflichtverletzungen

§91. Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.

Disziplinarstrafen

§92. (1) Disziplinarstrafen sind

1. der Verweis,

2. ...

3. ...

4. ...

(2) ...

Kosten

§117. (1) ...

(2) Wird über den Beamten von der Disziplinarkommission eine Disziplinarstrafe verhängt, so ist im Erkenntnis auszusprechen, ob und inwieweit er mit Rücksicht auf den von ihm verursachten Verfahrensaufwand, seine persönlichen Verhältnisse und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit die Kosten des Verfahrens zu ersetzen hat; dasselbe gilt, wenn im Schuldspruch von der Verhängung einer Disziplinarstrafe abgesehen wird. Die aus der Beiziehung eines Verteidigers erwachsenden Kosten hat in allen Fällen der Beamte zu tragen."

3. Nach Art13 Abs1 StGG hat jedermann das Recht, durch Wort, Schrift, Druck oder durch bildliche Darstellung seine Meinung innerhalb der gesetzlichen Schranken frei zu äußern. Das Recht der freien Meinungsäußerung ist zwar nur innerhalb der gesetzlichen Schranken gewährleistet, doch darf ein solches Gesetz keinen Inhalt haben, der den Wesensgehalt des Grundrechtes einschränkt (s. etwa VfSlg. 6166/1970, 10700/1985, 11404/1987, 12796/1991). Eine nähere Bestimmung des Wesensgehaltes dieses Grundrechtes findet sich in Art10 EMRK (s. zB VfSlg. 11996/1989, 12796/1991, 13122/1992). Diese Verfassungsnorm bekräftigt den Anspruch auf freie Meinungsäußerung und stellt klar, daß dieses Recht die Freiheit der Meinung und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen einschließt (Abs1), sieht aber vor, daß die Ausübung dieser Freiheiten im Hinblick darauf, daß sie Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden kann, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten, unentbehrlich sind (zur korrekten Übersetzung vgl. VfSlg. 6288/1970).

Das Grundrecht der freien Meinungsäußerung darf also nur aus den in Art10 Abs2 EMRK angeführten Gründen beschränkt werden (VfSlg. 10700/1985, 13035/1992, 13122/1992).

Der Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann dieses Recht nur dann verletzen, wenn er ohne jede gesetzliche Grundlage ergangen ist oder auf einer verfassungswidrigen Norm beruht oder wenn bei seiner Erlassung einem verfassungsrechtlich unbedenklichen Gesetz ein verfassungswidriger, gegen Art10 EMRK verstoßender Inhalt unterstellt oder wenn ein solches Gesetz in denkunmöglicher Weise angewendet wurde (vgl. zB VfSlg. 9909/1983, 12796/1991, 12822/1991).

4. Die DOK legte in Übereinstimmung mit der Disziplinarbehörde erster Instanz dem Beschwerdeführer zur Last, seine Dienstpflicht gemäß §43 Abs2 BDG 1979, nach welcher Vorschrift der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen hat, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, dadurch verletzt zu haben, daß er im Zuge einer (von ihm gemeinsam mit einem Richter des Landesgerichtes für Strafsachen Wien abgehaltenen) Pressekonferenz am 4. Jänner 1990 im Buffet des Landesgerichtes für Strafsachen Wien den Bundesminister für Justiz öffentlich des Mißbrauches der Amtsgewalt bezichtigt habe. Die DOK ging, den von der Erstbehörde getroffenen, vom Beschwerdeführer insoweit nicht bestrittenen Tatsachenfeststellungen folgend, davon aus, daß der Beschwerdeführer die Pressekonferenz gemeinsam mit einem (als Standesvertreter beigezogenen) Richter des Landesgerichtes Wien veranstaltet habe, um sich gegen - zum Teil sehr heftige - Vorwürfe zu verteidigen, die gegen ihn wegen seines Verhaltens im Zusammenhang mit einer Amtshandlung, an der er im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben teilgenommen hatte, vom damaligen Bundesminister für Justiz, aber auch von anderen Politikern in der Öffentlichkeit erhoben worden waren und worüber auch die Medien berichtet hatten. Gleich der Disziplinarbehörde erster Instanz nahm die DOK als erwiesen an, daß der Beschwerdeführer - was dieser nicht bestreitet - im Zuge der Pressekonferenz in Beantwortung einer Journalistenfrage folgendes gesagt habe:

"Da erhebt sich für mich schon die Frage, ob sich der Beschuldigte Lichal bei seinem Regierungskollegen Foregger nur beschwert hat oder ob er interveniert hat, und falls er interveniert hat, ob die Reaktion des Justizministers, nämlich Disziplinaranzeige, Aktenabnahme, damit im Zusammenhang steht. Untersucht würde es schon gehören. Das würde also bedeuten, man müßte gegen den Justizminister wegen Amtsmißbrauch ermitteln und gegen den Verteidigungsminister wegen Anstiftung zum Amtsmißbrauch."

