VfGH A4/12

VfGHA4/1211.6.2012

Aussichtslosigkeit eines Verfahrenshilfeantrags zur Einbringung einer Klage auf Vergütung der von einem Strafgefangenen während des Strafvollzugs erbrachten Arbeitsleistungen

Normen

B-VG Art137 / Allg
StVG §120 ff
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
B-VG Art137 / Allg
StVG §120 ff
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

 

Spruch:

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung

1. Mit selbstverfasstem Antrag begehrt der Einschreiter die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Klage gemäß Art137 B-VG "gegen Republik Österreich Vollzugsorgane, §§11 - 14 StVG wegen Euro 916,15 samt 4% Zinsen". Er habe während seines Strafvollzuges Arbeitsleistungen erbracht, die ihm nicht bzw. nicht angemessen vergütet worden seien.

2. Nach Art137 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über vermögensrechtliche Ansprüche an den Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind.

Eine derartige Klagsführung vor dem Verfassungsgerichtshof hätte keine Aussicht auf Erfolg, weil Ansprüche auf Arbeitsvergütung von Strafgefangenen im Wege der §§120 ff StVG geltend zu machen sind, was die bloß suppletorische Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes nach Art137 B-VG ausschließt (vgl. VfSlg. 15.378/1998 mwN).

3. Soweit der Einschreiter im Rahmen seines Verfahrenshilfeantrages zudem den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 29. Dezember 2011, mit dem seine Klage auf Zahlung von Arbeitsvergütungen nach dem StVG, darunter des in Rede stehenden Betrages von EUR 916,15 zurückgewiesen wurde, als "andere Rechtssache" ins Treffen führt, wäre eine allenfalls intendierte Rechtsverfolgung ebenfalls von vornherein unzulässig, weil weder Art144 B-VG noch eine andere Rechtsvorschrift dem Verfassungsgerichtshof die Zuständigkeit einräumt, Akte der Gerichtsbarkeit zu überprüfen (vgl. zB VfSlg. 11.695/1988, 14.186/1995, 14.625/1996, 18.666/2009 ua.).

4. Da sich die vom Einschreiter beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof somit als offenbar aussichtslos erweist, war sein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe mangels Vorliegens der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG abzuweisen.

5. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

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