VfGH A8/11

VfGHA8/1129.6.2011

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Einbringung einer Klage gegen den OGH wegen einer Entschädigung bzw in eventu einer Ministeranklage gegen oberste Organe wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung

Normen

B-VG Art137 / ord Rechtsweg
B-VG Art142
AHG §2 Abs3
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
B-VG Art137 / ord Rechtsweg
B-VG Art142
AHG §2 Abs3
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

 

Spruch:

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung

1. Mit dem vorliegenden Antrag begehrt die Einschreiterin die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Klage nach Art137 B-VG "gegen den Obersten Gerichtshof wegen Entschädigung 5.000.000,- €" sowie einer "eventuelle[n] Klage nach Art142 B-VG gegen Bundespräsidenten, Bundeskanzler, Vizekanzler".

2. Der Oberste Gerichtshof habe nach dem (ihrer Ansicht nach auf strafbares Verhalten zurückzuführenden) Tod ihres Sohnes mit der Entscheidung vom 11. Dezember 2008, AZ 12 Os 172/08y (über die Feststellung einer Gesetzesverletzung durch das Oberlandesgericht Wien iZm der Zurückweisung eines Fortführungsantrages der Antragstellerin in Bezug auf die Einstellung des den Tod ihres Sohnes betreffenden Ermittlungsverfahrens gegen unbekannte Täter) sowie mit (iZm Delegierungsanträgen ergangenen) Beschlüssen vom 24. August 2010 und vom 28. Dezember 2010, AZ 14 Ns 40/10h und 14 Ns 63/10s, "die Vereitelung der Ermittlungen und der gerechten Entschädigung bewirkt". Ein "Appell" an die Präsidentin des Obersten Gerichtshofes sei erfolglos geblieben.

3. Nach Art137 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über vermögensrechtliche Ansprüche an den Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind.

4. Selbst wenn sich die intendierte Klage nach Art137 B-VG nicht gegen "den OGH", sondern gegen den Bund richten würde, hätte eine derartige Klagsführung vor dem Verfassungsgerichtshof keine Aussicht auf Erfolg:

4.1. Dem Vorbringen der Einschreiterin zu Folge ist der geltend gemachte Schadenersatzanspruch auf behauptetermaßen fehlerhafte Gerichtsentscheidungen bzw. auf fehlerhaftes Vorgehen justizieller Organe zurückzuführen. Die in Aussicht genommene Klage knüpft daher an die Tätigkeit von Vollzugsorganen an.

4.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist über Schadenersatzansprüche grundsätzlich - sei es nach den Bestimmungen des ABGB oder nach jenen des Amtshaftungsgesetzes - im ordentlichen Rechtsweg zu erkennen (vgl. zB VfSlg. 13.079/1992, 16.107/2001). Dass gemäß §2 Abs3 AHG u. a. aus einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes ein Ersatzanspruch nicht abgeleitet werden kann, vermag die - lediglich suppletorische - Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes nach Art137 B-VG nicht zu begründen.

5. Soweit die Einschreiterin zudem "eventuell" eine Klage gemäß Art142 B-VG gegen den Bundespräsidenten, den Bundeskanzler und den Vizekanzler erwägt, wäre diese schon deshalb unzulässig, weil Anklage gegen diese Organe vor dem Verfassungsgerichtshof gemäß Art142 Abs2 B-VG nur durch Beschluss der Bundesversammlung (lita leg.cit.) bzw. des Nationalrats (litb leg.cit.) erhoben werden könnte. Der Einschreiterin fehlt daher die Antragslegitimation.

6. Da die von der Einschreiterin beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof somit offenbar aussichtslos erscheint, musste ihr Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen werden (§63 Abs1 ZPO iVm §35 VfGG).

7. Dieser Beschluss konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

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