Die DOK wertete in der Begründung ihres Bescheides diese Äußerung dahin, der Beschwerdeführer habe damit unterstellt, daß der Bundesminister für Justiz des Verbrechens des Mißbrauches der Amtsgewalt verdächtig sei. Diese Äußerung habe nicht der Abwehr wirklich oder vermeintlich gegen den Beschwerdeführer erhobener Vorwürfe gedient, vielmehr sei dieser Vorwurf gegen den Bundesminister für Justiz "ohne jede Notwendigkeit" erhoben worden, wobei dem Beschwerdeführer insbesondere bewußt gewesen sein müsse, "daß dieser Vorwurf völlig aus der Luft gegriffen" sei. Ebenso wie die Disziplinarkommission erster Instanz erblickte die DOK in dieser Äußerung ein - nach §43 Abs2 BDG 1979 zu beurteilendes - außerdienstliches Verhalten des Beschwerdeführers, das die in dieser Vorschrift gezogenen Grenzen überschritten habe und somit als eine schuldhafte Verletzung der darin normierten Dienstpflicht des Beschwerdeführers zu werten sei.

5.a) Die Vorschrift des §43 Abs2 BDG 1979 steht zu Art10 EMRK nicht in Widerspruch. Soweit ihr (auch) eine Einschränkung der Freiheit der Meinungsäußerung innewohnt, findet sie in Art10 Abs2 EMRK ihre Deckung (VfGH 14.12.1994, B1400/92; vgl. in diesem Zusammenhang ferner VfSlg. 7907/1976). Sie kann nämlich als Vorschrift angesehen werden, die in einer demokratischen Gesellschaft (auch) zum Schutz des guten Rufes anderer und um das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten, unentbehrlich ist (und die auch iS des Art10 Abs2 EMRK angewendet werden muß).

b) §43 Abs2 BDG 1979 bezieht sich seinem insoweit klaren Wortlaut nach auf das gesamte Verhalten des Beamten, demnach also auch auf das außerdienstliche (vgl. etwa VwSlg. 10899 A/1982; VwGH 29.6.1989, 86/09/0164). Sie verbietet dem Beamten ein - auch außerdienstliches - Verhalten, das geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen.

Die Möglichkeit zur sachlichen, in der gebotenen Form geäußerten Kritik ist ein unverzichtbares, aus der Meinungsäußerungsfreiheit nach Art10 EMRK erfließendes, jedermann zustehendes Recht in einem demokratischen Gemeinwesen (so VfSlg. 11996/1989, S. 199; VfGH 2.3.1994, B2045/92). Sie muß auch einem Beamten gegenüber der Behörde, der er angehört, offenstehen. Es bedeutet ferner keine Verletzung des §43 Abs2 BDG 1979, wenn ein Beamter in der Öffentlichkeit andere Beamte oder die ganze Beamtenschaft (Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, S. 243), aber auch die Bundesregierung oder einen Bundesminister (vgl. etwa zur Rechtslage nach der Dienstpragmatik VwGH 4.5.1972, 64/72) kritisiert. Eine disziplinäre Verantwortlichkeit begründet eine Kritik in solchen Fällen dann, wenn sie (abgesehen von der Verletzung der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit) die durch §43 Abs2 BDG 1979 gezogene Grenze überschreitet, indem sie geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben des Beamten ua. dadurch zu beeinträchtigen, daß sie den guten Ruf anderer oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung gefährdet.

c) Die Auffassung der DOK, daß im Falle des Beschwerdeführers die durch §43 Abs2 BDG 1979 gezogene Grenze bereits überschritten sei, ist nach dem vom Verfassungsgerichtshof anzulegenden Maßstab vertretbar:

Die Vorwürfe, zu deren Widerlegung die auch vom Beschwerdeführer veranstaltete Pressekonferenz Gelegenheit bieten sollte, wurden gegen den Beschwerdeführer wegen seines Verhaltens bei der Besorgung bestimmter, ihm als Staatsanwalt obliegender dienstlicher Aufgaben erhoben. Dieses Verhalten hatte bereits Maßnahmen der Dienstaufsicht, nämlich die Abnahme des betreffenden Aktes und die Erstattung einer Disziplinaranzeige gegen den Beschwerdeführer, ausgelöst und der Beschwerdeführer hatte, da die Erstattung der Disziplinaranzeige seiner Ansicht nach rechtswidrigerweise in die Öffentlichkeit getragen worden war, seinerseits bereits Anzeige gegen unbekannte Personen im Bundesministerium für Justiz wegen Verletzung der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit erhoben. Der Erstattung der Disziplinaranzeige war nach dem unwidersprochen gebliebenen Beschwerdevorbringen ein (vergeblich gebliebener) Versuch eines Beamten dieses Bundesministeriums vorausgegangen, den Beschwerdeführer dazu zu bewegen, einer Beschwerde gegen eine von ihm selbst (mit-)veranlaßte Einleitung einer Voruntersuchung gegen eine dritte Person beizutreten.

Angesichts dieser Umstände und nicht zuletzt im Hinblick darauf, daß nach den von der DOK übernommenen Feststellungen der Erstbehörde der Beschwerdeführer selbst und Mitglieder seiner Familie Belästigungen ausgesetzt waren, ist dem Beschwerdeführer zugutezuhalten, daß er die ihm angelastete Äußerung in einem Zustand starker emotionaler Betroffenheit machte. Der Beschwerdeführer hat jedoch - zum Unterschied von dem dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4.5.1972, 64/72, zugrundeliegenden Fall - mit dieser Äußerung nicht bloß an der Amtsführung überhaupt oder an einem bestimmten Verhalten des Bundesministers für Justiz - zulässige - Kritik geübt, sondern mit dem letzten Satz dieser Äußerung in bezug auf eine anhängige Sache ohne Angabe irgendwelcher Gründe öffentlich die Behauptung aufgestellt, der Bundesminister für Justiz sei des Verbrechens des Mißbrauches der Amtsgewalt verdächtig.

Die Auffassung, der Beschwerdeführer habe, indem er zur Wahrung seiner berechtigten Interessen den Weg der Erhebung dieses gänzlich unsubstantiierten Vorwurfes und nicht etwa den - angesichts seiner dienstlichen Verwendung geradezu vorgezeichneten - Weg der Erstattung einer (weiteren) Anzeige wählte, (bereits) die in §43 Abs2 BDG 1979 gezogenen, dem Schutz des guten Rufes anderer dienenden Grenzen überschritten, ist zumindest vertretbar; insbesondere zumal die Behauptung des Beschwerdeführers, der Bundesminister für Justiz sei des Verbrechens des Mißbrauches der Amtsgewalt verdächtig, nicht durch eine Journalistenanfrage ausgelöst wurde.

Insbesondere aber erweist sich unter den erwähnten Umständen die Subsumption dieser vom Beschwerdeführer aufgestellten Behauptung unter §43 Abs2 BDG 1979 auch insoweit als unbedenklich, als diese Vorschrift iS des in Art10 Abs2 EMRK normierten Eingriffstatbestandes der Gewährleistung des Ansehens und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung anzuwenden ist.

Alles in allem ist somit unter den Umständen des vorliegenden Falles die in der Geltendmachung der disziplinären Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers gelegene Einschränkung des Rechtes der freien Meinungsäußerung durch die in Art10 Abs2 EMRK normierten Eingriffstatbestände des Schutzes des guten Rufes anderer und der Gewährleistung des Ansehens und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung verfassungsrechtlich gedeckt.

Der angefochtene Bescheid verletzt demnach den Beschwerdeführer nicht in dem durch Art10 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht.

6. Angesichts der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der dem angefochtenen Bescheid inhaltlich zugrunde liegenden Vorschriften (s. dazu oben unter II.B.5.a), da es ferner keinen Anhaltspunkt dafür gibt, daß die DOK diesen Vorschriften einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt hat - auch die Beschwerde behauptet dies nicht - und weil schließlich, wie sich aus dem bereits Dargelegten ergibt, der DOK auch ein willkürliches Vorgehen nicht zur Last fällt, ist der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid auch nicht im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.

7. Das Verfahren hat nicht ergeben, daß der Beschwerdeführer in einem von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden ist.

Ob der angefochtene Bescheid in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht, war vom Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen.

8. Mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der dem angefochtenen Bescheid inhaltlich zugrunde liegenden gesetzlichen Vorschriften (s. dazu oben unter II.B.5.a) ist es auch ausgeschlossen, daß der Beschwerdeführer wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt wurde.

Die Beschwerde war daher abzuweisen und gemäß Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten.

9. Der Ausspruch über die Kosten stützt sich auf §88 VerfGG.

Der DOK waren Kosten als Ersatz des Aufwandes für die Vorlage der Verwaltungsakten nicht zuzusprechen, da dies im VerfGG nicht vorgesehen ist (VfSlg. 9710/1983, 10003/1984).

10. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

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